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Beschluss

6 E 62/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0328.6E62.25.00
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Leitsätze

Eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes ist gegeben, wenn Anordnungs- und Klageantrag übereinstimmen und die erlassene Regelung nicht unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Klageverfahrens steht, die begehrte vorläufige Entscheidung also einer endgültigen gleichkommt.

Der Begriff Kalenderjahr in § 52 Abs. 6 Sätze 1, 2 GKG bezieht sich auf den kalendermäßigen Zeitraum von Januar bis Dezember, nicht auf die Zeitspanne von zwölf Monaten.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich der Streitwertfestsetzung in dessen Ziff. 3 geändert.

Der Streitwert wird für das Verfahren erster Instanz auf die Wertstufe bis 9.000 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes ist gegeben, wenn Anordnungs- und Klageantrag übereinstimmen und die erlassene Regelung nicht unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Klageverfahrens steht, die begehrte vorläufige Entscheidung also einer endgültigen gleichkommt. Der Begriff Kalenderjahr in § 52 Abs. 6 Sätze 1, 2 GKG bezieht sich auf den kalendermäßigen Zeitraum von Januar bis Dezember, nicht auf die Zeitspanne von zwölf Monaten. Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich der Streitwertfestsetzung in dessen Ziff. 3 geändert. Der Streitwert wird für das Verfahren erster Instanz auf die Wertstufe bis 9.000 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.