6 E 62/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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Eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes ist gegeben, wenn Anordnungs- und Klageantrag übereinstimmen und die erlassene Regelung nicht unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Klageverfahrens steht, die begehrte vorläufige Entscheidung also einer endgültigen gleichkommt.
Der Begriff Kalenderjahr in § 52 Abs. 6 Sätze 1, 2 GKG bezieht sich auf den kalendermäßigen Zeitraum von Januar bis Dezember, nicht auf die Zeitspanne von zwölf Monaten.
Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich der Streitwertfestsetzung in dessen Ziff. 3 geändert.
Der Streitwert wird für das Verfahren erster Instanz auf die Wertstufe bis 9.000 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.