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Beschluss

1 B 1167/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0331.1B1167.24.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.198,57 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.198,57 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das – fristgerecht vorgelegte – Beschwerdevorbringen des Antragstellers, auf dessen Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem mit der Beschwerde nur noch verfolgten Antrag des Antragstellers zu entsprechen, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die am Dienstort W. unter dem Referenzcode: P-1406-0352/24 ausgeschriebene Stelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO für die Sachbearbeitung in herausgehobener Stellung in der Stabsstelle Innenrevision und Ansprechperson für Korruptionsvorsorge (SIR 01) mit einer anderen Bewerberin/einem anderen Bewerber als ihm zu besetzen, solange nicht über seine Bewerbung – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts – erneut entschieden worden ist. A. Das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung, soweit hier noch von Relevanz, im Kern wie folgt begründet. Der Antrag sei unbegründet. Es sei kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der geltend gemachte Anspruch stehe dem Antragsteller nicht zu. Die auf der Grundlage der aktuellen dienstlichen Regelbeurteilungen der Bewerber und der Ziffer 3.5.2 der aktuellen „Richtlinien für die interne Ausschreibung und Besetzung von Dienstposten und Arbeitsplätzen in der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein – ARZV –“ getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen lasse keine Rechtsfehler zu Lasten des Antragstellers erkennen. Die Antragsgegnerin habe zunächst den richtigen Bezugspunkt für ihre Auswahlentscheidung gewählt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei dies grundsätzlich nicht die Funktionsbeschreibung des zu besetzenden konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt. Ausnahmen von der Orientierung am Statusamt durch Festlegung eines (dienstpostenbezogenen) Anforderungsprofils seien nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetze, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringe und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen könne (wie etwa bestimmte Fachausbildungen). Um einen solchen Dienstposten handele es sich hier nicht. Es sei daher für den Bewerbervergleich unerheblich, ob der Antragsteller, wie er meine, wegen seiner Vortätigkeiten im Bereich der Innenrevision und als Beauftragter für Korruptionsvorgänge für den Aufgabenbereich des ausgeschriebenen Dienstpostens besser geeignet sei als die Beigeladene. Den damit zutreffend auf das angestrebte Statusamt bezogenen Leistungsvergleich habe die Antragsgegnerin fehlerfrei vorgenommen. Zwar seien die beiden Bewerber im Wesentlichen gleich beurteilt, weil sie in den aktuellen, jeweils auf das Statusamt nach A 11 BBesO bezogenen Regelbeurteilungen das gleiche Gesamturteil „Stets erwartungsgemäß (9 Punkte)“ erhalten hätten. Der Vorsprung der Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller ergebe sich aber bei der angesichts dessen erforderlichen Binnendifferenzierung der aktuellen Beurteilungen beider. Hierbei habe die Antragsgegnerin sich im Einklang mit der Regelung nach Ziffer 3.5.2 Abs. 3 Satz 2 ARZV beanstandungsfrei an den Bewertungen der drei Einzelkompetenzen orientiert, die in der Stellenausschreibung als maßgebliche auswahlrelevante Kriterien genannt seien („Systematisch-methodisches Planen und analytisches Denken“, „Konfliktlösungsverhalten“ sowie „Kontakt- und Kommunikationsverhalten“). Auf dieser Basis habe sie die Beigeladene zu Recht dem Antragsteller gegenüber vorgezogen, da diese in zwei Einzelkompetenzen in den Ausprägungsgraden jeweils um zwei Ausprägungsgrade besser beurteilt worden sei (Beigeladene: „C1“, „C1“ und „B3“ und Antragsteller: „C1“, „C3“ und „C2“ bei einer von A1 nach E3 absteigenden Notenskala). Das habe zur Folge, dass es für den Qualifikationsvergleich zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht mehr auf die Vorbeurteilungen ankomme. Nicht zum Erfolg führe auch der Einwand des Antragstellers, es sei nicht gerechtfertigt, nur die Bewertungen der drei Einzelkompetenzen als auswahlrelevante Kriterien auszuwählen und damit die Bewertungen der übrigen neun Einzelkompetenzen unberücksichtigt zu lassen. Der Dienstherr sei nämlich grundsätzlich befugt, die für den künftigen Dienstposteninhaber erwünschten Einzelkompetenzen einer dienstlichen Beurteilung (und nicht: rein dienstpostenbezogene, nicht beurteilungsbezogene Anforderungen) als Anforderungsprofil in der Stellenausschreibung bindend festzulegen, die bei Bewerbern mit gleichem Gesamturteil für seine Auswahlentscheidung maßgeblich sein sollen. Gründe dafür, dass die Auswahl der drei Kriterien fehlerhaft sein könnte, seien weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die Beigeladene hätte im Übrigen aber auch dann einen Qualifikationsvorsprung gegenüber dem Antragsteller, wenn die Binnendifferenzierung anhand der Bewertungen aller zwölf Einzelkompetenzen vorgenommen worden wäre. Während diese fünfmal die Note „B3“ und siebenmal die Note „C1“ erreicht habe, habe der Antragsteller diese beiden Noten insgesamt nur fünfmal erhalten (dreimal „B3“ und zweimal „C1“) und im Übrigen schlechter abgeschnitten (fünfmal „C2“ und zweimal „C3“). Die Auswahlentscheidung sei auch im Übrigen nicht zu beanstanden; namentlich seien die Gleichstellungsbeauftragte und der örtliche Personalrat ordnungsgemäß beteiligt worden. B. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift insgesamt nicht durch. I. Soweit der Antragsteller in der Begründungsschrift vom 27. Dezember 2024 zur Begründung seiner Beschwerde pauschal (ergänzend) auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug nimmt und diesen damit zum Gegenstand der Beschwerdebegründung machen will, genügt dies schon nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung (nach Auffassung des Rechtsmittelführers) abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dem genügt der Rechtsmittelführer nur, wenn seine Beschwerde erkennen lässt, aus welchen rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen die Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Das erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheit also die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für fehlerhaft oder unvollständig hält, genau bezeichnen und sodann im Einzelnen ausführen, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus seiner Einschätzung nach ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Es genügt daher nicht, auf das erstinstanzliche Vorbringen pauschal Bezug zu nehmen oder dieses lediglich zu wiederholen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2023– 1 B 1223/22 –, juris, Rn. 10 f., vom 22. Dezember 2020 – 1 B 181/20 –, juris, Rn. 12 bis 17, vom 9. Mai 2019 – 1 B 371/19 –, juris, Rn. 6 f., und vom 16. März 2016 – 1 B 1442/15 –, juris, Rn. 5 f., jeweils m. w. N., und Nds. OVG, Beschluss vom 18. Juli 2017 – 11 ME 181/17 –, juris, Rn. 10; aus der Literatur etwa Kuhlmann/Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 146 Rn. 24, und Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 71 ff., insbesondere Rn. 76 f. II. Das übrige – nicht schon von den vorstehenden Erwägungen erfasste – Beschwerdevorbringen greift (jedenfalls) der Sache nach nicht durch. 1. Das gilt zunächst für das (sinngemäße) Beschwerdevorbringen des Antragstellers, die hier maßgebliche Stellenausschreibung enthalte ausweislich eines Vergleichs dieser Ausschreibung mit der vorgelegten, eine entsprechende Stelle betreffenden Ausschreibung des HZA M. sehr wohl ein dienstpostenbezogenes Anforderungsprofil, das die Beigeladene nicht (oder, an dieser Stelle nicht relevant, jedenfalls schlechter als er) erfülle. Dass die hier maßgebliche Stellenausschreibung ein dienstpostenbezogenes Anforderungsprofil gerade nicht aufstellt, ergibt sich – eindeutig – schon aus ihrem einschlägigen Text. Unter „Anforderungen“ hat die ausschreibende Behörde – das HZA W. – ausgeführt, dass zu der Ausschreibung „alle verbeamteten Beschäftigten der Zollverwaltung“ zugelassen seien, „die einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 (Ausschreibung zur Beförderung)“ angehörten, wobei Beschäftigte in der Probezeit nicht zugelassen seien. Diese Anforderungen haben offensichtlich keinerlei Bezug zu den Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens im Bereich der Innenrevision. Gleiches gilt für die ansonsten nur noch genannte „zwingende Voraussetzung“ (Anforderung), dass die Bewerber die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes haben müssen. Eine von dem Vorstehenden abweichende Bewertung folgt auch nicht aus dem von dem Antragsteller angestellten Vergleich der Stellenausschreibung des HZA W. mit der des HZA M.. Die aufgezeigten Unterschiede betreffen nämlich nicht die an die Bewerber zu stellenden Anforderungen, sondern allein den Zuschnitt des jeweils ausgeschriebenen Dienstpostens. Während das HZA M. als zu besetzenden Dienstposten einen Dienstposten „für die Sachbearbeitung in herausgehobener Stellung in der Stabsstelle Innenrevision“ ausgeschrieben und nicht mit einer näheren Beschreibung der anfallenden Aufgaben versehen hat, hat das HZA W. den von ihm ausgeschriebenen Dienstposten mit der Funktion „Ansprechperson für Korruptionsvorsorge“ angereichert und die insgesamt anfallenden Aufgaben näher beschrieben. 2. Nicht zum Erfolg führen ferner die weiteren Rügen des Antragstellers, die die Auswahlentscheidung betreffen. a) Der Antragsteller rügt (im Rahmen seiner Hilfserwägungen unter dem Gliederungspunkt 3. der Beschwerdebegründungsschrift) zunächst (sinngemäß), seine der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte aktuelle Regelbeurteilung sei rechtswidrig, weil sie jeden konkreten Bezug zu seiner nahezu durchgängigen Tätigkeit in herausgehobener Stellung bzw. als Vertreter der Zollamtsleitung vermissen lasse. Diese Rüge greift ersichtlich nicht durch. Die von dem Antragsteller mit der Beschwerdebegründung angesprochenen Tätigkeiten sind sehr wohl in die dienstliche Beurteilung eingeflossen. Zunächst hat die Beurteilerin erkannt, dass (auch) die bei diesen Tätigkeiten gezeigten Qualifikationen zu beurteilen sind. Das ergibt sich ohne weiteres daraus, dass sie die fraglichen Tätigkeiten unter der Rubrik „Aufgabengebiete im Beurteilungszeitraum“ sämtlich aufgeführt hat. Sie hat sie ferner auch bei der Bewertung der gezeigten Einzelkompetenzen und bei der Vergabe des Gesamturteils berücksichtigt. In der „Zusammenfassenden Darstellung der Befähigung und fachlichen Leistung“ hat sie ausgeführt, dass die konkrete Aufgabenerfüllung des Antragstellers in Bezug zu den Anforderungen seines statusrechtlichen Amtes gesetzt worden sei und dass die dem Antragsteller zuerkannten Bewertungen anhand eines Quervergleichs mit allen Beamten der Besoldungsgruppe A 11 des HZA W. gebildet worden seien. Hiermit hat sie verdeutlicht, dass sie bei ihren Bewertungen die Aufgabenerfüllung des Antragstellers auf den ihm im Beurteilungszeitraum nacheinander zugewiesenen vier Dienstposten in den Blick genommen und in das Leistungsbild der Vergleichsgruppe eingeordnet hat. b) Ferner meint der Antragsteller (sinngemäß), dass er der Beigeladenen schon nach dem Gesamturteil der zu vergleichenden Regelbeurteilungen vorgezogen werden müsse. Zwar lauteten die beiden Gesamturteile „formal“ gleich; das ihm zuerkannte Gesamturteil müsse aber wegen seiner als „höherwertiger“ behaupteten konkreten Aufgaben als besser als das der Beigeladenen zuerkannte Gesamturteil eingestuft werden. Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Die beiden aus den jeweils zuerkannten Einzelbewertungen gebildeten Gesamturteile haben (wie auch schon die Einzelbewertungen) die gleiche Wertigkeit. Zwar bildet die Qualifikation (Eignung im engeren Sinne, Befähigung und fachliche Leistung), die der zu beurteilende Beamte auf dem ihm zugewiesenen – ggf. gemessen am innegehabten Statusamt auch höherwertigen – Dienstposten gezeigt hat, die Erkenntnisquelle für bzw. die Grundlage der zu erstellenden dienstlichen Beurteilung. Maßstab und Bezugspunkt dienstlicher Beurteilungen darf aber allein das am Beurteilungsstichtag innegehabte Statusamt sein. Der zugewiesene Dienstposten ist mithin, wie das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat, nur die „Bühne“, auf der der zu beurteilende Beamte zu zeigen hat, inwieweit er den Anforderungen seines Statusamtes entspricht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, juris, Rn. 52, und vom 9. September 2021– 2 A 3.20 –, juris, Rn. 36; ferner OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2023 – 1 A 911/22 –, juris, Rn. 43, und Patermann, Dienstliche Beurteilung bei Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes, ZBR 2021, 195 ff. (196). Bezugspunkt bzw. Maßstab beider Regelbeurteilungen ist demnach hier das am Beurteilungsstichtag (30. April 2023) innegehabte Statusamt. Die Beigeladene und der Antragsteller haben, wie in den aktuellen Regelbeurteilungen angegeben ist und der Antragsteller im Übrigen selbst einräumt (Beschwerdebegründung S. 5, letzter Absatz, Mitte), an diesem Stichtag (und auch im gesamten Beurteilungszeitraum vom 1. November 2021 bis zum 30. April 2023) aber das gleiche Statusamt bekleidet (A11G). Damit ist von vornherein kein Raum für die Annahme, die dem Antragsteller zuerkannten Bewertungen könnten „wertiger“ sein als die Bewertungen, die die Beigeladene erzielt hat. Unabhängig von dem Vorstehenden ist hier auch nicht erkennbar, dass der Antragsteller im Beurteilungszeitraum überhaupt Tätigkeiten ausgeübt hat, die gemessen an dem von ihm inngehabten Statusamt nach A 11 BBesO höherwertig oder auch nur „höherwertiger“ als die der Beigeladenen zugewiesenen Aufgaben gewesen sind. Die von dem Antragsteller im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Dienstposten waren zunächst, wie sich aus den entsprechenden Angaben in der Regelbeurteilung des Antragstellers ergibt, nicht höherwertig. Sie waren nämlich jeweils nach A9G / A11G gebündelt bewertet, wobei die von dem Antragsteller als „höherwertig“ betrachteten Aufgaben gerade zu der regelhaften Beschreibung der Aufgaben des jeweiligen Dienstpostens gehört haben. Dazu, dass ein Beamter auf einem gebündelt bewerteten Dienstposten immer schon dann amtsangemessen eingesetzt wird, wenn sein Statusamt einem der von der gebündelten Bewertung umfassten Statusämter entspricht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juli 2021 – 1 A 24/18 –, juris, Rn. 50 f., m. w. N. Es ist ferner nur behauptet, aber nicht in der erforderlichen Weise dargelegt, dass der Antragsteller Aufgaben im Beurteilungszeitraum wahrgenommen hat, die „höherwertiger“ als die entsprechenden Aufgaben der Beigeladenen waren. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass auch die der Beigeladenen im Beurteilungszeitraum zugewiesenen Dienstposten nach A9G / A11G gebündelt bewertet waren. Ferner fehlt es an jedem konkreten Vortrag dazu, aus welchen Gründen namentlich die Tätigkeit der Beigeladenen in der „Sachbearbeitung Vollstreckungsdienst, Zolleigene Vollstreckungsfälle“, die diese im Beurteilungszeitraum während 15 von insgesamt 18 Monaten ausgeübt hat, in ihrer Wertigkeit hinter der von dem Antragsteller während 17 der 18 Monate wahrgenommenen Tätigkeit in der Abfertigung als Abfertigungsbeamter in herausgehobener Stellung zurückbleiben sollte. Die bloße Hervorhebung der herausgehobenen Stellung der Tätigkeit reicht hierfür nicht aus. c) Nicht zum Erfolg führt schließlich die Rüge des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe die zugunsten der Beigeladenen ausgefallene Binnendifferenzierung zu Unrecht nicht maßgeblich anhand der besonderen Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens vorgenommen, sondern, was rechtswidrig sei, anhand der drei bereits in der Ausschreibung festgelegten Einzelkompetenzen. aa) Dass die Antragsgegnerin die inhaltliche Ausschöpfung bzw. Ausschärfung der aktuellen Regelbeurteilungen (Binnendifferenzierung), die angesichts des nach den gleichlautenden und gleichwertigen Gesamturteilen (s. o.) gegebenen Qualifikationsgleichstands in einem zweiten Schritt geboten ist, ausweislich des Auswahlvermerks vom 3. Mai 2024 (Gliederungspunkt 3.3.2) nicht anhand des Kriteriums vorgenommen hat, inwieweit die Konkurrenten den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens besser oder schlechter entsprechen, entspricht nicht nur der Ausschreibung, die entsprechende, auch nur fakultative Vorgaben nicht enthält, sondern hätte sich hier (sogar) verboten. Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist grundsätzlich nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt. Eine Ausrichtung (allein) an den Anforderungen des konkreten Dienstpostens ließe außer Acht, dass die Betrauung des Beamten mit einem bestimmten Dienstposten nicht von Dauer sein muss. Der Dienstherr kann den Aufgabenbereich des Beamten nach seinen organisatorischen Vorstellungen und Bedürfnissen jederzeit ändern, sofern ein sachlicher Grund hierfür vorliegt. Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben eines jeden seinem Statusamt zuzuordnenden Dienstposten einzuarbeiten. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich auch nicht in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris, Rn. 28 ff., und vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, juris, Rn. 25 f.; dem folgend OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2017 – 1 B 6/17 –, juris, Rn. 8, vom 27. August 2020 – 1 B 284/20 –, juris, Rn. 16, und vom 2. Dezember 2024 – 1 B 795/24 –, juris, Rn. 16. Jedenfalls das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat ein Bewerber, der – wie der Antragsteller – die Auffassung vertritt, die Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens hätten berücksichtigt werden müssen, darzulegen. Dass die Voraussetzungen für eine Auswahlentscheidung ausnahmsweise auf der Grundlage von dienstpostenbezogenen Anforderungen vorliegen, legt der Antragsteller jedoch auch mit der Beschwerdebegründung nicht dar. Er beschränkt sich vielmehr auf die bloße Behauptung, dass sich die gegenteilige Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht erschließe. Unabhängig von der mangelnden Darlegung ist aber auch nicht erkennbar, dass der streitgegenständliche Dienstposten Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit oder ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Näher zu den möglichen „dienstpostenbezogenen Ausnahmeanforderungen“ vgl. schon BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris, Rn. 31 sowie Rn. 34 f. (Erfordernis bestimmter Fachausbildungen; spezielle fachspezifischen Vorkenntnisse) und Rn. 36 (unabdingbare spezifische Eignungsanforderungen wie z. B. verhandlungssichere Fremdsprachenkenntnisse). Die sachbearbeitende Tätigkeit in der Innenrevision ist eine typische, bei Behörden regelmäßig anfallende, nach innen gerichtete Verwaltungstätigkeit mit dem Inhalt, an der Überwachung der Handlungs- und Leistungsfähigkeit der Behörde mitzuwirken. Eine solche Tätigkeit setzt ebenso wie die Erfüllung der Aufgabe, Ansprechperson für Korruptionsvorsorge zu sein, ersichtlich keine wie auch immer geartete Fachausbildung, keine vergleichbaren speziellen fachspezifischen Vorkenntnisse und auch keine sonstigen unabdingbaren spezifischen Befähigungen voraus, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit oder ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Ein Laufbahnbewerber kann sie vielmehr bereits nach einer (ggf. durch den Besuch kurzer Fortbildungsveranstaltungen begleiteten) Einarbeitung in angemessener Zeit erfolgreich bewältigen. Das wird gerade auch durch den dienstlichen Werdegang des Antragstellers belegt. Aus der Personalakte und der Eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers ergibt sich, dass dieser schon früher, nämlich vom 1. Juni 2010 bis zum 18. Februar 2018 in der Stabsstelle Innenrevision des HZA W. eingesetzt worden war; ferner ist er, wie die Personalakte belegt, seinerzeit mit Wirkung vom 19. November 2010 zum Vertreter der Ansprechpartnerin für die Korruptionsvorsorge und mit Wirkung vom 1. November 2015 zum Ansprechpartner für die Korruptionsvorsorge bestellt worden. Die für die Korruptionsbekämpfung in der Bundesfinanzverwaltung und die Tätigkeit in der Innenrevision erforderlichen Kenntnisse sind ihm dabei nach und nach, nämlich durch die zugewiesene Tätigkeit selbst sowie durch die Teilnahme an insgesamt fünf Fortbildungsveranstaltungen vermittelt worden, die jeweils nur wenige Tage gedauert haben (Veranstaltungen vom 13. Juli 2010 bis 15. Juli 2010, vom 21. Februar 2012 bis zum 23. Februar 2012, vom 27. Februar 2012 bis zum 2. März 2012, vom 20. August 2012 bis zum 24. August 2012 und vom 9. April 2013 bis zum 11. April 2013). bb) Ohne Erfolg muss auch der Beschwerdevortrag bleiben, dass die Antragsgegnerin die gebotene Binnendifferenzierung nicht anhand der drei bereits in der Ausschreibung festgelegten Einzelkompetenzen habe vornehmen dürfen. (1) Das gilt schon deshalb, weil es auf diese Rüge hier nicht ankommt. Das Verwaltungsgericht hat selbständig tragend ausgeführt, dass die Beigeladene auch dann einen Beurteilungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller hätte, wenn die Antragsgegnerin die Ausschärfung nicht nur anhand der drei bereits in der Ausschreibung festgelegten Einzelkompetenzen vorgenommen, sondern insoweit alle zwölf Einzelkompetenzen herangezogen hätte. Dieser bereits oben näher wiedergegebenen, offensichtlich zutreffenden Erwägung hat der Antragsteller mit seiner Beschwerde nichts entgegengesetzt. (2) Unabhängig davon ist die erfolgte Binnenausschärfung anhand der drei bereits in der Ausschreibung festgelegten Einzelkompetenzen ersichtlich frei von Rechtsfehlern. (a) Sie folgt der einschlägigen Regelung in Ziffer 3.5.2 Abs. 3 Satz 2 ARZV. Danach richtet sich bei Bewerberinnen und Bewerbern, die im Wesentlichen gleich beurteilt sind, die weitere Auswahlentscheidung grundsätzlich nach der Binnendifferenzierung der aktuellen Beurteilung in Bezug auf die in der Stellenausschreibung ggf. enthaltenen auswahlrelevanten Kriterien. Als solche sind in der hier in Rede stehenden Ausschreibung ausdrücklich drei Einzelkompetenzen benannt, die nach Ziffer 9.1 und Anlage 1 der einschlägigen, am 1. April 2022 in Kraft getretenen „Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung – BRZV –“ (im Folgenden: BRZV 2022) zu bewerten sind: „Systematisch-methodisches Planen und analytisches Denken“, „Konfliktlösungsverhalten“ sowie „Kontakt- und Kommunikationsverhalten“. (b) Diese Vorgabe und ihre zutreffende Umsetzung verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht und namentlich nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Der Dienstherr ist befugt, vorab in der Stellenausschreibung mit Bindungswirkung für das weitere Auswahlverfahren festzulegen, welche Einzelmerkmale einer dienstlichen Beurteilung (und damit nicht lediglich dienstpostenbezogenen Kriterien) bei im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerbern für die Bewerberauswahl maßgeblich sein sollen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016– 2 VR 1.16 –, juris, Rn. 2 und 15 ff. (insb. Rn. 18 a. E.) sowie Rn. 19 a. E. und vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, juris, Rn. 2 und 39; ebenso OVG, Beschlüsse vom 15. April 2014 – 1 B 195/14 –, juris, Rn. 33, und vom 31. März 2017 – 1 B 6/17 –, juris, Rn. 10 bis 13, m. w. N., und Nds. OVG, Beschluss vom 21. Juli 2022 – 5 ME 128/21 –, juris, Rn. 44 f. und Rn. 47. Die Auswahl solcher Einzelmerkmale einer dienstlichen Beurteilung unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung, muss aber begründet werden bzw. auf sachlichen Erwägungen beruhen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016– 2 VR 1.16 –, juris, Rn. 19 a. E., und vom 19. De-zember 2014 – 2 VR 1.14 –, juris, Rn. 36; ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 21. Juli 2022 – 5 ME 128/21 –, juris, Rn. 48. Gemessen an diesen Vorgaben ist die Vorabfestlegung auf die drei in der Ausschreibung angeführten Einzelkompetenzen ersichtlich nicht zu beanstanden. Ihre Auswahl ist auf der Hand liegend – und damit selbsterklärend – sachgerecht. Das gilt zunächst für die Entscheidung, die Fähigkeit zu einem planvollen und aktiven Angehen von Aufgaben und Problemstellungen und die Fähigkeit, das Wesentliche von Situationen und Sachverhalten zu erfassen und diese eigenständig und folgerichtig zu bewerten – so die Definition der Einzelkompetenz „Systematisch-methodisches Planen und analytisches Denken“ im Beurteilungsbogen – für die hier geforderte Bewerberauswahl als besonders wichtig heranzuziehen. Die Aufgabe der Sachbearbeitung in herausgehobener Stellung in einer Stabsstelle Innenrevision betrifft grundsätzlich querschnittsartig den gesamten Geschäftsbereich der Behörde. Sie beinhaltet die Prüfung und Überwachung interner Arbeitsprozesse auf deren Richtigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit, die auch immer mit Widerständen rechnen muss, die z. B. auf einen mangelnden Veränderungswillen Betroffener zurückzuführen sein können. Es liegt auf der Hand, dass für diese Tätigkeit vor allem die angesprochenen analytischen Fähigkeiten von besonderer Bedeutung sein werden, aber auch die Fähigkeit zu einem planvollen und aktiven Vorgehen. Schon mit Blick auf zu erwartende Widerstände ist es ferner ersichtlich nicht zu beanstanden, dass die ausschreibende Behörde im Rahmen ihrer Vorabfestlegung auch der Sozialen Kompetenz „Konfliktlösungsverhalten“ eine herausgehobene Bedeutung zuerkannt hat. Nicht sachwidrig, sondern vielmehr offensichtlich sachgerecht ist es schließlich auch, die Einzelkompetenz „Kontakt- und Kommunikationsverhalten“ als „auswahlrelevantes Kriterium“ vorab festzulegen. Das gilt zunächst schon mit Blick auf das erforderliche Hineinwirken in den gesamten Geschäftsbereich der Behörde, das eine zielführende Kommunikation auch mit Personen außerhalb des eigenen Arbeitsbereichs verlangt. Dass es sehr sachgerecht ist, diese Einzelkompetenz auszuwählen, folgt hier aber auch daraus, dass zu den Aufgaben, die dem ausgeschriebenen Dienstposten zugeordnet sind, auch die Tätigkeit als Ansprechperson für Korruptionsvorsorge gehört. Für diese Tätigkeit wird es nämlich erkennbar von großer Bedeutung sein, dass der Dienstposteninhaber besonders befähigt ist, Kontakte herzustellen und aufrechtzuerhalten sowie eindeutig, verständlich, adressatengerecht und sachbezogen zu kommunizieren (vgl. die entsprechende Definition der Einzelkompetenz im Beurteilungsbogen). (c) Die Einwände, die der Antragsteller mit seiner Beschwerde gegen die Zulässigkeit der Festlegung der drei Einzelkompetenzen als auf der betroffenen Prüfungsstufe allein auswahlrelevant erhebt, greifen nicht durch. (aa) Das gilt zunächst für die Rüge, das Kriterium der Leistung und „ebenso die Einzelmerkmale der Befähigung und der Eignung“ verlören „durch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Vorabfestlegung jede Relevanz“. Die damit (ohne hinreichende Darlegung) aufgestellte Behauptung trifft nämlich ersichtlich nicht zu. Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung (nach der Prüfung, ob die Bewerber zum zugelassenen Bewerberkreis gehören und das konstitutive Anforderungsmerkmal der geforderten Laufbahnbefähigung erfüllen) auf einer ersten Stufe ausschließlich an dem Kriterium der Gesamtnote in der aktuellen Regelbeurteilung ausgerichtet hat. Das ergibt sich ohne Weiteres aus dem Auswahlvermerk (Gliederungspunkt 3.3.1) und dürfte im Übrigen auch von dem Antragsteller nicht bestritten werden. Das in den aktuellen Regelbeurteilungen vergebene Gesamturteil bildet aber, wie schon die Zielvorgabe in Ziffer 1. BRZV 2022 verdeutlicht, gesamthaft die im Beurteilungszeitraum gezeigte Qualifikation des betroffenen Beamten ab, also gleichgewichtig dessen Eignung (im engeren Sinne, also die physische, psychische und charakterliche Eignung), dessen Befähigung und dessen fachliche Leistung i. S. v. Art. 33 Abs. 2 GG, § 21 Satz 1 BBG und § 2 Abs. 2 bis 4 BLV. Die in der BRZV 2022 aufgestellten, den beiden Gruppen der „Fach- und Methodenkompetenzen“ bzw. der „Soziale Kompetenzen“ zugeordneten zwölf Einzelkompetenzen erfassen die Qualifikation im vorstehenden Sinne vollständig, weil der Richtliniengeber rechtsfehlerfrei auf eine (ohnehin trennscharf kaum mögliche) Zuordnung dieser Einzelmerkmale zu jeweils nur einer der drei Kategorien der Qualifikationstrias verzichtet hat. Zu der – soweit hier von Relevanz – gleichlautenden Vorgängerrichtlinie (BRZV 2016) vgl. bereits OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2024 – 1 A 3232/20 –, juris, Rn. 75 bis 78, m. w. N. Das spiegelt sich auch in den aktuellen Regelbeurteilungen der beiden Konkurrenten. Die darin enthaltene „Zusammenfassende Darstellung der Befähigung und fachlichen Leistung“ endet nämlich jeweils mit der (sinngemäßen) Feststellung, die zuletzt vorgenommene Einzelbetrachtung habe ergeben, dass die vergebene Gesamtnote „den Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsstand“ der Beigeladenen bzw. des Antragstellers innerhalb der Vergleichsgruppe zutreffend widerspiegele. Aber auch die für die zweite Stufe der Auswahlentscheidung (Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerbern) erfolgte Vorabfestlegung der Antragsgegnerin auf drei ausschlaggebende Einzelkompetenzen beeinträchtigt die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG nicht. Das gilt schon deshalb, weil die ausgewählten Einzelkompetenzen überhaupt Elemente der Qualifikationstrias betreffen, was nach der o. g. Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts ausreicht. Diese Rechtsprechung macht nämlich keine Vorgaben zur Zuordnung der ausgewählten Einzelmerkmale einer dienstlichen Beurteilung zu den drei einzelnen Elementen der Qualifikationstrias. Hier führt die Auswahl der drei Einzelkompetenzen sogar nicht einmal dazu, dass auch nur ein Element der Qualifikationstrias unberücksichtigt bliebe. Die drei ausgewählten Einzelkompetenzen enthalten nämlich, wie die Ausführungen zur Auswahl auf der ersten Stufe gezeigt haben, Elemente der Eignung (i. e. S.), Befähigung und fachlichen Leistung des jeweiligen Beamten. (bb) Nicht zum Erfolg führt auch der noch verbleibende Einwand des Antragstellers, die Vorabfestlegung „auswahlrelevanter Kriterien“ bzw. Einzelkompetenzen sei, wie die vorgelegte Ausschreibung des HZA M. zeige, nicht „üblich“. Dieser Einwand kann rechtlich relevant überhaupt nur dann sein, wenn er als die sinngemäße Rüge verstanden wird, die gerügte Vorabfestlegung des HZA W. verstoße gegen eine ansonsten bestehende (dem Antragsteller hier allerdings nicht günstigere, s. o.) Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin, auf der zweiten Prüfungsstufe alle Einzelkompetenzen zu betrachten, und damit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Eine solche Rüge griffe aber nicht durch. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer unwidersprochen gebliebenen Beschwerdeerwiderung vom 15. Januar 2025 insoweit vorgetragen, dass es in das Organisationsermessen des jeweils ausschreibenden Hauptzollamtes falle, ob es einen Dienstposten mit oder ohne auswahlrelevante Kriterien bundesweit intern ausschreibe, so dass die vorgelegte Ausschreibung des HZA M. „keine Vorbild- oder Maßgabefunktion“ habe. Angesichts dieser Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin kann ein Gleichheitsverstoß nicht daraus hergeleitet werden, dass die Hauptzollämter teils mit und teils ohne die fragliche Vorabfestlegung ausschreiben. Die dargestellte Praxis steht im Übrigen auch im Einklang mit der einschlägigen Richtlinie. Die Regelung in Ziffer 3.5.2 Abs. 3 Satz 2 ARZV lässt erkennen, dass es der ausschreibenden Stelle – das ist grundsätzlich das jeweilige Hauptzollamt als die Behörde, bei der der Dienstposten zu besetzen ist (vgl. Ziffer 1. Abs. 1 Satz 2 und Ziffer 2.1, insbesondere Abs. 1 Satz 1 ARZV) – überlassen ist, sich für oder gegen die Aufnahme auswahlrelevanter Kriterien in eine Ausschreibung zu entscheiden. Sie spricht nämlich von „in der Stellenausschreibung ggf. enthaltenen auswahlrelevanten Kriterien“ (Hervorhebung nur hier). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese (auch) im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich deshalb keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 11. Dezember 2024) bekanntgemachten, für Bundesbeamte geltenden Besoldungsrechts fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 12 BBesO für das maßgebliche Jahr 2024 auf 68.794,28 Euro (Januar und Februar 2024 jeweils 5.322,29 Euro und in den weiteren Monaten jeweils 5.814,97 Euro). Ein Viertel des o. g. Jahresbetrages entspricht dem festgesetzten Wert von 17.198,57 Euro. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.