Beschluss
12 B 17/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0408.12B17.25.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Antragstellern angeführten (Beschwerde-)Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine dem Beschwerdebegehren entsprechende Entscheidung. Sie stellen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Auskunftsverlangens nicht durchgreifend in Frage. Mit den beiden angegriffenen Bescheiden vom 10. Oktober 2024 hat der Antragsgegner die Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgefordert, bis spätestens zum 27. Oktober 2024 das Formblatt 3 für das Jahr 2022 vollständig ausgefüllt einzureichen und die darin geforderten Angaben durch entsprechende Nachweise zu belegen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass diese Auskunftsanordnungen ihre rechtliche Grundlage in § 47 Abs. 4 und 6 BAföG i. V. m. § 60 SGB I finden. Danach kann die über den Ausbildungsförderungsantrag entscheidende Behörde von den Eltern des Auszubildenden Auskunft über die für die beantragte Leistung erheblichen Tatsachen und die Vorlage entsprechender Urkunden verlangen sowie hierzu eine angemessene Frist setzen. Bei den Angaben und Nachweisen der Eltern über ihr eigenes Einkommen in dem nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgeblichen Zeitraum handelt es sich um leistungserhebliche Tatsachen, da die Bewilligung von Ausbildungsförderung in der Regel nach § 11 Abs. 2 BAföG in Abhängigkeit von den Einkommensverhältnissen der Eltern (vgl. §§ 21 und 24 BAföG) erbracht wird. Die Auskunftspflicht der Eltern hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob ein Unterhaltsanspruch im Eltern-Kind-Verhältnis gegeben ist. Sie besteht nur dann nicht, wenn der Auszubildende nach § 11 Abs. 2a oder Abs. 3 BAföG elternunabhängig zu fördern ist, sein Bedarf bereits vollständig durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Einkommen seines Ehegatten bzw. Lebenspartners gedeckt ist oder das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs - im Sinne einer "Negativ-Evidenz" - offensichtlich ausgeschlossen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2015 - 12 A 388/14 -, juris Rn. 10 f., m. w. N. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass diese Ausnahmevoraussetzungen hier nicht vorliegen. Mit ihrer Beschwerde wenden die Antragsteller nichts Durchgreifendes dagegen ein. Soweit die Antragsteller vortragen, "der Umstand, dass es die Studentin L. E. offensichtlich nicht nötig hat, sich um den Naturalunterhalt zu kümmern, und sich erst etwa neun Monate nach dem Beschluss des Familiengerichts Bergheim erneut um BAföG-Leistungen bemüht", lasse "erkennen, dass sie ihren Lebensbedarf allein mit Unterstützung ihres Lebensgefährten decken kann", ist dieser Einwand nicht nur spekulativ, sondern geht auch vor allem daran vorbei, dass der "Lebensgefährte" der Auszubildenden weder deren Ehegatte noch Lebenspartner i. S. v. § 11 Abs. 2, §§ 24 f. BAföG ist; der letztgenannte Begriff knüpft an das Lebenspartnerschaftsgesetz an. Mit ihrem weiteren Vortrag, ein "Anspruch auf Barunterhalt" sei "nach dem Beschluss des Familiengerichts Bergheim" vom 5. Dezember 2023 - 64 F 59/22 - ihnen gegenüber "im Sinne einer Negativevidenz offensichtlich ausgeschlossen", blenden die Antragsteller aus, dass die Negativevidenz auf den Unterhaltsanspruch an sich zu beziehen ist. Vgl. dazu, dass der gesetzlich normierte Auskunftsanspruch nach § 47 Abs. 4 BAföG i. V. m § 60 Abs. 1 SGB I immer schon dann gegeben ist, wenn ein Unterhaltsanspruch im Eltern-Kind-Verhältnis überhaupt im Betracht kommt: OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 12 A 1065/09 -, juris Rn. 4. Selbst wenn es mit Blick auf eine Unterhaltsbestimmung i. S. v. § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB offensichtlich sein sollte, dass die Antragsteller der Auszubildenden keinen Barunterhalt schulden, sagt dies nichts dazu aus, dass Gleiches für einen Anspruch auf Naturalunterhalt gilt. Dementsprechend geht auch die Beanstandung der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe "sich nicht hinreichend mit der Tatsache auseinandergesetzt […], dass das Familiengericht Bergheim in seinem Beschluss vom 5.12.2023 rechtskräftig festgestellt hat, dass die Studentin L. E. gegenüber dem Antragsteller […] keinen Anspruch auf Zahlung von Barunterhalt hat", ins Leere. Auf diesen Umstand kommt es ersichtlich nicht an. Ist von der Auszubildenden - wie hier für den Bewilligungszeitraum Oktober 2024 bis September 2025 - ein Antrag auf Ausbildungsförderung und zugleich ein Antrag auf Vorausleistung nach § 36 BAföG gestellt worden, sind die Einkommensangaben der Eltern für den zugrunde liegenden Förderantrag unabhängig vom Bestehen eines Vorausleistungsanspruchs leistungserheblich. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2015 - 12 A 388/14 -, juris Rn. 6. Auf den Vortrag der Antragsteller zu einem (vermeintlichen) Fehlen der Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 BAföG kommt es daher von vornherein nicht an. Nicht nachvollziehbar ist der Einwand der Antragsteller, der Hinweis in den streitgegenständlichen Bescheiden zum Anspruchsübergang nach § 37 BAföG (“Sollten Sie die Unterlagen nicht einreichen oder den anhand Ihrer Unterlagen errechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, ist das Y. Studierendenwerk berechtigt, von Ihnen die Beträge zurückzufordern, die anstelle Ihres Unterhalts vorausgeleistet werden") sei für sie "nur so zu verstehen" gewesen, "dass auf sie nach Auskunftserteilung erneut Bargeldforderungen zukommen sollten". Der Übergang von Unterhaltsansprüchen des bzw. der Auszubildenden auf das Land nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BAföG beruht nicht auf der Erteilung von Auskünften, zu denen die Eltern nach § 47 Abs. 4 BAföG i. V. m. § 60 SGB I gesetzlich verpflichtet sind. Soweit die Antragsteller in ihrer Beschwerdeschrift "zur Begründung auf den bisherigen Vortrag im laufenden Gerichtsverfahren" verweisen, genügt dies nicht den Darlegungsobliegenheiten aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2025 - 1 B 1167/24 -, juris Rn. 6 f., m. w. N. Das Vorbringen der Antragsteller in ihren Schriftsätzen vom 27. Januar und 19. Februar 2025 ist unerheblich, schon weil die Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO mit dem 20. Januar 2025 abgelaufen ist. Dessen ungeachtet ergeben sich aus den dortigen Ausführungen auch keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen Bescheide. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO und § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.