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Beschluss

10 A 164/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0402.10A164.24.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Kläger im Zulassungsverfahren nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, soweit sie auf die Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten und Doppelgarage auf dem Grundstück Gemarkung V., Flur 114, Flurstück 829 (Z.-straße 1 in V.; im Folgenden: Vorhaben bzw. Vorhabengrundstück) gerichtet war. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Es widerspreche der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans in Ziffer 5, nach der Garagen im allgemeinen Wohngebiet nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig seien, in Verbindung mit den zeichnerisch festgesetzten Baugrenzen, da die geplante Doppelgarage die nördliche Baugrenze um 3 m überschreite. Ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bestehe nicht. Die Kläger stellen die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage. a. Ohne Erfolg machen sie geltend, ihnen hätte eine Befreiung erteilt werden müssen. Ihr Einwand, die Grundzüge der Planung seien nicht berührt, verfehlt den Begründungsansatz des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage offen gelassen und selbstständig tragend darauf abgestellt, dass keine der in § 31 Abs. 2 Nr. 1-3 BauGB genannten Voraussetzungen vorlägen. Das gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Abweichung des Vorhabens von den Festsetzungen des Bebauungsplans sei nicht i. S. v. § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar gerichtete Vorbringen wird den Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Dafür genügt die Behauptung, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts seien insoweit nicht nachvollziehbar, nicht ansatzweise. Auch die weiteren Ausführungen zu einem vorangegangenen Ablehnungsbescheid lassen eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu dem hier streitgegenständlichen Bescheid gänzlich vermissen. Dem Einwand der Kläger, es sei „nicht erforderlich, dass die Befreiung städtebaulichen Zielen nützlicher ist als die vorhandene Festsetzung“, fehlt ebenso der Bezug zur erstinstanzlichen Entscheidung wie dem Verweis auf die Ausführungen zur städtebaulichen Vertretbarkeit im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 2. Oktober 2023. Auch soweit die Kläger ohne nähere Konkretisierung behaupten, nicht sämtliche ihrer Argumente seien im Urteil berücksichtigt worden, zeigen sie ernstliche Zweifel nicht auf. Damit kommt es auf die schlichte Behauptung der Kläger zu der weiteren Befreiungsvoraussetzung des § 31 Abs. 2 BauGB, die Abweichung sei auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar, nicht mehr an. Der Kritik der Kläger, für das Flurstück 835 sei in einem vergleichbaren Fall eine Befreiung erteilt worden, fehlen schon Ausführungen dazu, warum dieser Umstand ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründen sollte. b. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils werden auch nicht durch die Beanstandung der Kostenentscheidung begründet. Gemäß § 158 Abs. 1 VwGO ist die Anfechtung der Kostenentscheidung im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens nur im Zusammenhang mit einer Entscheidung in der Hauptsache zulässig. Dies setzt voraus, dass das Rechtsmittel selbst bereits zugelassen ist. Die Bestimmung in § 158 Abs. 1 VwGO bezweckt, die Gerichte davon freizustellen, ohne Entscheidung zur Hauptsache isoliert die Kostenentscheidung überprüfen zu müssen. Deshalb steht sie einer Anfechtung der Kostenentscheidung nur dann nicht entgegen, wenn das Rechtsmittel in der Hauptsache zu einer Sachentscheidung führen kann. Bei Rechtsmitteln, die - wie hier - der Zulassung bedürfen, ist dies erst nach der Zulassung möglich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2025 - 10 A 275/23 -, juris Rn. 15 f., m. w. N. Wie zuvor aufgezeigt bzw. im Folgenden erläutert, liegen Gründe für eine Zulassung der Berufung indes nicht vor. c. Die erstmals mit Schriftsatz vom 7. März 2024 erhobenen Einwände, etwa zu der Wirksamkeit des Bebauungsplans, dem Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen sowie der Auslegung des Bescheids vom 16. November 2020, sind nicht berücksichtigungsfähig, da sie nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils am 15. Dezember 2023 vorgebracht wurden. 2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Kläger gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen. 3. Die Rechtssache ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Soweit die Kläger geltend machen, die Sache habe auch grundsätzliche Bedeutung „dahingehend, dass verfahrensfehlerhaft kein Hinweis auf vermeintlich erforderliche entscheidungserhebliche Voraussetzungen erteilt“ worden sei, fehlt es bereits an der Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage. Der Sache nach machen sie damit einen Verfahrensfehler geltend. Hinsichtlich der von ihnen aufgeworfenen Frage, „wie hoch im Rahmen einer Abwägung die Hürde für eine Befreiung von den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans zu legen ist“, fehlen schon substantiierte Ausführungen dazu, warum die Frage für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten wird. 4. Die Kläger legen auch keinen der Beurteilung des Senats unterliegenden ‑ sinngemäß geltend gemachten - Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhen kann. Insbesondere lässt sich ihrem Vorbringen eine Gehörsverletzung nicht entnehmen. a. Ohne Erfolg wenden die Kläger ein, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag nicht vollständig berücksichtigt. Das in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte und in § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO näher ausgestaltete Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs schützt die Beteiligten nicht davor, dass das Gericht ihrem Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als sie es für richtig halten. Auch ist das Gericht nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu befassen. Insbesondere braucht es nicht auf ein Vorbringen einzugehen, das nach seinem Rechtsstandpunkt offensichtlich unsubstantiiert oder unerheblich ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, juris Rn. 39, und Urteil vom 8. Oktober 1985 - 1 BvR 33/83 -, juris Rn. 16 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2025 - 10 A 747/23 -, juris Rn. 18. Dass das Verwaltungsgericht diesen Anforderungen nicht genügt hat, zeigen die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht auf. Ihr Einwand, das Verwaltungsgericht habe im Urteil nicht sämtliche vorgetragenen Argumente berücksichtigt, lässt bereits nicht erkennen, welches Vorbringen konkret gemeint ist. Soweit im - nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangenen - Schriftsatz vom 7. März 2024 das Fehlen von bestimmten Ausführungen im Urteil beanstandet wird, fehlt es schon an Darlegungen dazu, dass diesbezügliches erstinstanzliches Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts erheblich war. Dass das Verwaltungsgericht die für das Flurstück 835 durch Bescheid vom 9. November 2020 erteilte Befreiung anders gewürdigt hat als die Kläger, begründet im Übrigen keinen Gehörsverstoß. b. Der weitere Einwand der Kläger, es habe ein richterlicher Hinweis gefehlt, führt ebenfalls nicht auf einen Gehörsverstoß. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 5 C 4.17 -, juris Rn. 22, m. w. N. Daran gemessen zeigen die Kläger einen Gehörsverstoß mit ihrer Kritik, es habe keinen richterlichen Hinweis gegeben, dass die Entscheidung auf § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB gestützt werde, nicht auf. Für die Kläger konnte dies auch nicht vor dem Hintergrund ihres Einwandes überraschend sein, ausweislich des Protokolls des Ortstermins sei der Beklagten aufgrund der nicht nachvollziehbaren Begründung des vorangegangenen Ablehnungsbescheids dessen Rücknahme angeraten worden. Dies folgt bereits daraus, dass die Beklagte den daraufhin erlassenen streitgegenständlichen Bescheid schon nach dem Vorbringen der Kläger umfassender begründet hat. Ihrem Einwand, es sei in diesem nicht „substantiell richtiger und zutreffender vorgetragen worden“, fehlt es an Substanz. c. Schließlich wenden die Kläger erfolglos ein, das Verwaltungsgericht habe ihnen vor der ohne mündliche Verhandlung ergangenen Entscheidung keine Frist zur Stellungnahme eingeräumt, obwohl die Beklagte in ihrem letzten Schriftsatz Argumente nachgeschoben habe. Das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör sichert den Beteiligten vor Gericht ein Recht auf Äußerung. Dieses garantiert ihnen, dass sie hinreichende Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu dem ihr zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2006 - 1 BvR 2026/06 -, juris Rn. 6. Dabei gehört zur schlüssigen Erhebung der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass substantiiert vorgetragen wird, welche Ausführungen bei dessen ausreichender Gewährung noch gemacht worden wären. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2019 - 1 B 25.19 -, juris Rn. 31, m. w. N. Daran gemessen zeigen die Kläger einen Gehörsverstoß wegen der fehlenden (ausdrücklichen) Einräumung einer Frist zur Stellungnahme nicht auf. Der letzte Schriftsatz der Beklagten vom 6. Dezember 2023 ist den Klägern am selben Tag zur Kenntnisnahme übermittelt worden. Damit bestand Gelegenheit zu weiterem Vortrag. Ihrem Vorbringen lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Zeit bis zur gerichtlichen Entscheidung am 15. Dezember 2023 für eine Stellungnahme nicht ausreichend war. Es fehlt überdies an Angaben dazu, was sie auf den Schriftsatz der Beklagten noch vorgetragen hätten. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).