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Beschluss

4 A 2580/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0402.4A2580.24.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtanwalt L. aus D. für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 24.9.2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts D. wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtanwalt L. aus D. für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 24.9.2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts D. wird abgelehnt. Gründe: Der Senat hat davon abgesehen, in das Rubrum die weibliche Geschlechtsbezeichnung aus dem Antrag des Klägers vom 30.10.2024 verbunden mit seinem dort angegebenen männlichen Vornamen zu übernehmen. Der Kläger, der ausweislich des in Beiakte 18 enthaltenen Urteils des Landgerichts D. vom 5.7.2021 – 101 KLs 7/21 121 Js 4654/20 – diesbezüglich in der Vergangenheit nicht auf eine personenstandsrechtliche Änderung hingewirkt und seinem Antrag in diesem Verfahren selbst eine Haftbescheinigung vom 6.9.2024 mit einem männlichen Geschlechtseintrag beigefügt hat, hat auf den gerichtlichen Hinweis in der Eingangsverfügung vom 19.11.2024 nicht reagiert, dass er im vorliegenden Verfahren weiterhin als männliche Person angesprochen werde, es sei denn, er weise entsprechend dem geltenden Recht nach, dass er seine Geschlechtszugehörigkeit sowie seinen Vornamen geändert habe. Der dem Senat ohne Absenderangabe zugegangenen Austrittsmitteilung der JVA U. vom 25.11.2024 mit einer Haftanstalt für Frauen als Austrittsadresse und einem weiblichen Geschlechtseintrag sowie einem geänderten nunmehr weiblichen Vornamen misst der Senat keine rechtsverbindliche Bedeutung zu. Trotz Anhörung des Klägers ist nicht ersichtlich, dass die Austrittsmitteilung auf einer im Rechtsverkehr maßgeblichen Änderung beruht. Eine erst seit dem 1.11.2024 mögliche vereinfachte Änderung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt nach § 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag – SBGG – ist nach § 4 SBGG drei Monate vor der für die Änderung maßgeblichen Erklärung bei dem Standesamt anzumelden. Eine etwa erfolgte Änderung ist nach § 6 Abs. 1 SBGG im Rechtsverkehr nur maßgeblich, soweit auf die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung oder die Vornamen Bezug genommen wird. Dies ist nicht geschehen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auch in einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren muss selbst bei anwaltlich nicht vertretenen Klägern innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO zumindest in groben Zügen erfolgen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2021 ‒ 4 A 2446/21 ‒, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Daran fehlt es hier. Das Vorbringen des Klägers lässt nicht ansatzweise einen Vortrag erkennen, nach dem das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO ernsthaft in Betracht kommen könnte. Es ist kein Anhalt dafür vorgetragen, es könnten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Kläger sei die Einstellung und Ausbildung von Auszubildenden gemäß § 33 Abs. 2 BBiG zu untersagen, weil er die persönliche Eignung nicht mehr aufweise, wird von dem Kläger schon im Ansatz nicht mit durchgreifenden Einwänden angegriffen. Bereits sein Vorhalt, die Richterin habe festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 11.10.2022 nichtig gewesen sei, ohne dass er eine Heilungsmöglichkeit erkennen könne, enthält keinen Grund, der die Richtigkeit des Urteils in Zweifel ziehen könnte. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der Prüfung der Unbeachtlichkeit der von ihm festgestellten Verfahrensfehler nach § 46 VwVfG NRW ausführlich und zutreffend dargelegt, dass die Verfahrensfehler (!) nicht zur Nichtigkeit des streitgegenständlichen Bescheids der Beklagten führen, weil die Voraussetzungen des § 44 VwVfG NRW nicht erfüllt sind. Der Einwand, es sei nicht gegen das Gesetz (BBiG) oder auf Grund dieses Gesetzes erlassene Vorschriften und Bestimmungen verstoßen worden, ist angesichts des vom Verwaltungsgericht zutreffend unter Berücksichtigung obergerichtlicher Rechtsprechung ausgelegten Gesetzeswortlauts von § 29 BBiG nicht ansatzweise tragfähig. Vgl. insbesondere Bay. VGH, Beschluss vom 12.8.2004 – 22 CS 04.1679 –, juris, Rn. 14, und OVG NRW, Beschluss vom 23.10.2015 – 4 B 348/15 –, juris, Rn. 14 ff. Die Hinweise des Klägers auf die beantragte Wiederaufnahme des Strafverfahrens insbesondere wegen Nachstellung mit Gesundheitsgefährdung einer Auszubildenden unter Angabe von Zeugen zur Bestätigung, dass die damalige Auszubildende, die er weder eingestellt noch ausgebildet habe, die Unwahrheit gesagt habe, sowie darauf, dass auch nach den im Jahr 2013 erhobenen Vorwürfen noch weiter ausgebildet und im Winter 2013/2014 noch Prüfungen für die Beklagte durchgeführt worden seien, enthalten ebenfalls keinen Anhalt für eine mögliche Fehlerhaftigkeit des Urteils. Mit diesen Hinweisen zieht er die Würdigung des Verwaltungsgerichts, sein Verhalten sei seit Februar 2013 massiv von Konflikt und fehlender Unrechtseinsicht geprägt und mit erheblichen Grenzüberschreitungen im sozialen und strafrechtlich relevanten Bereich einhergegangen, nicht im Ansatz in Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil nicht auf eine sittliche oder körperliche Gefährdung durch den Kläger oder Vorwürfe anderer Auszubildender in der Zeit bis Winter 2013/2014 abgestellt, sondern schon allein auf der Grundlage der zahlreichen von der kleinen Strafkammer herangezogenen Beweismittel und des als wahr unterstellten Vorbringens des Klägers darauf, dass dieser aufgrund seines langjährigen, beharrlichen und häufig strafbaren Konfliktverhaltens die erforderliche Vorbildfunktion für Auszubildende verloren habe sowie Werte wie Zuverlässigkeit, Rechtstreue und angemessenes soziales Verhalten oder berufliche Fähigkeiten wie Kommunikations- und Konfliktfähigkeit nicht mehr glaubwürdig vermitteln könne. Gemessen an dieser nach Aktenlage für den Senat nicht ansatzweise zweifelhaften Würdigung kommt es im Streitfall nicht darauf an, ob und inwieweit ggf. die damalige Auszubildende ihrerseits die Unwahrheit ausgesagt oder gegen Gesetze verstoßen hat und wer für ihre Einstellung und Ausbildung seinerzeit verantwortlich war. Für die aktuelle Ausbildungseignung des Klägers gleichfalls ersichtlich unerheblich ist, ob er, wovon ausweislich des Tatbestands bereits das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, auch im Winter 2013/2014 im Rahmen seines damals noch bestehenden Arbeitsverhältnisses für seinen Arbeitgeber noch ausgebildet und Prüfungen durchgeführt hat. Ebenso kommt es für die Ausbildungseignung des Klägers nicht darauf an, ob die damals betroffene Auszubildende mit 23 Jahren bereits zweifache Mutter gewesen sei, mindestens einen weiteren Auszubildenden auf dem Werksgelände „vernascht“ habe und auf Swinger-Foren und Clubs aktiv gewesen sei. Gleiches gilt für seinen Einwand, es sei widersinnig, dass ihm die Einstellung erwachsener Beschäftigter und vermutlich auch minderjähriger Praktikanten oder Umschüler weiterhin offenstehe, jedoch die Einstellung und Ausbildung erwachsener Auszubildender verboten sei. Ein (eventuell noch) fehlendes Verbot der Einstellung und Ausbildung von Praktikanten ‒ soweit die Untersagungsverfügung vom 12.10.2022 nicht auch das Praktikum erfasst (vgl. § 68 Abs. 2 BBiG) ‒ oder Umschülern ändert nichts an der vom Verwaltungsgericht außerordentlich sorgfältig festgestellten fehlenden persönlichen Eignung des Klägers für die Einstellung und Ausbildung von Auszubildenden. Hinzu kommt, dass die vom Verwaltungsgericht hinsichtlich seiner Person verneinte Eignung als Vorbild sowohl bezogen auf minderjährige als auch auf erwachsene Auszubildende gegeben sein muss. Der Einwand des Klägers, die Untersagungsverfügung greife ungerechtfertigt in seine Berufsfreiheit ein, weil er seit 2002 fast ausschließlich ausbildende Tätigkeiten ausgeübt habe, aus gesundheitlichen Gründen aber keine körperlichen handwerklichen Tätigkeiten ausführen könne, zumindest hätten weniger einschränkende Maßnahmen vor der Untersagung geprüft werden müssen, bietet ebenfalls keinen Anhalt für das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG haben Ausbildende dafür Sorge zu tragen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Dass der Kläger, der kurz vor Beginn des Verwaltungsverfahrens im Jahr 2022 offensichtlich unsinnige Berufsausübungsverträge mit sich selbst als Ausbildenden und zugleich als Auszubildenden vorgelegt hat, meint, hierzu noch immer in der Lage zu sein, ohne selbst in seinem Beruf tätig sein zu können, wie er nun vorträgt, und nach den von ihm seinerzeit nicht in Abrede gestellten Feststellungen der Beklagten bei der Betriebsbesichtigung am 2.8.2022 ohne über ausreichende Einrichtung und Ausstattung zur Vermittlung der in der jeweiligen Ausbildungsordnung vorgesehenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu verfügen, bestätigt er nur die Annahme des Verwaltungsgerichts, er sei persönlich zur Einstellung und Ausbildung von Auszubildenden nicht mehr geeignet. Der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, weniger einschränkende Maßnahmen seien wegen des Verlusts der Vorbildfunktion des Klägers zum Schutz der Auszubildenden nicht in gleicher Weise geeignet wie die in Rede stehende Untersagung, setzt der Kläger keine nachvollziehbaren ansatzweise schlüssigen Einwände entgegen, wenn er lediglich beanstandet, die Beklagte habe zu keiner Zeit Angaben dazu gemacht, weshalb Kontrollen nicht möglich sein sollten. Der Schutzbereich des vom Kläger als verletzt gerügten Grundrechts aus Art. 6 GG ist bereits nicht eröffnet, weil die Untersagungsverfügung ein nach § 1626 BGB nur für minderjährige Kinder bestehendes Recht, diese zu erziehen, sowie die verfassungsrechtlich auch für volljährige Kinder geschützte bloße Begegnungsgemeinschaft mit seinen seit einigen Jahren volljährigen Kindern, vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 31.3.2021 – 1 BvR 413/20 –, juris, Rn. 18 f., mit denen er nicht tatsächlich zusammenlebt und zu denen er nach den Feststellungen des Landgerichts D. in seinem Urteil vom 16.4.2019 – 156 Ns 65/15 422 Js 529/14 – kaum noch Kontakt hat, nicht berührt. Ebenso wenig trägt der Kläger einen greifbaren Anhalt dafür vor, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts auf einem Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen könnte. Die Rüge, die angegriffene Entscheidung leide an einem Verfahrensmangel, weil das Verwaltungsgericht seiner Pflicht zur Sachaufklärung durch Beiziehung der Akten zu den beim Amtsgericht I. geführten Hausverbotsverfahren, des Urteils des Arbeitsgerichts D. im Verfahren 20 Ca 803/14 bzw. zu dem Vergleich gegen die G.-Akademie GmbH aus Mai 2015 betreffend seine nach Ansicht des Arbeitsgerichts rechtswidrige Kündigung sowie des Wiederaufnahmeverfahrens vor dem Landgericht P. nicht nachgekommen sei und damit gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 VwGO verstoßen habe, greift in der Sache ersichtlich nicht durch. Hierzu hatte das Verwaltungsgericht nach seinem insoweit maßgeblichen Rechtsstandpunkt zutreffend darauf verwiesen, dass Rechtsausführungen anderer Gerichte zu Fragen des öffentlich-rechtlichen Hausverbots im vorliegenden Verfahren ebenso irrelevant seien wie die vom Kläger geltend gemachte Verantwortung seiner damaligen Arbeitgeberin für die Eskalation der Lage. Die Fragen, ob die ehemalige Auszubildende falsche Angaben gemacht oder gegen Gesetze verstoßen habe und ob dem Kläger ihr gegenüber zivilgerichtliche Ansprüche zugestanden hätten, die aufgrund neuer Beweismittel Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens vor dem Landgericht P. sein sollen, waren nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts gleichfalls unerheblich, weil es seine Entscheidung tragend bereits allein auf die eigenen Einlassungen des Klägers gestützt hat, in denen er aktenkundig belegte und weitere Kontaktaufnahmen eingeräumt hat. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers und dem Akteninhalt ein Anhalt dafür, dass das Verwaltungsgericht einen förmlichen Beweisantrag übergangen oder sich dem Gericht weitere Ermittlungen von sich aus hätten aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.8.1997 – 7 B 261.97 –, juris, Rn. 4, m. w. N. Ausweislich des nicht angegriffenen Protokolls der mündlichen Verhandlung hat der Kläger keinen Beweisantrag gestellt, sondern ausschließlich die Beiziehung der vom Verwaltungsgericht als unerheblich angesehenen Verfahrensakten beantragt und auf eine nach seiner Sicht erforderliche Beweiserhebung in einem Wiederaufnahmeverfahren gegen seine strafrechtliche Verurteilung verwiesen. Diese Anträge des Klägers stellen allesamt keine Beweisanträge dar, sondern nur Anregungen zur weiteren Sachaufklärung. Sie sind nicht auf den Nachweis konkreter Tatsachen gerichtet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.5.2016 – 6 B 1.16 –juris, Rn. 32 f., zu diesem Erfordernis. Die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht hierauf von weiteren Aufklärungsmaßnahmen abgesehen hat, sind im angegriffenen Urteil ausführlich und ohne Rechtsfehler dargelegt. Der gleichwohl erhobene Einwand, alle seine Eingaben und die Angaben im mündlichen Termin seien in keiner Weise berücksichtigt worden, bleibt eine pauschale unzutreffende Behauptung. Er wird zudem durch die ausführliche, teils auf die mündliche Verhandlung ausdrücklich Bezug nehmende Begründung des Verwaltungsgerichts in den Entscheidungsgründen widerlegt. Schließlich ergibt sich weder ein Ansatz für einen Verfahrensfehler aus der vom Kläger beanstandeten fehlenden Gewährung von Akteneinsicht noch aus seiner Behauptung, dass das Verwaltungsgericht ihn über die Relevanz des Verfahrens 101 KLs 7/21 getäuscht habe. Die Strafakten des Verfahrens 422 Js 529/14 waren schon im Oktober 2023 von der Staatsanwaltschaft D. übersandt worden, worüber der Kläger unterrichtet worden war. Auf sein Akteneinsichtsbegehren erhielt er bereits Anfang Februar 2024 einen USB-Stick mit den elektronisch geführten Gerichtsakten sowie der eingescannten Beiakte 1 und einen Hinweis auf die im Original vorliegenden 17-bändigen Strafakten der Staatsanwaltschaft D. zum Verfahren 422 Js 529/14 wegen Nachstellung, hinsichtlich derer auf gesonderte Mitteilung eine Einsichtnahme über das Amtsgericht U. veranlasst werden könne. Weder dieses Angebot noch die Ladung nahm der Kläger zum Anlass, die ohne Weiteres lange vor einer mündlichen Verhandlung mögliche und angebotene Übersendung der umfangreichen beigezogenen Akten des ihn selbst betreffenden Strafverfahrens zu erbitten. Erst kurz vor dem Termin teilte der Kläger mit, er beantrage Akteneinsicht in Papierform, weil in der JVA die elektronischen Akten nicht geöffnet werden könnten, und benötige auch Einsicht in die Strafakten. Wegen des unmittelbar bevorstehenden Termins beschränkte sich das Verwaltungsgericht neben der Übersendung der erbetenen Aktenausdrucke in Papier auf den Hinweis, für das vorliegende Verfahren seien vor allem das Urteil des Landgerichts D. vom 16.4.2019 und der zugehörige Beschluss des Oberlandesgerichts D. vom 31.3.2020 relevant, Entscheidungen, die dem Kläger bereits bekannt seien und vorsorglich noch einmal in Kopie beigefügt wurden. In der mündlichen Verhandlung wurde der Kläger ausweislich des Protokolls ergänzend ausdrücklich auf das Strafurteil des Landgerichts D. vom 5.7.2021 – 101 KLs 7/21 121-Js 465/20 – hingewiesen. Zu diesem dem Kläger gleichfalls bereits bekannten Urteil hat er in der mündlichen Verhandlung in der Sache Stellung genommen. Angesichts der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht die Verfahrensakten des Amtsgerichts I. und des Arbeitsgerichts D. nicht dem Begehren des Klägers entsprechend beigezogen hatte, stand ihm diesbezüglich kein Akteneinsichtsanspruch nach § 100 VwGO zu, der sich nur auf die Gerichtsakten und die „dem Gericht vorgelegten Akten“ bezieht. Ein Anspruch auf Erweiterung des gerichtlichen Aktenbestands lässt sich auch aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht herleiten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2.7.2020 – 9 A 8.19 –, BVerwGE 169, 78 = juris, Rn. 65, m. w. N. Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO besteht darin, jedem Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit zu geben, sich zu dem gesamten Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern. Für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör vor allem das Recht des Beteiligten auf Äußerung in dieser Verhandlung. Inwieweit diese Gelegenheit wahrgenommen wird, ist Sache des Beteiligten. Durch seine prozessuale Mitverantwortung wird der Anspruch auf rechtliches Gehör begrenzt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2020 – 4 A 710/20.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. Dementsprechend hätte es dem Kläger oblegen, schon rechtzeitig vor oder spätestens in der mündlichen Verhandlung um ergänzende Einsicht in die Akten des genannten Strafverfahrens, soweit sie ihm noch nicht gewährt worden war, zu ersuchen, wenn er sich nicht in der Lage gesehen haben sollte, sich zu dem ihn betreffenden und ihm bekannten Verfahren sachgerecht zu äußern. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).