Beschluss
4 B 348/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Untersagungsverfügung nach § 24 Abs. 2 HwO ist gerechtfertigt, wenn die persönliche Eignung des Ausbilders infolge wiederholter sexueller Belästigungen fehlt.
• Äußerungen mit eindeutig sexuellem Inhalt können sexuelle Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 4 AGG darstellen und einen Verstoß gegen §§ 7 Abs. 1, 3 Abs. 4 AGG begründen.
• Die freie Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts unterliegt der Überprüfung darauf, ob sie sachgerecht, willkürfrei und tragfähig begründet ist; bloße Gegenvorstellungen des Betroffenen genügen nicht zur Erschütterung dieser Würdigung.
• Bei Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegen der Schutz der Auszubildenden und das Interesse an einer Vorbildfunktion des Ausbilders regelmäßig gegenüber den wirtschaftlichen Nachteilen des Inhabers.
Entscheidungsgründe
Untersagung der Ausbildungsbefugnis wegen sexueller Belästigung von Praktikantinnen • Eine Untersagungsverfügung nach § 24 Abs. 2 HwO ist gerechtfertigt, wenn die persönliche Eignung des Ausbilders infolge wiederholter sexueller Belästigungen fehlt. • Äußerungen mit eindeutig sexuellem Inhalt können sexuelle Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 4 AGG darstellen und einen Verstoß gegen §§ 7 Abs. 1, 3 Abs. 4 AGG begründen. • Die freie Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts unterliegt der Überprüfung darauf, ob sie sachgerecht, willkürfrei und tragfähig begründet ist; bloße Gegenvorstellungen des Betroffenen genügen nicht zur Erschütterung dieser Würdigung. • Bei Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegen der Schutz der Auszubildenden und das Interesse an einer Vorbildfunktion des Ausbilders regelmäßig gegenüber den wirtschaftlichen Nachteilen des Inhabers. Der Inhaber eines Hörakustikbetriebs wurde per Verfügung vom 5. Januar 2015 nach § 24 Abs. 2 HwO untersagt, Auszubildende einzustellen und auszubilden. Grundlage waren Aussagen zweier Praktikantinnen, die berichten, der Antragsteller habe wiederholt Bemerkungen mit eindeutig sexuellem Inhalt gemacht und sich teils körperlich aufdringlich verhalten. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte vorläufigen Rechtsschutz ab und bewertete die Untersagung als offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller rügte insbesondere fehlerhafte Beweiswürdigung und bestritt die geschilderten Übergriffe; er bezeichnete seine Äußerungen als harmlos. Der Antragsteller führte ferner an, die härteren körperlichen Vorwürfe seien unwahr, und bemängelte die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Das OVG überprüfte die Beschwerde beschränkt nach § 146 VwGO und bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. • Rechtliche Grundlage der Untersagung: § 24 Abs. 2 HwO in Verbindung mit § 22a HwO und Vorgaben zur persönlichen Eignung; einschlägige Schutzpflichten nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG. • Tatbestandliche Würdigung: Das Verwaltungsgericht hat in freier Beweiswürdigung die protokollierten Aussagen der Praktikantinnen als glaubhaft und die dem Antragsteller zugeschriebenen Äußerungen als Bemerkungen sexuellen Inhalts im Sinne des § 3 Abs. 4 AGG bewertet. • Rechtsfolge AGG: Solche Äußerungen begründen einen Verstoß gegen §§ 7 Abs. 1, 3 Abs. 4 AGG, da sie eine Benachteiligung wegen des Geschlechts und sexuelle Belästigung darstellen können. • Anforderungen an Überprüfung: Das OVG hat nur auf Rechtsfehler und offenkundige Willkür zu prüfen; die Vorinstanz hat keine untragbare oder widersprüchliche Würdigung getroffen. • Beweiswürdigung: Der Senat folgt der Vorinstanz, weil keine substanziierten Anhaltspunkte vorgetragen wurden, die die Glaubhaftigkeit der Zeuginnen ernsthaft erschüttern. • Verhältnismäßigkeit und Interessenabwägung (§ 80 Abs. 5 VwGO): Schutzinteressen der Auszubildenden vor fortgesetztem Fehlverhalten überwiegen die wirtschaftlichen Nachteile des Antragstellers; das Verbot ist nicht auf das Geschlecht der Auszubildenden beschränkt, weil die Vorbildfunktion des Ausbilders für alle Auszubildenden betroffen ist. • Folgen für Betriebspersonal: Die Untersagung wirkt sich auch auf den Meister aus, weil kein geeigneter Ausbilder vorhanden ist; eine Stellvertretung ist nur möglich, wenn ein persönlich geeigneter Ausbilder bestellt werden kann. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen; das OVG bestätigt die Untersagungsverfügung vom 5. Januar 2015. Begründend führt das Gericht aus, dass die protokollierten Aussagen der Praktikantinnen glaubhaft sind und der Antragsteller wiederholt Äußerungen mit eindeutig sexuellem Inhalt gemacht hat, die sexuelle Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 4 AGG darstellen und damit Verstöße gegen §§ 7 Abs. 1, 3 Abs. 4 AGG begründen. Wegen dieses schwerwiegenden und beharrlichen Verhaltens fehlt dem Antragsteller die persönliche Eignung als Ausbilder nach § 24 Abs. 2 HwO; die Untersagung ist verhältnismäßig, weil der Schutz der Auszubildenden und die Wahrung der Vorbildfunktion überwiegen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.