Beschluss
1 A 614/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0409.1A614.22.00
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Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.223,62 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.223,62 Euro festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist bereits unzulässig. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Der Rechtsmittelführer muss danach in seinem Antrag hinreichend klar bezeichnen, auf welchen Zulassungsgrund er sich beruft, und er muss näher ausführen, warum dieser Zulassungsgrund seiner Auffassung nach vorliegt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2024– 1 A 173/22 –, juris, Rn. 2 f., und vom 18. Oktober 2013 – 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 f., jeweils m. w. N.; ferner etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. Januar 2021 – 12 S 2457/19 –, juris, Rn. 4; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N. Das Vorbringen des Klägers in der – fristgerecht vorgelegten – Zulassungsbegründung vom 11. April 2022 genügt ersichtlich nicht diesen Darlegungsanforderungen. Der Kläger hat (nur) vorgetragen, der Antrag auf Zulassung der Berufung werde mit der Verfassungswidrigkeit der Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 1b BVO NRW begründet. In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 6/17 – werde gefordert, dass Richter und Beamte über ein ausreichendes Nettoeinkommen verfügen müssten. Das Verwaltungsgericht habe sich mit diesem Vortrag des Klägers nicht auseinandergesetzt und stelle in den Gründen nur lapidar fest, dass mit § 2 Abs. 1 Nr. 1b BVO NRW „entgegen der Ansicht des Klägers“ richtig: nicht „auf das Nettoeinkommen seiner Ehefrau abzustellen sei.“ Der Kläger halte an seinem Vortrag fest, dass bei der Entscheidung über die beantragte Beihilfe allein das Nettoeinkommen der Ehefrau des Klägers hätte beachtet werden müssen. Ungeachtet dessen, dass der Kläger schon keinen konkreten Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO benannt hat, fehlt es auch an jeglicher fallbezogenen Erläuterung unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil, weshalb die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes im Streitfall (sinngemäß) vorliegen sollten. So setzt der Kläger sich vor allem nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur amtsangemessenen Besoldung auf den Seiten 9 bis 12 des Urteilsabdrucks auseinander, insbesondere auch nicht mit der Annahme, für den Fall, dass der Beihilfestandard die Amtsangemessenheit der Alimentation in Frage stelle, sei verfassungsrechtlich nicht die Anpassung der Beihilfen, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungsgesetze geboten (Seite 10 des Urteilsabdrucks). Der Hinweis des Klägers, nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 komme es darauf an, dass der Richter und Beamte über ein ausreichendes Nettoeinkommen verfüge, geht von vorneherein an den Gründen des Urteils vorbei, weil das Verwaltungsgericht ausdrücklich davon ausgegangen ist, dass sich die Amtsangemessenheit der Regelalimentation nach dem Nettoeinkommen der Beamten richte. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts beschränken sich damit im Übrigen auch nicht auf die – letztlich den Inhalt der Vorschrift fallbezogen und zutreffend wiedergebende – Feststellung, § 2 Abs. 1 Nr. 1b BVO NRW stelle nicht auf das Nettoeinkommen der Ehefrau ab. In der Sache erschöpft sich der Zulassungsvortrag nach alledem in einer bloßen– unter Darlegungsgesichtspunkten unzureichenden – Bezugnahme des Klägers auf seine erstinstanzliche Behauptung, die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 1b BVO NRW sei verfassungswidrig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 45 Abs. 1 Satz 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.