4 B 500/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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- 1.
Ein Gastwirt hat sicherzustellen, dass es nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch seinen Betrieb und insbesondere durch Lärm aufgrund des Verhaltens seiner Gäste kommt.
- 2.
Ein Gaststättenbetrieb einschließlich der zugehörigen Außengastronomie ist als immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlage nach § 22 BImSchG grundsätzlich so zu führen, dass die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm – zumindest als Orientierungshilfe – nicht überschritten werden. Die Nachtwerte beziehen sich auf die Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr. Für den in Rede stehenden anlagenbezogenen Lärm, der mithin nach Bundesrecht zu beurteilen ist, folgt nichts anderes aus § 9 LImSchG NRW.
- 3.
Kommt der Betreiber einer Gaststätte seiner materiell-rechtlichen Betreiberpflicht offensichtlich nicht nach, sicherzustellen, dass seine Betriebsführung nach den einschlägigen Anforderungen der TA Lärm nach Möglichkeit „auf der sicheren Seite“ liegt, kann dies ein behördliches Einschreiten rechtfertigen, ohne dass die Behörde hierbei notwendig eine eigene Lärmberechnung durchführen muss (im Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 4.2.2022 – 4 B 1642/20 –).
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 10.5.2023 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.