Beschluss
9 L 1616/25
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0909.9L1616.25.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen zu gleichen Teilen.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen zu gleichen Teilen. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe Die gestellten Anträge, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerinnen (Az.: 9 K 5016/25) gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 14. Mai 2025 über ein nächtliches Verbot des Alkoholkonsums und des Mitführens von offenen alkoholischen Getränken auf dem Brüsseler Platz in Köln insoweit wiederherzustellen, als die Allgemeinverfügung dem Alkoholausschank im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit der Antragstellerinnen auf ihren für die Außengastronomie konzessionierten Flächen entgegensteht, hilfsweise die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerinnen (Az.: 9 K 5016/25) gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 14. Mai 2025 über ein nächtliches Verbot des Alkoholkonsums und des Mitführens von offenen alkoholischen Getränken auf dem Brüsseler Platz in Köln insgesamt wiederherzustellen. haben keinen Erfolg. 1. Der gestellte Hauptantrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Für die insoweit heranzuziehende Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO genügt es, dass nach dem substantiierten Vorbringen des Klägers eine Verletzung seiner Rechte möglich ist. An der Klagebefugnis fehlt es nur dann, wenn die vom Kläger geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen kann. Für den Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts bedeutet dies stets die Bejahung der Klagebefugnis, weil zumindest eine Verletzung der allgemeinen Freiheitsgewährleistung nach Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht kommt. Auch als juristische Person können die jeweiligen Antragstellerinnen wie eine natürliche Person von dem nächtlichen Verbot des Alkoholkonsums und des Mitführens von offenen alkoholischen Getränken (Alkoholverbot) in ihrem Rechtskreis betroffen sein. Der Umstand, dass eine juristische Person oder Personengesellschaft sich natürlicher Personen bedienen muss, um handlungsfähig zu sein, und auch das Alkoholkonsum- und -mitführverbot notwendigerweise nur diese natürlichen Personen unmittelbar verpflichten kann, ändert nichts daran, dass dieses geeignet ist, ihr gegenüber Rechtswirkungen zu erzeugen. Ihre Rechtsfähigkeit setzt im Gegenteil geradezu voraus, dass sie das ihr zurechenbare Verhalten ihrer Organe, Vertreter und deren Hilfspersonen gegen sich gelten lassen muss. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 23. April 2025 – 9 L 404/25 –, juris Rn. 5 ff. Auch die Tatsache, dass die Antragstellerinnen – derzeit – im Rahmen der ihnen erteilten Sondernutzungserlaubnisse nicht berechtigt sind, ihre Außengastronomie nach 22 Uhr auf dem Brüsseler Platz zu betreiben, schließt eine mögliche Verletzung in eigenen Rechten nicht aus. Denn die angegriffene Allgemeinverfügung betrifft räumlich auch den Bereich, für den den Antragstellerinnen eine Sondernutzungserlaubnis für den Außengastronomiebetrieb genehmigt worden ist. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage jedenfalls mittelbar ihre Rechtsposition verbessert, auch wenn die – zusätzliche – Festlegung der Sperrzeit auf 22 Uhr bis 6 Uhr in den an die Antragstellerinnen erteilten Sondernutzungserlaubnissen ihnen derzeit – zusätzlich und eigenständig – einen Alkoholausschank nach 22 Uhr verbietet. Hinzu kommt, dass jedenfalls die Antragstellerin zu 1. gegen die erteilte Auflage, mit der die Sperrzeit für die Außengastronomie der Antragstellerin zu 1. auf 22 Uhr bis 6 Uhr festgelegt wurde, gerichtlich vorgeht. Zwar hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 25. Juli 2025 – 21 L 1617/25 – abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin zu 1. gegen die besondere Auflage in der Sondernutzungserlaubnis (Festsetzung der Sperrzeit der Außengastronomie auf 22 Uhr bis 6 Uhr) wiederherzustellen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist aber beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen weiterhin anhängig (11 B 892/25). Auch steht der Zulässigkeit des Hauptantrags unter dem Gesichtspunkt eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses nicht entgegen, dass die angegriffene Verfügung nicht wie beantragt teilweise aufgehoben werden kann. Ob ein Verwaltungsakt teilweise aufgehoben werden kann, ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit eines Aufhebungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet. Vgl. VG Köln, Urteil vom 13. November 2020 – 9 K 1378/18 –, juris Rn. 106 f. m. w. N. Eine räumliche Teilbarkeit der Allgemeinverfügung im Sinne des von den Antragstellerinnen gestellten Hauptantrages ist jedenfalls nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen. Vielmehr dürfte aus den an die Antragstellerinnen erteilten Sondernutzungserlaubnissen und den diesen beigefügten Skizzen deutlich erkennbar sein, welche für die Außengastronomie konzessionierten Flächen von den Antragstellerinnen gemeint sind. Es ist auch nicht von vorneherein erkennbar, dass eine von den Antragstellerinnen für diese Flächen begehrte Teilanordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage nicht tatsächlich möglich wäre. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet worden ist. Das Gericht der Hauptsache kann allerdings in einem solchen Fall gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen (Var. 2).Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist bereits dann aufzuheben, wenn diese formell nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Im Übrigen hängt die Begründetheit des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO davon ab, ob das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das Aussetzungsinteresse überwiegt, wenn bei summarischer Prüfung Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Sind die Erfolgsaussichten offen, so ist dem Antrag stattzugeben, wenn bei einer allgemeinen Abwägung der beiderseitigen Interessen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse überwiegt. In formaler Hinsicht genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Allgemeinverfügung den Maßstäben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss nur einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Darauf, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2021 – 8 B 1468/20 –, juris Rn. 5 f. und vom 12. Februar 2021 – 8 B 905/20 –, juris Rn. 11 f., m. w. N. Diese formalen Anforderungen sind hier erfüllt. Die Antragsgegnerin ist sich des Ausnahmecharakters der Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bewusst gewesen und hat diese hinreichend einzelfallbezogen damit begründet, dass eine dringende Notwendigkeit bestehe, den Anwohnern des Brüsseler Platzes drohende Gesundheitsschädigungen mit sofortiger Wirkung zu unterbinden. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nähme man in Kauf, die Bevölkerung bis zur Rechtskraft einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dieser Gefahr auszusetzen, was nicht hingenommen werden könne. Der Gesundheitsschutz der Anwohner vor unzumutbaren Lärmbelästigungen habe insoweit Vorrang vor dem Interesse Einzelner am Alkoholkonsum und am Mitführen offener alkoholischer Getränke auf der Platzfläche täglich von 22 Uhr bis 6 Uhr und auch vor den wirtschaftlichen Interessen der anliegenden Gastronomen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Die Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerinnen und dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin fällt zulasten der Antragstellerinnen aus, da nach summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen sind (dazu unter a)) und bei einer allgemeinen Abwägung der beiderseitigen Interessen das Vollziehungsinteresse überwiegt (dazu unter b)). a) Die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerinnen sind derzeit offen. Es ist offen, ob die Klage der Antragstellerinnen Erfolg haben wird. Es ist nicht abschließend geklärt, ob die Allgemeinverfügung über ein nächtliches Verbot des Alkoholkonsums und des Mitführens von offenen alkoholischen Getränken (nachfolgend auch: Alkoholverbot) auf § 15 Abs. 1 LImSchG gestützt werden kann oder – wie die Antragsgegnerin es getan hat – hilfsweise die Rechtsgrundlage des § 24 BImSchG herangezogen werden darf. Die Kammer hat diesbezüglich im Hinblick auf die insoweit gleichgelagerte Situation bei dem vormaligen Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz in ihrem Beschluss vom 23. April 2025 im Verfahren 9 L 404/25 (juris Rn. 15 ff.) ausgeführt: „Es ist zunächst nicht ohne jeden Zweifel, ob § 15 Abs. 1 LImSchG eine taugliche Rechtsgrundlage für die Allgemeinverfügung ist. Nach dieser Vorschrift können die zuständigen Behörden anordnen, dass Zustände beseitigt werden, die diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften widersprechen. Ein Rückgriff auf § 15 Abs. 1 LImSchG erscheint deshalb fraglich, weil das Verweilverbot der Bekämpfung anlagenbezogenen Lärms dient. Der Brüsseler Platz ist – soweit er als „Partytreff“ genutzt wird – nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG. Der von den Besuchern ausgehende Lärm ist – wenngleich von Menschen verursacht – betriebsbedingt der Anlage zuzurechnen, mithin an den anlagenbezogenen Vorgaben des BImSchG zu messen und unterliegt dem anlagenbezogenen Immissionsschutzrecht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 2023 – 8 A 2519/18 –, juris Rn. 78, 81, 125; s. a. für den von den Gästen einer Gaststätte ausgehenden Lärm als anlagenbezogenen Lärm: OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2013 – 4 B 193/13 –, juris Rn. 22; zur Abgrenzung: s. Hansmann, NVwZ 2007, 17, 19 f. Nach der in Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG vorgegebenen Kompetenzverteilung hat der Bundesgesetzgeber die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Bekämpfung anlagenbezogenen Lärms, von der er auch Gebrauch gemacht hat. Davon unberührt bleiben gem. § 49 Abs. 3 BImSchG landesrechtliche Ermächtigungen für die Gemeinden und Gemeindeverbände zum Erlass von ortsrechtlichen Vorschriften, die Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche zum Gegenstand haben (vgl. § 5 LImSchG NRW). Soweit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG der Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm ausgenommen ist, sind Regelungen des verhaltensbezogenen Lärms Regelungen für bloße Anlagenbenutzer und Regelungen für Anlagenbetreiber, die nach der Verkehrsanschauung nicht mit dem Anlagenbetrieb, sondern primär dem Verhalten von Personen in Zusammenhang stehen; daher sind Pflichten der Nutzer dem verhaltensbezogenen Lärm zuzurechnen, während Pflichten der Anlagenbetreiber regelmäßig als anlagenbezogene Lärmregelungen von der Ausnahme nicht erfasst werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2024 – 7 A 1283/22 –, juris Rn. 93. Soweit hier von anlagenbezogenen Immissionen auszugehen sein sollte, ist fraglich, ob der Antragsgegnerin auch ein Rückgriff auf § 24 BImSchG möglich wäre, wonach die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen kann. Die Grundpflichten des § 22 Abs. 1 BImSchG treffen ausschließlich den Betreiber und nicht den Benutzer einer Anlage. Vgl. Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 22 Rn. 8 und 28. Möglicherweise stellt insoweit allerdings § 9 Abs. 1 LImSchG eine weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschrift gem. § 22 Abs. 2 BImSchG dar, sodass eine Durchsetzung auf der Grundlage von § 15 LImSchG auch im Falle einer anlagenbezogenen Pflicht möglich wäre. Offen gelassen von OVG NRW, Urteil vom 26. November 1999 – 21 A 891/98 –, juris Rn. 13. In diesem Sinne könnte sich insbesondere aus § 22 Abs. 2 BImSchG ergeben, dass es insoweit an abschließenden Bestimmungen des Bundesrechts fehlt, die weitergehende länderrechtliche Normen ausschließen, zumal wenn – wie hier – die getroffene Regelung allein verhaltensbezogene Pflichten enthält, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. August 2023 – 1 S 1718/22 –, juris Rn. 145 ff., 147, Beschluss vom 5. August 2021 – 1 S 1894/21 –, juris Rn. 106 ff., 115, und die mit der Regelung getroffenen Verhaltenspflichten das „Entstehen“ der Anlage „Partytreff“ verhindern sollen.“ Die endgültige Klärung der Möglichkeit eines Rückgriffs auf § 15 Abs. 1 LImSchG oder auf § 24 BImSchG muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, weil es sich hierbei um eine schwierige und bisher nicht abschließend geklärte Rechtsfrage handelt. Anders als die Antragstellerinnen meinen, sind die Erfolgsaussichten ihrer Klage auch nicht deshalb zu bejahen, weil das angefochtene Alkoholverbot im Übrigen rechtswidrig wäre. Vielmehr dürften die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 LImSchG vorliegen, vgl. dazu VG Köln, Beschluss vom 23. April 2025 – 9 L 404/25 –, juris Rn. 37 ff., und es bestehen auch sonst nach summarischer Prüfung keine rechtlichen Bedenken gegen das Alkoholkonsum- und -mitführverbot. Vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit eines Alkoholkonsumverbots im Wege einer ordnungsbehördlichen Verordnung schon OVG NRW, Urteil vom 28. September 2023 – 8 A 2519/18 –, juris Rn. 229 ff. Insbesondere sind – entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen – Ermessenfehler nicht erkennbar. Dabei erweist es sich zunächst nicht als ermessensfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin nicht die von den Gastronomiebetrieben u.a. der Antragstellerinnen im Rahmen einer Sondernutzungserlaubnis genutzten Flächen des „Brüsseler Platzes“ von der Geltung des Alkoholverbots ausgenommen hat. Dies gilt vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerinnen – derzeit – nicht befugt sind, die Fläche des Brüsseler Platzes für ihre Außengastronomie nach 22 Uhr zu nutzen. Die Antragstellerin zu 1. verfügt über eine Sondernutzungserlaubnis, die folgende „Besondere Auflage aufgrund der örtlichen Lage“ enthält: „Die Sperrzeit für Ihre Außengastronomie lege ich auf 22 Uhr bis 6 Uhr fest.“ (vgl. Bl. 12 f. GA 21 L 1617/25) Die sofortige Vollziehung dieser Auflage wurde durch die Antragsgegnerin angeordnet. Auch die Antragstellerin zu 2. verfügt nach ihrem eigenen Vortrag über eine Sondernutzungserlaubnis, die einen außengastronomischen Betrieb nur bis 22 Uhr zulässt. Diese – weiterhin zutreffende – tatsächliche Lage, wonach ein außengastronomischer Betrieb auf dem Brüsseler Platz nur bis 22 Uhr erlaubt ist, hatte die Antragsgegnerin bei der Ausübung ihres Ermessens bei Erlass der Allgemeinverfügung zugrunde zu legen. Dabei war zu berücksichtigen, dass mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis an die Antragstellerinnen der Gemeingebrauch nur hinsichtlich des Inhalts der Erlaubnis ausgeschlossen wird; der Veranstalter ihn im Übrigen seinerseits dulden muss, z. B. zu bestimmten Tageszeiten. Vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1956 – V ZR 223/54 –, juris Rn. 46. Bezogen auf die Nutzung des Brüsseler Platzes durch die Außengastronomie u. a. der Antragstellerinnen bedeutet dies, dass der Gemeingebrauch nur für die Zeit der außengastronomischen Nutzung, somit von 6 bis 22 Uhr, ausgeschlossen wird. Denn die den Antragstellerinnen erteilte straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung erlaubt nur, öffentliches Straßenland zum Aufstellen von Tischen und Stühlen zur geordneten gewerblichen Nutzung (Abgabe von Speisen und Getränken jeglicher Art an sitzende Gäste – keine Stehpartyszene") zu nutzen. Zeitlich begrenzt wird diese allein erlaubte Nutzung durch die – sofort vollziehbare – besondere Auflage, mit der eine Sperrzeit für den außengastromischen Betrieb von 22 Uhr bis 6 Uhr festgelegt wird. Während der festgelegten Sperrzeit für die Außengastronomie sind die Aufbauten von der Straße zu entfernen oder so zu sichern, dass ein Verbringen außerhalb der genehmigten Fläche nicht möglich ist (vgl. Auflage Nr. 15, Bl. 14 f. GA 21 L 1617/25). Dementsprechend musste die Antragsgegnerin berücksichtigen, dass auf diesen Flächen nach 22 Uhr der Gemeingebrauch nicht ausgeschlossen ist. Wären die von der Gastronomie – bis 22 Uhr – genutzten Flächen daher von dem Alkoholverbot nach 22 Uhr ausgenommen worden, könnten gerade diese Flächen im Rahmen des Gemeingebrauchs von Alkohol konsumierenden Personen genutzt werden und das auf der restlichen Platzfläche geltende Verbot so umgangen werden. Es ist auch nicht ermessensfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin vor Erlass des Alkoholverbots nicht den von den außengastronomischen Betrieben ausgehenden Lärmbeitrag ermittelt hat. Zwar ist es grundsätzlich zutreffend, dass die Antragsgegnerin ein lärmschutzbezogenes Gesamtkonzept für den Brüsseler Platz zu treffen hat, bei dem sie zunächst ermitteln muss, welche Lärmbeiträge von welcher der Anlagen auf dem Brüsseler Platz (verschiedene Außengastronomien der einzelnen Gaststätten und der „Partytreff“) ausgehen und welche Maßnahmen bezogen auf die jeweilige Anlage zu treffen sind. Bereits das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hatte festgestellt, dass angesichts der von der Antragsgegnerin damals genehmigten 700 Außengastronomieplätze nur unter Berücksichtigung der Außengastronomie eine ermessensfehlerfreie Einschätzung ergehen könne, mit welchen konkreten Maßnahmen sich der Lärm auf dem Brüsseler Platz insgesamt auf ein zumutbares Maß begrenzen lasse. Der Lärmbeitrag der Außengastronomie sei daher in den Blick zu nehmen und dessen jeweilige Höhe zu ermitteln. Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 28. September 2023 – 8 A 2519/18 –, juris Rn. 222 ff. Zu den zu berücksichtigenden Immissionen der Außengastronomie gehören dabei nicht nur unmittelbar durch den eigentlichen Gaststättenbetrieb hervorgerufene Geräusche, sondern auch solche durch das Verhalten von Gästen vor der Gaststätte oder auf dem Weg zu und von ihr, sofern noch ein erkennbarer Bezug zu dem Betrieb besteht. Ein Gastwirt hat sicherzustellen, dass es nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch seinen Betrieb und insbesondere durch Lärm aufgrund des Verhaltens seiner Gäste kommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2025, – 4 B 500/23 –, juris Rn. 10 f. Im Hinblick auf die hier streitgegenständliche Ermessensentscheidung, die den Erlass der Allgemeinverfügung betreffend ein Alkoholverbot außerhalb des Außengastronomiebetriebs von Gaststätten betrifft, das der Reduzierung der von der Anlage „Partytreff“ ausgehenden Lärmbeiträge dienen soll, ist es jedenfalls nicht fehlerhaft, dass die Antragsgegnerin das Alkoholverbot erlassen hat, obwohl sie den Betrieb der Außengastronomie nach 22 Uhr nicht mehr erlaubt hat und den damit einhergehenden – nunmehr fehlenden – Lärmbeitrag der Außengastronomie nicht ermittelt hat. Denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Teil des Lärms, der im Bereich des Platzes außerhalb der gastronomischen Angebote entsteht, so gering wäre, dass er nicht ins Gewicht fiele. Dafür spricht der Umstand, dass unzumutbare Geräuschimmissionen auch noch nach Betriebsschluss der außengastronomischen Angebote um 24 Uhr bei den Messungen im Juli 2022 festgestellt werden konnten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 2023 – 8 A 2519/18 –, juris Rn. 297 ff. Im Übrigen ist der von der Außengastronomie ausgehende Lärm und die Frage, ob und mit welchen Maßnahmen diesem zu begegnen ist, aber gerade nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Gegenüber Gaststätten, die als nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne von § 22 BImSchG keine schädlichen Umwelteinwirkungen, also auch keinen unzumutbaren Lärm, verursachen dürfen, sind die dem Immissionsschutz dienenden Maßnahmen grundsätzlich anlagenbezogen – auch für den Bereich der Außengastronomie – auf der Grundlage des Gaststättengesetzes (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG und § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) zu treffen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2025, – 4 B 500/23 – juris Rn. 12 f. sowie Urteil vom 23. Mai 2018 – 4 A 2588/14 –, juris Rn. 95 ff. Gleichfalls sind bei der Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis für die Außengastronomie Fragen des Lärmschutzes der Nachbarn in das Ermessen einzustellen, womit einhergehend Auflagen zum Immissionsschutz zulässig sein dürften und eine Verlängerung der Sperrzeit im Rahmen einer Auflage zur Erteilung der Sondernutzungserlaubnis erlassen werden kann. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 25. Juli 2025, – 21 L 1617/25 – Beschlussabdruck, Seite 4 f., n. v. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Ob die von der Antragsgegnerin getroffene Sperrzeitverlängerung vor diesem Hintergrund ermessenfehlerfrei erlassen werden kann, ist daher allein Gegenstand der Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahren, die die Verlängerung der Sperrzeit für die Außengastronomie betreffen. Erst dann wenn eine vollziehbare oder wirksame Sperrzeitverlängerung auf die Zeit nach 22 Uhr vorliegt, muss die Antragsgegnerin in den Blick nehmen, ob das Alkoholverbot auch für die gastronomisch genutzten Flächen ausgesprochen werden kann, wobei hierbei zu berücksichtigen ist, dass dies nur unter den speziellen Voraussetzungen des § 19 GastG möglich sein dürfte. Nur und erst dann wenn die Antragstellerin zu 1. mit ihrer Klage und dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Sperrzeitverlängerung Erfolg haben würde, wäre die Antragsgegnerin daher gehalten, diese neue Tatsachenlage zu berücksichtigen, dass für den Außengastronomiebetrieb der Antragstellerin (wieder) eine verkürzte Sperrzeit gilt und dieser Bereich nunmehr außengastronomisch genutzt wird. Sie müsste dann ihr Ermessen hinsichtlich des räumlichen Bereichs der Allgemeinverfügung und möglicher Ausnahmen für gastronomische Betriebe erneut ausüben und die Allgemeinverfügung voraussichtlich entsprechend anpassen. Dies hat auch die Antragsgegnerin erkannt und bereits in ihren Schriftsätzen vom 7. Juli 2024 und 18. Juli 2025 ausgeführt, dass sie die Allgemeinverfügung bei einem Obsiegen der Antragstellerin zu 1. unmittelbar so anpassen würde, so dass die Bereiche des Alkoholkonsumverbotes nicht für die Bereiche der konzessionierten Außengastronomie bis 24 Uhr gelten sollen. Letztlich ist es auch nicht ermessensfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin ein Alkoholverbot erlassen hat, anstatt auf das mildere, aber nicht gleich effektive Mittel des ordnungsbehördlichen Einschreitens gegen einzelne Störer zu setzen, das die Antragsgegnerin in der Begründung der Allgemeinverfügung verworfen hat. Die Kammer hat hinsichtlich des hier anzulegenden Maßstabs in ihrem Beschluss vom 23. April 2025 im Verfahren 9 L 404/25 (juris Rn. 63) ausgeführt: „In dem hier betroffenen mehrpoligen Rechtsverhältnis, das zum einen die Schutzpflicht der Stadt Köln gegenüber den Anwohnern am Brüsseler Platz und zum anderen die Grundrechte (hier Art. 2 Abs. 1 GG) derjenigen betrifft, die den Brüsseler Platz wie gewohnt nutzen möchten, können die für bipolare Konfliktlagen entwickelten Regeln zur abwägenden Prüfung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs nicht ohne Anpassung an die Besonderheiten der Mehrpoligkeit, und damit nicht ohne Beachtung der Möglichkeit jeweils unterschiedlicher Beeinträchtigungen und Begünstigungen, angewendet werden. Die gefundene Lösung muss diese Belange sämtlich berücksichtigen. Soweit keine Lösung ersichtlich ist, die hinsichtlich Eignung und Erforderlichkeit für jedes der kollidierenden Rechtsgüter zu einem positiven Ergebnis kommt, ist auf der Stufe der Angemessenheit zu prüfen, ob dies verfassungsrechtlich hinnehmbar ist. Diese Klärung muss letztlich zu einer Abwägung führen, die die jeweiligen Vor- und Nachteile bei der Verwirklichung der verschiedenen betroffenen Rechtsgüter in ihrer Gesamtheit einbezieht. Dabei ist zu prüfen, ob Abstriche in der Eignung und Erforderlichkeit hinsichtlich des einen kollidierenden Rechtsguts angesichts der dadurch bewirkten Möglichkeit zum Schutz des anderen Guts in einem angemessenen Verhältnis stehen, insbesondere zumutbar sind, oder ob die Angemessenheit eher erreicht wird, wenn Minderungen der Eignung und Erforderlichkeit hinsichtlich des anderen Rechtsguts in Kauf genommen werden. Gegebenenfalls sind unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten darauf zu überprüfen, welche aus beiden Sichtwinkeln zur größtmöglichen Sicherung des Schutzes der kollidierenden Rechtsgüter führt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 – 1 BvR 2087/03 –, juris Rn. 95 ff.“ Das reine Vorgehen gegenüber einzelnen Störern ist offensichtlich nicht gleich effektiv wie ein Alkoholverbot. Denn bei einem nachträglichen Vorgehen gegen lärmende Personen ist es schon zu den vom Brüsseler Platz ausgehenden ruhestörenden Immissionen gekommen. Das Alkoholverbot führt hingegen dazu, dass diejenigen Personen, die abends nach 22 Uhr zum geselligen Beisammensein Alkohol konsumieren möchten, sich hierfür einen anderen Ort als den Brüsseler Platz suchen werden. Damit wird durch das Alkoholverbot auch die Menge an Personen, die sich auf dem Brüsseler Platz aufhalten, um diesen gerade als „Partytreff“ zu nutzen, reduziert werden. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die nächtlichen Ruhestörungen am Brüsseler Platz vornehmlich von alkoholisierten Personen ausgehen dürften. Vgl. dazu VG Köln, Beschluss vom 23. April 2025 – 9 L 404/25 –, juris Rn. 76 ff. und zur Veränderung des Kommunikationsverhaltens durch Alkohol: OVG NRW, Urteil vom 28. September 2023 – 8 A 2519/18 –, juris Rn. 270 f. m.w.N. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung konsumiert ein nicht geringfügiger Anteil von Personen, die sich abends zum „Party machen“ treffen, auch alkoholische Getränke. Damit reduziert das Alkoholverbot gerade auch diejenigen von dem Brüsseler Platz ausgehenden Immissionen, soweit er als „Partytreff“ genutzt wird und deshalb eine Anlage i. S. d. § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG ist. Für diese Nutzung als „Partytreff“ ist der Brüsseler Platz aufgrund seiner besonders schutzbedürftigen Lage gerade nicht geeignet. Zur schutzbedürftigen Lage des Brüsseler Platzes: OVG NRW, Urteil vom 28. September 2023, – 8 A 2519/18 –, juris Rn. 239. Daneben dürfte ein Alkoholverbot es der Antragsgegnerin ermöglichen, den Schutz der Nachtruhe auf dem Brüsseler Platz wesentlich einfacher durchzusetzen, als dies bei einem reinen Einschreiten gegenüber einzelnen Störern der Fall wäre. Denn das Alkoholverbot knüpft an den von den Kräften der Antragsgegnerin leicht feststellbaren Konsum von Alkohol bzw. auf das Mitführen von offenen alkoholischen Getränken an, während ein Einschreiten gegen lärmende Einzelpersonen es zunächst erforderlich macht, diese auch zu identifizieren. Zudem bedeutet das Alkoholverbot naturgemäß auch nicht, dass die Stadt Köln nicht gehalten ist, durch Ordnungskräfte auf dem Brüsseler Platz auch während der Zeit des Alkoholverbots eine angemessene Nachtruhe sicherzustellen und zu überprüfen, dass auch von nicht-alkoholkonsumierenden Personen keine erheblichen Störungen der Nachtruhe (§ 9 Abs. 1 LImSchG) ausgehen. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin auch ausgeführt, dass sie aktuell je nach Wochentag und Witterungslage mit bis zu 15 Ordnungskräften gegen ruhestörende Personen vorgehe und das Alkoholkonsumverbot überwache. Das Alkoholverbot stellt deshalb einen angemessenen Ausgleich zwischen der Schutzpflicht der Stadt Köln gegenüber den Anwohnern am Brüsseler Platz und der Grundrechte (hier Art. 2 Abs. 1 GG) derjenigen, die den Brüsseler Platz zum nächtlichen Feiern nutzen möchten, dar. Dabei ist zu berücksichtigten, dass der Gesundheitsschutz der Anwohner, der Immissionswerte von nicht mehr als 60 dB(A) nachts voraussetzt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 2023 – 8 A 2519/18 –, juris Rn. 161 ff., wesentlich schwerer wiegt als die bloße Betätigung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Einzelnen durch Alkoholkonsum auf dem Brüsseler Platz. So explizit OVG NRW, Urteil vom 28. September 2023 – 8 A 2519/18 –, juris Rn. 308 bezüglich der Angemessenheit eines Alkoholkonsumverbots. Gleichzeitig ist das Alkoholverbot allerdings im Vergleich zu dem vormals geltenden Verweilverbot das wesentlich mildere Mittel, da es einen Aufenthalt auf dem Brüsseler Platz als Teil des urbanen Raums während seiner Geltungsdauer nicht ausschließt. Vgl. zur Erforderlichkeit eines Alkoholkonsumverbots auf dem Brüsseler Platz schon OVG NRW, Urteil vom 28. September 2023 – 8 A 2519/18 –, juris Rn. 303. b) Die von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung fällt zulasten der Antragstellerinnen aus. Das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt das Interesse an einer Aussetzung der Vollziehung. Durch die angefochtene Allgemeinverfügung werden die Antragstellerinnen nur geringfügig in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit eingeschränkt. Denn eine Außervollzugsetzung hätte derzeit nur zur Folge, dass ein Alkoholkonsum nur durch Organe, Vertreter und Hilfspersonen der Antragstellerinnen möglich wäre, weil die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung darauf beschränkt wäre. vgl. VG Köln, Beschluss vom 23. April 2025 – 9 L 404/25 –, juris Rn. 94 ff. Die Antragstellerinnen werden vornehmlich durch die Regelungen in der ihnen erteilten Sondernutzungserlaubnis belastet, nach der sie zur Schließung ihrer Außengastronomien um 22 Uhr verpflichtet sind, so dass sie bei einer Außervollzugsetzung der Allgemeinverfügung nach 22 Uhr dennoch nicht die Möglichkeit hätten, Alkohol an Gäste auszuschenken. Demgegenüber stehen die gewichtigen, schutzwürdigen Interessen der Anwohner aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, die überwiegen. Die derzeit rein hypothetische Situation, dass die Antragstellerin zu 1. in dem gerichtlichen Verfahren gegen die Sperrzeitverlängerung obsiegen würde, war bereits deshalb nicht in den Blick zu nehmen, weil die Antragsgegnerin bereits angekündigt hat, dass sie die Allgemeinverfügung in diesem Fall unverzüglich anpassen würde, so dass die Bereiche des Alkoholverbotes nicht für die Bereiche der konzessionierten Außengastronomie bis 24 Uhr gelten sollen. 2. Der gestellte Hilfsantrag, der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezogen auf die gesamte Allgemeinverfügung gerichtet ist, hat aus denselben Gründen keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. 3. Zur Festsetzung des Streitwerts hat die Kammer hinsichtlich jeder Antragstellerin den Auffangstreitwert angesetzt (2 × 5.000,00 Euro vgl. § 52 Abs. 2 GKG). Dieser Wert war für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen). Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.