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Beschluss

1 E 480/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0905.1E480.25.00
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Leitsätze

Den Beteiligten ist vor einer beabsichtigten Änderung des Streitwerts von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG rechtliches Gehör zu gewähren.

Die Anhörungsrüge nach § 69a GKG bleibt ohne Erfolg, wenn zwar eine Gehörsverletzung vorliegt, das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör aber nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne sie zu einer dem Rügeführer günstigeren Entscheidung gekommen wäre.

52 Abs. 6 GKG ist auf Begehren auf Schadensersatz wegen Nichternennung oder Nichtbeförderung analog anzuwenden. Die Auffangregelung des § 52 Abs. 2 GKG sperrt eine solche Analogie offensichtlich nicht.

Zu den Voraussetzungen der Analogie und den sich insoweit aus Art. 20 GG unter den Gesichtspunkten des Vorrangs und des Vorbehalts des Gesetzes ergebenden Beschränkungen.

Die Regelung des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG räumt dem Rechtsmittelgericht kein Ermessen zur Änderung der Streitwertfestsetzung ein, sondern regelt nur die Zuständigkeit. Das Rechtsmittelgericht ist daher verpflichtet, die Festsetzung des Streitwerts durch das Erstgericht von Amts wegen zu ändern, wenn sie mit der Rechtslage nicht übereinstimmt.

Ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß wird durch ergänzende Ausführungen in einer Entscheidung, mit der die Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen wird, geheilt, wenn das Gericht ihm in dieser Entscheidung durch bloße Rechtsausführungen zu dem Rügevorbringen abhelfen kann.

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Den Beteiligten ist vor einer beabsichtigten Änderung des Streitwerts von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG rechtliches Gehör zu gewähren. Die Anhörungsrüge nach § 69a GKG bleibt ohne Erfolg, wenn zwar eine Gehörsverletzung vorliegt, das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör aber nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne sie zu einer dem Rügeführer günstigeren Entscheidung gekommen wäre. 52 Abs. 6 GKG ist auf Begehren auf Schadensersatz wegen Nichternennung oder Nichtbeförderung analog anzuwenden. Die Auffangregelung des § 52 Abs. 2 GKG sperrt eine solche Analogie offensichtlich nicht. Zu den Voraussetzungen der Analogie und den sich insoweit aus Art. 20 GG unter den Gesichtspunkten des Vorrangs und des Vorbehalts des Gesetzes ergebenden Beschränkungen. Die Regelung des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG räumt dem Rechtsmittelgericht kein Ermessen zur Änderung der Streitwertfestsetzung ein, sondern regelt nur die Zuständigkeit. Das Rechtsmittelgericht ist daher verpflichtet, die Festsetzung des Streitwerts durch das Erstgericht von Amts wegen zu ändern, wenn sie mit der Rechtslage nicht übereinstimmt. Ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß wird durch ergänzende Ausführungen in einer Entscheidung, mit der die Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen wird, geheilt, wenn das Gericht ihm in dieser Entscheidung durch bloße Rechtsausführungen zu dem Rügevorbringen abhelfen kann. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. G r ü n d e Über die Anhörungsrüge hat der Senat in der aus dem Rubrum ersichtlichen, im Zeitpunkt der Beschlussfassung nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgegebenen Besetzung zu entscheiden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2022– 1 A 760/22 –, juris, Rn. 1, vom 17. August 2021– 1 B 1214/21 –, n. v., BA S. 2, vom 11. April 2016– 1 E 250/16 –, juris, Rn. 3 f., und vom 13. Juni 2012 – 16 A 1127/12 –, juris, Rn. 1 bis 5, sowie Kuhlmann/Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 152a Rn. 15 (jeweils zu Anhörungsrügen nach § 152a VwGO), und Laube, in: Dörndorfer/Wendtland/Diehn/Uhl, BeckOK Kostenrecht, 49. Edition, Stand: 1. Juni 2024, GKG § 69a Rn. 38 (zu der Anhörungsrüge nach § 69a GKG). Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Gemäß § 69a Abs. 1 GKG ist auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1 der Vorschrift) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2 der Vorschrift). Das Verfahren ist hier nicht fortzuführen. Die Voraussetzungen nach § 69a Abs. 1 GKG sind nicht erfüllt, weil es an der von Nr. 2 der Vorschrift verlangten Entscheidungserheblichkeit des gerügten Gehörsverstoßes fehlt (dazu I.). Das Verfahren wäre aber auch dann nicht fortzuführen, wenn Gegenteiliges anzunehmen wäre. Ein unterstellter entscheidungserheblicher Gehörsverstoß wäre nämlich durch die Rechtsausführungen unter dem Gliederungspunkt I. 2. geheilt (dazu II.). I. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör durch seine Entscheidung, auf die Streitwertbeschwerde des Klägers den erstinstanzlich festgesetzten Streitwert für das Schadensersatzbegehren in Anwendung des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG von Amts wegen zum Nachteil des Klägers zu ändern und auf der Grundlage einer analogen Anwendung des § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG zu bemessen, nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 1. Bei dieser Bewertung legt der Senat allerdings zugrunde, dass er den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem er diesem vor der ihm nachteiligen, im Streitwertbeschwerdebeschluss von Amts wegen vorgenommenen Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung nicht im Wege der Anhörung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Dazu, dass vor einer beabsichtigten Änderung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren ist, vgl. Jäckel, in: Dörndorfer/Wendtland/Diehn/Uhl, BeckOK Kostenrecht, 49. Edition, Stand: 1. Juni 2024, GKG § 63 Rn. 34, und Dörndorfer, in: Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 6. Aufl. 2025, GKG § 63 Rn. 10; vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 23. September 2022 – 10 C 22.1131 –, juris, Rn. 5. 2. Nicht erfüllt ist aber das ferner von § 69a Abs. 1 Nr. 2 GKG normierte Tatbestandsmerkmal einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise. Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne sie zu einer dem Rügeführer günstigeren Entscheidung gekommen wäre. Vgl. Fölsch, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, GKG § 69a Rn. 35, Laube, in: Dörndorfer/Wendtland/Diehn/Uhl, BeckOK Kostenrecht, 49. Edition, Stand: 1. Juni 2024, GKG § 69a Rn. 27, sowie – zu § 152a VwGO und dort schon zu den Darlegungsanforderungen – Kuhlmann/Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 152a Rn. 14. Vorliegend ist auszuschließen, dass die Einwände, die der Kläger mit seiner Rügeschrift vom 22. August 2025 gegen den Streitwertbeschluss erhoben hat, zu einer ihm günstigeren Festsetzung des erstinstanzlichen Streitwerts in dem Senatsbeschluss vom 8. August 2025 – 1 E 423/25 – geführt haben könnten. Diese Festsetzung war, soweit sie die mit der Anhörungsrüge allein noch thematisierte Bewertung des Schadensersatzbegehrens betraf, entgegen der Ansicht des Klägers (Auffangwert oder – auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Senats –„null Euro“) nicht auf die zutreffende Rechtsgrundlage gestützt und rechtsfehlerhaft zu niedrig erfolgt [dazu a)]. Sie war daher zwingend zu ändern [dazu b)]. a) Die erstinstanzliche, in Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG erfolgte und dementsprechend auf 5.000,00 Euro lautende Festsetzung des Streitwerts für das Begehren des Klägers, ihn finanziell im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als wäre eine der ausgeschriebenen Stellen mit ihm besetzt worden, war entgegen dessen Meinung nicht auf die zutreffende Rechtsgrundlage gestützt und rechtsfehlerhaft zu niedrig erfolgt. Der Streitwert für dieses Begehren ist richtigerweise in Anwendung der §§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, 40 GKG zu bestimmen, wobei die Regelung des § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG analog heranzuziehen ist und aufgrund ihrer Spezialität folgerichtig der Auffangregelung des § 52 Abs. 2 GKG vorgeht [dazu aa)]. Hierin liegt entgegen dem Rügevorbringen kein Verstoß gegen die in Art. 20 GG verankerten Grundsätze vom Vorrang bzw. vom Vorbehalt des Gesetzes [dazu bb)]. Schließlich kann der Streitwert – wiederum entgegen dem Rügevortrag – auch nicht anhand einer Berechnung eines im Einzelfall anzunehmenden konkreten Schadens bestimmt werden [dazu cc)]. aa) Der Streitwert für den – hier gegebenen – Fall, dass ein Anspruchsteller Schadensersatz mit der Begründung beansprucht, der Dienstherr habe es rechtwidrig unterlassen, ihn im Bewerbungsverfahren auszuwählen und in das Beamtenverhältnis auf Probe zu berufen, bestimmt sich nach §§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, 40 GKG. Dabei ist die Regelung des § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG analog heranzuziehen, die aufgrund ihrer Spezialität folgerichtig der Auffangregelung des § 52 Abs. 2 GKG vorgeht. Zur Begründung hat der Senat in seinem Beschluss vom 8. August 2025 – 1 E 423/25 – ausgeführt, dass die analoge Anwendung des § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG sachgerecht ist, weil das Gerichtskostengesetz insoweit eine planwidrige Regelungslücke enthält und sich aufgrund der vergleichbaren Interessenlage feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht ausdrücklich geregelten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte. Hieran ist auch in Ansehung des Rügevorbringens festzuhalten. Der Kläger macht insoweit geltend, dass eine Regelungslücke offensichtlich nicht bestehe. Eine solche wäre nur dann anzunehmen, wenn das Gericht aufgrund der gesetzlichen Regelung zu keinem eindeutigen Ergebnis hätte kommen können. Das sei hier gerade nicht der Fall, weil in § 52 Abs. 2 GKG eine eindeutige gesetzliche Regelung bestehe, die der Senat hätte anwenden müssen. Es stehe einem Gericht nicht zu, „eindeutige gesetzliche Regelungen durch willkürliche Bildung von Analogien zu umgehen“. Insbesondere sei es nicht zulässig, durch Bildung solcher Analogien in die Rechte von Klägern einzugreifen. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Die Voraussetzungen für die analoge Anwendung des § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG auf Fälle wie den hier vorliegenden sind offensichtlich erfüllt. In diesem Sinne schon BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2002 – 2 B 23.02 –, juris, Rn. 5, und vom 12. März 1997 – 2 B 122.96 –, juris, nur Leitsatz, jeweils noch zu der dem § 52 Abs. 6 GKG im wesentlichen entsprechenden Vorgängerregelung des § 13 Abs. 4 GKG a. F.; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2025 – 6 A 1009/21 –, juris, Rn. 16 f., m. w. N., Urteil vom 19. Oktober 2023 – 1 A 547/21 – juris, Rn. 94, Beschluss vom 5. Juni 2023 – 1 E 418/23 –, juris, Rn. 6 bis 8, und Beschluss vom 31. Mai 2019 – 1 A 2354/16 –, juris, Rn. 3 f., m. w. N., sowie Bay. VGH, Beschluss vom 13. September 2019 – 3 ZB 18.711 –, juris, Rn. 25, und Sächs. OVG, Streitwertbeschluss zum Urteil vom 26. Januar 2016 – 2 A 341/14 –, juris, Rn. 46 und 48, alle jeweils zu einem Begehren auf Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung; aus der Literatur etwa Grigoleit, in: Battis, BBG, 6. Aufl. 2022, § 22 Rn. 42, Elzer, in: Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, § 52 GKG Rn. 42, und Hartmann, in: Hartmann, Kostengesetze online, Werkstand: 4. Lieferung, November 2022, juris, GKG 2004 § 52 Rn. 31; ebenso die Empfehlung in den Streitwertkatalogen für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und 2025, jeweils Ziffer 10.2. Wesensmerkmal der Analogie ist es, dass durch sie die von einer Norm angeordnete Rechtsfolge auf einen Sachverhalt übertragen wird, der nicht dem Tatbestand der Norm unterfällt. Eine Analogie darf nur vorgenommen werden, um eine planwidrige (echte) Regelungslücke auszufüllen. Darunter ist eine Unvollständigkeit des Tatbestands einer Norm zu verstehen, die auf einem versehentlichen, dem Normzweck zuwiderlaufenden Regelungsversäumnis des Normgebers beruht. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten (jenseits von – hier nicht bestehenden – Analogieverboten) im Wege der Analogie nur geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte. Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 2018 – 2 A 9.17 –, juris, Rn. 30, m. w. N.; aus der Senatsrechtsprechung etwa OVG NRW, Urteil vom 26. November 2021 – 1 A 2364/18 –, juris, Rn. 45, und Beschluss 11. September 2018 – 1 E 317/18 –, juris, Rn. 26 f., m. w. N. Das setzt voraus, dass die als Analogiebasis herangezogene gesetzliche Vorschrift und das planwidrig ohne gesetzliche Regelung gebliebene Analogieziel tatbestandlich vergleichbar sind und dass die von der Analogiebasis angeordnete Rechtsfolge auf den ungeregelten Fall übertragbar ist. Die erstgenannte Voraussetzung ist zu bejahen, wenn beide Fallgestaltungen wenigstens einem gemeinsamen Oberbegriff („genus proximum“) unterfallen und ihnen – vor allem – eine gleichgelagerte Zweckrichtung zugrunde liegt. Ausführlich zu den Voraussetzungen des juristischen Analogieschlusses etwa Schmidt, Die Analogie im Verwaltungsrecht, in: VerwArch 2006, 139 ff. (142 bis 147), auch zu den im Verwaltungsrecht bestehenden – hier nicht einschlägigen – Analogieverboten und Analogiegeboten (155 bis 161 bzw. 163). Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für die hier in Rede stehende Analogie vor. Zunächst ist eine planwidrige Regelungslücke gegeben. Eine Regelungslücke liegt vor, weil der Gesetzgeber in § 52 GKG keine ausdrückliche Regelung für die Bestimmung des Streitwerts in dem Fall getroffen hat, dass ein bei der Auswahlentscheidung eines Dienstherrn erfolglos gebliebener Bewerber klageweise Schadensersatz wegen Nichternennung oder Nichtbeförderung begehrt. Es ist insoweit zunächst nur auf § 52 GKG und nicht auch auf sonstige gesetzliche Regelungen abzustellen, weil diese Vorschrift ausweislich ihrer amtlichen Überschrift und ihres Inhalts diejenige Bestimmung des Gerichtskostengesetzes ist, die überhaupt spezielle Regelungen zur Bestimmung des Streitwerts in Verfahren vor Gerichten (u. a.) der Verwaltungsgerichtsbarkeit trifft. Innerhalb dieser Norm ist die (unterbliebene) Regelung allein im Kontext des Absatzes 6 zu verorten und nicht, wie der Kläger meint, in dem des Absatzes 2. Nur § 52 Abs. 6 GKG trifft eine Streitwertregelung, die eine besondere sachliche Nähe zu der hier gegebenen Fallgestaltung aufweist. Er regelt nämlich näher, wie der Streitwert in beamtenrechtlichen Verfahren, die die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (§ 52 Abs. 6 Satz 1 GKG) und die Verleihung eines anderen Amts (§ 52 Abs. 6 Satz 4 GKG) betreffen (Status- und Beförderungsstreitigkeiten), zu bestimmen ist. § 52 Abs. 2 GKG ist dagegen nach der erkennbaren Normstruktur des § 52 GKG nur eine Auffangregelung, die erst eingreifen soll, wenn – erste Prüfungsstufe – nichts anderes (durch eine spezielle Regelung) bestimmt ist (§ 52 Abs. 1 GKG) und – zweite Prüfungsstufe – der Sach- und Streitstand für die nach § 52 Abs. 1 GKG vorgesehene Bestimmung des Streitwerts nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache keine genügenden Anhaltspunkte bietet (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG). Angesichts dieser abgestuften Regelung wäre eine Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG auf die vorliegende Fallkonstellation auch dann gesperrt, wenn eine analoge Anwendung des § 52 Abs. 6 GKG auszuscheiden hätte. In diesem Fall wäre der Streitwert vorrangig vor einem Rückgriff auf § 52 Abs. 2 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bei dieser Bestimmung aber wäre maßgeblich auf die einschlägige, in § 52 Abs. 6 GKG zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische Wertung (dazu noch nachfolgend) abzustellen. So schon die Hilfserwägung des Bay. VGH, Beschluss vom 29. Juni 2005 – 15 C 05.369 –, juris, Rn. 3. Angesichts des Vorstehenden erweist sich die Annahme des Klägers abwegig, die immer (u. a.) das Fehlen einer Regelung voraussetzende Auffangvorschrift des § 52 Abs. 2 GKG greife auch dann ein, wenn eine Regelungslücke in einer speziellen und daher vorrangig anzuwendenden Streitwertregelung in sachgerechter Weise durch eine methodisch zulässige (s. u.) Analogiebildung (hier durch analoge Anwendung des § 52 Abs. 6 GKG) geschlossen werden könne, und sperre daher eine solche Analogiebildung. Die damit festzustellende Regelungslücke ist auch planwidrig. Namentlich ist nichts dafür vorgetragen, dass der historische Normgeber sich bewusst dagegen entschieden hat, die Regelung des § 52 Abs. 6 GKG auf die hier in Rede stehende Fallgestaltung zu erstrecken, und dass diese Entscheidung auch im Zeitpunkt der Rechtserkenntnis im Einzelfall in einem veränderten tatsächlichen und rechtlichen Umfeld noch Bestand hat. Für eine solche Annahme ist auch nichts erkennbar. Der historische Gesetzgeber hat durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 den bisherigen § 13 GKG um den neuen Absatz 4 ergänzt, der erstmals die Bestimmung des Streitwerts in beamtenrechtlichen Statusstreitigkeiten regelt und die Vorgängervorschrift des heutigen § 52 Abs. 6 GKG ist. Der Zweck dieser Neuregelung bestand nach der einschlägigen Begründung des Gesetzentwurfs allein darin, „Unsicherheiten bei der Bestimmung des Streitwerts in Statusverfahren und in Beförderungsangelegenheiten der Beamten, Richter und Soldaten auf Zeit“, die durch eine unterschiedliche Streitwertpraxis der Berufungsgerichte entstanden waren, zu beseitigen, das Kostenrisiko in diesen Verfahren kalkulierbar zu machen und die Kosten in einem sozial verträglichen Rahmen zu halten. Vgl. BT-Drs. 12/6962, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen (Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 – KostRÄndG 1994) der Bundesregierung vom 4. März 1994, S. 61 f. (zu § 13 Abs. 4 GKG neu, der wie im Entwurf vorgesehen Gesetz geworden ist). Diese Erwägungen lassen nicht im Ansatz erkennen, dass sich der historische Gesetzgeber bewusst einer Regelung zu Schadensersatzbegehren, die an eine Status- oder Beförderungsstreitigkeit anknüpfen, enthalten haben könnte, etwa um eine sonstige Regelung greifen zu lassen. Es lässt sich ferner aufgrund der gesamten Umstände feststellen, dass der Normgeber die von ihm in § 52 Abs. 6 GKG angeordneten, die Streitwertbestimmung in Status- und Beförderungsstreitigkeiten betreffenden Rechtsfolgen auch auf Streitigkeiten erstreckt hätte, in denen Beamte Schadensersatz wegen Nichternennung oder Nichtbeförderung begehren, wenn er diese bei seiner Normierung bedacht hätte. Beide Arten von Streitigkeiten sind tatbestandlich vergleichbar. Das folgt noch nicht aus der Gemeinsamkeit, dass es sich jeweils um beamtenrechtliche Streitigkeiten handelt, weil hierzu z. B. auch Beihilfestreitigkeiten zählen, deren Streitwert unzweifelhaft (regelmäßig) nach § 52 Abs. 3 GKG zu bestimmen ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass beide Arten von Streitigkeiten solche Ansprüche betreffen, deren gemeinsamer Bezugspunkt die Frage der Ernennung des Beamtenbewerbers oder der Beförderung des Beamten ist. Es ist nämlich nicht einmal ansatzweise ein Grund dafür zu erkennen, Ansprüche auf Ernennung bzw. Beförderung und Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichternennung bzw. Nichtbeförderung unterschiedlichen Streitwertregelungen zu unterwerfen. Die Schadensersatzansprüche sind als Sekundäransprüche gleichsam nur die Kehrseite der Primäransprüche auf Ernennung bzw. Beförderung. Der mit § 52 Abs. 6 GKG in den tatbestandlichen Fällen verfolgte Zweck unterscheidet sich offensichtlich nicht von dem Zweck, der mit der in Rede stehenden Analogie verwirklicht wird. Die in der Norm angeordneten Rechtsfolgen (Maßgaben für die Streitwertbestimmung in den einzelnen von der Norm erfassten Fällen, hier: § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG) sind auch ersichtlich auf die entsprechenden Analogiefälle übertragbar. bb) In der analogen Anwendung des § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG auf Schadensersatzbegehren wegen Nichternennung liegt entgegen dem Rügevorbringen kein Verstoß gegen Art. 20 GG. (1) Nach Art. 20 Abs. 3 GG ist die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Das bedeutet, dass alle Organe der Rechtsprechung ihren Entscheidungen die Normen der verfassungsmäßigen Rechtsordnung einschließlich des Europa- und Völkerrechts zugrunde zu legen haben. Sie sind zur Anwendung der einschlägigen gültigen Vorschriften verpflichtet und dürfen sich nicht über sie hinwegsetzen (Vorrang des Gesetzes). Vgl. Sachs/von Coelln, in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 20 Rn. 119, 110, 112 und 118, Sommermann, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 20 Rn. 285, und Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 20 Rn. 53, jeweils m. w. N. Hieraus folgt zwar, dass es Richterrecht als eigenständige Rechtsquelle nicht geben darf, weil Rechtsetzung und Rechtsfindung unterschiedliche Kategorien sind. Nicht untersagt, sondern grundsätzlich zulässig ist aber die fachgerichtliche Rechtsfindung unter Anwendung juristischer Methoden. Das schließt nicht nur die Auslegung konkreter Normen des einfachen Gesetzesrechts unter Heranziehung herkömmlicher Auslegungsmethoden ein, sondern auch eine erforderliche rechtsfortbildende Schließung gesetzlicher Regelungslücken im Wege einer analogen Anwendung einfachgesetzlicher Vorschriften, bei der das Gericht den Wertungen des Gesetzes entnimmt, dass eine Regelungslücke besteht und durch Erstreckung des Anwendungsbereichs einer bestimmten Norm auf einen von deren Wortlaut nicht erfassten Fall zu schließen ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2018 – 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 –, juris, Rn. 73 bis 75, Urteil vom 11. Juli 2012 – 1 BvR 3142/07, 1 BvR1569/08 –, juris, Rn. 73 bis 76, Urteil vom 25. Januar 2011 – 1 BvR 918/10 –, juris, Rn. 50 bis 53, und Beschluss vom 3. April 1990 – 1 BvR 1186/89 –, juris, dort Rn. 19 bis 22; ferner etwa Sommermann, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 20 Rn. 286, Sachs/von Coelln, in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 20 Rn. 119 f., und Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 20 Rn. 60 bis 64 (Auslegung und ihre Grenzen) sowie Rn. 65 f. (Rechtsfortbildung und ihre Grenzen), jeweils m. w. N. Die durch die Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht gezogenen Grenzen werden bei der richterlichen Rechtsfortbildung im Wege der Bildung einer Analogie (erst) überschritten, wenn die Gerichte unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers eingreifen, indem sie ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen, sich dem von dem Gesetzgeber festgelegten klar erkennbaren Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen bzw. den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers übergehen oder verfälschen. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2018– 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 –, juris, Rn. 73 bis 75; ferner etwa Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 20 Rn. 66; aus der Senatsrechtsprechung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2018 – 1 E 317/18 –, juris, Rn. 26, und Urteil vom 20. Juni 2013 – 1 A 334/11 –, juris, Rn. 63 f., m. w. N. Dass die analoge Anwendung des § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG auf Schadensersatzbegehren wegen Nichternennung diese Grenzen überschreitet, ist, da der Kläger sich insoweit auf eine bloße Behauptung beschränkt hat, schon nicht dargelegt, aber auch nicht einmal ansatzweise erkennbar. Die Analogievoraussetzungen (planwidrige Regelungslücke, nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes gegebene tatbestandliche Vergleichbarkeit, Übertragbarkeit der Rechtsfolge) sind hier, wie gezeigt, offensichtlich gegeben. Im Übrigen entspricht die Bildung der in Rede stehenden Analogie durch den Senat, soweit ersichtlich, der in Rechtsprechung und Literatur einhellig vertretenen, weiter oben durch eine Vielzahl von Zitaten belegten Auffassung. (2) Die analoge Anwendung des § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG auf Schadensersatzbegehren wegen Nichternennung verstößt entgegen der – ebenfalls nicht mit einer Begründung versehenen – Behauptung des Klägers auch nicht gegen den Art. 20 Abs. 3 GG und dem Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG zu entnehmenden Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes. Dieser Grundsatz verlangt, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird (Parlamentsvorbehalt). Der Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, und darf sie nicht anderen Normgebern überlassen (Wesentlichkeitstheorie). Wann es danach einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten, zu entnehmen. Danach bedeutet wesentlich im grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel "wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte". Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 – 1 BvR 1640/97 –, juris, Rn. 132, und Beschluss vom 11. Juli 2013 – 2 BvR 2302/11, 2 BvR 1279/12 –, juris, Rn. 129; vgl. ferner etwa Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 20 Rn. 69 ff., und Kotzur, in: von Münch/Kunig, GG, 8. Aufl. 2025, Art. 20 Rn. 155. Nach verbreiteter Ansicht gilt der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes auch für die Gerichte. Diese dürfen danach ohne Grundlage in Recht und Gesetz keine (den Bürger belastende) Entscheidung treffen, sind aber durch diesen Grundsatz weder an einer richterlichen Rechtsfortbildung gehindert noch einem allgemeinen Analogieverbot unterworfen. Vgl. Sachs/von Coelln, in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 20 Rn. 119 bis 121, m. w. N., und Robbers, in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Werkstand: 231. Lieferung, August 2025, Art. 20 Rn. 1755 und 1757. Nach Maßgabe des Vorstehenden wird der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes durch die Bildung der hier in Rede stehenden Analogie nicht verletzt, weil diese, wie bereits ausgeführt, methodisch gerechtfertigt ist, daher auf der Grundlage des einschlägigen Gesetzes, nämlich des in einem Parlamentsgesetz enthaltenen § 52 Abs. 6 GKG, erfolgt ist und sich in dessen Grenzen hält. Vgl. insoweit allgemein auch Grzeszick, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Werkstand: 107. EL März 2025, Art. 20 Rn. 90. cc) Schließlich kann der Streitwert – wiederum entgegen dem Rügevortrag – auch nicht anhand einer Berechnung eines im Einzelfall anzunehmenden konkreten Schadens bestimmt werden. Die nach dem Vorstehenden zu Recht analog angewendete Regelung des § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG sieht nämlich – wie § 52 Abs. 6 GKG insgesamt – ausweislich der gemachten Vorgaben zur Rechtsfolge eine von den Besonderheiten des Einzelfalles unabhängige pauschale Bewertung des Streitwerts vor. Vgl. etwa Elzer, in: Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, § 52 GKG Rn. 37, und schon die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 12/6962, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen (Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 – KostRÄndG 1994) der Bundesregierung vom 4. März 1994, S. 62, linke Spalte, letzter Absatz (zu § 13 Abs. 4 GKG neu, der wie im Entwurf vorgesehen Gesetz geworden ist). Das schließt es folgerichtig auch für Schadensersatzbegehren wegen Nichternennung oder Nichtbeförderung von vornherein aus, den Streitwert anhand einer individuellen Berechnung eines konkreten Schadens zu berechnen (und so, wie der Kläger für seinen Fall meint, wegen des angeblichen Fehlens eines wirtschaftlichen Schadens zu einem Streitwert von „Null“ zu gelangen). b) Angesichts der vorstehenden Rechtserkenntnis war die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung zwingend zu ändern; dem Senat war insoweit kein Ermessen eingeräumt. Das ergibt sich aus dem zutreffenden Verständnis des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG, der Rechtsgrundlage der erfolgten Änderung der Streitwertfestsetzung ist. Nach dieser Vorschrift kann die erstinstanzliche Festsetzung (des Streitwerts) von dem Rechtsmittelgericht (in den – hier gewahrten – zeitlichen Grenzen des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) von Amts wegen u. a. dann geändert werden, wenn das Verfahren, wie es hier der Fall gewesen ist, wegen der Entscheidung über den Streitwert in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Das Wort "kann" in dieser Bestimmung räumt dem Rechtsmittelgericht kein Ermessen zur Änderung ein, sondern regelt nur die Zuständigkeit. Das Rechtsmittelgericht ist daher von Amts wegen verpflichtet, den Streitwertbeschluss zu ändern, wenn er mit der Rechtslage nicht übereinstimmt. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23. März 1990 – 1 S 81/90 –, juris, Rn. 3 (noch zu der § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG entsprechenden Vorgängervorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG a. F.), und Dörndorfer, in: Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 6. Aufl. 2025, § 63 GKG Rn. 10. Bei einer solchen Änderung gilt, wie der Senat bereits in seinem Streitwertbeschwerdebeschluss gleichen Rubrums ausgeführt (und der Kläger mit seiner Anhörungsrüge auch nicht in Zweifel gezogen) hat, das Verbot der sog. „reformatio in peius“ (Verböserungsverbot, Verschlechterungsverbot) nicht, weil es mit der Befugnis des Rechtsmittelgerichts zur Änderung der Streitwertfestsetzung von Amts wegen unvereinbar wäre. Vgl. den Senatsbeschluss vom 8. August 2025 – 1 E 423/25 –, juris, Rn. 21 f., m. w. N. II. Das Verfahren wäre aber auch dann nicht fortzuführen, wenn unterstellt würde, dass das Gericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Ein solcher Gehörsverstoß wäre durch die unter Gliederungspunkt I. 2. dieses Beschlusses erfolgten Rechtsausführungen des Senats in dessen hier gegebener Besetzung geheilt. 1. Ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß wird durch ergänzende Ausführungen in einer Entscheidung, mit der die Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen wird, geheilt, wenn das Gericht ihm in dieser Entscheidung durch bloße Rechtsausführungen zu dem Vorbringen des Betroffenen in der Anhörungsrüge abhelfen kann. In diesen Fällen wäre es, da der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge die Heilung von Verletzungen des Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG bezweckt, nämlich reine Förmelei, von Verfassungs wegen die Fortführung des Verfahrens – hier nach § 69a Abs. 1 GKG – zu verlangen, obwohl sich das Gericht schon unter Berücksichtigung des übergangenen – bzw. hier: nicht vor dem Streitwertbeschwerdebeschluss ermöglichten und daher im Anhörungsrügeverfahren erstmalig vorgelegten – Vortrags eine abschließende Meinung gebildet hat und klar ist, dass eine für den Beteiligten günstigere Lösung ausgeschlossen ist, die Entscheidung also nicht auf der Gehörsverletzung beruht. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Fe-bruar 2009 – 1 BvR 188/09 –, juris, Rn. 15, Kammerbeschluss vom 17. April 2020 – 1 BvR 2326/19 –, juris, Rn. 14, und VerfGH NRW, Kammerbeschluss vom 13. Oktober 2020 – 29/20.VB-1 –, juris, Rn. 23, Fölsch, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, § 69a GKG Rn. 37, und – zu § 152a VwGO – Kuhlmann/Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 152a Rn. 20. Vorliegend hat sich der Senat schon unter Berücksichtigung des Vortrags, den der Kläger erstmals im Anhörungsrügeverfahren vorlegen konnte und vorgelegt hat, eine abschließende Meinung gebildet und ist klar, dass eine für den Kläger günstigere Lösung ausgeschlossen ist. Zur Begründung nimmt der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf seine vorstehenden Ausführungen zu dem Gliederungspunkt I. 2. Bezug. 2. Der Annahme der Heilung steht nicht entgegen, dass der Spruchkörper, der den vorliegenden Beschluss gefasst hat, wegen der anzuwendenden Mitwirkungsgrundsätze des § 21g GVG anders zusammengesetzt ist als der Spruchkörper, der die Ausgangsentscheidung (Streitwertbeschwerdebeschluss) getroffen hat. Die Heilung eines Gehörsverstoßes muss nämlich nicht durch dieselben Richter erfolgen, die auch an der Ausgangsentscheidung beteiligt waren. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Fe-bruar 2009 – 1 BvR 188/09 –, juris, Rn. 16 f., und VerfGH NRW, Kammerbeschluss vom 13. Oktober 2020 – 29/20.VB-1 –, juris, Rn. 23. Eine Entscheidung über die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens und eine Streitwertfestsetzung sind nicht veranlasst, weil im Verfahren über die Anhörungsrüge nach § 69a GKG mangels eines Gebührentatbestandes keine Gerichtskosten anfallen und Kosten gemäß § 69a Abs. 6 GKG nicht erstattet werden. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18. Juli 2023– 13 S 569/23 –, juris, Rn. 33, Bay. VGH, Beschluss vom 2. Dezember 2016 – 10 BV 16.962 –, juris, Rn. 39, Toussaint, in: Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, § 69a GKG Rn. 17 f., und Fölsch, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, § 69a GKG Rn. 58 f., alle m. w. N. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 69a Abs. 4 Satz 4 GKG, 152 Abs. 1 VwGO).