Beschluss
1 A 2911/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0415.1A2911.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.600,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.600,00 Euro festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wie sie der Kläger hier allein geltend macht, liegen vor, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung durch das fristgerechte Zulassungsvorbringen des Rechtsmittelführers mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt ist und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Dem Darlegungserfordernis i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt dabei nur ein solches Zulassungsvorbringen, das unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen erläutert, weshalb die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. März 2023– 1 A 187/20 –, juris, Rn. 2 und vom 18. Juni 2019– 1 A 1559/19 –, juris, Rn. 2 und 5; ferner etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. Januar 2021 – 12 S 2457/19 –, juris, Rn. 4; aus der Literatur Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186 und 194, und Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: August 2024, § 124a Rn. 91 und 100, jeweils m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das Zulassungsvorbringen aus der fristgerecht vorgelegten Begründungsschrift vom 6. Dezember 2021 die begehrte Zulassung der Berufung nicht. Dieses Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der allein gerügten Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Feststellung, nicht zur Erstattung von 1.600,00 Euro Stornokosten an die Beklagte verpflichtet zu sein, da diese Verpflichtung – ganz im Gegenteil – bestehe. I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit es um den Feststellungsantrag geht, im Kern mit der folgenden Begründung abgewiesen: Die Feststellungsklage sei zwar zulässig, da der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Frage habe, ob er der Beklagten die Stornierungskosten schulde. Sie sei aber unbegründet, weil diese Schuld bestehe. Der Beklagten stehe insoweit ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu. Dem Kläger fielen diese bislang von der Beklagten getragenen Kosten zu, weil die Stornierung auf Umständen beruhe, die diesem zuzurechnen seien. Die Heimaturlaubsreise eines im Ausland stationierten Soldaten sei eine Privatreise, die der Dienstherr aus Gründen der Fürsorge unterstütze. Konkretisiert werde dies durch die erkennbar vom Wirtschaftlichkeitsgrundsatz geprägte Regelung des (hier über §§ 9 SUV, 16 Abs. 1 EUrlV anwendbaren) § 4 der Verordnung über den Heimaturlaub des Auswärtigen Dienstes (Heimaturlaubsverordnung – HurlV). Dies geschehe durch einen Fahrkostenzuschuss (i. S. v. § 4 Abs. 1 HUrlV), der nach § 4 Abs. 2 Satz 1 HUrlV grundsätzlich als Sachzuwendung gewährt werde, die bei Notwendigkeit einer Flugreise in einem Flugschein der niedrigsten Flugklasse für die Fahrt vom ausländischen Dienstort zum Sitz der zuständigen inländischen Dienststelle und zurück bestehe. Die Flugreisen, die die Beklagte am 31. Mai 2019 für den Kläger, dessen Ehefrau und (die im Zeitpunkt des Hinflugs fast vier bzw. knapp zwei Jahre alten) Töchter gebucht habe, hätten terminlich exakt dem Antrag des Klägers vom 2. April 2019 entsprochen, in dem als Reisetage allein der 7. Juni 2019 und der 5. Juli 2019 angegeben worden seien, und seien auch zumutbar gewesen. Wegen der Erkrankung der Ehefrau des Klägers seien für diese, wie zuvor von dem vertrauensärztlichen Dienst empfohlen, darüber hinaus aber auch für die restliche Familie Sitzplätze in der Business-Class gebucht worden, die auch hinreichend nah beieinander gewesen seien. Die erst nach der Buchung erhobene Rüge, es wären Direktflüge zu buchen gewesen, greife nicht durch. Ein Anspruch hierauf folge nicht aus § 4 HUrlV und ergebe sich auch nicht aus der vertrauensärztlichen Stellungnahme. Der Kläger habe, wie er auf Nachfrage des Gerichts eingeräumt habe, vor der Buchung vom 31. Mai 2019 eine Erforderlichkeit von Direktflügen schon nicht thematisiert und zudem mitgeteilt, schließlich auch keine Direktflüge in Anspruch genommen zu haben. Weitergehende Auswahlrechte stünden ihm nicht zu. Dem von ihm unterschriebenen Formular lasse sich entnehmen, dass die Beklagte sich nur bei sich ergebenden Differenzbeträgen zwischen der bereitzustellenden Sachleistung und dem zustehenden Fahrkostenzuschuss mit ihm in Verbindung setze. Ein weitergehender Anspruch ergebe sich nicht unter dem Aspekt der Selbstbindung der Verwaltung. Die Praxis der Beklagten, mit dem jeweiligen Antragsteller vor einer Buchung Rücksprache zu halten, wenn die Möglichkeit bestehe, zwischen verschiedenen Verbindungen auszuwählen, sei hier nicht einschlägig. Nach den Darlegungen der Beklagten habe es sich nämlich jeweils um die einzige im Rahmen des § 4 HUrlV buchbare Verbindung an den beiden von dem Kläger allein vorgegebenen Reisetagen gehandelt. II. Hiergegen wendet der Kläger das Folgende ein: Das Anfallen der Stornokosten sei entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts der Risikosphäre der Beklagten zuzurechnen. Es habe sich, wie aus Ziffer 1, 103. der Bereichsdienstvorschrift C-2214/1 folge, nicht etwa um eine Dienstreise, sondern um eine bezuschusste Privatreise gehandelt, bei der es ihm demzufolge offenstehe, die Reisemodalitäten zu bestimmen. Nicht die Reise insgesamt müsse die günstigste sein; nur der Zuschuss müsse dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz entsprechen. Die Beklagte dürfe daher nicht einfach die günstigste Reise buchen, sondern müsse den jeweiligen Antragsteller (vorab) „über die im Rahmen der Großkundenverträge bestehenden, bezuschussbaren Verbindungen“ informieren, damit dieser seine etwaigen Zuzahlungen einschätzen und die Privatreise nach seinen Wünschen gestalten könne. § 4 HUrlV binde insofern nur die Beklagte, die zwar im Rahmen der Bezuschussung einen Flugschein anbiete, dem jeweiligen Antragsteller aber gleichwohl die Möglichkeit einräumen müsse, die angebotene Sachzuwendung abzulehnen, andere Reisemodalitäten zu wählen und eine Erstattung dann nur durch einen Geldzuschuss zu erhalten. Die Regelung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 HUrlV, nach der eine gedeckelte Kostenerstattung erfolge, wenn „die Sachzuwendung aus anderen Gründen nicht in Anspruch genommen“ worden sei, liefe, wenn man der Auslegung des Verwaltungsgerichts (keine Informationspflicht, kein Wahlrecht) folgen würde, leer. Dieses Vorbringen geht auf der Hand liegend insgesamt fehl. Das Anfallen der Stornokosten ist eindeutig der Sphäre des Klägers zuzuordnen, weil dieser die mit der Buchung vom 31. Mai 2019 gewährte Sachzuwendung ohne vernünftigen Grund abgelehnt hat. Ein vernünftiger Grund lag entgegen der Ansicht des Klägers insbesondere nicht darin, dass die Beklagte die Buchung vom 31. Mai 2019 vorgenommen hatte, ohne mit ihm Rücksprache zu nehmen und ihm damit die Gelegenheit zu geben, die beabsichtigte Buchung abzulehnen und selbst andere Flüge zu buchen(oder buchen zu lassen). Eine Verpflichtung zu einer solchen Rücksprache hat hier nicht bestanden, und zwar weder aus § 4 HUrlV noch aus Erklärungen der Beklagten noch aus einer einschlägigen Verwaltungspraxis. Der Kläger verkennt nämlich die besonderen Gegebenheiten seines Einzelfalls, die davon geprägt sind, - dass er mit seinem bis zur Buchung vom 31. Mai 2019 unveränderten Antrag vom 2. April 2019 um – so der Wortlaut des Antrags – „Bereitstellung folgender Reisemittel“ und damit um Flugscheine für die von ihm ohne jede Flexibilität festgelegten Hin- und Rückflugtermine „07.06.2019“ und „05.07.2019“ von Dallas/Fort Worth nach Frankfurt/Main der „Business-Class (ärztliche Atteste liegen vor)“ gebeten hatte, nicht aber – wie er erstinstanzlich selbst eingeräumt hat – auch um Buchung von (angesichts der nachfolgend tatsächlich gewählten Flüge ja auch nicht zwingend erforderlichen) Direktflügen, - dass die gebuchten Flüge bei Beachtung dieser Vorgaben nach den im Zulassungsverfahren nicht angegriffenen Ausführungen im angefochtenen Urteil an den vorgegebenen Tagen die einzigen im Rahmen des § 4 HUrlV buchbaren Verbindungen und damit „alternativlos“ gewesen waren und eine Rücksprache wegen einer Auswahl unter mehreren buchbaren Verbindungen (ohne entstehende Differenzbeträge, s. u.) damit obsolet gewesen war (vgl. auch schon die E-Mail der Beklagten an den Kläger vom 4. Juni 2019, 09:31 Uhr, Beiakte Heft 1 Bl. 20: „einzige Flugverbindung“, „bestand keine Wahlmöglichkeit, wodurch eine Rücksprache obsolet ist“, sowie die – mit entsprechenden Erläuterungen versehene – weitere E-Mail vom 5. Juni 2019, 11:56 Uhr, Beiakte Heft 1 Bl. 22), - dass es einer Rücksprache auch nicht unter dem nach dem angefochtenen, auch insoweit nicht angegriffenen Urteil allein in Betracht kommenden Aspekt des Anfallens von „Differenzbeträgen zwischen dem Wert der bereitgestellten Sachleistung/Sachleistungen und des (…) zustehenden Fahrkostenzuschusses“ bedurft hatte, weil solche Differenzbeträge nicht angefallen wären, und - dass die Beklagte mit den Buchungen vom 31. Mai 2019 sämtlichen (Son-der-)Wünschen des Klägers nachgekommen ist. Es ist auch nicht erkennbar, dass § 4 Abs. 2 Satz 3 HUrlV angesichts der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts leerlaufen könnte. Diese Vorschrift, die der Kläger unzutreffend zitiert („Sachzuwendung aus anderen Gründen nicht in Anspruch genommen“), lautet richtig: „Wurde aus Gründen, die der oder die Anspruchsberechtigte nicht zu vertreten hat, keine Sachzuwendung in Anspruch genommen, werden die nachgewiesenen notwendigen Kosten erstattet.“ Sie betrifft daher schon nach ihrem klaren Wortlaut ersichtlich gerade nicht den – hier gegebenen (s. o.) – Fall, dass der Anspruchsberechtigte die Sachzuwendung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch genommen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift fallen die Kosten eines ohne Erfolg eigelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Der Kläger hat den Zulassungsantrag ohne Erfolg eingelegt. Er hat daher die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Es ist ermessensgerecht, die sich aus dem (allein möglichen) Feststellungsantrag für den Kläger ergebende Bedeutung der Sache mit dem vollen Wert der in Rede stehenden Stornokosten zu bemessen (vgl. i. Ü. auch Nr. 1.3 des Streitwertkatalogs 2013). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.