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Beschluss

1 A 187/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0324.1A187.20.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der – zum Teil sinngemäß – auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dem Darlegungserfordernis i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt dabei nur ein solches Zulassungsvorbringen, das unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen erläutert, weshalb die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2023 – 1 A 25/21 –, juris, Rn. 2 f., vom 13. Mai 2022– 1 A 1636/20 –, juris, Rn. 3 f., und vom 26. September 2016 – 1 A 1662/15 –, juris, Rn. 2 f., jeweils m. w. N.; ausführlich etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es in der Sache nicht durch. I. Die Berufung ist zunächst nicht wegen der – jedenfalls sinngemäß – geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Mai 2022 – 1 A 1397/20 –, juris, Rn. 19, vom 16. Juli 2020 – 1 A 438/18 –, juris, Rn. 6, und vom 28. August 2018– 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. 1. Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage unter anderem wie folgt begründet: Die Klage sei bezogen auf die Feststellungsanträge zu Ziffer 1. und 3. unzulässig. Die ursprünglichen Weigerungen des Beklagten, die der dienstlichen Regelbeurteilung des Klägers vom 24. März 2017 in der Fassung vom 8. März 2018 bzw. der dienstlichen Anlassbeurteilung vom 8. März 2018 zugrunde liegenden schriftlichen Unterlagen bzw. Beiträge vorprozessual zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen, seien jeweils keine gesondert anfechtbaren Verfahrenshandlungen im Sinne von § 44a Satz 1 VwGO. Ungeachtet der Frage, welcher Anspruch aus § 14 Abs. 3 Satz 4 LRiStaG resultiere, handele es sich lediglich um ein das Beurteilungsverfahren „begleitendes“ und nicht um ein losgelöst von einem Beurteilungsverfahren bestehendes Recht. Die Einsichtnahme in die Personalakte des Beamten könne zwar auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 LRiStaG NRW i. V. m. § 86 Abs. 1 LBG NRW auch losgelöst von einem konkreten Verfahren verlangt werden. Die Beurteilungsbeiträge seien jedoch nicht Bestandteil der Personalakte im Sinne des § 83 LBG NRW. Die bezogen auf die Klageanträge zu 2. und 4. zulässige Klage sei unbegründet. Der Kläger habe weder Anspruch auf Aufhebung der Beurteilung vom 24. März 2017 in der Fassung vom 8. März 2018 sowie der Beurteilung vom 8. März 2018 noch auf Neubeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2016 sowie vom 1. Januar 2017 bis zum 8. März 2018. Die nach ständiger Rechtsprechung verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbaren dienstlichen Beurteilungen seien rechtmäßig. Dies gelte zunächst für die Regelbeurteilung vom 24. März 2017 in der Fassung vom 8. März 2018. Ein etwaiger Verfahrensfehler ergebe sich nicht daraus, dass der Beurteiler (zunächst) die Vorlage der eingeholten schriftlichen Beurteilungsbeiträge verweigert habe. Eine Verpflichtung des Beurteilers, solche Beiträge bereits im Laufe des Beurteilungsverfahrens zur Einsichtnahme vorzulegen, existiere nicht. Sie ergebe sich auch nicht aus § 14 Abs. 3 Satz 4 LRiStaG NRW. Der zuständige Beurteiler, der Präsident des Landgerichts X. , habe dem Wunsch des Klägers zur Offenlegung der Beurteilungsgrundlagen bereits durch die Erläuterung Rechnung getragen, indem er die Erkenntnisquellen benannt und deren wesentlichen Inhalt mitgeteilt habe. Der Begriff der Offenlegung, der auch in Ziffer VI. 1. Satz 4 BRL verwendet werde, impliziere nicht die Zurverfügungstellung schriftlicher Unterlagen. Weiterhin ergebe sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Vorlage schriftlicher Beurteilungsbeiträge im Vorfeld einer Klage auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris. Danach werde Art. 19 Abs. 4 GG durch die Vorlage der Beurteilungsbeiträge nach Einleitung eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens – wie hier erfolgt – hinreichend Rechnung getragen. Die Anlassbeurteilung vom 8. März 2018 sei rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. In formeller Hinsicht sei nicht davon auszugehen, dass der Beurteiler zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung befangen gewesen sei. Die in diese Richtung mit Blick auf eine angebliche Äußerung des Präsidenten des Landgerichts X. im Rahmen des – während des Klageverfahrens durchgeführten – Mediationsverfahrens erhobenen Bedenken des Klägers griffen nicht durch. Selbst wenn eine derartige Äußerung gefallen sein sollte, was der Beurteiler ausdrücklich bestreite, würde dies allein nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit rechtfertigen. Eine für einen Anspruch auf erneute dienstliche Beurteilung erforderliche Voreingenommenheit müsse nämlich tatsächlich vorliegen und die Beurteilung beeinflusst haben. Dies setze voraus, dass der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage sei, den Beurteilten sachlich und gerecht zu beurteilen. Voreingenommenheit des Beurteilers unterscheide sich von der Besorgnis seiner Befangenheit dadurch, dass seine mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit gegenüber dem zu Beurteilenden nicht aus dessen subjektiver Sicht, sondern aus der Perspektive eines objektiven Dritten festzustellen sei. Hiervon ausgehend habe der Präsident des Landgerichts X. während des Beurteilungsverfahrens oder im Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung keine Verhaltensweisen gezeigt, die eine Voreingenommenheit gegenüber dem Kläger erkennen ließen. Die ihm seitens des Klägers vorgehaltene Äußerung im Mediationsverfahren reiche für eine solche Annahme in keiner Weise aus. Zwar möge der Begriff „Ärger“ emotional besetzt sein, dies allein vermöge allerdings kaum den Vorwurf zu rechtfertigen, der Beurteiler sei zu einer unvoreingenommenen Einschätzung von Leistung und Befähigung des Klägers nicht mehr in der Lage gewesen. Dabei müsse auch in besonderer Weise berücksichtigt werden, dass die (im Übrigen bestrittene) Äußerung in dem Mediationstermin, mithin in einem „geschützten Raum“ getätigt worden sei, der gerade auch die Möglichkeit habe eröffnen sollen, „Klartext“ zu reden und den jeweils eigenen Standpunkt – auch aus der persönlichen Perspektive – aufzuzeigen. Gegen eine Voreingenommenheit des Beurteilers zum Zeitpunkt der Erstellung der Anlassbeurteilung spreche weiter, dass anlässlich der Beurteilung ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Präsidenten des Landgerichts X. stattgefunden habe, ohne dass der Kläger im Hinblick darauf in irgendeiner Weise Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit begründet hätte. Auch könne keine Rede davon sein, dass sich die Voreingenommenheit aus der Anlassbeurteilung selbst ergebe. Die Formulierungen im Beurteilungstext seien ausnahmslos sachlich geprägt und ließen in keiner Weise Anzeichen für möglicherweise emotional – hier konkret von persönlichem „Ärger“ – geprägte Wertungen erkennen. 2. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift nicht durch. a) Dies gilt zunächst für den wiederholten Hinweis des Klägers auf § 14 Abs. 3 Satz 4 LRiStaG NRW, wonach die Beurteilungsgrundlagen auf Wunsch des Beurteilten offenzulegen sind. Ungeachtet dessen, ob dieses Vorbringen überhaupt den Darlegungsanforderungen genügt, weil der Kläger hiermit im Wesentlichen eine gegenteilige Rechtsmeinung zum Ausdruck bringt, ohne sich mit der diesbezüglichen Argumentation des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck, Seite 11) auseinanderzusetzen, verhilft es seinem Klagebegehren jedenfalls erkennbar nicht zum Erfolg. Soweit das Verwaltungsgericht die Klage bezogen auf die Feststellungsanträge zu Ziffer 1. und 3. mit Blick auf § 44a Satz 1 VwGO bereits als unzulässig abgewiesen und festgestellt hat, dass § 14 Abs. 3 Satz 4 LRiStaG NRW jedenfalls kein losgelöst von einem Beurteilungsverfahren bestehendes Recht begründe, ist der Kläger dem mit seinem Zulassungsvorbringen schon nicht entgegen getreten. Für die Klage hinsichtlich der Klageanträge zu Ziffer 2. und 4. kommt es auf die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Verweigerung der Einsichtnahme in die Beurteilungsbeiträge verfahrensfehlerhaft war, im Ergebnis nicht (mehr) an, nachdem die Beurteilungsbeiträge im Klageverfahren von dem Beklagten vorgelegt und dem Kläger zur Verfügung gestellt wurden. Die Rechtsaufassung des Klägers kann als richtig unterstellt werden. Auch wenn § 14 Abs. 3 Satz 4 LRiStaG NRW einen Anspruch auf vorprozessuale Einsichtnahme in die der Beurteilung zugrunde gelegten Beurteilungsbeiträge begründen würde, legt das Zulassungsvorbringen schon nicht dar, dass die angegriffene Regelbeurteilung vom 24. März 2017 alleine aus diesem Grund (weiterhin) fehlerhaft wäre. Der Kläger hat weder ausgeführt, dass er bei früherer Einsichtnahme weitere Einwände möglicherweise erfolgreich hätte vorbringen können, noch hat er geltend gemacht, er habe im gerichtlichen Verfahren – nach der erstinstanzlich erfolgten Bekanntgabe der Beurteilungsbeiträge – bestehende Tatsachen- oder Rechtsfragen aufgrund der späten Einsichtnahme nicht darlegen können. b) Entsprechendes gilt auch für das weitere Zulassungsvorbringen, der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris) gehe fehl, weil die insoweit vertretene Auffassung zur Konsequenz hätte, dass der Beurteilte immer zunächst ein verwaltungsgerichtliches Klageverfahren einleiten müsste und ihm dadurch das Kostenrisiko auferlegt würde. Diese Argumentation könnte zwar möglicherweise bei der Kostenverteilung im Falle einer Hauptsacheerledigung aufgrund erstmaliger Einsichtnahme in die Beurteilungsbeiträge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren relevant werden. Hierauf kommt es vorliegend – angesichts der streitigen und mit dem vorliegenden Zulassungsantrag angegriffenen Entscheidung in erster Instanz – jedoch nicht an. Ungeachtet dessen zeigt das Zulassungsvorbringen auch nicht auf, welche Auswirkungen sich – die klägerische Rechtsauffassung unterstellt – für die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Beurteilungen ergeben sollen. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat ein Verstoß des Dienstherrn gegen die aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Pflicht, schriftliche Beurteilungsbeiträge im Beanstandungsfall zur Verfügung zu stellen, nämlich nicht automatisch die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung zur Folge. Er wirkt sich prozessual lediglich dahingehend aus, dass der Dienstherr für die damit plausibilisierten Inhalte – die vorliegend nicht (mehr) in Streit stehen – die materielle Beweislast trägt. Deswegen müssen schriftliche Beurteilungsbeiträge für die Dauer einer möglichen gerichtlichen Beanstandung aufbewahrt werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 33, und vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 –, juris, Rn. 23 ff. m. w. N. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass die Existenz des Beurteilungsbeitrags und ein etwaiges Abweichen der dienstlichen Beurteilung hiervon dem beurteilten Beamten vorprozessual auf Nachfrage lediglich mitgeteilt werden müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 –, juris, Rn. 24 a. E. c) Nicht zu der begehrten Zulassung der Berufung führt schließlich auch die weitere Rüge des Klägers, die Anlassbeurteilung vom 8. März 2018 sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sehr wohl formell rechtswidrig, weil der Beurteiler, der Präsident des Landgerichts X. , zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung befangen gewesen sei. Dieser habe dem Kläger nicht nur mehrfach nahegelegt, er möge seine Bewerbung auf die Direktorenstelle des Amtsgerichts Y. zurücknehmen, sondern sowohl in einem persönlichen Gespräch wie auch im Mediationstermin zu erkennen gegeben, dass er über die Bewerbung des Klägers ohne vorherige Rücksprache verärgert gewesen sei und er nicht ausschließen könne, dass dieser Ärger in die Anlassbeurteilung eingeflossen sei. Das Verwaltungsgericht hat diesen Einwand allerdings nicht allein aus rechtlichen Gründen für nicht geeignet gehalten, eine Voreingenommenheit des Beurteilers zu begründen, sondern schon eingangs der Ausführungen festgestellt (vgl. Urteilsabdruck, Seiten 19 und 20), dass das Vorbringen von dem Präsidenten des Landgerichts X. bestritten werde, d. h. auch nicht nachweislich feststehe. Mit dieser selbstständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Ohne dass es auf die weitere Bewertung zur Frage der rechtlichen Bewertung als Voreingenommenheit noch ankommt, fehlt es an einer – im Rahmen des Zulassungsverfahrens mindestens erforderlichen – Glaubhaftmachung der bestrittenen Angaben. Auf die daran anknüpfende Rechtsfrage und das weitergehende Zulassungsvorbringen, es sei unerheblich, ob sich der Einfluss des Ärgers des Beurteilers aus den Formulierungen des Beurteilungstextes ergeben habe, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. II. Die Berufung ist auch nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Januar 2022– 1 A 2900/19 –, juris, Rn. 34, vom 28. August 2018 – 1 A 2092/16 –, juris, Rn. 34, und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. Der im Zulassungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger hat bereits keine klärungsbedürftige Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert. III. Die Berufung kann schließlich nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln. Nicht erfasst sind hingegen Verstöße gegen Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 5 B 10.17 –, juris, Rn. 19, m. w. N., und OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2023 – 1 A 25/21 –, juris, Rn. 5, vom 2. Mai 2022 – 1 A 1397/20 –, juris, Rn. 6, und vom 5. Februar 2019– 1 A 2216/18 –, juris, Rn. 21. Dies vorausgesetzt kommt die Zulassung der Berufung nicht in Betracht, weil der Kläger einen solchen Verfahrensmangel mit seiner insoweit allein erfolgten Rüge, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden, nicht aufzeigt. Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Mai 2022 – 1 A 1989/21.A –, juris, Rn. 12, vom 23. April 2020 – 1 A 2023/19.A –, juris, Rn. 13, vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 3, und vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16.A –, juris, Rn. 14. Voraussetzung einer begründeten Gehörsrüge ist ferner die (erfolglose) Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 – 1 B 3.08 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2022 – 1 A 3330/20.A –, juris, Rn. 7. Zudem erfordert eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 – 5 C 10.15 D –, juris, Rn. 65; OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2022 – 1 A 3330/20.A –, juris, Rn. 9. Gemessen an diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht dadurch verletzt, dass es angenommen hat (vgl. Urteilsabdruck, Seite 12), es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass das vom Beurteiler insoweit zugrunde gelegte, vom Direktor des Amtsgerichts Y. in seinem Bericht vom 31. Juli 2016 zur Verfügung gestellte Zahlenmaterial fehlerhaft sei und damit der Beurteiler von einer unzutreffenden Beurteilungsgrundlage ausgegangen wäre. Dass das Verwaltungsgericht den erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2018 und den darin – nach seiner Auffassung – enthaltenen Beweisantritt unzureichend gewürdigt habe, wie er zur Begründung eines Verfahrensfehlers darlegt, trifft bereits nicht zu. Die von ihm bestrittene, angeblich auf einer mündlichen Auskunft beruhende Regel eines bestimmten (Belastungs-) Verhältnisses nach „PEBB§Y“ zwischen Straf- sowie Zivil- und Familiendezernaten ergibt sich weder aus dem in Bezug genommenen Zahlenmaterial noch hat das Verwaltungsgericht eine solche Regel seinen Ausführungen entscheidungstragend zugrunde gelegt. Im Gegenteil hat es im Rahmen der näheren Begründung (vgl. erneut Urteilsabdruck, Seite 12) festgestellt, dass der Beurteiler die Arbeitsbelastung des Klägers – was auch anhand der insoweit lediglich positiven Feststellungen in der dienstlichen Regelbeurteilung deutlich werde – in seine Bewertung einbezogen habe. Dabei habe er plausibel erläutert, weshalb „PEBB§Y“ insoweit zur Bestimmung ungeeignet sei und weshalb der Beurteiler nicht gehalten gewesen sei, das Dezernat des Klägers mit allen Strafdezernaten des Landgerichtsbezirks X. zu vergleichen. Soweit der Kläger hingegen meine, dass „PEBB§Y“ als Instrument zur Bestimmung der Arbeitsbelastung sehr wohl geeignet sei, verkenne er die dem Beurteiler zustehende Einschätzungsprärogative, die sich auch auf die Mittelauswahl beziehe. Der darin liegenden rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts, die insbesondere den bestehenden Beurteilungsspielraum des Beurteilers bei den Maßstäben für die Arbeitsbelastung betont, stellt das Zulassungsvorbringen lediglich eine abweichende Rechtsauffassung gegenüber, die nach den vorangestellten Maßstäben nicht ansatzweise geeignet ist, einen Verfahrensmangel zu begründen. Soweit der Hinweis auf den – nach eigener Auffassung – erfolgten Beweisantritt darüber hinaus so zu verstehen sein sollte, dass das Verwaltungsgericht sich im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nicht hinreichend um eine weitere Sachaufklärung bemüht habe, dringt der Kläger hiermit ebenfalls nicht durch. Aus den vorgenannten Gründen bedurfte die im Zulassungsvorbringen aufgeworfene tatsächliche und damit dem Beweis zugängliche Frage, in welchem (Belastungs-) Verhältnis nach „PEBB§Y“ Strafdezernate zu Zivil- und Familiendezernaten stehen, keiner weiteren Aufklärung. Im Übrigen dürfte ein im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu berücksichtigender Aufklärungsmangel im Falle des Klägers aufgrund der als Volljurist und hauptamtlich tätigem Richter auf Lebenszeit bei ihm vorauszusetzenden Prozess- und Rechtskenntnisse – vergleichbar einem anwaltlich vertretenen Kläger, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2009 – 9 B 64.08 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2020 – 1 A 2543/18 –, juris, Rn. 32; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 191 m. w. N. – erfordern, dass sich die Beweiserhebung dem Gericht geradezu aufdrängt, wenn– wie vorliegend ausweislich des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 29. November 2019 festzustellen – in der mündlichen Verhandlung kein entsprechender Beweisantrag gestellt wurde. Eine lediglich schriftsätzliche Beweisanregung, wie sie der Kläger im Schriftsatz vom 9. Dezember 2018 formuliert hat, ist demgegenüber kein förmlicher Beweisantrag. Vgl. erneut Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 191. Dass sich dem Verwaltungsgericht eine Beweiserhebung zu dem (Belastungs-) Verhältnis nach „PEBB§Y“ zwischen den verschiedenen Dezernaten hätte aufdrängen müssen, legt der Kläger in der Zulassungsbegründung ebenfalls nicht dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.