Leitsatz: 1. Die im Krankenhausplan NRW 2022 erfolgten Definitionen u. a. der Leistungsgruppe 7.1 durch ICD/OPS-Nummern unter medizinisch-wissenschaftlichen Gesichtspunkten sind von den Gerichten lediglich daraufhin zu überprüfen, ob der Plangeber damit die Grenzen des ihm zustehenden Planungsermessens einhält. Unerheblich ist, ob es aus der Sicht des Gerichts oder der Krankenhäuser „bessere“ Zuordnungen gibt. 2. Bei Leistungen, die aus Gründen der Qualitätssicherung auf der Planungsebene des Regierungsbezirks beplant werden, kann der Plangeber regelmäßig auch längere Fahrwege als den Patienten zumutbar ansehen. Eine erschwerte räumliche Erreichbarkeit führt nicht zu einer die Fehlerhaftigkeit der Bedarfsberechnung begründenden Unterversorgung im Planungsgebiet, wenn der Plangeber bei sachgerechter Abwägung davon ausgehen darf, dass die Qualitätssteigerung durch die Spezialisierung der Anbieter den Nachteil möglicher längerer Anfahrtswege überwiegt. 3. Die von der zuständigen Behörde im Rahmen einer von ihr vorzunehmenden Bestenauswahl heranzuziehenden Auswahlkriterien werden weder vom Krankenhausgestaltungsgesetz NRW vorgegeben noch vom Krankenhausplan NRW 2022 abschließend bestimmt. Ihr bleibt es deshalb unbenommen, auf weitere sachgerechte, mit den Zielen der Krankenhausplanung im Einklang stehende Auswahlkriterien – hier das Vorhandensein eines die Therapieformen sowohl der autologen als auch der allogenen Stammzelltransplantation umfassenden Leistungsangebots – zurückzugreifen. Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. März 2025 und die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 2. Mai 2025 werden zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerde- und des Rügeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e: I. Die Antragstellerin zu 1. war Trägerin des T. Klinikums V. mit den Betriebsstätten T. St. C. Klinik, Z.-straße 185, V., und T. W. Klinik, J.-straße 96, V.. Im Rahmen der Planungen zur Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 beantragte die Antragstellerin zu 1. für die Betriebstätte T. St. C. Klinik die Zuweisung der Leistungsgruppe 7.1 - Stammzelltransplantation mit 70 Fällen. Die Planungen erfolgten auf der Planungsebene des Regierungsbezirks R.. Aufgrund der antragsbedingten Überzeichnung der Leistungsgruppe 7.1 traf der Antragsgegner nach Abschluss des Planungsverfahrens folgende Zuweisungsentscheidungen: Krankenhaus Antrag ** Zuweisung * Universitätsklinikum R. 170 170 W. Hospital R. 40 0 T. Klinikum V. (Antragstellerinnen) 70 0 Universitätsklinikum U. 400 250 Kliniken F.-Mitte, KEM, B.. Krankenhaus F.-E. 75 75 Kliniken A. O. 50 0 T. Universitätsklinikum X. 30 0 * Planungsergebnisse abrufbar unter: https://.pdf ** abrufbar unter: https://www..pdf . Zur Begründung der Nichtzuweisung an die T. St. C. Klinik heißt es in dem an die Antragstellerin zu 1. gerichteten Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2025: „7.1 Stammzelltransplantation Bezüglich der Leistungsgruppe 7.1 Stammzelltransplantationen liegt auf der Planungsebene insgesamt eine deutliche Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass nur der Teil des prognostizierten Bedarfs zur Sicherstellung der Versorgung berücksichtigt werden kann. Im Regierungsbezirk R. sind für eine bedarfsgerechte Versorgung nicht alle Antragssteller der Leistungsgruppe notwendig, so dass im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung zu treffen ist. Es handelt sich um eine Leistungsgruppe, die eine besondere Expertise erfordert. Bei der Festlegung der Anzahl der Standorte und der Höhe der Zuweisung der Fallzahlen ist die Mindestmengenregelung des Gemeinsamen Bundesausschusses für die allogene Stammzelltransplantation bei Erwachsenen in Höhe von 40 Fällen berücksichtigt worden. Einige Bewerber beschränken sich jedoch auf die autologe Stammzelltransplantation. Im Sinne der Bündelung der besonderen Expertise sollen im Regierungsbezirk R. nur diejenigen Krankenhausstandorte eine Zuweisung in der Leistungsgruppe 7.1 Stammzelltransplantation erhalten, die sowohl allogene als auch autologe Stammzelltransplantationen behandeln und dabei die Mindestmenge sicher erreichen. Sie haben 70 Fälle beantragt. Sie haben Dissens zur beabsichtigten Nichtzuweisung der Leistungsgruppe erklärt. Die Argumentation aus der Anhörung zur Leistungsgruppe 7.1 würde nicht überzeugen. Sie seien sich sicher, dass die Konzentration der Leistung auf Krankenhäuser, die beide Verfahren anbieten, nicht landesweit eingehalten würde, insbesondere aber auch keine Qualitätssteigerung der jeweiligen Therapieform begründe. Auch nach Auswertung der Stellungnahmen bleibe ich bei der beabsichtigten Entscheidung aus der Anhörung. Eine Vergabe an die breiter aufgestellten Kliniken wird aus medizinischen Gründen für sinnvoller erachtet, um gerade auch für die autologen und allogenen Stammzelltransplantationen gleichermaßen eine flächendeckende die Versorgung sicherzustellen. Soweit vorgetragen wird, dass landesweit auch Krankenhäuser berücksichtigt worden seien, die ebenfalls nicht beide Verfahren anbieten, ist hierzu zu beachten, dass eine Auswahlentscheidung immer auf der jeweiligen Planungsebene mit Vergleich der dortigen Antragsteller zu erfolgen hat. Tatsache ist, dass gerade im Regierungsbezirk R. viele sehr leistungsstarke Antragsteller vertreten sind. Hier sind so viele Leistungsanbieter mit beiden Formen der Stammzelltransplantation vorhanden, so dass hier diese Häuser, die über einen umfassenden Leistungsbereich verfügen für die Versorgung ausreichend und bedarfsgerecht sind und gegenüber dem Antragsteller somit vorzugswürdig sind. Die hier betroffenen schwerkranken Patienten mit unterschiedlichen Indikationen profitieren von der vollumfänglichen Aufstellung und breitere Patientengruppen können an den ausgewählten Häusern behandelt werden. Mit der Stellungnahme zur zweiten Anhörung vom 18. November 2024 wurden keine weiteren Gründe genannt, die zu einer anderen Entscheidung führen. In den vergangenen Jahren haben Sie zudem nur zwischen 20 und 62 Fällen erbracht und damit weniger als andere Antragsteller. In der Abwägung bezüglich Auswahlkriterien und Fallzahlen befinden sich im Planungsgebiet Antragssteller mit besserer Eignung, so dass für die Leistungsgruppe 7.1 keine Zuweisung erfolgt.“ Mit Schreiben vom 23. Dezember 2024 informierte die Antragstellerin zu 2. den Antragsgegner über den Trägerwechsel für die Betriebsstellen T. St. C. Klinik und T. W. Klinik ab dem 1. Januar 2025. Daraufhin erließ der Antragsgegner am 2. Mai 2025 den an die Antragstellerin zu 2. gerichteten „Änderungsbescheid zum Feststellungsbescheid Nr. 1“. Hierin verfügte er: „1. Ergänzend werden die Betriebsstellen a) und b) in den Feststellungsbescheid vom 16.12.2024 aufgenommen die bisherigen Betriebsstellen erhalten eine neue Bezeichnung: a) T. St. C. Klinik Z.-straße 185 V. 771548000 b) T. W. Klinik J.-straße 96 V. 771549000 c) T. St. M. Klinik D.-straße 33 V. 772651000 d) T. Klinik V.-P. G.-straße 21 V. 772652000 Im Übrigen bleiben die Regelungen des bisherigen Feststellungsbescheides vom 16.12.2024 bestehen. 2. Die inhaltlichen Regelungen des gegenüber der T. V. GmbH ergangenen Feststellungsbescheides mit Ausnahme der Anlage vom 16.12.2024 hinsichtlich der T. St. C. Klinik sowie der T. W. Klinik bleiben bestehen und gelten nun gegenüber der T. L. Kliniken GmbH. Dieser gegenüber der T. V. GmbH ergangene Bescheid wird als Anlage 2 beigefügt und ist Bestandteil dieses Bescheides. 3. Die Anlage zum Feststellungsbescheid vom 16.12.2024 wird durch die beigefügte ergänzte Anlage 1 ersetzt.“ Bereits vor Erlass des Bescheids vom 2. Mai 2025 haben die Antragstellerinnen gegen die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 7.1 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Den Antrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Hauptantrag, analog § 80 Abs.5 VwGO festzustellen, dass die im Verfahren 21 K 11284/24 anhängige Klage vom 30. Dezember 2024 gegen den Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 aufschiebende Wirkung hat, sei unzulässig, weil dieser nicht statthaft sei. Der Suspensiveffekt der Klage sei nach § 16 Abs. 5 KHGG NRW ausgeschlossen. Dem stehe auch nicht die von den Antragstellerinnen angenommene, tatsächlich aber nicht bestehende Verfassungswidrigkeit der Regelung entgegen. Der Hilfsantrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 30. Dezember 2024 gegen den Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen, soweit mit dem Feststellungsbescheid die Zuteilung der Leistungsgruppe 7.1 - Stammzelltransplantation - versagt wurde, sei zwar zulässig, aber unbegründet. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerinnen aus. Die Kammer teile nicht die Auffassung, die im angegriffenen Feststellungsbescheid aufgestellte kurze Übergangsfrist bis zum 31. März 2025 für den Abbau vorhandener Kapazitäten der bisherigen Zuweisungen sei zu kurz und müsse entsprechend § 16 Abs. 3 Satz 1 KHGG NRW bis zum 31. Dezember 2025 verlängert werden. Die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 7.1 sei voraussichtlich nicht zu beanstanden. Für das Bestehen eines Anspruchs auf Planaufnahme sei ein etwaiger Anhörungsmangel (§ 28 VwVfG NRW) unerheblich. Ein Anhörungsmangel liege ebenso wie ein Begründungsmangel (§ 39 VwVfG NRW) nicht vor. Der Antragsgegner habe eine Auswahlentscheidung zugunsten von drei Krankenhäusern und zulasten des Krankenhauses der Antragstellerinnen sowie drei weiterer Krankenhäuser getroffen. Dies sei voraussichtlich nicht zu beanstanden. Es stelle sich insbesondere nicht als ermessensfehlerhaft dar, Anbieter mit einem uneingeschränkten Leistungsangebot in der Leistungsgruppe 7.1 zu bevorzugen, also eine Zuweisung von einem Leistungsangebot abhängig zu machen, das sowohl die autologe als auch die allogene Stammzelltransplantation umfasse. Das Krankenhaus der Antragstellerinnen biete lediglich die autologe Stammzellentherapie an, es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass beabsichtigt sei, dieses Angebot auszuweiten. Hiergegen haben die Antragstellerinnen Beschwerde erhoben und sich mit der Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 2. Mai 2025 gewandt, mit dem der Senat den Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts R. vom 28. März 2025 abgelehnt hat. Die Antragstellerinnen begehren zudem, den Bescheid vom 2. Mai 2025 im Wege der Antragsänderung in das Verfahren einzuführen. Der Antragsgegner hat hiergegen keine Einwände erhoben. II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. März 2025 (A.) und die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 2. Mai 2025 (B.) haben keinen Erfolg. A. Soweit die Antragstellerinnen im Beschwerdeverfahren nunmehr sinngemäß begehren, analog § 80 Abs.5 VwGO festzustellen, dass die im Verfahren 21 K 11284/24 anhängige Klage vom 30. Dezember 2024 gegen den Feststellungsbescheid vom 2. Mai 2025 i. V. m. dem Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 aufschiebende Wirkung hat, hilfsweise die aufschiebende Wirkung der Klage vom 30. Dezember 2024 gegen den Feststellungsbescheid vom 2. Mai 2025 i. V. m. dem Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen, soweit mit dem Feststellungsbescheid die Zuteilung der Leistungsgruppe 7.1 - Stammzelltransplantation - versagt wurde, bedarf keiner Überprüfung, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren zulässig ist, vgl. zum Streitstand OVG Thüringen, Beschluss vom 11. November 2023 - 3 EO 7/21 -, juris, Rn. 23, und ob nach dem erfolgten Trägerwechsel die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 1. entfallen ist. Dies kann offenbleiben, weil das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, keinen Anlass gibt, den angefochtenen Beschluss zu ändern. I. Die Rüge der Antragstellerinnen, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht unzureichend aufgeklärt, kann der Beschwerde von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen. Das Rechtsmittel der Beschwerde ermöglicht dem Senat im Rahmen der durch § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen eine umfassende Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung als zweite Tatsacheninstanz. Dementsprechend hat der Senat den Sachverhalt im Beschwerdeverfahren weiter aufgeklärt, soweit er dies für geboten gehalten hat (§ 86 Abs. 1 VwGO). Vgl. im Übrigen zu den im Eilverfahren geltenden Anforderungen an den Untersuchungsgrundsatz OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2025 - 13 B 729/24 -, juris, Rn. 53. Die Auffassung der Antragstellerinnen, die Vorlage weiterer (ungeschwärzter) Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners – etwa zwecks Überprüfung der Bedarfsermittlung oder der bei den Mitbewerbern zugrunde gelegten Mindest- und Auswahlkriterien – sei geboten, teilt er nicht. Soweit die Antragstellerinnen in diese Einsicht nehmen wollen, ginge ein Akteneinsichtsantrag ins Leere, weil sich dieser gemäß § 100 Abs. 1 VwGO nur auf die dem Gericht vorliegenden Akten erstreckt. In diese ist den Antragstellerinnen jedoch Einsicht gewährt worden. II. Das Verwaltungsgericht ist in Bezug auf den auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 21 K 11284/25 gerichteten Hauptantrag zutreffend davon ausgegangen, dass dieser unzulässig ist, weil der Klage, soweit die Antragstellerinnen sich mit dieser sinngemäß zugleich gegen die Einschränkung des zuvor bestehenden Versorgungsauftrags für das Gebiet der Inneren Medizin wenden, wegen § 16 Abs. 5 KHGG NRW keine aufschiebende Wirkung zukommt. Nach dieser Vorschrift haben Rechtsbehelfe gegen einen Feststellungsbescheid keine aufschiebende Wirkung. Soweit die Antragstellerinnen diese Regelung für unanwendbar halten, weil sie meinen, verfassungsrechtliche Gesichtspunkte stünden einer Anwendung des § 16 Abs. 5 KHGG NRW entgegen, folgt der Senat dem nicht. Gemessen an den im Eilverfahren maßgeblichen Anforderungen an eine verfassungsrechtliche Überprüfung eines formellen Gesetzes erweist sich § 16 Abs. 5 KHGG NRW weder als formell noch als materiell verfassungswidrig. Insbesondere verstößt § 16 Abs. 5 KHGG NRW weder gegen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO bzw. die darin zum Ausdruck kommenden verfassungsrechtlichen Gesetzgebungskompetenzen, noch gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Zudem besteht auch ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug. Auf die Ausführungen in den Senatsbeschlüssen vom 1. September 2025 - 13 B 315/25 -, juris, Rn. 98 ff., und vom 10. September 2025 ‑ 13 B 387/25 -, juris, Rn. 12 ff., nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass für eine abweichende Einschätzung. Insoweit wird lediglich angemerkt, dass der Vortrag der Antragstellerinnen, die in der Gesetzesbegründung genannte Zielsetzung sei unzureichend und nicht geeignet, einen legitimen Zweck für den gesetzlich angeordneten Sofortvollzug zu begründen, die Eignung des gesetzlich vorgesehenen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung nicht in Frage stellt. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung trägt zu einer beschleunigten flächendeckenden Umsetzung der planerischen Entscheidungen des Krankenhausplans NRW 2022 bei, dessen Ziel es ist, für alle Bürger in Nordrhein-Westfalen einen Zugang zu einer qualitativ hochwertigen Versorgung sicherzustellen (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 15). Er gewährleistet, dass die den Krankenhäusern erteilten Versorgungsaufträge auf der Grundlage der neu strukturierten Krankenhausplanung grundsätzlich sämtlich mit Wirkung zum 1. April 2025 bzw. 1. Januar 2026 Geltung beanspruchen. Die Ausführungen der Antragstellerinnen, von abgelehnten Krankenhäusern, die die Mindestvoraussetzungen erfüllten, gehe keine Gefährdung der planmäßig ausreichenden Behandlungskapazität aus, gehen an dieser Zielsetzung vorbei. Der Senat teilt auch nicht die Einschätzung der Antragstellerinnen, mit der durch die Neuplanung bewirkten Leistungskonzentration gehe nicht der erwartete Qualitätszuwachs einher. Unabhängig davon, dass der Krankenhausplan NRW 2022 unter Heranziehung der besonderen fachlichen Expertise von Vertretern der Krankenhausgesellschaft, der Krankenkassen und den Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-QB. erarbeitet wurde (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 16), liegt aus Sicht des Senats auf der Hand, dass insbesondere die mit der Krankenhausplanung einhergehende Konzentration komplexer Behandlungen vermeidet, dass Krankenhäuser, die in nur geringer Fallzahl eine bestimmte medizinische Leistungsgruppe behandeln, keine ausreichende Expertise und Erfahrung aufbauen können, was es rechtfertigt, dass diese nicht weiter an der Versorgung beteiligt werden. Vgl. dazu auch MAGS, Presseinformation – 525/07/2024, a. a. O., insbesondere für den Bereich der Onkologie. Die mit der Neustrukturierung bezweckte Leistungskonzentration trägt zudem wegen des infolge steigender Fallzahlen möglichen Skaleneffekts, vgl. Gutachten Krankenhauslandschaft Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2019, abrufbar unter: https://broschuerenservice.nrw.de/mags/shop/gutachten-krankenhauslandschaft-nordrhein-westfalen%7C822, S. 90, zu einem im öffentlichen Interesse liegenden effektiven Einsatz knapper finanzieller Ressourcen bei. Vgl. MAGS, Presseinformation – 525/07/2024, Landesregierung und Partner der Krankenhauslandschaft ziehen positive Zwischenbilanz bei der Umsetzung der Krankenhausreform in Nordrhein-Westfalen, abrufbar unter: https://lbbp.nrw.de/krankenhausplanung-fuer-nrw-bundesweit-vorreiter. Der Senat geht entgegen dem Vorbringen der Antragstellerinnen außerdem weiterhin davon aus, dass durch § 80 Abs. 5 VwGO bzw. § 123 VwGO effektiver Rechtsschutz hinreichend gewährleistet wird. Dass die zur Entscheidung berufenen Gerichte in den jeweiligen Einzelfällen ggf. zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen bzw. dem Antragstellervortrag nicht gänzlich folgen, begründet keinen Mangel an der Effektivität des Eilrechtsschutzes. III. Die Beschwerde hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg. Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass sich die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 7.1 voraussichtlich als rechtmäßig erweist, sodass kein Anlass besteht, die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 11284/24 anzuordnen. 1. Erfolglos machen die Antragstellerinnen geltend, die mit der Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 7.1 verbundene Einschränkung des ursprünglich bestehenden Versorgungsauftrags für das Gebiet der Inneren Medizin sei schon deshalb rechtswidrig, weil der die T. St. C. Klinik betreffende Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 an einem irreversiblen Anhörungsmangel leide (§ 28 Abs. 1 VwVfG NRW, § 7 Abs. 1 Satz 1 KHG). a. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin zu 1. als damaliger Trägerin der T. St. C. Klinik in einer den Anforderungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 KHG und § 28 VwVfG NRW genügenden Weise Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Anforderungen zu äußern. Vgl. zu den Anforderungen an die Anhörungen OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 ‑ 13 B 315/25 -, juris, Rn. 25 ff. In dem an die beteiligten Krankenhäuser gerichteten Anhörungsschreiben vom 21. Juni 2024 – abrufbar unter: https://www..pdf – hat er bezogen auf die Leistungsgruppe 7.1 ausgeführt, auf Planungsebene liege insgesamt eine deutliche Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass nur der Teil des prognostizierten Bedarfs zur Sicherstellung der Versorgung berücksichtigt werden könne. Im Regierungsbezirk R. seien für eine bedarfsgerechte Versorgung nicht alle Antragssteller der Leistungsgruppe notwendig, so dass im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung zu treffen sei. Es handele sich um eine Leistungsgruppe, die eine besondere Expertise erfordere. Bei der Festlegung der Anzahl der Standorte und der Höhe der Zuweisung der Fallzahlen sei die Mindestmengenregelung des Gemeinsamen Bundesausschusses für die allogene Stammzelltransplantation bei Erwachsenen in Höhe von 40 Fällen berücksichtigt worden. Einige Bewerber beschränkten sich jedoch auf die autologe Stammzelltransplantation. Im Sinne der Bündelung der besonderen Expertise sollten im Regierungsbezirk Düsseldorf nur diejenigen Krankenhausstandorte eine Zuweisung in der Leistungsgruppe 7.1 Stammzelltransplantation erhalten, die sowohl allogene als auch autologe Stammzelltransplantationen behandeln und dabei die Mindestmenge sicher erreichten. Diese Ausführungen in Verbindung mit der dem Anhörungsschreiben angefügten Tabelle setzten die Antragstellerin zu 1. über die tatsächlichen Voraussetzungen für die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Auswahlentscheidung in Kenntnis. Sie hatte die Möglichkeit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung und den hierzu maßgeblichen Erwägungen des Antragsgegners zu äußern, soweit sie hiervon selbst betroffen war. Von dieser Möglichkeit hat die Antragstellerin zu 1. auch Gebrauch gemacht (vgl. Bl. 1678 VV). Anlass, auf die Einwände der Antragstellerin zu 1. seine Einschätzung in Bezug auf ihr Krankenhaus zu korrigieren, hat der Antragsgegner – wie aus dem zweiten Anhörungsschreiben vom 4. November 2024 (abrufbar unter: https://.pdf ) folgt – nicht gesehen. Hinsichtlich weitergehender Informationen hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 1. September 2025 - 13 B 315/25 -, juris, Rn. 41, ausgeführt, dass § 28 VwVfG NRW einem Betroffenen keinen Anspruch auf Zugang zu Informationen vermittelt, die ihm vorab eine vollumfängliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angekündigten Entscheidung ermöglichen, so etwa hier zu den Fallzahlen des von dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus GmbH (InEK) erarbeiteten InEK-Datensatzes zwecks Überprüfung, ob die Bedarfsermittlung fehlerfrei erfolgt ist. Hierzu besteht grundsätzlich auch keine Notwendigkeit, weil ein Beteiligter gemäß § 29 Abs. 1 VwVfG NRW die Möglichkeit hat, Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu nehmen, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen erforderlich ist und der Behörde gemäß § 29 Abs. 2 VwVfG NRW kein Grund zur Verfügung steht, diese Akteneinsicht zu verweigern. b. Inwieweit sich aus dem von den Antragstellerinnen zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. März 2025 - 18 L 178/25 -, juris, etwas für einen Anhörungsmangel herleiten lassen könnte, erschließt sich nicht, denn diese Entscheidung betraf eine andere Leistungsgruppe und eine andere Planungsebene. Insbesondere aber hatte das Verwaltungsgericht zur Begründung eines Anhörungsmangels darauf abgestellt, dass die Angaben in der zweiten Anhörung vom 4. November 2024 nicht der späteren Umsetzung entsprachen. Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. c. Liegt eine ordnungsgemäße Anhörung vor, kommt es auf die weiteren umfangreichen Ausführungen der Antragstellerinnen zur fehlenden Heilungsmöglichkeit gemäß § 45 VwVfG NRW sowie zur Unbeachtlichkeit von Anhörungsdefiziten nach § 46 VwVfG NRW nicht an. 2. Der die T. St. C. Klinik betreffende Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die aus § 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW folgende Begründungspflicht rechtswidrig. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ist ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind gemäß Satz 2 die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Diese Begründungspflicht stellt ein wesentliches Erfordernis jedes rechtsstaatlichen Verfahrens dar; ihr kommt zum einen Befriedungs- und Rechtsschutzfunktion zu, denn sie soll die Beteiligten über die Gründe, die für die Entscheidung der Behörde maßgeblich waren, informieren, um sie zu überzeugen oder aber ihnen die Möglichkeit zu geben, sich über mögliche Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung schlüssig zu werden und ihre Rechte damit wirksam zu wahren; darüber hinaus kommt der Begründung aber auch eine Kontrollfunktion zu, da sie eine sachgerechte Kontrolle der Verwaltung durch Aufsichtsbehörden, Rechtsbehelfsinstanzen und Gerichte gewährleisten soll. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2025 ‑ 13 B 729/24 -, juris, Rn. 4. Eine Begründung gemäß § 39 VwVfG NRW muss (nur) die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe enthalten, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Vorschrift verlangt nicht, schriftliche Verwaltungsakte in allen Einzelheiten zu begründen. Welchen Inhalt und Umfang die Begründung eines Bescheides haben muss, richtet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets und nach den Umständen des Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 ‑ 4 C 31.13 -, juris, Rn. 8. Ausgehend davon fehlt es dem Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 nicht an einer den Anforderungen des § 39 Satz 1 und 2 VwVfG NRW genügenden Begründung. Sie ist insbesondere nicht unvollständig, denn aus dem Bescheid geht klar hervor, dass der Antragsgegner die Zuweisung des Leistungsangebots davon abhängig gemacht hat, dass das Krankenhaus sowohl die autologe als auch die allogene Stammzelltransplantation anbietet und dabei die Mindestmengenvorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses für die allogene Stammzelltransplantation erreicht, was auf die T. St. C. Klinik nicht zutrifft. Dass die Antragstellerinnen diese Begründung nicht für tragfähig halten und meinen, weder dem Feststellungsbescheid noch den Anhörungsschreiben und den Berichten sei zu entnehmen, warum eine Zulassung nur an Standorten mit gemeinsamer Erbringung von allogener und autologer Stammzelltherapie erfolge, und sie im Übrigen weiter bemängeln, dem Feststellungsbescheid habe es an einer Auseinandersetzung mit dem planungsrechtlich relevanten Kriterium der Erreichbarkeit gefehlt, führt nicht zu einem Begründungsmangel. Liegt nach dem Vorstehendem eine ordnungsgemäße Begründung vor, kommt es in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht auf die weiteren umfangreichen Ausführungen der Antragstellerinnen zur fehlenden Heilungsmöglichkeit gemäß § 45 VwVfG NRW sowie zur Unbeachtlichkeit von Begründungsmängeln nach § 46 VwVfG NRW an. 3. Erfolglos rügen die Antragstellerinnen weiter, der die T. St. C. Klinik betreffende Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 verstoße gegen § 16 Abs. 3 Satz 1 KHGG NRW. Nach dieser Vorschrift ist der Versorgungsauftrag gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 innerhalb von zwölf Monaten nach Bekanntgabe des Bescheids nach Absatz 1 Satz 1 umzusetzen. Nach der Senatsrechtsprechung gilt die aus § 16 Abs. 3 Satz 1 KHGG NRW folgende Verpflichtung zur Umsetzung des Versorgungsauftrags gemäß Abs. 1 Nr. 6 nach Leistungsbereichen und Leistungsgruppen innerhalb von zwölf Monaten nach Bekanntgabe des Bescheids jedoch nicht für den hier nur in Rede stehenden Abbau eines Versorgungsauftrags. Vgl. ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 ‑ 13 B 315/25 -, juris, Rn. 46 ff. Die Ausführungen der Antragstellerinnen, angesichts der fehlenden Planbarkeit des Zugangszeitpunkts des Feststellungsbescheids und des Bescheidinhalts sei es problematisch, ausreichende Verlegungsoptionen sachgerecht vorzubereiten, sowie ihr Verweis auf Art. 12 Abs. 1 GG stellen dies nicht in Frage. Die mögliche Entziehung des Versorgungsauftrags trifft Krankenhäuser wegen zuvor durchzuführender regionaler Planungs- und Anhörungsverfahren nicht unvorbereitet. In der vorliegenden Konstellation ist zudem zu berücksichtigen, dass die vom Antragsgegner erlassenen Feststellungsbescheide vom 16. Dezember 2024 den Krankenhäusern den neuen Versorgungsauftrag erst mit Wirkung zum 1. April 2025 bzw. 1. Januar 2026 zuweisen. Einer Kündigung des Versorgungsvertrags im Sinne des § 109 Abs. 1 SGB V, die nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB V nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist und für die für jede Vertragspartei eine Frist von einem Jahr gilt, bedarf es hier nicht. Aus dieser Vorschrift ergibt sich auch nicht, dass der hier im Planungsverfahren erfolgte (teilweise) Entzug eines Versorgungsauftrags mit einer Umsetzungsfrist von einem Jahr zu versehen ist. Für diesen Anwendungsbereich beansprucht die Vorschrift keine Geltung. Die Antragstellerinnen können auch nicht erfolgreich geltend machen, es verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Plangeber für die Leistungsgruppe 7.1 eine Umsetzung des Versorgungsauftrags bereits zum 1. April 2025 vorsehe, für andere Leistungsgruppen hingegen eine Umsetzungsfrist bis zum 1. Januar 2026 bestimme. Für diese Differenzierung hat der Antragsgegner einen sachlichen Grund. Im Informationsblatt des MAGS zur Änderung/Fortschreibung des Krankenhausplans NRW 2022 aus Dezember 2022 (abrufbar unter: https://.pdf .) heißt es hierzu: „§ 16 Abs. 3 Satz 1 KHGG NRW gewährt den Krankenhausträgern für die im Bescheid benannten Krankenhausstandorte und Betriebsstätten eine zwölfmonatige Frist zur Umsetzung des Übergangs von der bisherigen Bettenplanung zu einer leistungsorientierten Planung. Innerhalb dieses Zeitraums müssen die Träger die Krankenhäuser (vorbehaltlich der in § 16 Abs. 3 Satz 2 KHGG NRW getroffenen Sonderregel) in die Lage versetzen, den neuen Versorgungsauftrag zu erfüllen. Damit während dieses Zeitraums keine Versorgungsengpässe entstehen, werden für Leistungen, die bislang von zahlreichen Krankenhäusern in erheblichem Umfang erbracht worden sind, und die im neuen System stärker konzentriert werden, Übergangsregelungen geschaffen. Übergangsregelungen sind darüber hinaus insbesondere auch für Leistungsgruppen erforderlich, bei denen eine Fortführung der laufenden Facharztweiterbildung andernfalls unmittelbar erheblich erschwert wäre. Die Zuordnung der von einer Übergangsregelung betroffenen Leistungen zu der jeweiligen speziellen Leistungsgruppe erfolgt daher erst zum 01.01.2026. In der damit geschaffenen Übergangszeit können diese Leistungen auf der Grundlage einer Zuweisung der jeweils einschlägigen allgemeinen Leistungsgruppe erbracht werden. Übergangsregelungen werden bei den hiervon betroffenen spezifischen Leistungsgruppen entsprechend ausgewiesen.“ Unabhängig davon hat der Antragsgegner mit der Zuweisung eines Versorgungsauftrags erst ab dem 1. Januar 2026 keine von § 16 Abs. 3 Satz 1 KHGG NRW abweichende Umsetzungsfrist für die Umsetzung des Versorgungsauftrags bestimmt, sondern lediglich angeordnet, dass der neue Versorgungsauftrag erst ab diesem Zeitpunkt wirksam wird. Fristen zum Abbau von Kapazitäten gibt er nicht vor. 4. Das Beschwerdevorbringen begründet weiter nicht die Annahme, die Bedarfsfeststellung sei in Bezug auf die Leistungsgruppe 7.1 zu beanstanden. Gemäß § 6 KHG sind die Länder verpflichtet, einen Krankenhausplan aufzustellen, in dem der landesweite Versorgungsbedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung beschrieben wird (Bedarfsanalyse), in dem des Weiteren die zur Bedarfsdeckung geeigneten Krankenhäuser verzeichnet werden (Krankenhausanalyse) und in dem schließlich festgelegt wird, mit welchen dieser Krankenhäuser der beschriebene Bedarf gedeckt werden soll (Versorgungsentscheidung). Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 11.16 -, juris, Rn. 24. Die Bedarfsanalyse ist die Beschreibung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung an Krankenhausbetten. Dabei kann zwischen der als notwendig anzusehenden Beschreibung des gegenwärtig zu versorgenden Bedarfs sowie einer ebenfalls notwendigen Bedarfsprognose, also der Beschreibung des voraussichtlich in der Zukunft zu erwartenden Bedarfs, unterschieden werden. Unter dem Bedarf im Sinne des Gesetzes ist der tatsächlich auftretende und zu versorgende Bedarf und nicht ein mit dem tatsächlichen Bedarf nicht übereinstimmender erwünschter Bedarf zu verstehen. Die Bedarfsanalyse als solche ist kein Planungsinstrument. Es ist der tatsächliche Bedarf festzustellen, der zu versorgen ist. Sowohl die Ermittlung des gegenwärtig zu versorgenden Bedarfs wie auch die Prognostizierung des voraussichtlich zukünftigen Bedarfs haben Feststellungen und Schätzungen zum Inhalt, die ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet liegen. Diese Feststellungen und Schätzungen können im Grundsatz in gleicher Weise wie jede sonstige Ermittlung von Tatsachen gerichtlich voll nachgeprüft werden. Eine gewisse Einschränkung dieser grundsätzlichen Überprüfbarkeit kann sich in Fällen ergeben, in denen der Bedarfsanalyse nicht nur Tatsachen zugrunde liegen, die in der Vergangenheit oder in der Gegenwart eingetreten sind, sondern wenn auch in der Zukunft liegende Tatsachen berücksichtigt worden sind, deren zukünftiger Eintritt vorausschauend angenommen worden ist. Solche auf tatsächlichem Gebiet liegenden Prognosen über die zukünftige Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse entziehen sich naturgemäß einer exakten Tatsachenfeststellung. Wegen dieser tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Nachprüfung prognostischer Feststellungen und Schätzungen wird sich das Gericht bei einer gebotenen Sachaufklärung auf die Nachprüfung beschränken müssen, ob die Behörde von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat. Vgl. zu alldem BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 ‑ 3 C 25.84 -, juris, Rn. 55 f., m. w. N. Eine Bedarfsprognose ist fehlerhaft, wenn sie Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art berücksichtigt, die für den künftigen Bedarf keine Rolle spielen können, oder umgekehrt wesentliche Gesichtspunkte außer Acht lässt, die den Bedarf beeinflussen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2000 ‑ 3 B 53.99 -, juris, Rn. 7. Diesen Vorgaben wird genügt. Anders als die Antragstellerinnen wohl meinen, steht der Krankenhausplan NRW 2022 mit den gesetzlichen Vorgaben im Einklang, soweit er den Bedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung beschreibt (a). Auch die hieran anknüpfende Bedarfsprognose für die Leistungsgruppe 7.1 ist nicht zu beanstanden (b). Anlass zur Korrektur der dem Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 zugrundeliegenden Bedarfsberechnung besteht ebenfalls nicht (c). a. § 12 Abs. 3 KHGG NRW gibt dem Plangeber in struktureller bzw. fachlicher Hinsicht vor, dass die Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplans auf der Grundlage von Leistungsbereichen und Leistungsgruppen zu erfolgen hat. Jedem Leistungsbereich werden eine oder mehrere Leistungsgruppen zugeordnet. Die Leistungsbereiche orientieren sich an den Weiterbildungsordnungen für Ärztinnen und Ärzte der Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-QB.. Leistungsgruppen bilden konkrete medizinische Leistungen ab. Die Leistungsgruppen der „Allgemeinen Inneren Medizin“, der „Allgemeinen Chirurgie“ und der anderen allgemeinen Leistungsgruppen richten sich nach den Weiterbildungsordnungen für Ärztinnen und Ärzte der Ärztekammern. Spezifische Leistungsgruppen richten sich nach den Operationen- und Prozedurenschlüsseln nach § 301 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems der Weltgesundheitsorganisation oder anderen geeigneten Merkmalen. Grundsätzlich wird eine Leistungsgruppe nur einem Leistungsbereich zugeordnet. Einzelne Leistungsgruppen können mehreren Leistungsbereichen zugeordnet werden. Den Leistungsgruppen werden qualitative Anforderungen zugeordnet. Die Versorgungskapazitäten werden durch quantitative oder qualitative Parameter bestimmt. Dies können auch Planbettenzahlen oder Behandlungsplatzzahlen sein. Im Übrigen wird die weitere Systematik der Leistungsbereiche und Leistungsgruppen in den Rahmenvorgaben nach den § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und § 13 KHGG NRW geregelt. In räumlicher Hinsicht bestimmt das Krankenhausgestaltungsgesetz, dass eine patienten- und bedarfsgerechte gestufte wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung durch Krankenhäuser sicherzustellen ist (§ 1 Abs. 1 KHGG NRW). Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW enthalten die Rahmenvorgaben die Planungsgrundsätze und Vorgaben für die notwendigen aufeinander abzustimmenden Versorgungsangebote nach ihrer regionalen Verteilung, Art, Zahl und Qualität. Konkrete Vorgaben zum geographischen Zuschnitt der regionalen Planungskonzepte und zur Erreichbarkeit enthält das Gesetz jedoch nicht. Diese Entscheidung überlässt der Landesgesetzgeber, der gemäß § 6 Abs. 4 KHG das Nähere zur Aufstellung eines Krankenhausplans zu bestimmen hat, dem Planungsermessen des Plangebers. Diesen gesetzlichen Vorgaben genügt der Krankenhausplan NRW 2022. aa. Zur Erarbeitung dieser neuen Rahmenvorgaben hat der Landesausschuss für Krankenhausplanung (§ 15 Abs. 1 KHGG) unter Vorsitz des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) Arbeitsgruppen aus u. a. Vertretern der Krankenhausgesellschaft, der Krankenkassen und der Ärztekammern in Nordrhein-Westfalen gebildet. Die Arbeitsgruppen haben die grundlegende Gestaltung der zukünftigen Versorgung des Landes Nordrhein-Westfalen diskutiert sowie Empfehlungen für die detaillierte Definition und Ausgestaltung der Leistungsbereiche und -gruppen einschließlich der Kopplung an Qualitätskriterien erarbeitet. Dabei haben sie die Ergebnisse einer vom MAGS durchgeführten Befragung medizinisch wissenschaftlicher Fachgesellschaften und Verbände berücksichtigt. Die Beteiligten tagten in mehr als 50 Sitzungen (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 15 f.). Dies zugrunde gelegt, ist zunächst nicht davon auszugehen, dass die im Krankenhausplan NRW 2022 erfolgte Definition der Leistungsgruppe 7.1 durch die angeführten ICD/OPS-Nummern unter medizinisch wissenschaftlichen Gesichtspunkten nicht vertretbar ist. Unabhängig davon haben die Gerichte nicht zu prüfen, ob es aus ihrer Sicht „bessere“ Zuordnungen gibt, sondern lediglich, ob der Plangeber in den Grenzen des ihm zustehenden Planungsermessens tätig geworden ist. Dass dies nicht der Fall ist, ist nicht ersichtlich und folgt auch nicht aus den umfangreichen Ausführungen der Antragstellerinnen in ihrem Schriftsatz vom 28. Oktober 2025 zur Einordnung medizinischer Therapieformen und zur Zuordnung der autologen Stammzelltransplantation zur Leistungsgruppe 7.1. Insbesondere ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte für sachwidrige oder sonst das planerische Ermessen überschreitende Zuordnungen. bb. Der Krankenhausplan NRW 2022 bestimmt ferner in sachgerechter Ausübung des ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Planungsermessens 32 Leistungsbereiche und 64 Leistungsgruppen, denen er regionale Planungsebenen zuordnet. Die Abstufung der Erreichbarkeitsanforderungen erfolgt nach dem Krankenhausplan NRW 2022 über die Zuordnung einer Leistungsgruppe zu einer Planungsebene: Kreis, Versorgungsgebiet, Regierungsbezirk, Landesteil oder Land (S. 54). Diese bilden den regionalen Bezugsrahmen ab, für den der Bedarf festzustellen ist und dem das Versorgungsgebiet der antragstellenden Krankenhäuser gegenüberzustellen ist. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2022 - 3 C 2.21 -, juris, Rn. 14, auf das die Antragstellerinnen verweisen, folgt nicht, wie diese wohl meinen, dass der Plangeber einen falschen Maßstab zugrunde gelegt hat. Wenn es dort heißt, „Über den Planaufnahmeantrag hat die zuständige Landesbehörde gemäß § 8 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 KHG danach zu entscheiden, ob das Krankenhaus leistungsfähig und bedarfsgerecht ist, sowie ob es eigenverantwortlich wirtschaftet und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beiträgt. Hierzu muss sie den im Einzugsgebiet bestehenden Bedarf ermitteln, diesem Bedarf das Versorgungsangebot des Krankenhauses gegenüberstellen und gegebenenfalls mit dem Versorgungsangebot konkurrierender Krankenhäuser vergleichen.“, ergibt sich daraus nicht, dass die – nicht normativ vorgegebene – Planungsregion nicht durch eine im Krankenhausplan festgelegte Versorgungsregion bestimmt werden darf. Anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 16. April 2015 - 10 S 96/13 -, juris, Rn. 51 ff. b. Die an die aufgezeigten Strukturen anknüpfende Bedarfsprognose für die Leistungsgruppe 7.1 ist nicht zu beanstanden. aa. Die Bedarfsanalyse unterliegt, wie oben bereits dargestellt, im Grundsatz in gleicher Weise wie jede sonstige Tatsachenermittlung der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Für die aber ebenfalls enthaltenen prognostischen Elemente, soweit es die Beschreibung des zu erwartenden künftigen Bedarfs betrifft, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich das Tatsachengericht wegen der tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Nachprüfung dieser prognostischen Feststellungen und Schätzungen im Allgemeinen auf die Prüfung zu beschränken hat, ob die Behörde von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat. Insbesondere wenn es um die erstmalige Ermittlung des Bedarfs in einem neu zugeschnittenen Fachgebiet geht und verschiedene Ansätze der Bedarfsermittlung in Betracht kommen, obliegt es zunächst der Krankenhausplanungsbehörde, sich für eine wissenschaftlich anerkannte Berechnungsmethode zu entscheiden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 11.16 -, juris, Rn. 30 m. w. N. bb. Dass diesen Vorgaben nicht genügt wird, ist nicht ersichtlich. Der Plangeber hat als Basisjahr für die Bedarfsermittlung das Jahr 2019 benannt (S. 83, 107). Datengrundlage ist der InEK-Datensatz aller Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen für die Datenjahre 2013 bis 2019 (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 83, 90, 107). Basis der Berechnungen sind dementsprechend die Daten nach § 21 KHEntgG, die die Krankenhäuser dem InEK zur Verfügung gestellt haben. Die Aggregation der Fallzahlen auf geografischer und medizinischer Ebene erfolgt nach Maßgabe der Vorgaben in Kap. 6.2.2 des Krankenhausplans NRW 2022 (S. 92 ff.). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 89. Die Bedarfsfestlegung je nach Planungsebene erfolgt auf der Grundlage des Orts der Leistungserbringung, daneben wird jedoch auch der Wohnort der Patienten im regionalen Planungsverfahren betrachtet, um regionale Besonderheiten angemessen berücksichtigen zu können (S. 91). Die Bedarfsberechnung berücksichtigt dementsprechend auch die in der Vergangenheit aufgetretenen Patientenströme. Der Antragsgegner hat in Anwendung der Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 für das Jahr 2024 für die Leistungsgruppe 7.1 einen Bedarf in Höhe von 525 Fällen für die Planungsebene des Regierungsbezirks R. berechnet bei einem NRW-weit prognostizierten Gesamtbedarf in Höhe von 1.631 Fällen (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 140, 346). c. Anlass zur Korrektur der dem Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 zugrundeliegenden Bedarfsberechnung bietet das Vorbringen der Antragstellerinnen nicht. aa. Der Krankenhausplan NRW sieht wegen der noch nicht einschätzbaren Effekte der COVID-19-Pandemie und möglicher Folgen von Entscheidungen auf Bundesebene (neuer AOP-Katalog, ggf. Weiterentwicklung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für sektorenübergreifende Versorgungsansätze) zwar eine Neuberechnung für das Jahr 2024 vor (S. 83). Dass diese noch nicht vorliegt, begründet für sich gesehen jedoch nicht die Annahme, die Bedarfsprognose sei in Bezug auf die Leistungsgruppe 7.1 fehlerhaft. Vgl. zu dieser Problematik bereits ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2025 ‑ 13 B 387/25 -, juris, Rn. 74 ff. bb. Anders als die Antragstellerinnen meinen, bedarf es auch nicht deshalb einer aktualisierten Bedarfsberechnung, weil bei einer Neubescheidung auf der Grundlage eines erfolgreich angefochtenen bzw. eines im Wege der Verpflichtungsklage begehrten neuen Feststellungsbescheids der Bedarf anhand der aktuellen Fallzahlen zu berechnen wäre, denn nach der Senatsrechtsprechung bestimmt sich das Bestehen eines Anspruchs auf eine – wie hier streitgegenständlich –- erstmalig in Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 vorzunehmende Zuweisung einer Leistungsgruppe nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also hier am 16. Dezember 2024. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 ‑ 13 B 315/25 -, juris, Rn. 77. cc. In qualitativer Hinsicht ist gegenwärtig auch nicht davon auszugehen, dass die Bedarfsberechnung zu einer Unterversorgung führt, weil, wie die Antragstellerinnen meinen, der Antragsgegner bei der Zuweisung der Leistungsgruppe 7.1 Anforderungen an die räumliche Erreichbarkeit missachtet und so eine Unterversorgung im Versorgungsgebiet 3, insbesondere im Kreis Q., in Kauf genommen hat. Der Krankenhausplan NRW 2022, der den Antragsgegner im Sinne einer innerdienstlichen Weisung bindet, vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 2022 - 3 C 2.21 -, juris, Rn. 14, vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, juris, Rn. 17, und vom 26. März 1981 - 3 C 134.79 -, juris, Rn. 43 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 13 B 1712/10 -, juris, Rn. 16, jeweils m. w. N., differenziert, wie bereits ausgeführt, bei der Frage nach der wohnortnahen Erreichbarkeit der medizinischen Versorgung zwischen Leistungen der Grund- und Notfallversorgung und Leistungen für komplexe, planbare Eingriffe. Die Abstufung der Erreichbarkeitsanforderungen erfolgt über die Zuordnung einer Leistungsgruppe zu einer Planungsebene (Kreis, Versorgungsgebiet, Regierungsbezirk, Landesteil oder Land, S. 54). Für eine größere Zahl von Leistungsgruppen erfolgt die Planung auf der Ebene der 16 auch bisher zugrunde gelegten Versorgungsgebiete, weil daraus – so der Plangeber – für diese Leistungsgruppen eine angemessene Balance zwischen notwendiger Strukturierung/Aufgabenteilung auf der einen Seite und Flächendeckung bzw. angemessener Erreichbarkeit auf der anderen Seite resultiert (S. 37). Für andere Versorgungsleistungen – wie hier für die Stammzelltherapie – werden die übergeordneten Planungsebenen herangezogen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um planbare (elektive) Behandlungen, für die eine besondere Spezialisierung der Krankenhäuser auf einzelne Leistungen unter Gesichtspunkten der Versorgungsqualität und Patientensicherheit angezeigt ist. Die Planung erfolgt hierzu auf der Ebene der fünf Regierungsbezirke bzw. für besonders komplexe Leistungen der Spitzenversorgung auf der Ebene der beiden Landesteile Nordrhein und Westfalen-QB. (S. 37 f.). Der Plangeber geht dementsprechend davon aus, dass das Ziel einer angemessen erreichbaren Krankenhausversorgung durch die Festlegung der Planungsebene verwirklicht wird, wobei Planungsziel die Vorhaltung mindestens eines Versorgungsangebots auf der jeweils zugeordneten Planungsebene ist (S. 54). Hieraus folgt, dass der Plangeber aus Gründen der Qualitätssicherung für Leistungen, die auf der Planungsebene des Regierungsbezirks beplant werden, auch längere Fahrwege als angemessen erachtet. Aus Qualitätsgründen sind hier Leistungs- und Qualitätskriterien maßgeblich, auch wenn dies zu einer regionalen Mehrfachvorhaltung in unmittelbarer räumlicher Nähe führt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 121 ff. und vom 31. Juli 2025 - 13 B 376/25 -, juris, Rn. 23. Der Einwand der Antragstellerinnen, der Plangeber bzw. der Senat gehe in unzulässiger Weise von einer „Qualitätsneutralität“ der Entfernung aus, geht insoweit fehl. Die Frage, welche Entfernungen zumutbar sind, bestimmt der Plangeber in Abwägung öffentlicher und privater Interessen an eine qualitativ hochwertige Versorgung mit den Interessen der Patienten an die Erreichbarkeit des Krankenhausstandorts. Er geht davon aus, dass in komplexen Fällen die Qualitätssteigerung durch die Spezialisierung den Nachteil möglicher längerer Anfahrtswege deutlich überwiegt. Dies ist im Rahmen des dem Antragsgegner eingeräumten Planungsermessens grundsätzlich nicht zu beanstanden, zumal es sich bei den auf der Planungsebene des Regierungsbezirks verorteten Leistungen um planbare medizinische Behandlungen handelt, die zu einem vorher festgelegten Zeitpunkt stattfinden, ohne die akute Gesundheit des Patienten zu gefährden. Dementsprechend ist es nicht sachwidrig, den Anfahrtszeiten und der Erreichbarkeit grundsätzlich eine nur untergeordnete Rolle beizumessen. Vgl. speziell auch zur Stammzelltransplantation Gutachten Krankenhauslandschaft Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2019, abrufbar unter: https://broschuerenservice.nrw.de/mags/shop/gutachten-krankenhauslandschaft-nordrhein-westfalen%7C822, S. 531. Unabhängig davon können die Antragstellerinnen sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die in Umsetzung der Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 erfolgten Planungen des Antragsgegners in Einzelfällen Entfernungen von bis zu 120 km bzw. 115 Minuten Fahrzeit für eine Vielzahl von Aufenthalten je Behandlungszyklus bedingen, die bei einer Aufnahme ihres Krankenhauses auf 76 km bzw. 51 Minuten Fahrzeit verkürzt werden könnten. Der Senat stellt nicht in Frage, dass es sich hierbei um erhebliche Fahrzeiten handelt, die schwer erkrankten Patienten zugemutet werden. Das Verwaltungsgericht hat jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass die verhältnismäßig großen Entfernungen zu den ausgewählten Leistungserbringern aus bestimmten Regionen des Niederrheins auch auf fehlende Anträge dortiger Versorger in der Leistungsgruppe 7.1 zurückgingen. So gab es etwa keinen Antrag von Krankenhäusern aus den Kreisen Q., K. und H.. Das Verwaltungsgericht hat zudem ausgeführt, dass die Berücksichtigung der T. St. C. Klinik nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der Versorgung in Bezug auf die Erreichbarkeit geführt hätte (vgl. Beschlussabdruck S. 22 ff.). Die Anfahrtswege hätten sich nur unwesentlich verkürzt, weil das Krankenhaus der Antragstellerinnen in unmittelbarer Nachbarschaft zu R. liege, wo es bereits einen Leistungserbringer gebe. Gleiches gelte für die unmittelbare Nachbarschaft zu den berücksichtigten Häusern in F.. Weshalb die Universitätsklinik R. im Übrigen nur Fälle aus dem Versorgungsgebiet 1 (Städte R., I., N., X., Kreis S.) behandeln sollte und hiermit bereits aus- bzw. überlastet wäre, erschließt sich nicht, zumal es den Patienten aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf freisteht, ein Krankenhaus ihrer Wahl – also auch ein solches außerhalb des Regierungsbezirks – aufzusuchen. Im Übrigen folgt aus den im Einzelfall zu verzeichnenden hohen Fahrzeiten auch nicht, dass diese die Qualität der stationären Versorgung der Patienten in einer Weise beeinträchtigt, die die hier erfolgte Planung defizitär erscheinen ließe. Anderes ergibt sich nicht aus den von den Antragstellerinnen vorlegten Studien „Are differences in travel time or distance to healthcare for adults in global north countries associated with an impact on health outcomes? A systematic review“, S. 1, 6 (Anlage B13 zum Schriftsatz vom 30. September 2025), und „Distance as a Barrier to Cancer Diagnosis and Treatment: Review of the Literature – PMC“, S. 2 (Anlage B14 zum Schriftsatz vom 30. September 2025). Diesen lässt sich keine den Patienten (medizinisch) generell noch zumutbare Anfahrtszeit für die hier (nur) in Rede stehende Stammzelltransplantation entnehmen. Hinsichtlich der „Entfernungssensitivität“ nehmen die Studien zudem Erkrankungen in Gänze in den Blick und berücksichtigen insoweit etwa, dass es wegen einer schlechten Anbindung an eine medizinische Einrichtung (Krankenhaus, hausärztliche Versorgung) zu Verzögerungen bei der Feststellung einer Diagnose kommen kann oder Patienten gar auf eine medizinische Behandlung verzichten, weil sie mit den Transportmitteln nicht zurechtkommen. Soweit sich diese Umstände auf die Gesundheitsversorgung auswirken, ist dem jedoch nicht zwingend durch zusätzliche Krankenhausstandorte zu begegnen. Dies gilt insbesondere, wenn in komplexen Fällen und bei planbaren Behandlungen grundsätzlich mögliche Vorteile kürzerer Anfahrtswege durch Qualitätseinbußen wegen geringerer Spezialisierung wieder nivelliert werden. Dass die Leistungsgruppe 7.1 nur die – planbare – Stammzelltransplantation und nicht generell die Erkrankung, die die Durchführung einer solchen erforderlich macht in den Blick nimmt, lässt auch die von den Antragstellerinnen vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Dr. Y. vom 24. Oktober 2025 außer Acht, soweit dort ausgeführt wird, die Länge der Anfahrtswege wirke sich auf die Bereitschaft der Patienten aus, im Krankenhaus vorstellig zu werden und bei akuten Lymphomen sei ein Behandlungsbedarf innerhalb weniger Tage erforderlich. Eine Unterversorgung wegen einer nicht sichergestellten zumutbaren Erreichbarkeit der ausgewählten Krankenhausstandorte lässt sich auch nicht begründen mit dem durch den mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz – KHVVG) vom 5. Dezember 2024 neu eingefügten § 6a Abs. 4 Sätze 2 und 3 KHG. Dieser bestimmt, dass die Zuweisung einer Leistungsgruppe zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung zwingend erforderlich ist, wenn ein anderer Krankenhausstandort, für den die jeweilige Leistungsgruppe zugewiesen ist, für einen erheblichen Teil der Einwohner des Einzugsbereichs des Krankenhausstandorts, für den die Leistungsgruppe zugewiesen werden soll, nicht innerhalb der in Satz 3 genannten Fahrzeit mit einem Kraftfahrzeug erreichbar ist. Die maßgebliche Fahrzeit beträgt danach hinsichtlich der Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie 30 Minuten und hinsichtlich der übrigen Leistungsgruppen 40 Minuten. Unabhängig davon, dass das bundesweit vorgesehene Leistungsgruppensystem noch nicht in Kraft gesetzt wurde und die Regelungen den Antragsgegner im vorliegenden krankenhausplanungsrechtlichen Verfahren nicht adressieren, weil die Zuweisung von Leistungsgruppen auf der Grundlage des § 6a KHG nicht gegenständlich ist, folgt aus der bundesrechtlichen Wertung nicht, dass nicht auch die Planungen des Antragsgegners zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung geeignet wären. Warum die Wertung des Bundesgesetzgebers auf das Planungsverfahren übertragen werden müsste, um eine angemessene flächendeckende Versorgung gerade mit den konkreten Leistungen der Leistungsgruppe 7.1 sicherzustellen, erschließt sich allein anhand der pauschalierten Fahrzeiten für eine Vielzahl von Leistungen bzw. Leistungsgruppen nicht. Auch der Verweis der Antragstellerinnen auf allgemeine Erwägungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Einführung vom Mindestmengenregelungen ergibt nichts anderes, denn diese enthalten bereits keine konkreten Erreichbarkeitsvoraussetzungen für die hier in Rede stehenden Leistungen der Leistungsgruppe 7.1. Soweit die Antragstellerinnen zudem unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Dezember 2012 - B 1 KR 34/12 R -, ausführen, eine Behandlung müsse in einem Zentrum unter Berücksichtigung der zu überwindenden räumlichen und zeitlichen Distanzen ohne zumutbares Risiko erfolgen, ergibt sich hieraus ebenfalls nichts anderes. Die Antragstellerinnen haben mit Blick auf die Erreichbarkeit schon nichts für das Vorliegen eines unzumutbaren Risikos dargetan. dd. Auch in quantitativer Hinsicht ist nicht vom Vorliegen einer von den Antragstellerinnen geltend gemachten evidenten Unterversorgung auszugehen. Diese führen nur im Ausgangspunkt zu Recht aus, dass die Schwankungsbreite kein Korrektiv für Ermittlungsfehler ist. Sie gehen indessen fehl, soweit sie meinen, der Antragsgegner habe von ca. 400 zusätzlichen Fällen ausgehen müssen. (1) Nach Mitteilung des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren weisen die InEK-Zahlen der Jahre 2019 bis 2023 1.563, 1.631, 1.672, 1.522 und 1.647 allogene und autologe Stammzelltransplantationen aus. Diese Zahlen bestätigen, dass der seinerzeit prognostizierte Bedarf das tatsächliche Leistungsgeschehen auch noch im Jahr 2024 hinreichend abbildet. Dass der Antragsgegner die InEK-Daten im Verwaltungsverfahren nicht transparent gemacht hat und hierzu bis heute keine Nachweise zum Beleg ihrer Richtigkeit vorgelegt hat, rechtfertigt nicht die Annahme, die vom Antragsgegner angeführten InEK-Fallzahlen seien fehlerhaft. Etwaige Abweichungen zwischen prognostizierten Fallzahlen und tatsächlich erreichten Fallzahlen liegen im Übrigen in der Natur der Sache der auf künftige Entwicklungen gerichteten Abschätzungen und bieten für sich gesehen regelmäßig keinen hinreichend tragfähigen Anhaltspunkt für eine unzutreffende Bedarfsberechnung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2025 - 13 B 386/25 -, juris, Rn. 26. (2) Anderes folgt auch nicht aus dem von den Antragstellerinnen vorgelegten Jahresbericht des Deutschen Registers für hämatopoetische Stammzelltransplantation und Zelltherapie (DRST) für das Jahr 2023 (Anlage B6 zum Schriftsatz vom 8. Juli 2025). Dass die darin dokumentierten Daten geeignet sind, die Bedarfsberechnung im planungsrechtlichen Verfahren durchgreifend in Frage zu stellen, ist bereits deshalb zweifelhaft, weil weder ersichtlich ist noch von den Antragstellerinnen hinreichend substantiiert dargetan wurde, wie diese zustande gekommen sind und ob sie nur Behandlungsleistungen erfassen, die über die in der Leistungsgruppendefinition bestimmten OPS-Schlüssel abgerechnet wurden. Dass der Antragsgegner grundsätzlich nur auf die InEK-Zahlen abstellt, die auf eigenen Angaben der Krankenhäuser beruhen, ist vor dem Hintergrund der bei der prognostischen Abschätzung des künftigen Bedarfs beschränkten gerichtlichen Nachprüfbarkeit nicht zu beanstanden. Vielmehr gewährleistet diese Heranziehung von nach gesicherten und bewährten Maßstäben ermittelten Fallzahlen eine einheitliche Handhabung und Vergleichbarkeit der Zahlen gerade auch in Bezug auf die für die Leistungsgruppe 7.1 maßgeblichen Behandlungen. Ungeachtet dessen lässt die von den Antragstellerinnen vorgelegte Berechnung mit der sie eine Unterversorgung belegen will (vgl. S. 27 des Schriftsatzes vom 8. Juni 2025), unberücksichtigt, dass die Leistungsgruppe 7.1 nur die Behandlung von Erwachsenen umfasst (Krankenhausplan NRW 2022, S. 140) und die Behandlung Minderjähriger der Leistungsgruppe 23.2 – Kinder-Hämatologie und -Onkologie - Stammzellentransplantation – zugeordnet wird (Krankenhausplan NRW 2022, S. 228). Der vorgelegte Bericht weist für die Behandlung von Erwachsenen in NRW folgende Fallzahlen auf: Krankenhaus Allogene Transplantation* Autologe Transplantation ** CART-T-Zell-Therapien*** Gesamt RB R. incl. CAR-T 1 GC. Universitätsklinikum 43 55 7 2 FM. B.. Krankenhaus HV. 20 3 FM., Klinikum 24 4 UA. KH.-Universität 53 95 21 5 VM. Universitätsklinikum 49 30 18 VM. BD.-Krankenhaus 36 6 AV. MU.. Mitte 29 32 7 V. T. Klinikum 20 40 60 8 R. Universitätsklinikum 102 71 20 193 9 F. Uni - Hämatologie und Stammzellentransplantation 139 72 53 264 10 F. Uni – Klinik für Innere Med. (Tumorf.) 8 8 11 F., B.. Krankenhaus F.-E. 16 44 60 12 SF., Kath. Krankenhaus 26 13 XO., B.. Krankenhaus 7 14 XO., LM.-Klinik 24 15 WE., Universitätsklinikum 127 70 16 PV., Klinikum QB. 18 17 MQ., Klinikum HT. 22 18 FH., Klinikum 22 19 O., Kliniken A. 5 5 20 ZG. Universitätsklinikum 149 101 33 21 KT., WW. 13 22 TY., St. W. 13 Gesamt: 600 883 222 585 mit CART-T * Tabelle A Summe erst allogene Transplantation und allogene Transplantation nach autologer Transplantation ** Tabelle B: Summe erste autologe Transplantation und zusätzliche autologe Transplantation *** Tabelle D. Daraus folgen für das Jahr 2023 insgesamt 1.705 Behandlungsfälle (einschließlich CAR-T-Zelltransplantationen) sowie bezogen auf die Krankenhäuser im Regierungsbezirk Düsseldorf 585 Behandlungsfälle (ebenfalls einschließlich der CAR-T-Zelltransplantationen). Ein evident unzureichend ermittelter Bedarf (2024: 1.631 Fälle) ergibt sich hieraus nicht, zumal sich die Zahl der tatsächlich erfolgten Behandlungsfälle von Jahr zu Jahr unterscheidet und, wie bereits ausgeführt, im Voraus nicht passgenau prognostiziert werden kann. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die Stammzelltherapien sich stetig weiterentwickeln und auch dies auf Prognoseunsicherheiten künftiger Fallzahlen führt. Hierzu heißt es etwa im DRST-Jahresbericht 2024 zu den bundesweit erhobenen Daten (abrufbar unter: https://.pdf .): „Im Jahre 2024 war eine weitere geringe Steigerung der allogenen Stammzelltransplantationen (n = 3 582) zu verzeichnen, welche in erster Linie auf die zunehmenden Zahlen bei den myeloischen Neoplasien (AML, MDS, MPN) zurückzuführen ist, während die allogenen Transplantationszahlen für die lymphatischen Neoplasien, vor allem NHL und Myelom, eine abnehmende Tendenz zeigen, bedingt durch zahlreiche neue Therapieoptionen, inklusive der CAR-T-Zell-Therapie. Bei den autologen Stammzelltransplantationen sehen wir in Deutschland für das Jahr 2024 einen leichten Rückgang der Transplantationszahlen, wobei das Multiple Myelom eher stabile Zahlen zeigt und der Rückgang in erster Linie auf die malignen Lymphome zurückzuführen ist, bedingt durch den zunehmenden Einsatz der CAR-T-Zell-Therapie, die beim frührezidivierten oder refraktären diffus großzelligen B-Zell-Lymphom in randomisierten Studien eine Überlegenheit gegenüber der autologen Stammzelltransplantation gezeigt hat. Bei den CAR-T-Zell-Therapien ist es nicht unerwartet zu einer Fallzahlsteigerung vor allem beim Multiplen Myelom gekommen, nachdem diese Therapieform die Zulassung in der Zweitlinientherapie bei Lenalidomidrefraktärität erhalten hat.“ Unabhängig davon ist davon auszugehen, dass die CAR-T-Zelltherapie aufgrund der Leistungsgruppendefinition und dem in Bezug genommenen OPS-Katalog nicht zur Leistungsgruppe 7.1 gehört. Hierfür spricht, dass die Leistungsgruppe 7.1 nach der Leistungsgruppendefinition nur die OPS-Codes 5-411 (Transplantation von hämatopoetischen Stammzellen aus dem Knochenmark) und 8-805 (Transfusion von peripher gewonnenen hämatopoetischen Stammzellen) umfasst (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 140). Für die Gabe und die Aufbereitung von CAR-T-Zellen sind hingegen andere OPS-Codes maßgeblich. Hierzu hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 4. September 2025 im Einzelnen nachvollziehbar ausgeführt: „Beide OPS-Codes erfassen nur hämatopoetische Stammzellen. Hämatopoetische Stammzellen sind blutbildende Stammzellen. Sie können sich selbst erneuern und zu Zellen der verschiedenen Blutzellreihen ausreifen. Wegen dieser Fähigkeit spricht man auch von pluripotenten Zellen. Zu den verschiedenen Blutzellreihen gehören die Erythrozyten (Rote Blutkörperchen), die Thrombozythen (Blutplättchen) und die Leukozythen (Weiße Blutkörperchen). Tallen/Yiallouros, Überblick über das blutbildende System, abrufbar unter https://kinderkrebsinfo.de/doi/e4986. CAR-T-Zellen sind genetisch modifizierte T-Zellen. Bei T-Zellen handelt es sich um reife Leukozythen (T-Leukozythen). Es handelt sich also nicht um hämatopoetische, d.h. blutbildende pluripotente Stammzellen, sondern um reife Blutzellen. Schon dies zeigt, dass die Therapie mit CAR-T-Zellen nicht unter die nur für hämatopoetische Zellen einschlägigen OPS-Codes fallen kann. Für die Entnahme von T-Zellen zur Herstellung von CAR-T-Zellen gibt es dementsprechend außerhalb des zur Leistungsgruppe 7.1 gehörenden OPS-Codes 5-411 den eigenen zum OPS-Code 5-410 „Entnahme von hämatopoetischen Stammzellen aus Knochenmark und peripherem Blut zur Transplantation und von peripheren Blutzellen zur Transfusion“ gehörenden OPS-Untercode 5-410.3: … Ebenso gibt es für die Transfusion von Leukozyten einschließlich CAR-T-Zellen außerhalb des zur Leistungsgruppe 7.1 gehörenden OPS-Codes 8-805 als Teil des OPS-Codes 8-802 „Transfusion von Leukozyten“ die OPS-Untercodes 8-802.24 und 8-802.34. Weitere einschlägige Codes enthält Kapitel 6: … Die Antragstellerin geht für die Entnahme der T-Zelle zutreffend von einer Kodierung mit Code 5-410 aus.“ Die Annahme, dass die CAR-T-Zelltherapie nicht erfasst wird, wird zudem gestützt durch die Deutsche Gesellschaft für Hämatologische und Medizinische Onkologie, die unter dem 9. April 2025 zur weiteren Ausgestaltung der Krankenhausreform ausgeführt hat, dass die Definition der Leistungsgruppe 8 in dem im Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz, die in Anlehnung an das NRW-Modell erfolgt sei, nicht mehr zeitgemäß sei, weil die aktuellen Therapiestandards neben der allogenen und der autologen Stammzelltransplantation auch CAR-T-Zelltherapien und Gentherapien mit hämatopoetischen Stammzellen umfassten (abgerufen am 30. Oktober 2025 unter: https://www.dgho.de/aktuelles/news/news/aktuell/weitere-ausgestaltung-der-krankenhausreform). Für diese Auffassung, spricht überdies auch die von den Antragstellerinnen vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Dr. Y. vom 24. Oktober 2025, in der es hierzu heißt: „CAR-T ist eine personalisierte zelluläre Immuntherapie, bei der T-Zellen des Patienten ex vivo gentechnisch modifiziert und reinfundiert werden, um tumorassoziierte Antigene gezielt zu erkennen und zu eliminieren. Konzeptuell steht CAR-T näher an zellulären Immuntherapien als an klassischen Stammzelltransplantationen; klinisch ergänzt CAR-T beide Transplantationsformen: sie ist insbesondere für Patienten mit refraktären oder rezidivierten B-Zell-Malignomen eine Alternative zu allogenen oder autologen Transplantationen. Insoweit ist die mögliche Verortung der CAR-T-Zelltherapie in der LG 1.1 einerseits und der autologen Transplantation in der LG 7.1 nicht nachvollziehbar, da die CAR-T-Zelltherapie sowohl besondere hämato-onkologische Fachkenntnisse als auch eine entsprechende qualifizierte Überwachung voraussetzt (vgl. ATMP-QS-RLdes G-BA, Anlage 1 für CAR-T-Zellen bei B-Zell-Neoplasien), die insbesondere wegen der Komplikationsrisiken deutlich über die Anforderungen für die autologe Stammzelltransplantation hinausgeht und mehr denjenigen für die allogene Stammzelltransplantation ähnelt. Diese Voraussetzungen für CAR-T-Zellen sind in qualifizierten Abteilungen einer LG 1.1 realisierbar. Verortet man solche Fälle von onkologischen Abteilungen in der LG 1.1, liegen aus medizinischer Sicht die Voraussetzungen für die Versorgung von Patienten mit autologen Stammzelltransplantationen in der LG 1.1. statt der LG 7.1 erst recht vor.“ Dass die CAR-T-Zelltherapie eine Stammzelltherapie im Sinne der Leistungsgruppe 7.1 ist, behauptet auch er nicht. Er stellt – wie auch Deutsche Gesellschaft für Hämatologische und Medizinische Onkologie – lediglich die Sinnhaftigkeit der diese Leistungen ausschließende Leistungsgruppendefinition in Frage. Insoweit gilt für das dem Plangeber eingeräumte Planungsermessen, wie bereits ausgeführt, jedoch, dass die Gerichte dies nicht zu beanstanden haben, soweit sich die Planungen als noch vertretbar erweisen. Dass dies hier mit der Definition der Leistungsgruppe 7.1 schon nicht mehr der Fall ist, folgt nicht bereits daraus, dass es aus der Sicht der beteiligten Krankenhäuser oder Fachverbände mit Blick auf die Zuordnung von Therapien zu dieser Leistungsgruppe besser geeignete Planungsmöglichkeiten gibt. Würde nach Vorstehendem die CAR-T-Zell-Therapie nicht von der Leistungsgruppe 7.1 erfasst, folgten aus der von den Antragstellerinnen vorgelegten Studie für das Jahr 2023 landesweit 1.483 und für den Regierungsbezirk R. 517 Behandlungsfälle nur für die autologen und allogenen Transplantationen, was unterhalb des vom Antragsgegner errechneten Bedarfs von landesweit 1.631 Fällen und 525 Fällen für den Regierungsbezirk Düsseldorf läge. Soweit die Antragstellerinnen zuletzt vortragen, angesichts der höheren Komplikationsneigung der CAR-T-Zelltherapien führe es zu erheblichen Wertungswidersprüchen, wenn diese nicht der Leistungsgruppe 7.1 zugeordnet würden, erschließt sich nicht, weshalb die fehlende Zuordnung zur Leistungsgruppe 7.1 geeignet wäre, eine Rechtsverletzung der Antragstellerin zu begründen. (3) Auch aus dem Verweis der Antragstellerinnen auf die AOK-Transparenzliste für die allogene Stammzelltransplantationen bei Erwachsenen ergibt sich nichts für das Vorliegen einer evidenten Bedarfsunterdeckung. Für den Leistungszeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 weist die Transparenzliste (Stand: 3. September 2025) landesweit 1.072 Fälle und für den Regierungsbezirk R. 408 Fälle auf (AOK-Mindestmengen-Transparenzlisten 2025, S. 90). Dass diesen Zahlen, wie die Antragstellerinnen meinen, mindestens die gleiche Anzahl autologer Verfahren hinzuzurechnen ist, bleibt letztlich spekulativ. 5. Das Beschwerdevorbringen bietet auch keinen Anlass zur Beanstandung der vom Antragsgegner getroffenen Auswahlentscheidung. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 KHG entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Diese Entscheidung ist keine Planungsentscheidung, sondern betrifft die Anwendung der in der Festlegung der Planungsziele liegenden Planungsmaßnahme auf den konkreten Einzelfall. Vgl. BVerwG, Urteil vom Urteil vom 25. Juli 1985 ‑ 3 C 25.84 -, juris, Rn. 64. Die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung ist beschränkt auf Nachprüfung, ob die zuständige Landesbehörde bei ihrer Entscheidung darüber, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausbedarfsplanung des Landes am besten gerecht wird, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen sich sowohl im Rahmen des Gesetzes wie auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom Urteil vom 25. Juli 1985 ‑ 3 C 25.84 -, juris, Rn. 54, sowie Beschluss vom 12. Februar 2007 - 3 B 77.06 -, juris, Rn. 5. Aus dem Beschwerdevorbringen folgt nicht, dass der Antragsgegner diesen Maßgaben bei der Entscheidung über die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 7.1 an die Antragstellerinnen nicht genügt hat. a. Der Antragsgegner hat die T. St. C. Klinik in die Auswahlentscheidung einbezogen und nicht schon deren Leistungsfähigkeit verneint. b. Im Rahmen der Entscheidung, welches der Krankenhäuser am besten zur Erreichung der Ziele der Krankenhausbedarfsplanung des Landes gerecht wird, hat der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass eine Zuweisung der Leistungsgruppe 7.1 nur diejenigen Krankenhäuser erhalten sollen, die sowohl allogene als auch autologe Stammzelltransplantationen behandeln und die Mindestmengenvorgaben für die allogene Stammzelltransplantation (40 Fälle) sicher erreichen. Dies ergibt sich für die Antragstellerinnen ohne Weiteres erkennbar sowohl aus den Ausführungen im Anhörungsschreiben als auch aus der Begründung für die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 7.1 im Feststellungsbescheid. Mit dieser Vorgehensweise überschreitet der Antragsgegner die Grenzen des ihm bei der Auswahlentscheidung zustehenden Ermessens nicht. aa. Weder gibt das Krankenhausgestaltungsgesetz die von der zuständigen Behörde heranzuziehenden Auswahlkriterien im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Bestenauslese vor, noch bestimmt der Krankenhausplan NRW 2022 diese abschließend (vgl. Krankenhausplan NRW 2022 5.4.3, S. 71). Dem Antragsgegner bleibt es deshalb unbenommen, auf weitere sachgerechte, mit den Zielen seiner Krankenhausplanung im Einklang stehende Auswahlkriterien zurückzugreifen. bb. Das Auswahlkriterium ist sachgerecht. Es trifft zwar zu, wie die Antragstellerinnen ausführen, dass die allogene und die autologe Stammzelltherapie voneinander zu unterscheiden sind und unterschiedliche Krankheitsbilder abdecken und – wie in der eidesstattlichen Versicherung des Dr. Y. vom 24. Oktober 2025 ausgeführt wird – unter medizinischen Gesichtspunkten eine gemeinsame Betrachtung von autologen und allogenen Stammzelltransplantationen nicht geboten ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Berücksichtigung eines beide Therapieformen umfassenden Leistungsangebots im Auswahlverfahren unzulässig wäre. Der Antragsgegner geht in voraussichtlich nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass das umfassende Angebot Vorteile bei der Behandlung von Patienten bietet und auf der Planungsebene des Regierungsbezirks R. ausreichend Krankenhäuser vorhanden sind, die beide Verfahren anbieten. Die Vorteile der allogenen und autologen Stammzelltransplantation an einem Krankenhausstandort sieht der Antragsgegner vor allem in der Möglichkeit, beide Behandlungsarten „unter einem Dach“ anzubieten und so eine umfassende Versorgung von Patienten mit verschiedenen hämatologischen Erkrankungen zu gewährleisten. Durch die gemeinsame Nutzung von Fachpersonal, Infrastruktur und Erfahrung können Synergieeffekte genutzt werden, die zu einer höheren Behandlungsqualität und Effizienz führen. Patienten können von einem erfahrenen Team betreut werden, das sowohl die autologe als auch die allogene Transplantation beherrscht, und von einem umfassenden Betreuungsangebot profitieren. Wie die Behandlungszahlen in dem von den Antragstellerinnen vorgelegten DRST Jahresbericht für das Jahr 2023 zeigt, erfolgt zudem in einer nicht zu vernachlässigenden Zahl autologer Transplantationen auch eine allogene Transplantation. Weshalb die Verbindung beider Therapieformen in Fällen, in denen nach Einschätzung des Antragsgegners ausreichend Krankenhäuser vorhanden sind, die beide Verfahren anbieten, zu einer (unzulässigen) faktischen Mindestmengenregelung auch für autologe Fälle führen müsste, wie die Antragstellerinnen vortragen, erschließt sich nicht. Den Fallzahlen autologer Transplantationen misst der Antragsgegner gerade keine Bedeutung bei. Soweit die Heranziehung des Auswahlkriteriums „allogene und autologe Stammzelltransplantation“ letztlich zur Folge hat, dass Krankenhäuser im Rahmen der Auswahlentscheidung (auch) betreffend autologe Stammzelltransplantationen nur dann zum Zuge kommen können, wenn sie allogene Stammzelltransplantationen vornehmen und dort zudem die Mindestvorgaben erreichen, trifft dies, wie eben dargestellt, wegen der sachgerechten Gründe für die Anknüpfung an das Vorhandensein beider Therapieformen auf keine Bedenken. Die Verbindung beider Therapieformen wirkt sich auch nicht wie ein Mindestkriterium auf der ersten Planungsstufe aus. Die Prognose, ob ein Krankenhaus perspektivisch in der Lage sein wird, den Mindestmengenvorgaben des G-BA in Höhe von 40 Fällen für die allogene Stammzelltransplantation zu genügen, ist, wie sich aus dem an die Krankenhäuser gerichteten Anhörungsschreiben vom 21. Juni 2024 (S. 16) ergibt ( https://www..pdf ), ein Aspekt, der bei der Festlegung der Anzahl der Standorte und der Höhe der zuzuweisenden Fallzahlen herangezogen wird. Die Heranziehung der Mindestmengenregelung ist sachgerecht, weil § 136b Abs. 5 Satz 1 SGB V bestimmt, dass in Fällen, in denen die erforderliche Mindestmenge bei planbaren Leistungen nicht erreicht wird, entsprechende Leistungen nicht bewirkt werden dürfen. Die Zuweisung von ausreichenden Fallzahlen an diejenigen Standorte, die das Erreichen der Mindestmenge garantieren, ist deshalb nicht zu beanstanden. Soweit die Antragstellerinnen vortragen, der Gemeinsame Bundesausschuss habe selbst für die allogenen Stammzelltransplantationen die medizinische Vertretbarkeit der bis zum nächsten Versorger zu bewältigenden Entfernungen bis an die äußerste Grenze ausgedehnt, ändert dies, diese Annahme als zutreffend unterstellt, an der Wirksamkeit der Mindestmengenregelung für allogene Stammzellentransplantationen nichts. Vgl. im Übrigen den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Überprüfung des Beschlusses „Mindestmengenregelungen: Änderung der Nr. 5 der Anlage (Allogene Stammzelltransplantation bei Erwachsenen)“ vom 17. April 2025, u. a. unter Berücksichtigung der Herausnahme autologer Stammzelltransplantationen und der Erreichbarkeit, abrufbar unter: https://www.g-ba.de/downloads/39-261-7181/2025-04-17_IQTIG-Beauftragung_Evaluation-Mm-R-Stammzelltransplantation.pdf. Die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung folgt auch nicht aus dem von den Antragstellerinnen zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. März 2004 - 1 BvR 88/00 -, juris, 35. Dort heißt es zwar, dass dem Krankenhausfinanzierungsgesetz kein genereller Rechtssatz zu entnehmen sei, wonach größere Häuser mit einem umfassenden Leistungsangebot zu bevorzugen seien, und sich dies in der Allgemeinheit mangels eines sachlichen Grunds auch nicht rechtfertigen lasse. Eine damit unter Umständen einhergehende Bevorzugung von auf Behandlungen der jeweiligen Leistungsgruppe spezialisierter (nicht notwendig großer) Häuser ist davon jedoch zu unterscheiden und rechtlich unbedenklich. Für die Zuweisung von Fällen an Krankenhäuser, die sowohl eine allogene als auch eine autologe Stammzelltransplantation anbieten, hat sich der Antragsgegner unter Berufung auf einen sowohl vom Krankenhausgestaltungsgesetz als auch vom Krankenhausplan NRW 2022 gedeckten und voraussichtlich auch mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG tragfähigen – der Antragsgegner stützt sich auf die Behandlungsqualität und Effizienz – sachlichen Grund berufen. cc. Die von ihm angeführten Kriterien hat der Antragsgegner auf der Planungsebene des Regierungsbezirks R. gleichmäßig angewandt. Sowohl die autologe als auch die allogene Stammzellentransplantation bieten sämtliche vom Antragsgegner ausgewählten Krankenhäuser (Universitätsklinikum R., Universitätsklinikum F. und die Kliniken F.-Mitte) an. Der Antragsgegner konnte bei Erlass des Feststellungsbescheids zudem davon ausgehen, dass die ausgewählten Krankenhäuser die erforderliche Mindestmenge von 40 Fällen pro Jahr für die allogene Stammzelltransplantation erreichen. Die Antragstellerin zu 1. hatte demgegenüber in ihrer an den Antragsgegner gerichteten Stellungnahme vom 10. August 2024 erklärt, künftig werde sie die neue Mindestmenge alleine für allogene Stammzelltransplantation nicht erreichen, sie wolle aber ihre Expertise im Rahmen der autologen Stammzelltransplantation fortsetzen und ausbauen (VV S. 1682). Soweit die Antragstellerinnen vortragen, landesweit seien auch Krankenhäuser berücksichtigt worden seien, die nicht beide Verfahren anbieten und nach der aktuellen AOK-Mindestmengen-Transparenzliste 2025 nicht die Mindestanzahl von 40 Fällen für eine allogene Stammzelltransplantation erreichen, mag dies zutreffen, führt aber nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Zu vergleichen sind hier nur die antragstellenden Krankenhäuser auf der Planungsebene der Bezirksregierung R., weil nur diese miteinander um die Zuweisung der Leistungsgruppe 7.1 konkurrieren. Dass der Antragsgegner für Entscheidungen auch auf anderen Planungsebenen zuständig ist, ändert hieran nichts. dd. Unabhängig davon würde sich die Auswahlentscheidung auch in Abwägung der explizit im Krankenhausplan NRW 2022 genannten Auswahlkriterien als rechtmäßig erweisen, weil die ausgewählten Krankenhäuser danach besser geeignet sind als die T. St. C. Klinik. Diese erfüllt vier von sieben Auswahlkriterien. Die Universitätskliniken in F. und in R. erfüllen hingegen alle sieben Kriterien und das OP. Krankenhaus F.-E. fünf (vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 11. Juni 2025, S. 22). Vorgaben zur Gewichtung von Auswahlkriterien gibt der Krankenhausplan NRW 2022 dem Antragsgegner nicht vor. Dies gilt auch, soweit es dort zu den Mindest- und Auswahlkriterien heißt (S. 71), „Dabei kann von Bedeutung sein, ob ein Krankenhausstandort die festgelegten Mindestanforderungen (z. B. bei der personellen Ausstattung) in einer Weise übererfüllt, die eine nachhaltigere und höhere Versorgungsqualität erwarten lässt als bei lediglich exakter Erfüllung der Mindestanforderungen.“ ee. Eine entscheidungsrelevante Bedeutung kommt den von der Antragstellerin in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen nicht zu. Aber selbst unter Berücksichtigung dieser, wären ebenfalls die ausgewählten Krankenhäuser leistungsstärker. Nach dem Bericht der Bezirksregierung R. handelt es sich bei den ausgewählten Krankenhäusern um die drei leistungsstärksten Krankenhäuser (Universitätsklinikum F. jährlich ca. 250 Fälle, Universitätsklinikum R. ca. 150 Fälle, Evangelisches Krankenhaus F.-E. ca. 50 bis 70 Fälle). Ob die Fallzahlen (allein) eine zu Lasten der T. St. C. Klinik getroffene Auswahlentscheidung hätten tragen können, und ob der Antragsgegner ihnen, wie die Antragstellerinnen meinen, eine unzutreffende und unverhältnismäßig große Bedeutung beigemessen hat, kann dahinstehen. Es ist nämlich, weil die Antragstellerin, wie oben ausgeführt, weniger Auswahlkriterien als die ausgewählten Krankenhäuser erfüllt, nicht ersichtlich, dass die Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der Fallzahlen zu ihren Gunsten hätte ausfallen müssen. ff. Der Antragsgegner war bei seiner Auswahlentscheidung auch weder gehalten, diese an einer möglichst guten Erreichbarkeit für Patienten aus den verschiedenen Teilen des Planungsgebiets zu orientieren, noch Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe zugunsten einer breiteren Verteilung im Planungsgebiet grundsätzlich zu vermeiden. Auf der hier maßgeblichen Planungsebene des Regierungsbezirks darf das Gebot der Vermeidung von Mehrfachvorhaltungen ohnehin nur als Hilfskriterium bzw. nachrangiges Kriterium bei der erforderlichen Auswahl zwischen qualitativ gleich geeigneten Krankenhäusern herangezogen werden. Erweist sich ein Krankenhaus hingegen als besser geeignet als andere in die Auswahlentscheidung einbezogene Krankenhäuser, ist sicherzustellen, dass den Leistungs- und Qualitätskriterien – entsprechend den Vorstellungen des Plangebers – eine vorrangige Bedeutung beigemessen wird. Vgl. ausführlich dazu OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2025 - 13 B 316/25 -, juris, Rn. 122. Eine solcher „Gleichstand“ lag hier, wie oben dargestellt, im Verhältnis zwischen der T. St. C. Klinik und ihren Mitbewerbern, insbesondere den beiden ausgewählten Kliniken in F., bereits nicht vor. Nichts Abweichendes folgt aus der Auffassung der Antragstellerinnen, der regionalen Verteilung bzw. guten Erreichbarkeit (hier konkret in Bezug auf das Versorgungsgebiet 3) sei bei der Auswahlentscheidung maßgebliche Bedeutung beizumessen. Der Antragsgegner war in Ausübung seines Ermessens weder gehalten, die räumliche Erreichbarkeit als Qualitätskriterium zu berücksichtigen, noch sonst diesem Umstand bei der Auswahl maßgeblich in seine Entscheidung einzubeziehen. Die von ihm herangezogenen Kriterien sind vielmehr, wie ausgeführt, sachgerecht. Das umfängliche Vorbringen der Antragstellerinnen zur „Konnexität“ zwischen räumlicher Erreichbarkeit und Behandlungsqualität hat – wie bereits ausgeführt – nicht zu Folge, dass einer besseren räumlichen Erreichbarkeit bei den hier im Streit stehenden elektiven und komplexen Behandlungen gegenüber den vom Antragsgegner herangezogenen Leistungs- und Qualitätskriterien bei sachgerechter Ermessenausübung der Vorrang eingeräumt werden müsste. gg. Auf weitere ungeschriebene Auswahlkriterien musste der Antragsgegner ebenfalls nicht abstellen. Insbesondere bestand keine Verpflichtung, bei der Bestenauslese zu Gunsten der T. St. C. Klinik zu berücksichtigen, dass sie auch die Leistungsgruppe 7.2 Leukämie und Lymphome anbietet oder 2,5 Millionen Euro in eine moderne Aphereseeinheit investiert hat, die sich – so die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Trägergesellschaft des Krankenhauses LN. vom 24. Oktober 2024 – ohne die Möglichkeit, Leistungen nach der Leistungsgruppe 7.1 zu erbringen, nicht mehr nutzen ließe, oder die Klinik – wie die Antragstellerinnen weiter behaupten – als einzige Einrichtung über ein eigenes Labor verfüge. Damit setzt sich der Antragsgegner weder in Widerspruch zu den Planungszielen des Krankenhauplans NRW 2022 noch stellt sich die Nichtberücksichtigung der genannten Umstände sonst als ermessenswidrig dar. hh. Für das Vorliegen eines von den Antragstellerinnen behaupteten „irreversiblen Ausfalls von Ermessenserwägungen“ ist nach allem nichts ersichtlich. Auch auf die Frage, ob der Antragsgegner Ermessenserwägungen nachschieben kann, kommt es nach alldem nicht an. 3. Gründe, gleichwohl und entgegen der in § 16 Abs. 5 KHGG NRW enthaltenen Grundentscheidung für den Sofortvollzug dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerinnen ausnahmsweise den Vorrang einzuräumen, sind weder mit dem Verweis auf eine Unterversorgung, noch mit dem Hinweis auf eine Überbewertung der behördlichen Zielvorstellungen, dargetan worden. Sie folgen ferner nicht daraus, dass die Antragstellerinnen den qualitativen Mehrwert eines gemeinsamen Angebots allogener und autologer Stammzellentherapie in Frage stellen. Auch im Übrigen bietet das Vorbringen der Antragstellerinnen keinen Anlass zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. Es muss also über den Antrag auf Aufhebung, nicht über die Anordnung des Sofortvollzugs begründet entschieden werden. Der Umfang der Begründung einer die Aufhebung ablehnenden Entscheidung ergibt sich dabei aus den Argumenten im Vortrag des Antragstellers. Dieser muss die Wertung des Gesetzgebers mit Besonderheiten seiner Situation entkräften und Wege aufzeigen, die gleichwohl den öffentlichen Belangen noch Rechnung tragen. Dabei sind die Folgen, die sich für den einzelnen Beschwerdeführer mit dem Sofortvollzug verbinden, nur insoweit beachtlich, als sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben. Sind in diesem Sinne qualifizierte Argumente nicht vorgetragen, sind die Abwägungsanforderungen, die die Verwaltungsgerichte nach Art. 19 Abs. 4 GG im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erfüllen haben, regelmäßig nur gering. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris, Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005/04 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 ‑ 13 B 315/25 -, juris, Rn. 150 ff. Derartige Gründe sind nicht ersichtlich und wurden von den Antragstellerinnen auch nicht dargelegt. Von offenen Erfolgsaussichten der Klage 21 K 11284/24 ist nach den obigen Ausführungen nicht auszugehen. Die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 7.1 wird sich im Hauptsacheverfahren vielmehr voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Die Ausführungen der Antragstellerinnen, der T. St. C. Klinik, die seit 30 Jahren an der Versorgung von Patienten mit Stammzelltransplantationen beteiligt sei, drohe ein beträchtlicher finanzieller Schaden, und der staatliche Fördermittelanteil des Invests von 2,5 Millionen Euro werde im Fall der Nichtzuweisung hinsichtlich der Aphereseeinheit „absichtlich frustriert“, ist eine zwangsläufige Folge der im öffentlichen Interesse liegenden Fortschreibung des Krankenhausplans. Auf Vertrauensschutz können sich die Antragstellerinnen nicht berufen, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 -, juris, Rn. 28, führt die Aufnahme eines Krankenhauses in den Plan nicht dazu, dass der von ihm gedeckte Bedarf in Zukunft für dieses Krankenhaus reserviert wäre. Vielmehr muss die zuständige Behörde bei Hinzutreten eines Neubewerbers ihre bisherige Versorgungsentscheidung insgesamt überprüfen und gegebenenfalls korrigieren. Das kann auch zur Herausnahme eines bisherigen Plankrankenhauses aus dem Krankenhausplan führen. Daran ändert es nichts, wenn im Einzelfall Gründe bestehen, welche die Herausnahme des vorhandenen Plankrankenhauses erschweren. Entsprechendes gilt, wenn der Antragsgegner, wie hier, infolge der Umsetzung der Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 erstmals flächendeckend über die Zuweisung von Leistungsgruppen zu entscheiden hat. Im vorliegenden Einzelfall sprechen auch keine sonstigen Gründe für die Notwendigkeit, die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 11284/24 anzuordnen. Mit dem Verweis auf die erzwungene Stilllegung der Abteilung für Stammzelltherapie haben die Antragstellerinnen schon nicht in substantiierter Weise dargelegt, inwieweit der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Betrieb ihres Krankenhauses durch die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 7.1 in Gänze in nicht wiedergutzumachender Weise nachhaltig geschädigt wird. Aus einem Erlösverlust in Höhe von 2 Millionen Euro aus der Stammzelltransplantation sowie der Schmälerung der Gesamtrendite des Krankenhauses um ca. 1/7 (vgl. Eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Trägergesellschaft LN. vom 24. Oktober 2025) folgt dies nicht. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass – soweit die CAR-T-Zelltransplantation der Inneren Medizin oder der Leistungsgruppe 7.2 - Leukämie und Lymphome - zuzuordnen ist (vgl. hierzu Schriftsatz des Antragsgegners vom 1. Oktober 2025) – der T. St. C. Klinik eine Leistungserbringung auf der Grundlage des ihr mit Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 zugewiesenen Versorgungsauftrags für die Allgemeine Innere Medizin (vgl. Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024: Zuweisung von 10.572 Fällen) und für die Leistungsgruppe 7.2 Leukämie und Lymphome (vgl. Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024: Zuweisung von 110 Fällen) weiterhin möglich bliebe. II. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 2. Mai 2025, mit dem der Senat den Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts R. vom 28. März 2025 abgelehnt hat, hat keinen Erfolg. Für dieses Begehren fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, nachdem der Senat über die Beschwerde im Verfahren 13 B 380/25 entschieden hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 13 B 380/25 folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).