Beschluss
6 A 669/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0417.6A669.23.00
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Polizeikommissars, der sich gegen seine Eingangsamtbeurteilung wendet.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Polizeikommissars, der sich gegen seine Eingangsamtbeurteilung wendet. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben. I. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon aufgrund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. 1. Die gerügte unzulängliche Berücksichtigung der Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Der Kläger hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Zulassungsverfahren konkret vorgetragen, welche Fort- und Weiterbildungen nicht aufgeführt und nicht berücksichtigt worden sein sollen. 2. Der Kläger zieht die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel, allein der Umstand, dass dienstliche Vertretungen wahrgenommen wurden, stelle für sich gesehen die Bewertung des Dienstherrn, dass die Leistung "voll den Anforderungen entspricht", nicht schlüssig in Frage. Er lässt es schon an einer Darlegung dazu fehlen, inwieweit die Wertigkeit der Tätigkeit als Vertreter des Wachdienstführers gegenüber der seinem Statusamt angemessenen Tätigkeit höherwertig ist. Er setzt sich ferner nicht damit auseinander, dass in der dienstlichen Beurteilung ausdrücklich erwähnt ist, er sei "bei dienstlicher Notwendigkeit regelmäßig als Wachhabender" eingesetzt worden. Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Senats die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben zwar bei den in der dienstlichen Beurteilung zu leistenden Bewertungen zu berücksichtigen, der Umstand rechtfertigt jedoch nicht schon aus sich heraus, sondern nur bei entsprechenden dabei gezeigten Leistungen eine gehobene Bewertung. OVG NRW, Beschluss vom 23.4.2024 - 6 B 1226/23 -, IÖD 2024, 128= juris Rn. 28 ff. Dazu ist - erst recht - nichts vorgetragen. 3. Soweit der Kläger sich auf das Senatsurteil vom 24.11.2021 - 6 A 2717/19 - beruft und vorträgt, für ihn sei entweder eine "Falschvergleichsgruppe" oder aber eine unzulässig gebildete Vergleichsgruppe zu Grunde gelegt worden, werden die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verfehlt. Der Kläger macht lediglich vermutungsweise - und im Übrigen erstmals im Zulassungsverfahren - geltend, die dienstliche Beurteilung beruhe auf einer unzulässigen Vergleichsgruppenbildung, denn in der Besoldungsgruppe A9 (gemeint vermutlich: in der beim Polizeipräsidium R. gebildeten Vergleichsgruppe der Besoldungsgruppe A9) befänden sich "regelmäßig" auch Verwaltungsbeamte. Im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter. Erst recht lässt er es insoweit an jedem Beleg fehlen. Eine solche unbelegt in den Raum gestellte Vermutung mag ausreichen können, wenn sich der Kläger diesbezüglich um Informationen bzw. Nachweise aus dem Bereich des Beklagten bemüht hat, die ihm aber verweigert worden sind; dafür ist aber weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Hinzu tritt, dass die Beamten, die sich - wie seinerzeit der Kläger - im Eingangsamt der Laufbahn befinden und in diesem noch nicht beurteilt wurden, nach Nr. 8.2.1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (in der hier anzuwendenden Fassung vom 14.5.2020) - BRL Pol - bei der Vergleichsgruppe nicht einmal mitzählen. Aufgrund welcher Zusammenhänge es zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen dienstlichen Beurteilung führen soll, dass jene Beamten nach Nr. 3.2 Abs. 1 e) BRL Pol von der Regelbeurteilung ausgenommen sind, macht der Zulassungsantrag nicht erkennbar. Dunkel bleibt insbesondere, weshalb dies dazu führen soll, dass die Eingangsamtsbeurteilungen sich nicht an den Anforderungen des statusrechtlichen Amts der Besoldungsgruppe A9 orientieren, was mit dem Zulassungsantrag ohne jede Erläuterung nur behauptet wird. Im Übrigen widerstreitet der Tragfähigkeit dieser Behauptung die Regelung des Nr. 9.7 BRL Pol. Die Vorschrift bestimmt nämlich ausdrücklich: "Auch auf Beurteilungen im Eingangsamt finden die Vorschriften über die Regelbeurteilung, zum Beispiel Richtsätze, Beurteilungsverfahren, Anwendung. Die Gruppe der im Eingangsamt ihrer Laufbahn zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten ist hinsichtlich des Beurteilungsmaßstabs in Zusammenhang mit den übrigen Beamtinnen und Beamten im gleichen statusrechtlichen Amt zu sehen." Das Zulassungsvorbringen liefert keinerlei Anhalt dafür, dass letztgenannte Bestimmungen hier nicht beachtet worden sein sollten. Inwieweit es zur Rechtswidrigkeit - und überdies zur Rechtsverletzung beim Kläger - führen sollte, wenn eigene Richtsätze für die Gruppe der Eingangsamtbeurteilten angelegt würden, ist mit dem Zulassungsantrag erst recht nicht dargelegt. II. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht hätte in Kenntnis des Senatsurteils vom 24.11.2021 - 6 A 2717/19 - von Amts wegen die Vergleichsgruppenbildung überprüfen müssen. Damit dringt er nicht durch. Ein im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu berücksichtigender Aufklärungsmangel kann nur dann angenommen werden, wenn das Gericht von einer Beweiserhebung, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat, absieht, obwohl sie sich ihm hätte aufdrängen müssen. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 2.11.2017 - 4 B 62.17 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 18.1.2021 - 1 A 4786/19 -, juris Rn. 30 jeweils m. w. N. Eine Zulassung aus diesem Grund kommt nur in Betracht, wenn substantiiert dargelegt wird, weshalb sich dem Tatsachengericht aus seiner maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um - mögliche - Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in einer Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24.5.2024 - 2 B 2.24 -, juris Rn. 7, und vom 31.7.2014 - 2 B 20.14 -, NVwZ-RR, 887 = juris Rn. 14, mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Gemessen daran kann der - bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretene - Kläger hier mit der Aufklärungsrüge nicht durchdringen. Er hat erstinstanzlich weder Beweisanträge gestellt noch Aufklärungsbedarf auch nur geltend gemacht. Vielmehr hat er sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Eine fehlerhafte Vergleichsgruppenbildung hat er zudem - wie bereits erwähnt - erstmals im Zulassungsverfahren vorgetragen. An einer Darlegung dazu, weshalb sich gleichwohl dem Tatsachengericht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung zur Vergleichsgruppenbildung hätte aufdrängen müssen, fehlt es. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).