Leitsatz: Erfolgreiche Beschwerde eines Hauptbrandmeisters in einem Konkurrentenstreitverfahren. Der angefochtene Beschluss wird bis auf die Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die intern ausgeschriebene Stelle "Wachabteilungsleitung" (Nr. 132.031) mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen jeweils zur Hälfte; eine Kostenerstattung zwischen ihnen findet nicht statt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat Erfolg. Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) rechtfertigen es, seinem mit der Beschwerde weiter verfolgten erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen und den angefochtenen Beschluss wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ändern. I. Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die streitbefangene Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin verletzt den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Antragstellers auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch) (1.). Seine Auswahl in einem erneuten Auswahlverfahren ist nach der derzeitigen Erkenntnislage nicht von vornherein ausgeschlossen (2.). 1. Die Auswahlentscheidung verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Sie beruht auf einem rechtsfehlerhaften Qualifikationsvergleich, weil die ihr zu Grunde liegende - den Zeitraum vom 1.6.2019 bis 31.12.2021 erfassende - Regelbeurteilung der Beigeladenen vom 28.9.2022 nach dem Erkenntnisstand des Beschwerdeverfahrens durchgreifenden Rechtsbedenken ausgesetzt ist (a.). Ob der Qualifikationsvergleich auch deshalb rechtswidrig ist, weil Fehler bei der Bewertung der Ergebnisse des Assessment-Centers gemacht wurden, kann dahinstehen (b.). a. Die genannte Regelbeurteilung ist nach dem Erkenntnisstand des Beschwerdeverfahrens durchgreifenden Rechtsbedenken ausgesetzt. Mit ihr wird der Beigeladenen der Sache nach eine Leistungssteigerung gegenüber den ihr zuvor erteilten Anlassbeurteilungen attestiert (aa.), die angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls plausibilisierungsbedürftig (bb.), aber nicht nachvollziehbar plausibilisiert worden ist (cc.). aa. Mit der genannten Regelbeurteilung wird der Beigeladenen der Sache nach eine Leistungssteigerung gegenüber den ihr zuvor erteilten Anlassbeurteilungen vom 30.3.2021 und vom 26.5.2021 bescheinigt, obwohl alle Beurteilungen mit dem formal identischen Gesamturteil "gut" schließen. Denn dienstliche Beurteilungen sind auf das Statusamt bezogen; die Bewertung der Leistungen orientiert sich nicht an den auf dem konkreten Dienstposten zu erledigenden Aufgaben, sondern in erster Linie an den Anforderungen des innegehabten Statusamtes. Bei formal gleicher Bewertung stellt sich deshalb die Beurteilung des Beamten - allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - im höheren Statusamt regelmäßig als besser dar, als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes: Mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden, an denen die Leistung des Beamten zu messen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.1.2019 - 6 B 1422/18 -, juris Rn. 28 f. m. w. N. Dies führt - bei gleichbleibender Leistung - regelmäßig zugleich dazu, dass die Beurteilung im neuen, höheren Statusamt nach einer Beförderung (formal) schlechter ausfällt als diejenige im vorangegangenen niedrigeren Amt, und zwar auch dann, wenn der Beamte auf demselben Dienstposten befördert worden ist und dieselben Aufgaben wie zuvor wahrnimmt. Denn für die Bewertung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen ist nach dem Ausgeführten zum einen ein höherer, anspruchsvollerer Bewertungsmaßstab anzulegen. Zum anderen muss sich der Beamte an der regelmäßig leistungsstärkeren Vergleichsgruppe, die sich aus im Beförderungsamt schon erfahrenen Beamten zusammensetzt, messen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.2.2024 - 1 B 1158/23 -, juris Rn. 64 m. w. N. ; OVG Nds., Beschluss vom 6.9.2019 - 5 ME 137/19 -, juris Rn. 28 m. w. N.; OVG Bremen, Urteil vom 26.3.2018 - 2 B 199/17 -, juris Rn. 20; Bay. VGH, Beschluss vom 11.4.2016 - 6 ZB 15.2029 -, IÖD 2016, 137 = juris Rn. 7. Vor diesem Hintergrund wäre auch im Fall der Beigeladenen zu erwarten gewesen, dass ihre Regelbeurteilung vom 28.9.2022 im Statusamt A 9 formal schlechter ausfällt als die vorherigen, im niedrigeren Statusamt A 8 erfolgten (Anlass-)Beurteilungen. Das ist jedoch nicht der Fall. Das Gesamturteil der Regelbeurteilung vom 28.9.2022 im Statusamt A 9 (Beurteilungszeitraum: 11.6.2019 bis 31.12.2021) lautet ebenso wie das Gesamturteil der Anlassbeurteilungen vom 26.5.2021 (Beurteilungszeitraum: 16.12.2020 bis 1.5.2021) und vom 30.3.2021 (Beurteilungszeitraum: 1.7.2019 bis 31.12.2020), die der Beigeladenen jeweils im Statusamt A 8 erteilt worden sind, jeweils auf "gut". Die der Beigeladenen damit der Sache nach attestierte Leistungssteigerung ist sogar noch deutlicher, nimmt man auch die Bewertungen der Einzelmerkmale in den Blick. Denn während mit der Anlassbeurteilung vom 26.5.2021 die Leistungen der Beigeladenen in den Einzelmerkmalen noch 18mal mit 5 und viermal mit 4 Punkten (Gesamtsumme 106 Punkte) bewertet worden sind, weist die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Regelbeurteilung insoweit achtmal eine Bewertung mit 6 und 14mal mit 5 Punkten und damit eine Gesamtsumme von 118 Punkten auf. bb. Die mit der Beurteilung dokumentierte Leistungssteigerung ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalls plausibilisierungsbedürftig. Wird die gezeigte Qualifikation eines Beamten in seiner aktuellen Beurteilung besser beurteilt als noch in der Vorbeurteilung, so bedarf die damit dokumentierte Leistungssteigerung grundsätzlich keiner besonderen Begründung bzw. Plausibilisierung, da Beamte unabhängig von früheren Beurteilungen und nur in Würdigung der im Beurteilungszeitraum gezeigten Qualifikation zu beurteilen sind. Abweichendes wird im Konkurrentenstreit zu gelten haben, wenn ein erheblicher Leistungssprung eines Bewerbers vorliegt und gerügt wird. Maßgeblich für die Bewertung, ob ein solcher ‑ dann gesondert erklärungsbedürftiger - Leistungssprung vorliegt, und bejahendenfalls auch für die Anforderungen an eine solche gesonderte Begründung sind dabei die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, also etwa die Länge der Zeitspanne, innerhalb derer es zu der erheblichen Leistungssteigerung gekommen ist, und die konkrete Höhe des Bewertungsunterschieds. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.6.2023 - 1 B 165/23 -, juris Rn. 33-35 m. w. N. Im Streitfall ist der Umstand, dass der Beigeladenen auch im Statusamt A 9 weiterhin das Gesamturteil "gut" erteilt worden ist, danach erläuterungsbedürftig. Dies mag sich zwar nicht bereits aus dem formalen Gleichbleiben des Gesamturteils trotz Statusamtsveränderung ergeben. So aber wohl OVG Nds., Beschluss vom 6.9.2019 ‑ 5 ME 137/19 -, juris Rn. 28 m. w. N.; OVG Bremen, Urteil vom 26.3.2018 - 2 B 199/17 -, juris Rn. 20, wonach im Fall des Gleichbleibens des Gesamturteils grundsätzlich eine Begründungspflicht besteht, die nur entfällt, wenn im konkreten Fall ein "Beförderungsabschlag" nicht in Betracht kommt, weil es sich geradezu aufdrängt, die bisherige Note beizubehalten. Hinzu tritt hier allerdings zunächst, dass die Bewertung der Leistung und Befähigung der Beigeladenen in den Einzelmerkmalen mit der Regelbeurteilung vom 28.9.2022 gegenüber der Anlassbeurteilung vom 26.5.2021 (sowie auch vom 30.3.2021) nicht etwa nur (formal) gleichgeblieben, sondern vielmehr recht deutlich angehoben worden ist. Oben ist bereits darauf hingewiesen worden, dass sich die Bewertungen der Einzelmerkmale - trotz der Statusamtsveränderung - im Bereich der Leistungsbeurteilung insgesamt von 106 auf 118 Punkte verbessert haben. Eine deutliche Anhebung ist auch im Bereich der Befähigungsbeurteilung zu verzeichnen (Beurteilung vom 26.5.2021: 0 x stark ausgeprägt, 5 x deutlich ausgeprägt, 3 x erkennbar ausgeprägt; Beurteilung vom 28.9.2022: 4 x stark ausgeprägt, 4 x deutlich ausgeprägt, 0 x erkennbar ausgeprägt). Erläuterungsbedarf löst insbesondere der weitere Umstand aus, dass die Antragsgegnerin Leistung und Befähigung der Beigeladenen für den Zeitraum von nicht weniger als 23 der 31 Monate - und damit mehr als zwei Drittel - des (Regel-)Beurteilungszeitraums mit den Anlassbeurteilungen vom 26.5.2021 und vom 30.3.2021 bereits einer Bewertung unterzogen hat, dies allerdings am Maßstab der Anforderungen des Statusamts A 8. Denn die Regelbeurteilung bezieht sich auf den Zeitraum vom 1.6.2019 bis Ende 2021, die Anlassbeurteilungen erfassen die Zeiträume vom 1.7.2019 bis Ende 2020 bzw. vom 16.12.2020 bis zum 1.5.2021. Es liegt also die Besonderheit vor, dass mit der Regelbeurteilung nicht nur eine Leistungssteigerung gegenüber der Beurteilung vorausliegender Zeiträume attestiert wird, sondern es erfolgt eine (der Sache nach angehobene) Beurteilung der Leistung und Befähigung gegenüber bereits bestehenden (Anlass-)Beurteilungen für dieselben Zeiträume. Die Beigeladene müsste mithin, damit die (der Sache nach) gehobene Bewertung der Leistungen für den gesamten Regelbeurteilungszeitraum abweichend von der Bewertung in jenen Anlassbeurteilungen gerechtfertigt sein soll, gerade in dem verbleibenden und vergleichsweise kurzen Zeitraum der letzten acht Monate des Beurteilungszeitraums, in dem sie sich an den gehobenen Maßstäben des neuen Statusamts messen lassen musste, ganz besonders herausgehobene Leistungen gezeigt haben. cc. An einer nachvollziehbaren Erläuterung der mit der Beurteilung dokumentierten Leistungssteigerung fehlt es. (1) Die Regelbeurteilung der Beigeladenen vom 28.9.2022 selbst trägt zur Plausibilisierung nichts bei. Deckblatt und Begründung der Gesamtnote lassen zwar erkennen, dass der Beurteiler die Beförderung der Beigeladenen im Beurteilungszeitraum zur Kenntnis genommen hat. Weiterführende Ausführungen dazu, wie dieser Umstand bei der Bewertung ihrer Leistungen Berücksichtigung gefunden hat, finden sich hingegen nicht. (2) Eine - grundsätzlich als Erklärung denkbare - Steigerung der Leistungen der Beigeladenen im Beförderungsamt (die hier aus den dargelegten Gründen besonders markant hätte ausfallen müssen), hat die Antragsgegnerin schon nicht behauptet. (3) Die stattdessen von der Antragsgegnerin abgegebene Erläuterung ist mindestens unzureichend, wenn nicht sachwidrig. Dazu trägt diese in der Beschwerdeerwiderung vom 17.1.2024 (S. 3 f.) vor, sowohl die aktuelle (Regel-)Beurteilung der Beigeladenen vom 28.9.2022 als auch ihre letzte (Anlass-)Beurteilung vom 26.5.2021 bezögen sich auf den gleichgebliebenen konkreten Dienstposten, auf dem die Beigeladene schon vor ihrer Beförderung im Zeitraum vom 16.12.2020 bis 1.5.2021 Tätigkeiten verrichtet habe, die der (höheren) Wertigkeit des Statusamtes A 9 entsprochen hätten. Insbesondere habe sie im gesamten Beurteilungszeitraum allgemeine Aufgaben als Wachabteilungsleiterin und als stellvertretende Wachabteilungsleiterin wahrgenommen und sei - wie sich aus ihrer vorherigen Anlassbeurteilung vom 30.3.2021 ergebe - bereits seit Juli 2019 kommissarische stellvertretende Wachabteilungsleiterin gewesen. Eine Rücksprache mit dem zuständigen Beurteiler und dem Vorgesetzten der Beigeladenen habe ergeben, dass diese höherwertigen Aufgaben in der vorherigen Beurteilung nicht korrekt berücksichtigt worden sei. Der Beigeladenen hätte deshalb bei der letzten (Anlass-)Beurteilung im Statusamt A 8 eigentlich eine bessere Note zuerkannt werden müssen. Dann wäre der Sprung beim Vergleich der statusamtsbereinigten Bewertung nicht so ausgefallen, wie er sich nun darstelle. Dies erkläre auch, weshalb die Beigeladene nach Verbleib von nur sieben Monaten im Beförderungsamt deutlich besser bewertet worden sei. Damit ist die Bewertungssteigerung nicht plausibel erläutert. Es kann dahinstehen, ob sich die Antragsgegnerin zur Plausibilisierung des Ergebnisses der Regelbeurteilung vom 28.9.2022 überhaupt mit Erfolg darauf berufen kann, eine der Beigeladenen zuvor erteilte Beurteilung sei rechtswidrig, ohne dies zum Anlass zu nehmen, die als rechtswidrig erkannte Beurteilung aufzuheben. Ebenso kann auf sich beruhen, ob die Wiedergabe einer (nur behaupteten) Stellungnahme des Beurteilers - die hier zudem nicht einmal den Namen der betreffenden Person, geschweige denn nähere Einzelheiten nennt - überhaupt zur Erläuterung der - höchstpersönlichen - Bewertung geeignet ist. Die Beurteilung selbst und ebenso gegebenenfalls erforderliche ergänzende Ausführungen zu ihrer Plausibilisierung sind kein delegierbarer Vorgang. Vgl. OVG Nds., Beschluss vom 13.10.2017 - 5 ME 153/17 -, DÖD 2018, 15 = juris Rn. 42. Die Ausführungen der Antragsgegnerin sind jedenfalls inhaltlich zur Plausibilisierung unzureichend. Bereits die tatsächliche Grundlage der Plausibilisierungsbemühungen der Antragsgegnerin und dabei insbesondere der Zeitraum der behaupteten höherwertigen Beschäftigung der Beigeladenen ist letztlich unklar geblieben. Abweichend von der Beschwerdeerwiderung vom 17.1.2024 hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 13.3.2024 (dort S. 3) vorgetragen, die Beigeladene sei "von Beginn an" mit allgemeinen Aufgaben der Wachabteilungsleitung betraut und "von Anfang an" in diese höherwertigen Aufgaben eingearbeitet worden, weil sie schon bei ihrem vorherigen Dienstherrn entsprechend eingesetzt worden war. Mit demselben Schriftsatz (dort S. 2) hat die Antragsgegnerin allerdings eingeräumt, die Beigeladene habe "nicht offiziell" bereits ab Dienstantritt bei der Antragsgegnerin die Aufgaben der (kommissarischen) stellvertretenden Wachabteilungsleitung übernommen; dies sei erst durch die Dienstverfügung 03/2020 der Antragsgegnerin vom 26.3.2020 geschehen. Mit dieser Verfügung ist angeordnet worden, dass u. a. die Beigeladene (erst) "ab dem 1. April 2020" als stellvertretende Wachabteilungsleiterin bzw. Wachabteilungsleiterin eingesetzt werden konnte und entsprechend einzuweisen war. Dieser Umstand weckt zumindest erhebliche Zweifel an dem Vortrag, sie habe jene Aufgaben bereits seit Juli 2019 übernommen; durch die dargestellten Inkonsistenzen im Vorbringen werden diese Zweifel noch verstärkt. Weitere Nachweise zu ihrem höherwertigen Einsatz haben weder die Antragsgegnerin noch die Beigeladene vorgelegt. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch die Antragsgegnerin übersandte "Übersicht der Wachabteilungen der Feuer- und Rettungswache" hilft hier nicht weiter, weil sich daraus lediglich ergibt, bis wann ("bis zum 30.6.2021"), nicht aber, ab wann die Beigeladene als kommissarische stellvertretene Wachabteilungsleiterin der Wachabteilung 2 tätig gewesen ist. Aber selbst unterstellt, die Beigeladene sei bereits ab dem 1.7.2019 und bis heute auf einem (Beförderungs-)Dienstposten tätig gewesen, dessen Wertigkeit dem Statusamt A 9 entspricht, erlaubte dies nicht für sich genommen den Schluss, dass ihre Leistungen schon in den Anlassbeurteilungen vom 30.3.2021 bzw. vom 26.5.2021 mit einem besseren Gesamturteil als "gut" zu bewerten gewesen wären. Denn die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben ist zwar bei den in der dienstlichen Beurteilung zu leistenden Bewertungen zu berücksichtigen, vgl. dazu etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.3.2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 5.9.2017 - 1 B 498/17 -, juris Rn. 43 ff.; der Umstand rechtfertigt jedoch nicht schon aus sich heraus, sondern nur bei entsprechenden dabei gezeigten Leistungen eine solche gehobene Bewertung. Maßgeblich ist letztlich also, wie die höherwertigen Aufgaben wahrgenommen und ausgefüllt worden sind. Dazu, dass die Leistungen der Beigeladenen - wie behauptet - die Vergabe einer am Maßstab des Statusamtes A 8 gemessen besseren Gesamtnote als "gut" zugelassen hätten, hat die Antragsgegnerin indessen nichts vorgetragen. Erst recht fehlt es an Erläuterung dazu, warum die Bewertungen in den Einzelmerkmalen nicht nur formal gleich geblieben, sondern sogar nicht nur geringfügig angehoben worden sind. Ob den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 12.10.2023 ‑ 2 A 7.22 -, NVwZ 2024, 334 = juris Rn. 37 ff. zu folgen und die zugrunde gelegte Beurteilung der Beigeladenen (auch) deshalb rechtswidrig ist, kann dahinstehen. b. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kann ferner offen bleiben, ob - wie das Verwaltungsgericht meint und der Antragsteller als fehlerhaft rügt - die Antragsgegnerin davon ausgehen durfte, dass sich drei der Ergebnisse aus der Durchführung des Assessment-Centers nur so gering voneinander unterschieden haben, dass diese nicht als ausschlaggebend im Auswahlverfahren hätten angesehen werden dürfen. 2. Die Auswahl des Antragstellers in einem erneuten rechtmäßigen Auswahlverfah-ren ist nach derzeitiger Erkenntnislage nicht von vornherein ausgeschlossen. Dies folgt bereits daraus, dass die Antragsgegnerin bei dem Vergleich der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Antragstellers und der Beigeladenen nicht nur unter Heranziehung der Gesamturteile ihrer Regelbeurteilungen, sondern auch im Rahmen der weiteren Auswertung der Regelbeurteilungen, unter Heranziehung früherer dienstlicher Beurteilungen und der Ergebnisse des Assessment-Centers keinen Leistungsvorsprung hat feststellen können und die beiden als "wesentlich gleich" eingeschätzt hat (vgl. S. 3 ff. des Auswahlvermerks vom 6.4.2023). Angemerkt sei, dass die Antragsgegnerin entgegen der Auffassung der Beschwerde allerdings auch nicht bereits aufgrund des Umstands, dass der Antragsteller länger als die Beigeladene im Statusamt A 9 Dienst verrichtet und in diesem Amt schon beurteilt worden ist, verpflichtet ist, diesem den Beförderungsdienstposten zu übertragen. II. Schließlich hat der Antragsteller auch Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsgrund ergibt (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die mit der Besetzung der streitbefangenen Beförderungsplanstelle einhergehende Ernennung der Beigeladenen wäre im Falle eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht wieder rückgängig zu machen. Bereits der Übertragung des Dienstpostens steht der der Beigeladenen damit zuwachsende Erfahrungsvorsprung entgegen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Der Beigeladenen konnten gemäß § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO Kosten auferlegt werden, weil sie sowohl im erstinstanzlichen als auch im Beschwerde-verfahren jeweils einen Antrag gestellt hat. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).