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Beschluss

19 A 1078/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0505.19A1078.23.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt ist und auch objektiv vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. I. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18. März 2022 ‑ 2 BvR 1232/20 - juris Rn. 23, vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 2356/19 - juris Rn. 23, vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 - juris Rn. 21 f., Beschlüsse vom 8. Juli 2021 ‑ 1 BvR 2237/14 - juris Rn. 230, und vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 - juris Rn. 28 ff. Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, mit dem das Verwaltungsgericht die Fortsetzungsfeststellungsklage der Kläger gegen den Bescheid der Schulleiterin des X.-B. Y. vom 16. September 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Y. vom 27. Januar 2023 über den vorläufigen Schulbesuchsausschluss des Klägers zu 1. gemäß § 54 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW als unbegründet abgewiesen hat. Der vorläufige Ausschluss sei zum Zeitpunkt der Entscheidung rechtmäßig gewesen, weil der Verbleib des Klägers in der Schule wegen zahlreicher in der Schulakte dokumentierter gewaltsamer Übergriffe auf andere Kinder, die auch die Lehrkräfte kaum noch hätten eindämmen können, ihn und die Gesundheit seiner Mitschüler gefährdet habe und greifbare Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass er unter einer krankhaften Verhaltensstörung leide und sein Verhalten nicht hinreichend habe steuern können. Der Ausschluss sei angesichts des weiter zu erwartenden und kaum noch einzudämmenden gewalttätigen Verhaltens verhältnismäßig sowie sonst frei von Ermessensfehlern und die Voraussetzungen einer Gefahr im Verzug zu bejahen. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen bleibt ohne Erfolg. 1. Das gilt zunächst, soweit sich die Kläger gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts wenden, der Verbleib des Klägers in der Schule habe eine konkrete Gefahr für die Gesundheit anderer dargestellt. Weder aus der Dokumentation der Schule noch aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergäben sich objektivierbare und verlässlich dokumentierte Sachverhalte, die die Annahme einer konkreten Gefährdung anderer durch den Schulbesuch des Klägers rechtfertigen könnten. Die Schule habe sämtliche Sachverhalte äußerst verkürzt und ausschließlich unter dem Blickwinkel einer Schuldzuschreibung dokumentiert, obwohl sämtliche dem Kläger vorgeworfene Verhaltensweisen anlässlich konkreter Konfliktsituationen und Provokationen durch Klassenkameraden entstanden seien. Keiner der Konflikte sei allparteilich und ergebnissoffen durch eine getrennte Befragung der Kinder aufgeklärt worden. Die Schule habe in dem Bescheid exemplarisch vier konkrete Vorfälle vom 17., 24., und 26. August 2022 und vom 1. September 2022 benannt, wobei zu den Vorfällen vom 17. und 26. August eine ausführliche Dokumentation fehle, und im Übrigen nur pauschalierte Behauptungen getätigt, die weder konkretisiert noch belegt seien. Den Vorfall am 1. September 2022 sowie die Vorgeschichte zu diesem habe der Kläger sehr konkret und detailliert abweichend geschildert und von Beleidigungen und tätlichen Angriffen seiner Mitschüler berichtet, auf die er lediglich reagiert habe. Eine ausreichende Aufklärung und Dokumentation seitens der Schule unter Betrachtung der Verursachungsbeiträge anderer Kinder sei unterblieben, die Glaubwürdigkeit des Klägers untergraben und sein Verhalten als leugnerisch und krankhaft bewertet worden. Bemerkenswert sei dabei auch, dass die Schule Vorfälle dokumentiert habe, bei denen der Kläger ausgegrenzt, abgelehnt, gemobbt und körperlich attackiert worden sei, aber Mobbing als mögliche Ursache für sein problematisches Verhalten ausgeschlossen habe. Dieses Vorbringen blendet - wie vom Verwaltungsgericht mit überzeugender Begründung (Urteilsabdruck, S. 11 f.) festgestellt - aus, dass in der Schulakte die in Bezug genommenen zahlreichen gewaltsamen Übergriffe des Klägers auf Mitschüler detailliert dokumentiert sind und diese jeweils auf in vorausgegangenen Anhörungen von Schülerinnen und Schüler getätigten Schilderungen sowie auf Beobachtungen verschiedener Lehrkräfte und externer Sozialpädagogen beruhen. Die dokumentierten Verhaltensweisen stimmen mit den seinerzeitigen eigenen Angaben der Klägerin zum Verhalten des Klägers in der Grundschulzeit im Verfahren auf Gewährung von Hilfe nach SGB VIII überein. Die Richtigkeit dieser erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen haben die Kläger im Zulassungsverfahren nicht erschüttert. Der geltend gemachte Mangel bei der Sachverhaltsermittlung und -dokumentation ist nicht feststellbar. An diese sind entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung keine besonderen (Verfahrens-)Anforderungen zu stellen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2015 - 19 E 514/14 - juris Rn. 2 ff., vom 5. September 2000 - 19 B 1244/00 - juris Rn. 8 ff. Es liegen auch keine zureichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Schule lediglich einseitige Ermittlungen unter Schuldzuschreibungen zulasten des Klägers vorgenommen haben könnte. Zu dem gegen den Kläger in bestimmten Situationen aufgetretenen Mobbing-Verhalten einzelner Schüler hat die Schulleiterin in dem angefochtenen Bescheid nachvollziehbar ausgeführt, dass die Kläger insoweit Ursache und Wirkung verwechselten. Nicht das Mobbing-Verhalten der anderen Schüler sei Ursache für das massive Fehlverhalten des Klägers zu 1., sondern es sei umgekehrt Folge seines fortwährend auftretenden verbal und körperlich aggressiven Verhaltens gegenüber Mitschülern, die ihn mittlerweile ablehnten und sich gegen ihn zur Wehr setzten. Er bedürfe dringend der Unterstützung. 2. Das Zulassungsvorbringen begründet auch keine Richtigkeitszweifel an der erstinstanzlichen Feststellung, es hätten greifbare Anhaltspunkte für eine krankhafte Verhaltensstörung des Klägers bestanden. Der Senat teilt die überzeugende Würdigung des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck, S. 13), dass auf Grundlage des Inhalts der Schulakte konkrete und ausreichend dokumentierte Hinweise für ein krankheitsbedingt fehlendes Steuerungsverhalten des Klägers vorgelegen haben. Entgegen der Auffassung der Kläger bedurfte es nicht zuvor des sicheren Ausschlusses von Verursachungsbeiträgen anderer Schüler. Abgesehen davon, dass in der Schulakte zahlreiche stimmige Aussagen von Schülern und Lehrkräften dokumentiert sind, die (alleinige) Verursachungsbeiträge des Klägers konkret belegen, stützt auch die weitere Feststellung, dass er bei vereinzelten Provokationen oder Gegenwehr angegriffener Schüler völlig übersteigerte impulsgesteuerte gewalttätige Reaktionen gezeigt hat, die Annahme, es könne eine krankheitswertige Ursache vorliegen. Es ist auch nicht zu beanstanden, sondern Beleg eines fehlerfreien Vorgehens, dass die Schulleitung festgestelltem Fehlverhalten des Klägers zunächst mit Ordnungsmaßnahmen nach § 53 Abs. 3 SchulG NRW zu begegnen versucht hat, und erst, als sich aus ihrer Sicht die Hinweise für eine krankheitsbedingte Verhaltensstörung verdichteten, den streitgegenständlichen Schulbesuchsausschluss verfügt hat. 3. Schließlich dringen die Kläger auch nicht mit ihren Einwänden gegen die Feststellung, der Schulbesuchsausschluss sei verhältnismäßig und auch im Übrigen frei von Ermessensfehlern, durch. Mit der Erwägung, die Schule habe alle ihr zur Verfügung stehenden schonenderen Maßnahmen eingesetzt und das Schulbesuchsverbot sei während der Dauer des sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens zur Gewährleistung des Schulfriedens zwingend notwendig gewesen, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Dezember 2021 ‑ 19 B 1738/21 - juris Rn. 8, und vom 10. August 2016 ‑ 19 B 592/16 - juris Rn. 5, zutreffend angewendet. Dass und auf welche Weise die Schule zuvor entsprechend § 53 Abs. 2 Satz 3 SchulG NRW auch den Ursachen für das häufige Fehlverhalten des Klägers in besonderer Weise nachgegangen ist, hat das Verwaltungsgericht bereits in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 3. Mai 2023 - 10 K 6336/22 - (Urteilsabdruck, S. 16), das Gegenstand des Zulassungsverfahren 19 A 1077/23 ist, von den Klägern unwidersprochen dargestellt. Angesichts des hohen Gefährdungspotentials des aggressiven Verhaltens des Klägers, das sich nach Aktenlage in Häufigkeit und Massivität gesteigert hat, bestand Gefahr im Verzug im Sinn von § 54 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW. Vor diesem Hintergrund konnte die Schulleiterin das Verfahren auf Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Förderung nicht mehr abwarten. II. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der geltend gemachten Abweichung von übergeordneter Rechtsprechung zuzulassen. Die Darlegung einer Divergenz setzt voraus, dass der Kläger einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die Kläger benennen keine divergenzrelevante obergerichtliche Entscheidung und keinen diese sowie das angefochtene Urteil tragenden abstrakten Tatsachen- oder Rechtssatz. III. Die Berufung ist schließlich nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen der geltend gemachten Verfahrensfehler zuzulassen. 1. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil die Dokumentation in der Schülerakte des Klägers, die sich im Wesentlichen auf zusammenfassende Darstellung der Sachverhalte durch die überwiegend nicht persönlich bei den Vorfällen anwesenden Klassenleitung im Nachgang zu verschiedenen Vorfällen beschränke, greift nicht durch. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 4 B 20.12 - juris Rn. 6, m. w. N. Ein unterbliebener Beweisantrag wäre nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Antrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 2024 - 4 B 14.23 - juris Rn. 4, vom 15. August 2023 - 1 B 3.23 - juris Rn. 8 und vom 10. Dezember 2020 - 2 B 6.20 - juris Rn. 8, jeweils m. w. N. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder haben die anwaltlich vertretenen Kläger ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2023 einen Beweisantrag gestellt noch sind Umstände dargelegt oder sonst ersichtlich, aus denen sich dem Gericht weitere Aufklärungsmaßnahmen hätten aufdrängen müssen (s. bereits unter I. 1.). 2. Es liegt auch kein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor. Die richterliche Überzeugungsbildung ist regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Die Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung sind mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers erst dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2023 - 4 B 16.22 - juris Rn. 26. Einen solchen Verfahrensverstoß haben die Kläger nicht dargelegt. Unabhängig davon ist die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nach den vorstehenden Ausführungen zu dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtlich nicht zu beanstanden. 3. Eine Gehörsverletzung liegt ebenfalls nichts vor. Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte dieser Pflicht nachgekommen sind. Der Anspruch auf rechtliches Gehör vermittelt keinen Schutz davor, dass ein Gericht den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte auch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2024 - 4 B 5.24 - juris Rn. 24. Gemessen daran ist für eine Gehörsverletzung nichts ersichtlich. Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe entscheidungsrelevanten Sachvortrag nicht berücksichtigt, beanstanden die Kläger in der Sache letztlich die aus ihrer Sicht unrichtige Tatsachen- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, was nicht Gegenstand der Gehörsrüge ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).