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Beschluss

10 A 1575/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0507.10A1575.23.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), eine relevante Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beigeladenen im Zulassungsverfahren nicht. Das Verwaltungsgericht hat auf die Klage des Klägers die der Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 15. April 2020 für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück H.-straße 000 in M. (im Folgenden: Vorhaben bzw. Vorhabengrundstück) aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten, weil sie aufgrund der genehmigten Stellplätze im rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstücks zu seinen Lasten gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Die Beigeladene stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage. a. Die Kritik der Beigeladenen, der Hinweis des Verwaltungsgerichts, nach dem Garagen und Stellplätze in rückwärtigen Gartenbereichen häufig rechtlichen Bedenken begegneten, sei unverständlich und Ausdruck einer pauschalierenden, nicht auf den Einzelfall bezogenen Betrachtungsweise, missversteht die angegriffene Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat einen Rücksichtnahmeverstoß nicht pauschal, sondern auf der Grundlage einer Bewertung der konkreten Umstände des Einzelfalls angenommen. b. Die Einwände der Beigeladenen gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Einzelfallbetrachtung führen nicht auf ernstliche Zweifel. aa. Ohne Erfolg macht die Beigeladene geltend, die Einzelfallbetrachtung sei schon deshalb nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil die tatsächliche Lärmbelastung nicht anhand der TA Lärm ermittelt und beurteilt worden sei. Nach der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts, vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. April 2019 - 7 A 3284/17 -, juris Rn. 35, und vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris Rn. 82, sowie Beschlüsse vom 29. Juli 2024 - 10 A 1719/22 -, juris Rn. 7 ff., und vom 29. November 2023 - 10 A 2790/21 -, juris Rn. 13, sind technisch-rechnerisch ermittelte Immissionswerte für die Beurteilung, ob Lärmbelästigungen von Stellplätzen und Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen die Grenze des Zumutbaren überschreiten, nicht ausschlaggebend. Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zu Grunde, dass die Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen lässt. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohn- und Aufenthaltsbereichen der betroffenen Nachbarn befindet. Diese Grundsätze sind auch in der (aktuellen) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt. Danach ist eine generelle, für alle Standorte von Garagen und Stellplätzen im rückwärtigen (Wohn-)Bereich geltende Beurteilung nicht möglich; sie hängt immer von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2019 - 4 B 31.19 -, juris Rn. 3, sowie grundlegend Urteil vom 7. Dezember 2000 - 4 C 3.00 -, juris Rn. 19. Die von der Beigeladenen zur Begründung ihrer abweichenden Rechtsansicht zitierten Entscheidungen des beschließenden Gerichts (Urteile vom 4. Mai 2016 - 7 A 615/14 -, und vom 15. August 1996 - 7 A 1727/93 -) verhalten sich nicht zu der spezifische Situation der Zumutbarkeit von Garagen und Stellplätzen und betreffen mithin andere Sachverhalte. bb. Gemessen an den vorstehenden Maßstäben lässt sich dem weiteren Vorbringen der Beigeladenen nicht entnehmen, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im rückwärtigen Bereich des Grundstücks des Klägers eine die Annahme einer Unzumutbarkeit ausschließende Vorbelastung durch schon bestehende Stellplatzanlagen gegeben ist. (1) Aus ihren Ausführungen zum Parkplatz des Einzelhandelsbetriebs ergibt sich dies nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Parkplatz bei der Bewertung in den Blick genommen und ausgeführt, dass die von ihm ausgehenden Emissionen durch die umgebende Mauer und die Öffnungszeiten des Betriebs beschränkt seien. Dass, wie die Beigeladene ohne weitere Ausführungen und Nachweise (z. B. Vorlage von Lichtbildern) schlicht behauptet, eine den Parkplatz umgebende Mauer nicht existiere, sondern lediglich ein Zaun, genügt bereits den Darlegungsanforderungen nicht. Dies gilt auch für die weitere Behauptung, dieser sei wenig bis gar nicht lärmschützend. Keinerlei Anhaltspunkte ergeben sich für die Behauptung der Beigeladenen, das Verwaltungsgericht habe die erheblich höhere Anzahl der Stellplätze auf dem Parkplatz des Einzelhandelsbetriebs und die damit verbundenen zahlreicheren Fahrzeugbewegungen im Vergleich zum Vorhaben nicht berücksichtigt. Die weitere Rüge der Beigeladenen, der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Beschränkung der Emissionen durch die Öffnungszeiten des Einzelhandelsbetriebs (montags bis samstags von 07:00 bis 21:00 Uhr) verfange nicht, weil eine Wohnnutzung nur einen geringen An- und Abfahrtsverkehr zur Nachtzeit verursache, greift nicht durch. Aus den Öffnungszeiten folgt, dass der betreffende rückwärtige Grundstücksbereich am besonders schutzbedürftigen Sonntag ganztägig und an den übrigen Tagen zwischen 21:00 Uhr und 07:00 Uhr, mithin nicht nur zur Nachtzeit, nicht durch kraftfahrzeugbedingte Immissionen vorgeprägt ist. (2) Auch die Einwände der Beigeladenen gegen die verwaltungsgerichtliche Bewertung der von den Grundstücken O.-straße 20 und 22 ausgehenden Vorbelastung für den rückwärtigen Bereich des Grundstücks des Klägers stellen die angefochtene Entscheidung nicht schlüssig in Frage. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, eine Vorbelastung durch die Garagen auf dem Grundstück O.-straße 20 sei zu vernachlässigen, da das Grundstück etwas unterhalb des hier interessierenden Bereichs mit der Folge eingeschränkter Immissionsbelastung liege. Die Garagen auf dem Grundstück O.-straße 22 schirmten die Lärmbelastungen durch ihre Anordnung in der Örtlichkeit zum hier interessierenden Bereich ab. Die Beigeladene stellt diese tatsächlichen Feststellungen nicht in Frage. Der von ihr geforderten tatsächlichen Ermittlung der Lärmbelastung durch die verschiedenen Grundstücke bedarf es aus den unter 1.b.aa. ausgeführten Gründen nicht. Für ihre Behauptung, die Feststellungen reichten für eine tatsächliche Beurteilung der Überschreitung der Schwelle zur Unzumutbarkeit nicht aus, bringt die Beigeladene nichts vor. (3) Die Kritik der Beigeladenen, das Verwaltungsgericht habe - einzeln aufgeführte - Stellplätze und Garagen, die sich in unmittelbarer Nähe des Grundstücks des Klägers befänden, nicht berücksichtigt, verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. In der erstinstanzlichen Entscheidung sind Ausführungen zu den Stellplätzen bzw. Garagen erfolgt, die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts den rückwärtigen Bereich des Grundstücks des Klägers vorprägen könnten. Dass und inwieweit die mit der Antragsbegründung benannten Stellplätze und Garagen ebenfalls als prägend anzusehen sind, hat die Beigeladene mit deren schlichter Benennung nicht dargelegt. cc. Die Beanstandung der Beigeladenen, eine mögliche anderweitige Umsetzung des Vorhabens sei keine für die Beurteilung der Zumutbarkeit maßgebliche Tatsache, führt nicht auf ernstliche Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat eine mögliche straßennahe Unterbringung der Stellplätze seiner Annahme zugrunde gelegt, die genehmigte Anlage der Stellplätze (im rückwärtigen Grundstücksbereich) mit Zufahrt sei nicht im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung (zum Gebot der Rücksichtnahme) als verständlich und unabweisbar einzustufen. Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Warum eine Berücksichtigung dieses Umstandes „nicht statthaft“ sei, weil sie diesen Bereich als mögliche Baufläche freihalten wolle, erklärt sie nicht. dd. Schließlich greift ihr Einwand, das Verwaltungsgericht habe mögliche Maßnahmen zur Lärmreduzierung sowie die Möglichkeit der Errichtung von Garagen anstelle von Stellplätzen außer Betracht gelassen, nicht durch. Die Frage der Zumutbarkeit beurteilt sich nach dem konkret genehmigten Vorhaben. Inwieweit Selbsthilfemaßnahmen des Klägers die Unzumutbarkeit ausschließen könnten, legt die Beigeladene nicht dar. 2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen. 3. Ohne Erfolg macht die Beigeladene den Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend. Wird der Zulassungsantrag mit dem Zulassungsgrund der Divergenz begründet, muss zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. Eine lediglich fehlerhafte Anwendung dieses Rechtssatzes stellt jedoch keine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Divergenz dar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2024 - 10 A 1719/22 -, juris Rn. 37 f., m. w. N. Letzteres lässt die Beigeladene unbeachtet, wenn sie allein rügt, das Verwaltungsgericht missachte die Grundsätze aus den Entscheidungen des erkennenden Gerichtes zur Maßgeblichkeit der Grenzwerte der TA Lärm (Urteile vom 4. Mai 2016 - 7 A 615/14 -, und vom 15. August 1996 - 7 A 1727/93) sowie zur Heranziehung der umliegenden Grundstücke (Beschluss vom 11. August 2020 - 10 B 891/20 -) für die Beurteilung der Unzumutbarkeit. 4. Die Beigeladene legt schließlich keinen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die (jedenfalls sinngemäß) erhobene Aufklärungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i. V. m. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) greift nicht durch. Die Kritik der Beigeladenen, das Verwaltungsgericht hätte ein Sachverständigengutachten zur Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens mit der TA Lärm einholen müssen, trägt nicht. Nach den obigen Erwägungen findet die TA Lärm hier bereits keine Anwendung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).