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Urteil

11 K 617/24

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2025:0717.11K617.24.00
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Tenor

1. Der Beklagte wird verpflichtet, die Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verpflichtet, die Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger sind syrische Staatsangehörige. Der am 00.00.0000 geborene Kläger zu 1. ist der Vater des am 00.00.0000 geborenen Klägers zu 2., des am 00.00.0000 geborenen Klägers zu 3., der am 00.00.0000 geborenen Klägerin zu 4. und der am 00.00.0000 geborenen Klägerin zu 5. Die Kläger sind im Besitz gültiger syrischer Nationalpässe (Bl. 301-305 GA). Der Kläger zu 1. reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau und dem Kläger zu 2. am 15.09.2015 nach Deutschland ein. Die Kläger zu 3. bis 5. wurden in Deutschland geboren. Der Kläger zu 3. und die Klägerin zu 5. haben eine angeborene Hörbehinderung, die zu einem Grad der Behinderung von 80 bzw. 100 führt. Beide Kinder wurden mit Cochlea Implantaten versorgt. Ausweislich einer Bescheinigung der P. - Schule vom 12.04.2024 (Bl. 24 GA) und einer fachärztlichen Stellungnahme vom 30.09.2024 (Bl. 102 GA) verständigt sich der Kläger zu 3. nur in Deutscher Gebärdensprache, lautsprachlich kann er sich nicht verständlich mitteilen. Es bestehen Hinweise auf eine zusätzliche zentrale Sprachentwicklungsschwäche. Bei der Klägerin zu 5. wurde unter dem 04.04.2024 pädiatrisch neben der hochgradigen Schwerhörigkeit eine gravierende Sprachentwicklungsverzögerung festgestellt (vgl. Arztbrief des K. - Klinikums A., Bl. 25 ff. GA). Der Kläger zu 1. ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, die Kläger zu 2. bis 5. besitzen jeweils gültige Aufenthaltserlaubnisse. Die Familie lebte mehrere Jahre, zumindest aufstockend, von Leistungen nach dem SGB II. Ab November 2017 war der Kläger zu 1. für rund ein halbes Jahr geringfügig, von August 2018 bis Februar 2019, von August 2019 bis Oktober 2019, von Januar 2021 bis April 2021, von Juli 2021 bis Oktober 2021 und von Februar 2022 bis Oktober 2022 jeweils bei unterschiedlichen Arbeitgebern versicherungspflichtig beschäftigt (vgl. Rentenversicherungsverlauf vom 05.12.2024, Bl. 145 f. GA). Zum 01.06.2023 nahm der Kläger zu 1. eine Vollzeitbeschäftigung mit 40 Wochenstunden als Verkäufer in einer Parfümerie mit einem monatlichen Bruttogehalt von 2.350,00 Euro auf (vgl. Arbeitgeberbescheinigung, Bl. 292 GA). Zusätzlich ist er seit dem 01.09.2023 geringfügig als Helfer in der Verwaltung der B. GmbH beschäftigt (vgl. Arbeitgeberbescheinigung, Bl. 265 GA; Gehaltsabrechnungen für Januar bis März 2025, Bl. 271 ff. GA). Die Ehefrau des Klägers zu 1. und Mutter der übrigen Kläger war bis Ende 2023 Hausfrau und betreute und versorgte die Kläger zu 2. bis 5. Seit Januar 2024 ist sie geringfügig als Reinigungskraft beschäftigt. Die Familie erhielt zuletzt 622,00 Euro Wohngeld (Bescheid vom 02.01.2025, Bl. 180 GA), 1.020,00 Euro Kindergeld (Bescheid der Familienkasse vom 10.02.2025, Bl. 174 GA) und 919,00 Euro Kinderzuschlag (Bl. 158 GA) sowie insgesamt 694,00 Euro Pflegegeld (Bl. 178 f. GA) und 154,00 Euro Unterstützung für Gehörlose (Bescheide des E. vom 31.05.2022 und 04.11.2022, Bl.176 und 182 GA). Der Kläger zu 1. beantragte am 20.09.2022 die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband sowie die Miteinbürgerung der Kläger zu 2. bis 5. Unter dem 08.12.2023 hörte der Beklagte die Kläger zu der beabsichtigten Ablehnung der Einbürgerungsanträge an. Mit Bescheid vom 15.02.2024 lehnte der Beklagte den Einbürgerungsantrag ab. Zur Begründung führte er aus, der Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft sei durch die neu aufgenommene Beschäftigung der Ehefrau des Klägers zu 1. nunmehr gedeckt, die Nachhaltigkeitsprognose falle aber aufgrund der Erwerbsbiographie des Klägers zu 1. negativ aus. Der Kläger zu 1. habe den vorherigen Leistungsbezug zu vertreten, insbesondere habe die Kinderbetreuung auch durch den anderen Elternteil oder eine Tageseinrichtung erfolgen können. Die Voraussetzungen für eine Ermessenseinbürgerung lägen ebenfalls nicht vor. Die Kläger haben am 11.03.2024 Klage erhoben. Sie tragen vor, beide Elternteile hätten sich der Betreuung der Kinder widmen müssen. Die Kläger zu 3. und 5. müssten mehrmals wöchentlich zur Sprachtherapie begleitet werden, zudem seien zur Kontrolle und Einstellung der Cochlea-Implantate regelmäßige, mehrtägige Klinik- bzw. Reha-Aufenthalte in U. notwendig; dazu legen sie eine Behandlungsdatenübersicht über 15 Termine und insgesamt 39 stationäre Behandlungstage zwischen dem 28.11.2022 und dem 15.04.2025 für die Klägerin zu 5. (Bl. 116 GA) und über 22 Termine und insgesamt 52 stationäre Behandlungstage zwischen dem 23.10.2019 und dem 15.04.2025 für den Kläger zu 3. (Bl. 117 GA) vor. Aufgrund der Gehörlosigkeit zeige die Klägerin zu 5. Verhaltensauffälligkeiten mit auto- und fremdaggressiven Tendenzen, wenn sich ihre Mutter nicht in der Nähe aufhalte. Eine frühere Fremdbetreuung der Kinder sei realitätsfern gewesen. Ein – etwaiges – Vertretenmüssen seiner Ehefrau sei dem Kläger zu 1. nicht zuzurechnen. Mittlerweile sei der Kläger zu 1. außerdem seit mehr als 20 Monaten in Vollzeit erwerbstätig, sodass die Ausnahmevorschrift § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. b StAG n.F. zu seinen Gunsten eingreife. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15.02.2024 zu verpflichten, sie in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt ergänzend vor, die Klinikaufenthalte der Kinder änderten nichts daran, dass der Ehefrau des Klägers zu 1. eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso sie die Klinikaufenthalte mit zwei kleinen Kindern nicht allein habe bewältigen können. Der Kläger zu 1. habe seinerzeit keine Bemühungen unternommen, den Erwerbsausfall seiner Ehefrau zu kompensieren. Die aktuelle Lebens- und Beschäftigungssituation des Klägers zu 1. weise eine Überbelastung auf, da er einer Vollzeit- und einer Nebenbeschäftigung nachgehe; dies gelte umso mehr, als er Vater von vier Kindern sei, von denen zwei aufgrund ihrer Schwerbehinderung mit der Zeit zunehmend betreuungsbedürftig würden. Im Rahmen der Nachhaltigkeitsprognose müsse berücksichtigt werden, dass rund die Hälfte der monatlichen Einkünfte aus öffentlichen Transferleistungen stamme. Wegen des langjährigen Leistungsbezugs sei es wahrscheinlich, dass die Familie nach der Einbürgerung in den Sozialleistungsbezug zurückfalle. Die Anwendbarkeit der Ausnahmevorschrift § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. b StAG hänge davon ab, ob der Einbürgerungsbewerber seinen Lebensunterhalt eigenständig und nachhaltig sichern könne. Die behördliche Prognoseentscheidung über die Nachhaltigkeit der Lebensunterhaltssicherung sei nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Sämtliche Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Der eine Einbürgerung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 15.02.2024 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Kläger haben Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Der Einbürgerungsanspruch des Klägers zu 1. findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 StAG. Er erfüllt insbesondere – die übrigen Einbürgerungs-voraussetzungen liegen unstreitig vor – die Anforderungen an die Sicherung des Lebensunterhalts nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG. Es bedarf keiner Entscheidung, ob § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG in der vor dem 27.06.2024 geltenden Fassung im Sinne des – hier grundsätzlich anwendbaren – § 40a StAG für den Kläger zu 1. günstigere Bestimmungen enthält. Denn der Kläger zu 1. erfüllt sowohl das Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG a.F. (dazu unter a)) als auch jenes nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG n.F. (dazu unter b)). a) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG a.F. muss der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten können oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten haben. Leistungen nach dem SGB II beziehen der Kläger zu 1. und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen seit Juni 2023 nicht mehr; Leistungen nach dem SGB XII hat die Bedarfsgemeinschaft zu keinem Zeitpunkt bezogen. Andere staatliche Transferleistungen sind nach dem Gesetzeswortlaut – im Übrigen auch der neuen Fassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes – nicht einbürgerungsschädlich. Vielmehr gehören Kindergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld zum berücksichtigungsfähigen Einkommen des Einbürgerungsbewerbers. Vgl. Berlit in GK-StAR, 45. Lfg., § 10 StAG Rn. 328, 339. Neben der aktuellen Lebensunterhaltssicherung forderte die Rechtsprechung auf der Grundlage der alten Fassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes, dass der Lebensunterhalt auch für einen überschaubaren Zeitraum in der Zukunft gesichert sein muss. Daher ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich dauerhaft in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu sichern. Bei der Beurteilung der Erwerbstätigkeit muss sowohl die bisherige Erwerbsbiographie als auch die gegenwärtige berufliche Situation des Einbürgerungsbewerbers in den Blick genommen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.05.2025 – 19 A 1091/24 –, juris Rn. 16 f. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 28.05.2015 – 1 C 23/14 –, juris Rn. 13. Dafür, dass – so der Beklagte – im Rahmen der Nachhaltigkeitsprognose zu berücksichtigen ist, dass rund die Hälfte der monatlichen Einkünfte der Familie aus öffentlichen Transferleistungen stammen, bietet der Gesetzeswortlaut keinen Anhalt. Der Bezug anderer Transferleistungen als der nach dem SGB II oder XII rechtfertigt eine negative Nachhaltigkeitsprognose der Lebensunterhaltssicherung nicht. Denn die Nachhaltigkeitsprognose kann nur so weit gehen, wie die Anforderungen des Gesetzes an die gegenwärtige Sicherung des Lebensunterhalts reichen. Gegenstand der Prognose ist daher (nur), ob der Einbürgerungsbewerber Sozialleistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft nicht wird in Anspruch nehmen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.11.2021 – 19 A 1245/20 –, juris Rn. 10. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber trotz umfangreicher Änderungen des § 10 und weiterer Vorschriften des Staatsangehörigkeitsgesetzes durch das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) die grundsätzlich einbürgerungsschädlichen Leistungen nicht um den Bezug von Wohngeld und/oder Kinderzuschlag ergänzt hat. Hierzu hätte – wäre dies die gesetzgeberische Intention (gewesen) – aber Anlass bestanden. Neben dem klaren Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers folgt die Einbürgerungsunschädlichkeit des Bezuges anderer Transferleistungen als nach dem SGB II und XII daraus, dass der Bezug und die Höhe dieser Leistungen sowie deren prozentualer Anteil an den Gesamteinkünften von der Anzahl der Kinder auf der einen und der Höhe des Einkommens aus Erwerbsarbeit auf der anderen Seite abhängt. Die Erzielung eines höheren Einkommens erfordert regelmäßig eine qualifizierte Erwerbstätigkeit. Der Anspruch auf Einbürgerung setzt jedoch weder direkt noch indirekt eine bestimmte berufliche Qualifikation voraus. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2009 – 13 S 2080/07 –, juris Rn. 25 bzgl. Altersvorsorge und SGB XII-Bezug im Alter. Ist der Einbürgerungsbewerber im Niedriglohnsektor, häufig nach den Mindestlohnregelungen, beschäftigt und hat mehrere Kinder, ist die Sicherung des Lebensunterhalts ohne den Bezug von Wohngeld und Kinderzuschlag in aller Regel auch bei Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeschlossen. Der Bezug jener Leistungen steht der gesetzgeberischen Intention, eine Einwanderung in die Sozialsysteme zu verhindern, aber nicht entgegen. Dieses mit dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung verbundene Ziel wird nach der Vorstellung des Gesetzgebers vielmehr schon dadurch erreicht, dass der Einbürgerungsbewerber alles ihm Mögliche und Zumutbare unternimmt, um seinen Lebensunterhalt selbstständig zu sichern. Ausländern aufgrund eines Transferleistungsbezugs die Einbürgerung zu verwehren, der typischerweise aufgrund eines Familienverbunds mit mehreren Kindern erfolgt, stellt außerdem eine im Lichte des Art. 6 Abs. 1 GG ungerechtfertigte Benachteiligung von (kinderreichen) Familien dar. Art. 6 Abs. 1 GG schützt alle Bereiche familiären Zusammenlebens, wozu die freie Entscheidung der Eltern gehört, ob und wie viele Kinder sie haben wollen. Wie bei der Ehe kann aus der staatlichen Schutzpflicht auch ein Verbot der Schlechterstellung von Familien abgeleitet werden, wobei Art. 6 Abs. 1 GG auch indirekte oder unbeabsichtigte Benachteiligungen verbietet. Familienmitglieder dürfen gegenüber Nicht-Familienmitgliedern somit grundsätzlich nicht diskriminiert werden. Vgl. Heiderhoff in v. Münch/Kunig, 7. Aufl. 2021, GG Art. 6 Rn. 96; Brosius-Gersdorf in Dreier, 4. Aufl. 2023, GG Art. 6 Rn. 287; BVerfG, Beschluss vom 11.11.2007 – 2 BvR 2483/06 – juris bzgl. Diskriminierungsverbot von Ehegatten. Die Nachhaltigkeitsprognose kann beim Bezug von Transferleistungen außerhalb des Anwendungsbereichs des SGB II oder XII daher im Einzelfall lediglich dann negativ ausfallen, wenn konkrete Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber andere Transferleistungen anstelle von Leistungen nach dem SGB II oder XII bezieht und diese alsbald nach der Einbürgerung wieder beziehen wird. Zum schädlichen Bezug von Wohngeld anstelle von Leistungen nach dem SGB II oder XII im Einzelfall vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.11.2014 – 19 E 1155/14 –, juris Rn. 6. Solche Anhaltspunkte liegen bei dem Kläger zu 1. und seiner Bedarfsgemeinschaft nicht vor; der Beklagte trägt dazu auch nichts Substanzielles vor. Der bloße Bezug von Wohngeld und Kinderzuschlag reicht nicht aus. Der Prognose des Beklagten, im Falle der Einbürgerung sei es aufgrund der Erwerbsbiographie des Klägers zu 1. und seiner Ehefrau wahrscheinlich, dass die Familie in den Sozialleistungsbezug zurückfalle, liegen nicht gerechtfertigte Anforderungen an die Feststellung einer nachhaltigen Lebensunterhaltssicherung zugrunde. Dass der Kläger zu 1. und seine Ehefrau den vergangenen Leistungsbezug nach dem SGB II zu vertreten gehabt hätten, ist hinsichtlich der langjährigen Erwerbslosigkeit der Ehefrau des Klägers zu 1. schon deshalb unzutreffend, weil fehlende Erwerbsbemühungen Familienangehöriger dem Einbürgerungsbewerber nicht zuzurechnen sind. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.12.2013 – 13 LA 179/13 –, juris Rn. 5-7; Berlit, a.a.O. § 10 StAG Rn. 391. Darüber hinaus geht der diesbezügliche Vorwurf des Beklagten angesichts der familiären Situation des Klägers zu 1. und der Schwerbehinderung zweier seiner Kinder in der Sache fehl. Die Kläger zu 3. und 5. bedürfen, wie im Klageverfahren durch Schulbescheinigungen und fachärztliche Atteste sowie Behandlungsübersichten nachgewiesen und vom Beklagten auch nicht bestritten, einer regelmäßigen ärztlichen Behandlung und Kontrolle mit zum Teil stationären Krankenhausaufenthalten sowie einer besonderen Förderung ihrer kommunikativen Fähigkeiten. Es drängt sich ohne Weiteres auf, dass der Alltag mit zwei hochgradig schwerhörigen und zwei weiteren minderjährigen Kindern die Eltern vor besondere Herausforderungen stellt, die sie zeitlich stark binden und die, insbesondere wenn noch nicht alle Kinder eine Betreuungseinrichtung besuchen, nicht ein Elternteil allein bewältigen kann. Schließlich ist positiv zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1. auch vor der Aufnahme seiner derzeitigen Tätigkeit immer wieder für einige Monate versicherungspflichtig beschäftigt war. So war er zwischen August 2018 und Oktober 2022 insgesamt 26 Monate in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis angestellt. Die Beendigung der letzten Tätigkeit vor der Aufnahme seiner jetzigen Vollzeittätigkeit fiel zudem zeitlich zusammen mit dem Beginn einer (teilstationären) Behandlung der Klägerin zu 5. im November 2022. Hinzu kommt, dass der Kläger zu 1. mittlerweile seit über 25 Monaten in Vollzeit und daneben seit über 22 Monaten geringfügig beschäftigt ist. Beide Arbeitsverhältnisse sind unbefristet und ungekündigt, die Probezeiten längst beendet. b) Der Kläger zu 1. erfüllt auch die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. b StAG n.F. Danach muss der Ausländer – weiterhin – den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII sichern können; von dieser Voraussetzung wird aber abgesehen, „wenn der Ausländer in Vollzeit erwerbstätig ist und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate war“. Die Ausnahmevorschrift im zweiten Halbsatz der Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) eingeführt und ist am 27.06.2024 in Kraft getreten. Der Kläger ist seit dem 01.06.2023 und damit im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung seit mehr als 25 Monaten in Vollzeit mit einer vertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden erwerbstätig. Darüber hinaus ist – anders als der Beklagte meint – nach der neuen Ausnahmevorschrift keine positive Prognose mehr erforderlich, dass der Einbürgerungsbewerber seinen Lebensunterhalt eigenständig und nachhaltig sichern kann. Inwieweit das von der Rechtsprechung auf der Grundlage der alten Gesetzesfassung aufgestellte Nachhaltigkeitserfordernis auch im Rahmen der Ausnahmetatbestände der neuen Fassung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG anzuwenden ist, wird unterschiedlich beurteilt und hängt maßgeblich davon ab, ob sich der Nebensatz „von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn […]“ auf die Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung insgesamt bezieht, vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.04.2025 – 1 LB 377/24 –, juris Rn. 29-48; Tabbara, InfAusIR 2024, 141 (145); BeckOK AuslR/Weber, 43. Ed. 01.10.2024, StAG § 10 Rn. 35; Oberhäuser in Asylmagazin 2024, 222 (225), oder damit lediglich auf das Tatbestandsmerkmal „ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII“ verzichtet wird, vgl. AH-StAG 2025, Ziffer 10.1.3, Rn. 82; so wohl auch OVG NRW, Beschluss vom 18.03.2025 – 19 A 2325/24 –, juris Rn. 7, und OVG Sachsen, Beschluss vom 04.02.2025 – 3 A 574/24 –, juris Rn. 27. Wenn von der Lebensunterhaltssicherung als Einbürgerungsvoraussetzung insgesamt abgesehen wird, entfällt auch die ungeschriebene Voraussetzung ihrer Nachhaltigkeit. Denn mit dem Nachhaltigkeitserfordernis hat die Rechtsprechung zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG a.F. an den dortigen ersten Halbsatz angeknüpft – dem § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 1. HS StAG n.F. voll entspricht –, insbesondere an den Wortlaut (bestreiten „kann“). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.02.2017 – 19 A 416/14 –, juris Rn. 27, 32. Soweit die Auffassung vertreten wird, das Nachhaltigkeitserfordernis sei von der Rechtsprechung aus dem Vertretenserfordernis im zweiten Halbsatz hergeleitet worden, vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O., juris Rn. 41, ist für eine Nachhaltigkeitsprüfung ebenfalls kein Raum. Denn dieses Erfordernis gibt es nach der Neufassung nicht mehr. Ein Verständnis, wonach sich der zweite Halbsatz des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG n.F. nur auf den Bezug von Leistungen nach den SGB II oder XII bezieht, scheidet aus Gründen der Gesetzessystematik sowie dem Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift aus. Diese Lesart ist mit dem Wortlaut der Norm nicht zu vereinbaren und führt zu einer systemwidrigen und dem Ziel, eine Einwanderung in die Sozialsysteme zu verhindern, widersprechenden Privilegierung von Leistungsbeziehern gegenüber Einbürgerungsbewerbern, die ihren Lebensunterhalt eigenständig ohne Leistungen nach dem SGB II oder XII sichern. Die grammatikalische Auslegung schließt einen Bezug der Ausnahmevorschrift im zweiten Halbsatz des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG nur auf die Nichtinanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und XII aus, weil der Halbsatz durch ein Semikolon vom ersten Halbsatz abgetrennt wird. Die Verwendung dieses Interpunktionszeichens stellt die beiden Halbsätze gleichrangig nebeneinander, vgl. Die amtliche Regelung der deutschen Rechtschreibung, E 3 § 74, abrufbar unter https://www.rechtschreibrat.com/DOX/RfdR_Amtliches-Regelwerk_2024.pdf, womit die (Ausnahme-)Regelung des zweiten Halbsatzes den gesamten ersten Halbsatz, sprich die dort genannte Voraussetzung in Gänze erfasst. Für dieses Ergebnis sprechen darüber hinaus systematische und an der ratio legis orientierte Erwägungen. Die Auslegung der Ausnahmevorschrift wirkt sich nämlich nicht nur – wie bereits dargelegt – darauf aus, ob eine Nachhaltigkeitsprognose zu fordern ist, sondern auch auf den von ihr erfassten Personenkreis. Wenn lediglich von der Voraussetzung einer Nichtinanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII abgesehen wird, anders gewendet, die Inanspruchnahme von diesen Leistungen ausnahmsweise einbürgerungsunschädlich ist, wird der (aufstockende) Leistungsbezug gleichsam zur Voraussetzung der Anwendung der Ausnahmevorschrift. Einbürgerungsbewerber, die – wie der Kläger – keine ergänzenden Leistungen nach dem SGB II oder XII beziehen, werden dann aus dem Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift ausgeklammert. So wohl auch Berlit, a.a.O. § 10 StAG, Rn. 409. Dies führt zu einer formalen Ungleichbehandlung in Vollzeit erwerbstätiger Einbürgerungsbewerber, weil die privilegierende Ausnahmevorschrift nicht für alle dieser Gruppe zugehörigen Personen Anwendung findet, und dies im Gesetzesvollzug zu einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG im konkreten Einzelfall führen kann, nämlich, wenn die Einbürgerungsbehörde in ihrer Verwaltungspraxis – wie hier – außerhalb des Anwendungsbereichs der Ausnahmevorschrift für vollzeitbeschäftigte Ausländer, die keine aufstockenden Leistungen beziehen, im Rahmen der Nachhaltigkeitsprognose höhere Anforderungen an die bisherige Erwerbstätigkeit (in Vollzeit) stellt als die Ausnahmevorschrift. Häufig dürften in Vollzeit tätige Einbürgerungsbewerber, die Teil einer Bedarfsgemeinschaft sind, die Einbürgerungsvoraussetzungen nach der Ausnahmevorschrift erfüllen; Alleinstehende hingegen nicht. Nicht in den Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift würden außerdem Vollzeitbeschäftigte fallen, die – wie der Kläger zu 1. – zwar Teil einer Bedarfsgemeinschaft sind, ihren Bedarf aber insgesamt ohne Leistungsbezug nach dem SGB II oder XII decken können und (nur) andere staatliche Transferleistungen beziehen. Dies folgt daraus, dass alleinstehende Einbürgerungsbewerber, die vollschichtig erwerbstätig sind und den Mindestlohn erhalten, in aller Regel rechnerisch keinen Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen haben. Praktisch dürfte der aufstockende Leistungsbezug regelmäßig auf dem Bedarf der familiären Bedarfsgemeinschaft beruhen, der durch den Lohn aus der Vollzeittätigkeit einer Person nicht gedeckt wird. Es widerspricht aber dem Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift gerade im Fall von Einbürgerungsbewerbern, die ihren Lebensunterhalt ohne den Bezug von ergänzenden Sozialleistungen sichern, zusätzlich eine positive Nachhaltigkeitsprognose zu fordern. Vielmehr geht der Gesetzgeber allein aufgrund der Tatsache der Vollzeitbeschäftigung und ihrer mindestens 20-monatigen Dauer innerhalb der letzten 24 Monate von einer für die Einbürgerung ausreichenden wirtschaftliche Integration des Ausländers aus. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers war es, durch die Neufassung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG diejenigen Einbürgerungsbewerber zu privilegieren, die durch mehrmonatige Vollzeittätigkeit nachgewiesen haben, dass sie ihre Arbeitsleistung voll einsetzen und alles ihnen Mögliche und Zumutbare unternehmen, um ihren Lebensunterhalt selbstständig zu sichern. Nach der Gesetzesbegründung genügt das in einer Vollzeittätigkeit „zum Ausdruck kommende nachhaltige Bemühen um die Sicherung des eigenen Lebensunterhalts <…>, um eine ausreichende wirtschaftliche Integration anzunehmen.“ Die zusätzlich erforderliche „gewisse Dauerhaftigkeit der wirtschaftlichen Integration“ dient dazu, „Missbrauch durch eine nur kurzfristige Anstellung in Vollzeit lediglich zu dem Zweck der Ermöglichung der Einbürgerung auszuschließen, weshalb der Ausländer in den letzten 24 Monaten mindestens 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig gewesen sein muss.“ Vgl. BT-Drs. 20/9044, Gesetzentwurf, Stand 01.11.2023, S. 33. Die Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 01.05.2025 (im Folgenden: AH-StAG 2025) ändern hieran nichts. Diese sehen ein Nachhaltigkeitserfordernis dergestalt vor, dass bei einem dem Zweijahreszeitraum vorausgehenden, langjährigen Sozialleistungsbezug unter Einbeziehung der bisherigen Aufenthalts- und Erwerbsbiographie und der gegenwärtigen beruflichen Situation prognostisch eingeschätzt werden muss, ob der Antragsteller voraussichtlich auch in absehbarer Zukunft in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt weitestgehend eigenständig zu sichern. Dabei wird allerdings auch für die Zukunft nur verlangt, dass eine Erwerbstätigkeit in Vollzeit ausgeübt und lediglich aufstockende Leistungen nach dem SGB II oder XII in Anspruch genommen werden. Vgl. AH-StAG 2025, Ziffer 10.1.3, Rn. 106-108. Die Anwendungshinweise entfalten als Verwaltungsbinnenrecht schon keine Bindungswirkung für die Gerichte. Es handelt sich auch nicht um eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung nach Art. 84 Abs. 2 GG, die die gesetzesausführenden Länder bindet, vgl. Dürig/Herzog/Scholz/F. Kirchhof, 105. EL August 2024, GG Art. 84 Rn. 197, zumal es an auch der notwendigen Zustimmung des Bundesrates fehlt. Mit den Anwendungshinweisen werden daher rechtlich nicht bindende Vorstellungen der Bundesregierung in Bezug auf den Regelungsgehalt der Normen sowie auf unverbindliche Vorschläge zum Normvollzug, insbesondere zur Betätigung des Ermessens, bekanntgegeben. Vgl. VGH München, Beschluss vom 20.11.2024 – 10 ZB 24.1606 –, juris Rn. 13; Kluth, ZAR 2024, 183 (185). Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Bundesregierung (BT-Drs. 220/25) ist für die Auslegung schon deshalb ohne Bedeutung, weil sie erst nach der Neufassung von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG durch das StARModG erfolgt ist. Der Bundesrat schlägt nunmehr vor, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG dahingehend zu ändern, dass die Formulierung „von dieser Voraussetzung wird abgesehen“ durch die Angabe „die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Einbürgerung nicht entgegen“ ersetzt wird. Die diesbezügliche Begründung, es sei insoweit (nur) eine „Klarstellung“ erforderlich, da die derzeitige Formulierung zum Teil von Rechtsprechung und Literatur „irrtümlich“ auf die gesamte vorherige Bedingung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG bezogen werde, vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 11.07.2025 zum Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes, BR-Drs. 220/25, Beschluss, S. 1 f., ist nach den obigen Ausführungen nicht haltbar. Nach allem ist eine Nachhaltigkeitsprognose im Rahmen der Ausnahmevorschrift in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. b StAG nicht gefordert. Zu prüfen ist aber, ob die Vollzeittätigkeit voraussichtlich bestehen bleiben wird, oder ob zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer zeitnah nicht mehr in Vollzeit tätig sein wird. Vgl. VG Köln, Urteil vom 26.02.2025 – 10 K 1179/23 –, juris Rn. 42; Berlit, a.a.O. § 10 StAG Rn. 424-426. Eine so verstandene – systematisch eigenständige – „Nachhaltigkeitsprognose“ ist ebenso wie das von der Rechtsprechung zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG a.F. aufgestellte Nachhaltigkeitserfordernis einer vollen gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Vgl. allgemein Berlit, § 10 StAG Rn. 46. Auf welcher Grundlage der Beklagte davon ausgeht, die behördliche Prognoseentscheidung über die Nachhaltigkeit der Lebensunterhaltssicherung sei nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar, bleibt unklar. Zu den anerkannten Fallgruppen eines gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren administrativen Beurteilungsspielraums gehören pädagogisch-wissenschaftliche Bewertungen, beamtenrechtliche Beurteilungen, Entscheidungen pluralistisch besetzter Gremien und vereinzelt behördliche Prognoseentscheidungen, die zumeist auf der Grundlage politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Gesamtzusammenhänge getroffen werden. Vgl. Geis in Schoch/Schneider, 6. EL November 2024, VwVfG § 40 Rn. 148 ff. und 163 ff. Es ist zur Verwirklichung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG von dem Grundsatz der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung auch unbestimmter Rechtsbegriffe auszugehen. Nur ausnahmsweise, bei Vorliegen ganz besonderer Voraussetzungen, ist es im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie zu rechtfertigen, der Verwaltungsbehörde bei der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs einen eigenen, gerichtlicher Kontrolle nicht mehr zugänglichen Beurteilungsspielraum einzuräumen. Ausnahmen in diesem Sinne setzen voraus, dass sich aus der jeweiligen Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gesetzgebers herleiten lässt, die Verwaltung zu ermächtigen, über das Vorliegen der durch einen unbestimmten Gesetzesbegriff gekennzeichneten tatbestandlichen Voraussetzungen abschließend zu befinden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.1990 – 3 C 50/86 –, juris Rn. 38 f.; Geis, a.a.O., VwVfG § 40 Rn. 165. An einem solchen gesetzlich geregelten Beurteilungsspielraum fehlt es schon deshalb, weil das Nachhaltigkeitserfordernis als Ganzes eine Rechtsfortentwicklung der Rechtsprechung darstellt und kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal. Es ist vom Beklagten weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass und warum der Kläger zu 1. alsbald nicht mehr in Vollzeit tätig sein wird. Auf die diesbezüglichen Ausführungen unter 1. a) wird Bezug genommen. 2. Die Kläger zu 2. bis 5. haben einen Anspruch auf Miteinbürgerung nach § 10 Abs. 2 StAG. Danach können die minderjährigen Kinder des Ausländers nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit fünf Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. Die Kläger zu 2. bis 5. erfüllen – soweit anwendbar – die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG. Das Ermessen des Beklagten ist im Fall der Miteinbürgerung der Kläger zu 2. bis 5. auf Null reduziert. Nach dem Gesetzeswortlaut steht die Miteinbürgerung minderjähriger Kinder im behördlichen Ermessen, allerdings folgt schon aus der für den Beklagten bindenden Verwaltungsvorschrift, dass das minderjährige Kind des Einbürgerungsbewerbers mit ihm eingebürgert werden „soll“, wenn er für das Kind sorgeberechtigt ist und mit ihm eine familiäre Lebensgemeinschaft im Inland besteht. Vgl. AH-StAG 2025, Ziffer 10.2, Rn. 142. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme eines atypischen Falls, der eine abweichende Behandlung rechtfertigen würde. Vielmehr hat die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass auch nach dessen Verwaltungspraxis die minderjährigen Kinder eines Antragstellers, der die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt, regelmäßig mit eingebürgert werden. Umstände, die einer Miteinbürgerung der Kläger zu 2. bis 5. entgegenstehen, würden nicht vorliegen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.