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Beschluss

10 A 1415/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0522.10A1415.23.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die dem Beigeladenen von dem Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 29. Oktober 2020 für die Errichtung einer Lagerhalle für Feldfrüchte auf dem Grundstück Gemarkung S., Flur 0, Flurstück 283 (S. 6 in P.) abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Baugenehmigung verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme, insbesondere durch Lärmimmissionen, liege nicht vor. Der Kläger stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage. a. Ohne Erfolg macht er geltend, die Tatbestandsvoraussetzung der Sicherung der ausreichenden Erschließung (§ 35 Abs. 1 BauGB) entfalte entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts drittschützende Wirkung. Das Erfordernis der gesicherten ausreichenden Erschließung dient grundsätzlich nur dem Interesse der Allgemeinheit. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 2018 - 2 A 2504/16 -, juris Rn. 130; Söfker, in Ernst/Zinkhahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 158. EL Februar 2025, § 30 Rn. 56. Etwas anderes lässt sich auch nicht der vom Kläger angeführten obergerichtlichen Entscheidung (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 2 M 226/09 -, juris) entnehmen, in der gerade keine Auseinandersetzung mit der Frage erfolgt, ob das Erfordernis einer gesicherten ausreichenden Erschließung drittschützende Wirkung entfaltet. Mit dem nicht näher konkretisierten Einwand, „insbesondere die Frage der Erschließungskosten, die sich im Zusammenhang mit einer Reparatur der Straße stellen würde“, führe zu einer Drittbetroffenheit, zeigt der Kläger nicht auf, dass ihm das bauplanungsrechtliche Erfordernis der gesicherten ausreichenden Erschließung Drittschutz vermittelt. Gleiches gilt für den bloßen Einwand zum Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung, die Regelungen über die Erschließung hätten drittschützenden Charakter, wenn eine Erschließung erforderlich sei oder wie im vorliegenden Fall angepasst werden müsse. Unabhängig von dem Vorstehenden fehlen auch substantiierte Ausführungen dazu, dass die (wegemäßige) Erschließung hier nicht gesichert sein könnte. Dafür reicht die pauschale Behauptung, das Grundstück müsse über einen schmalen Wirtschaftsweg angefahren werden, der für Schwerlastverkehr nicht geeignet sei, nicht aus. Dies gilt ebenso für die - insoweit unkommentierte - Vorlage der Stellungnahme der Stadt P. vom 26. Juli 2017, nach der zwar ein Begegnungsverkehr ohne die Beeinträchtigung weiterer privater Grundstücke nicht möglich, aber auf dem Hofgelände ausreichend Platz für Wendemanöver vorhanden sei. Der zum Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung erfolgte Vortrag des Klägers, die Erschließung habe drittschützenden Charakter, weil „das Bauvorhaben mit der Erschließungsanlage“ den Hochwasserschutz beeinträchtige und die wasserrechtliche Genehmigung in die Baugenehmigung hätte integriert werden müssen, bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil er eine Beeinträchtigung des Hochwasserschutzes nicht dargelegt hat, sondern lediglich auf seit Jahren bestehende Defizite des Hochwasserschutzes verweist. Im Übrigen fehlt jegliche substantiierte Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass eine Verletzung nachbarschützender Rechtspositionen hinsichtlich der Aspekte Hochwasserschutz und Gewässerschutz nicht ersichtlich sei. b. Die Behauptungen des Klägers zu der tatsächlichen Nutzung der Lagerhalle, es finde eine gewerbliche Einlagerung statt und es erfolgten auch Lieferungen aus Polen an Herrn O. I., liegen neben der Sache. Streitgegenständlich ist allein die erteilte Baugenehmigung. Dass eine entsprechende Nutzung der Lagerhalle nicht genehmigt ist, legt der Kläger nicht dar. Warum es, wie der Kläger in diesem Zusammenhang ohne nähere Begründung geltend macht, einer „ergänzenden Erschließungsabrede“ bedurft hätte, bleibt unklar. c. Soweit der Kläger losgelöst von den Ausführungen des Verwaltungsgerichts und ohne Benennung eines rechtlichen Anknüpfungspunktes weiter geltend macht, es müsse thematisiert werden, ob eine Unterverpachtung bloß vorgeschoben worden sei, legt er schon nicht dar, dass dieser Umstand zu einer Verletzung seiner Nachbarrechte führen könnte. d. Der Kläger zeigt schließlich nicht auf, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme aufgrund von Lärmimmissionen zu seinen Lasten gegeben sein könnte. aa. Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft die „einschlägigen Werte“ für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete zugrunde gelegt, weil sich nur fünf Gebäude in dem betroffenen Gebiet befänden und daher nicht von einem Dorfgebiet gesprochen werden könne, sondern auf die Werte für Kleinsiedlungsgebiete hätte zurückgegriffen werden müssen, geht an den Erwägungen des Verwaltungsgerichts vorbei. Dieses hat angenommen, dass bei einer entsprechenden Anwendung der TA Lärm auch bei Gebäuden im Außenbereich nach Ziffer 6.6 TA Lärm eine Beurteilung der Schutzbedürftigkeit nach Ziffer 6.1 TA Lärm zu erfolgen habe und daran gemessen ein Bewohner des Außenbereichs nur die Schutzmaßstäbe für sich in Anspruch nehmen könne, die auch für andere gemischt genutzte Bereiche einschlägig seien, mithin die Werte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete. Damit setzt sich die Zulassungsbegründung nicht auseinander. bb. Ein Rücksichtnahmeverstoß lässt sich auch der Kritik des Klägers, die Baugenehmigung verstoße gegen § 9 Abs. 1 LImSchG, weil es ausweislich der eingeholten Lärmprognose auch zu Anlieferungen während der Nachtzeit kommen könne, nicht entnehmen. Er legt schon nicht im Ansatz dar, dass das hier genehmigte Vorhaben geeignet sein könnte, i. S. v. § 9 Abs. 1 LImSchG die Nachtruhe zu stören. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger müsse - unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit der TA Lärm - nicht mit unzumutbaren Lärmbelästigungen rechnen, greift der Kläger nicht bzw. aus den vorstehenden Gründen nicht erfolgreich an. 2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen. 3. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2023 - 10 A 1810/22 -, juris, Rn. 15. Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Es fehlt bereits an der Formulierung einer für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Frage. Eine solche lässt sich seinem auf den vorliegenden Einzelfall bezogenen Vorbringen auch nicht sinngemäß entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).