Das angefochtene Urteil wird geändert. Der der Beigeladenen von der Beklagten erteilte Bauvorbescheid vom 29. April 2015 in der Fassung des Nachtragsbescheides vom 11. April 2016 betreffend die Erweiterung eines Produktionsbetriebes um eine Montagehalle und Büroräume wird aufgehoben. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu je ½. Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beigeladene betreibt auf den Grundstücken Gemarkung M. , Flur 5, Flurstücke 171, 183 und 184 ein Maschinenbauunternehmen zur Entwicklung und Produktion von industriellen, automatischen Reinigungsanlagen, Metall- und Kleinteilereinigungsanlagen, Trommelwasch-, Entfettungs- und Entlackungsanlagen etc. Der persönlich haftende Gesellschafter der Beigeladenen ist Eigentümer der vorbezeichneten Grundstücke sowie der Grundstücke Gemarkung M. , Flur 5, Flurstücke 148, 200 sowie 201. Die Flurstücke 171,183 und 184 sind mit einer dreigliedrigen Gewerbehalle mit rückwärtig gelegenen Büro-, Sozial-, WC- und Duschräumen sowie einem Ausstellungsraum bebaut. Auf dem Flurstück 201 (T.-----straße 31) befindet sich ein Wohnhaus, westlich schließt sich das ca. 6 m breite, unbebaute Flurstück 145 an. Weiter westlich grenzen durchweg mit Wohnhäusern bebaute großzügige Grundstücke an, die früher zumindest teilweise gewerblich genutzt wurden. Im weiteren Verlauf der T.-----straße bis zur M1. Straße befinden sich auf der nördlichen Straßenseite 11 Wohnhäuser (T.-----straße 5 - 23), die südliche Straßenseite ist unbebaut. Für das derzeit landwirtschaftlich genutzte Areal plant die Beklagte seit geraumer Zeit, ein Gewerbe- und/oder Industriegebiet auszuweisen. Ein im Jahr 2007 hierfür beschlossener Bebauungsplan wurde durch das erkennende Gericht mit Urteil vom 11. Oktober 2008 - 7 D 64/07.NE - für unwirksam erklärt. Der Planungs- und Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Beklagten fasste daraufhin im November 2008 einen Beschluss zur Neuaufstellung des Bebauungsplans, im April 2010 wurde die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit durchgeführt. Das Planaufstellungsverfahren wurde dann zunächst nicht weitergeführt. Gegenwärtig betreibt die Beklagte eine Wiederaufnahme bzw. Fortführung der Planung, um in diesem Bereich ein Gewerbe- und Industriegebiet auszuweisen. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hat inzwischen stattgefunden. Die Wohnbebauung setzt sich im nördlichen Verlauf der M1. Straße bei vereinzelten Gewerbebetrieben mit größeren Hallenkomplexen fort. Von diesen Hallen wird jene auf dem Grundstück M1. Straße 29 seitens der Beigeladenen als Lagerhalle genutzt. Mit Bescheid vom 12. August 1994 sprach die Beklagte die unbefristete Duldung der Nutzungsänderung dieses Gebäudes von einem Schafstall in eine Lagerhalle für Paletten aus. Nach ca. 360 m liegt rechtsseitig der M1. Straße und südlich der P.------------straße das ca. 7,3 ha große Betriebsgelände des Speditionsunternehmens E. , für dessen Erweiterung die Beklagte unter dem 22. Juni 2011 eine Baugenehmigung erteilt hat, die für die Wohnbebauung T.-----straße 9, 31 und 37 unter der Nebenbestimmung M 3 die Einhaltung von für Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerten vorschreibt. Östlich des Betriebsgrundstücks der Beigeladenen schließt sich das im Eigentum des Klägers stehende Flurstück 87 an, das mit einem Wohnhaus (T.-----straße 35) und einem Wohnhausanbau (T.-----straße 35 a), einem Gewächshaus, einer Garage, einem Carport, einem Gartenhaus und einem Schuppen bebaut ist. Dem Wohnhaus liegen Baugenehmigungen vom 7. Juli und 8. September 1969 zu Grunde. Für den Wohnhausanbau hat die Beklagte unter dem 30. April 1996 eine Baugenehmigung erteilt. Die Wohnhauserweiterung genehmigte sie am 18. Juli 2005. Weiter östlich schließt sich das Flurstück 39 (T.-----straße 37) an, das mit einem Einfamilienwohnhaus nebst Einliegerwohnung bebaut ist. Das Wohnhaus ist Gegenstand der seitens der Kreisverwaltung M2. bzw. der Beklagten erteilten Baugenehmigungen vom 7. Februar 1955 und 14. April 1998. Unter dem 3. November 1986 erteilte die Beklagte die Genehmigung zum Anbau einer Garage für einen Verkaufswagen. Den auf dem Grundstück befindlichen Wintergartenanbau und den Garagenneubau genehmigte die Beklagte mit Baugenehmigung vom 5. Mai 1992. Nach Angaben der Beigeladenen betreibt der Eigentümer dort eine Filiale von H. Spezialitäten GmbH und Co. Östlich folgt nach ca. 75 m eine ehemalige Hofstelle, die inzwischen ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt wird. Im rückwärtigen Bereich der nördlichen, straßenseitigen Bebauung der T.-----straße erstreckt sich bis zum Betriebsgrundstück der Spedition E. eine landwirtschaftliche Fläche mit einer Größe von ca. 11 ha, die sich nach Osten und südlich der T.-----straße weiter ausdehnt. Den Betriebsgebäuden der Beigeladenen liegen Baugenehmigungen vom 8. März 1961 (Errichtung einer Montagehalle) und vom 1. Juli 1996 (Erweiterung einer Gewerbehalle), eine Nachtragsbaugenehmigung vom 21. März 1997, eine Baugenehmigung vom 5. Januar 2000 sowie eine Nachtragsbaugenehmigung vom 21. Juni 2000 zu Grunde. Mit der letztgenannten Genehmigung wurde auch die Errichtung von 10 Stellplätzen genehmigt. Die Hallengebäude haben danach eine Grundfläche von gut 1350 m². Die zugehörige Betriebsbeschreibung weist als Ziel 6 Mitarbeiter, eine Betriebszeit von 7-17 Uhr und zwei Speditionsfahrten pro Woche aus. Als Maschinen werden Drehbank und Schweißgeräte angeführt. Wegen eines weiteren Hallen- und Stellplatzbedarfes kam es in den Jahren 2007-2010 zwischen der Beigeladenen und der Beklagten zu einem längeren Schriftwechsel, ohne dass eine förmliche Bauvoranfrage oder ein förmlicher Bauantrag gestellt worden wäre. Im Rahmen dieses Schriftverkehrs machte die Beklagte Ende 2007/Anfang 2008 wiederholt deutlich, dass eine Betriebserweiterung um eine weitere Halle im Außenbereich von ihr keinesfalls genehmigt werden könne. Mit bei der Beklagten am 7. Mai 2014 eingegangenem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides begehrte die Beigeladene die Klärung der Frage, ob die Erweiterung des Produktionsbetriebes in der in den Zeichnungen dargestellten Form möglich sei. Gegenstand der Anfrage waren nach den beigefügten Bauvorlagen die Errichtung einer Halle mit einer Länge von 50 m und einer Breite von 16 m im zur T.-----straße gelegenen Grundstücksteil unter Abriss des alten Wohnhauses und Teilabriss der bestehenden Produktionshalle. Unter dem 16. Juli 2014 erteilte die Beklagte der Beigeladenen hierfür einen Vorbescheid. Dieser wurde dem Kläger nicht bekanntgegeben und von der Beigeladenen auch nicht ausgenutzt. Mit bei der Beklagten am 6. März 2015 eingegangenem Antrag begehrte die Beigeladene die Erteilung eines weiteren baurechtlichen Vorbescheides zu der Frage, ob die Erweiterung des Produktionsbetriebes in der in den Zeichnungen dargestellten Form möglich sei. Aus der beigefügten Zeichnung ist ersichtlich, dass westlich der vorhandenen Gewerbehalle im Abstand von ca. 6 m bis 14 m von der T.-----straße auf einer Länge von 50 m eine neue Produktionshalle mit einer Breite von 21 m sowie ein sich rückwärtig anschließendes 27,9 m x 8 m großes 2-geschossiges Bürogebäude errichtet werden sollen. Entlang der zur T.-----straße gelegenen Außenwand der Produktionshalle ist die Errichtung von 9 Stellplätzen geplant, während entlang der westlichen Außenwand weitere 14 Stellplätze geschaffen werden sollen. Weitere 22 Stellplätze sind im rückwärtigen Bereich der vorhandenen Produktionshalle vorgesehen. Toröffnungen sind in der südlichen und nördlichen Außenwand der Produktionshalle etwa auf der Höhe der östlichen Grenze des Flurstücks 201 geplant. Unter dem 29. April 2015 erteilte die Beklagte der Beigeladenen einen entsprechenden baurechtlichen Vorbescheid mit unter anderem folgenden Nebenbestimmungen: M 1: Innerhalb der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr dürfen auf dem Betriebsgrundstück keine Lkw-Fahrzeugbewegungen sowie Be- und/oder Verladetätigkeiten erfolgen. M 2: Die von der Genehmigung erfassten Anlagen sind schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben, dass die von diesen Anlagen einschließlich aller Nebeneinrichtungen (wie z. B. Lüftungsanlagen, Fahrzeuge) verursachten Geräuschimmission, auch i. V. m. dem Betrieb der bereits genehmigten Anlagen, bei Tage 60 dB(A) und bei Nacht 45 dB(A) an den Wohnhäusern T.-----straße 27, 35 und 35 a nicht überschreiten. M 3: Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens werden zur Sicherung des Immissionsschutzes ggf. weitere Nebenbestimmungen vorgeschlagen. M 4: Sofern im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auch betriebliche Aktivitäten in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr (z. B. Fahrzeugverkehr bei Arbeitsbeginn um 6 Uhr) beantragt werden, ist dem Antrag eine schalltechnische Untersuchung beizufügen, aus der hervorgeht, dass die anzusetzenden Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden. Hiergegen hat der Kläger am 22. Juni 2015 die vorliegende Klage erhoben. Nachdem der Berichterstatter erster Instanz anlässlich eines Ortstermins darauf hingewiesen hatte, dass der angefochtene Bauvorbescheid mangels ausreichender Konkretisierung des Bauvorhabens der Aufhebung unterliegen dürfte, begehrte die Beigeladene mit bei der Beklagten am 4. April 2016 eingegangenem Antrag die nachträgliche Änderung des Vorbescheides vom 29. April 2015. Dem Antrag beigefügt war eine Betriebsbeschreibung, in der eine Betriebszeit von 6-18 Uhr sowie der Einsatz von zwei Gabelstaplern, einem VW-Pritschenwagen 2,8 t, vier Pkws, zwei VW-Transportern und zwei Anhängern angegeben wurde. Zudem fügte sie einen Bericht zur Prognose von Schallimmissionen der DEKRA vom 16. Oktober 2015 bei. Danach ist durch das zur Genehmigung stehende Vorhaben der Beigeladenen unter Beachtung detaillierter Vorgaben zum Betriebsgeschehen am Wohnhaus des Klägers im 1. Obergeschoss mit einem Beurteilungspegel zur Tagzeit von 52,3 dB(A), am nördlichen Anbau von 53,2 dB(A) zu rechnen. Für das westliche Nachbarhaus werden maximal 53,7 dB(A) prognostiziert. Wegen der Einzelheiten wird auf die gutachterliche Stellungnahme vom 16. Oktober 2015 Bezug genommen. Unter dem 11. April 2016 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die begehrte Nachtragsgenehmigung zum Bauvorbescheid. Unter VB1010 hieß es, dass Grundlage dieser Genehmigung die als „Nachtrag“ zum Bauvorbescheid-Nr. 63.20.LK.4/15-0 beigefügten, mit einem Sichtvermerk versehenen Bauvorlagen seien. Einen weiteren Nachtrag vom 27. September 2016, mit dem u. a. brandschutztechnische Regelungen und ein ausdrücklicher Bezug zur Dekra-Prognose vom 16. Oktober 2015 aufgenommen wurden, hob die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Einverständnis mit der Beigeladenen unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Wiedererteilung auf. Zur Begründung seines Klagebegehrens hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen: Das Vorhaben der Beigeladenen sei nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO zu beurteilen. Der Bebauungszusammenhang entlang der T.-----straße entspreche dem Charakter eines allgemeinen Wohngebiets. Auf die Wahrung dieses Gebietscharakters habe er einen Anspruch. Das Betriebsgelände der Firma E. gehöre vom streitgegenständlichen Betriebsgrundstück aus betrachtet nicht zur näheren Umgebung. Der bislang bestehende gewerbliche Betrieb der Beigeladenen habe als Fremdkörper bei der Gebietscharakterisierung außer Betracht zu bleiben. Das Vorhaben der Beigeladenen gehöre weder zu den in einem allgemeinen Wohngebiet regelmäßig zulässigen Vorhaben, noch stelle es einen ausnahmsweise zulässigen, sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb dar. Es verletze damit seinen Gebietsgewährleistungsanspruch und sei auch unabhängig davon ihm gegenüber jedenfalls konkret rücksichtslos. Das Störpotenzial des Vorhabens lasse sich bereits aus dem – wenn auch nicht unmittelbar anwendbaren - Abstandserlass des Landes Nordrhein-Westfalen herleiten, der einen Mindestabstand von 100 m zu Wohnhäusern vorsehe. Das Vorhaben sei auch konkret störend. Dies gelte insbesondere für die typischen industriellen Betriebsvorgänge und den vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr. Im Übrigen ergebe sich die Störung auch aus den für das Vorhaben im angefochtenen Bescheid festgelegten Immissionsgrenzwerten für Mischgebiete. Richtigerweise hätten die Richtwerte für Wohngebiete zu Grunde gelegt werden müssen. Das Vorhaben füge sich mangels eines Vorbilds auch nach dem Maß der baulichen Nutzung, nicht ein. Überdies sei die wegemäßige Erschließung nicht gesichert. Das Vorhaben führe zu einem Zu- und Abgangsverkehr sowie zu Entladungsvorgängen, für die die T.-----straße nicht ausgelegt sei. Mit Blick auf den Nachtragsbescheid vom 11. April 2016 sei zu ergänzen, dass die Anzahl von 40 Stellplätzen für die angegebenen 19 Mitarbeiter überhöht sei. Der Schallimmissionsprognose werde ein zweischichtiger Betrieb zugrundegelegt, obgleich die Beigeladene nach der Betriebsbeschreibung von einem einschichtigen Betrieb ausgehe. Während im schalltechnischen Gutachten im Rahmen des Bauleitplanverfahrens Nr. 0719 vom 17. Juli 2009 noch von insgesamt 8 Rangiervorgängen für Lkws ausgegangen worden sei, seien nun insgesamt 19 Lkw-Bewegungen zugrunde gelegt worden. Auch dies spreche für eine erhebliche Betriebsausweitung. Die vorgelegte Schallimmissionsprognose lege zu Unrecht Mischgebietswerte zu Grunde. Die Beklagte selbst habe im Rahmen der Gewerbegebietsplanung südlich der T.-----straße nach der schalltechnischen Untersuchung des TÜV Nord vom 30. März 2016 eine differenzierende Bewertung im Bereich zwischen Wohn- und Mischgebietswerten vorgenommen; noch 2011 sei die Beklagte dort von einem Anspruch auf Einhaltung von Werten von 50/40 dB(A) ausgegangen. Die Einhaltung der in der Schallimmissionsprognose vom 16. Oktober 2015 gemachten Vorgaben zum Betriebsgeschehen erscheine ausgesprochen unwahrscheinlich. Die Verkehrsverhältnisse würden unzureichend betrachtet. Die Prognose gehe von einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf der T.-----straße aus, obwohl Verkehrsschilder einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h vorsähen. Unzutreffend werde in der Prognose weiter davon ausgegangen, dass der Großteil der an- und abfahrenden Kraftfahrzeuge aus östlicher oder westlicher Richtung über die T.-----straße fahre ohne zu wenden. Faktisch sei es aber so, dass die Lkws von Westen kommend die T.-----straße beführen, am Ende der T.-----straße wendeten und diese zurückfahren würden. Dies habe aber eine Verdoppelung der Schallereignisse durch Vorbeifahren an seinem Wohnhaus zur Folge. Weiter gehe die Prognose bei 18 Lkw-Fahrten von insgesamt nur 9 Rangiervorgängen aus. Dabei sei unklar, ob als Rangiervorgang nur die Einfahrt in die Betriebshalle gewertet werde oder jede vom Fahrweg abweichende Positionierung des Fahrzeugs. Es stelle sich dann die Frage, warum nicht alle, sondern allenfalls die Hälfte der Lkw-Fahrten mit Rangiervorgängen verbunden sein sollten. Für die Lkw-Rangiervorgänge auf der Südseite lege die Schallimmissionsprognose eine Einwirkungsdauer von nur 1 Minute/Vorgang zu Grunde. Dies widerspreche der Berechnung im Schallgutachten vom 17. Juli 2009, in dem noch von einem 2-minütigen Rangiervorgang ausgegangen werde. Überdies sei fraglich, ob schwere Lkws überhaupt in die Halle rangieren könnten. Dies würde eine überwiegende Freihaltung der in der Halle benötigten Fläche erfordern, die nach Angaben des Geschäftsführers der Beigeladenen zu Lager- und Montagezwecken genutzt werden solle. Des Weiteren sei die in der Schallimmissionsprognose genannte Schallschutzmauer nicht näher spezifiziert. Der Kläger hat beantragt, den der Beigeladenen von der Beklagten erteilten Bauvorbescheid vom 29. April 2015 in der Fassung des Nachtragsbescheides vom 11. April 2016 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nachbarschützende Vorschriften würden durch den angefochtenen Vorbescheid nicht verletzt. Maßgeblich für die Beurteilung sei § 34 Abs. 1 BauGB. Die Eigenart der näheren Umgebung des klägerischen und des Vorhabengrundstücks entspreche keinem Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung, insbesondere handele es sich nicht um ein faktisches allgemeines Wohngebiet. In die Betrachtung müsse neben dem Betrieb der Beigeladenen auch das Speditionsunternehmen E. einbezogen werden. Dies folge schon daraus, dass sich die immissionsschutzrechtliche Beurteilung des Speditionsunternehmens auch am Grundstück des Klägers orientiert habe. Der Betrieb der Beigeladenen weiche zwar von dem Charakter der übrigen in der T.-----straße vorhandenen Wohnhäuser ab, sei aber seit Jahrzehnten vorhanden und präge daher auch seinerseits die nähere Umgebung. Diese sei aber auch nicht als Mischgebiet zu charakterisieren, weil es an einem gleichgewichtigen Nebeneinander von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung fehle. Soweit im Bebauungsplanverfahren für die Bebauung der T.-----straße das Schutzniveau für ein allgemeines Wohngebiet angenommen worden sei, habe es sich lediglich um planerische Überlegungen gehandelt, um den Anwohnern in besonderem Maße entgegenzukommen. Das Erschließungserfordernis sei grundsätzlich nicht nachbarschützend, im Übrigen bestehe aber ohnehin eine ausreichende Erschließung. Überwiegend werde der Betrieb von kleineren Fahrzeugen bis zu 3,5 t angefahren. 7,5 t-Lkw kämen ein bis zweimal pro Woche. Tieflader oder Autokräne führen allenfalls zwei- bis dreimal im Jahr. Es liege auch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Der Kläger könne aufgrund der gegebenen Vorbelastung nicht die Einhaltung der für ein allgemeines Wohngebiet zu beachtenden Immissionsrichtwerte einfordern. Vielmehr müsse er sich auch aufgrund der rechtskräftigen Baugenehmigung für die Erweiterung der Firma E. vom 22. Juni 2011 damit abfinden, dass lediglich Mischgebietswerte einzuhalten seien. Eine Störung der Nachtruhe sei zudem ausgeschlossen, weil die Betriebszeiten auf die Zeit von 7-17 Uhr beschränkt seien. Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Für die Beurteilung maßgeblich sei § 34 Abs. 1 BauGB. Bei der näheren Umgebung handele es sich nicht um ein allgemeines Wohngebiet, sondern um eine Gemengelage. Neben der Wohnbebauung sei auch der Betrieb der Beigeladenen prägend und nicht als Fremdkörper einzustufen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass in dem Gebiet früher mehrere Grundstücke gewerblich genutzt worden seien, namentlich auch das des Klägers, der dort einen Gartenbaubetrieb unterhalten habe. Vor diesem Hintergrund scheide ein Gebietserhaltungsanspruch aus. Da mit dem genehmigten Vorhaben lediglich die räumliche Erweiterung des vorhandenen Produktionsbetriebs genehmigt worden sei und nicht etwa zugleich eine Erweiterung der Produktion selbst, gingen mit dem Vorhaben gegenüber der Bestandssituation kein vermehrter Verkehr und damit auch keine für den Nachbarn unzumutbaren Immissionen einher. Lkw-Fahrzeugbewegungen sowie Be- und/oder Verladetätigkeiten seien in der Nachtzeit nicht zulässig. Im Übrigen sei die Einhaltung von Immissionsrichtwerten für Mischgebiete festgeschrieben worden. Die wegemäßige Erschließung sei ausreichend. Die Beigeladene sei darüber hinaus bemüht, den Lkw-Verkehr so abzuwickeln, dass der (geringe) Anliegerverkehr in der T.-----straße nicht beeinträchtigt werde. Im Übrigen komme der gesicherten Erschließung keine nachbarschützende Funktion zu. Der Verkehr auf den öffentlichen Verkehrsflächen sei dem betrieblichen Geschehen nicht zuzurechnen. Dass eine Beladung der Fahrzeuge in der Halle möglich sei, zeigten die vorgelegten Schleppkurven. Bei der Schallschutzmauer handele es sich um die bereits vorhandene Mauer an der Grenze zum Grundstück des Klägers. Mit dem angefochtenen Urteil vom 27. Oktober 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der baurechtliche Vorbescheid vom 29. April 2015 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 11. April 2016verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts sei nicht festzustellen. Das Vorhaben der Beigeladenen beurteile sich nach § 35 BauGB und nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB. Der von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorausgesetzte im Zusammenhang bebaute Ortsteil fehle hier. Es bestehe zwar ein Bebauungszusammenhang nördlich der T.-----straße , an der auf einer Länge von ca. 440 m straßenseitig 16 Wohnhäuser lägen. Auch im nördlichen Verlauf der M1. Straße sei weitere Bebauung vorhanden, ohne dass dazwischen größere Freiräume lägen. Diesem Bebauungszusammenhang fehle es aber bereits an dem erforderlichen Gewicht. Die Anzahl der vorhandenen Bauten bleibe beträchtlich hinter anderen Ansiedlungen, wie etwa M. , L. und X. , sowie gegenüber dem Stadtkern von Bad T1. zurück. Zudem fehle es der Bebauung an einer organischen Struktur, weil sie sich lediglich bandartig und einzeilig entlang der T.-----straße erstrecke, ohne dass dies geographisch bedingt oder nach Funktion und Nutzungszweck geboten wäre. Auf einen Gebietserhaltungsanspruch könne sich der Kläger wegen der Außenbereichslage von vornherein nicht berufen. Ein nachbarlicher Abwehranspruch könnte deshalb nur dann bestehen, wenn das Vorhaben gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verstoße, namentlich schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufe. Das sei hier nicht der Fall, die Einhaltung der Grenzwerte der TA Lärm sei hinreichend sichergestellt. Die Beklagte habe in der Nebenbestimmung M 2 die Einhaltung der nach Nr. 6.1 lit. c) TA Lärm für Mischgebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) am Tage und 45 dB(A) in der Nachtzeit gefordert. Gegen die Festschreibung dieser Werte sei nichts zu erinnern. Es sei sichergestellt, dass diese mit einer Wohnnutzung gerade noch verträglichen Werte tatsächlich eingehalten würden, wie sich aus der von der Beigeladenen im Nachtragsverfahren vorgelegten schalltechnischen Prognose der DEKRA vom 16. Oktober 2015 ergebe. Dem sei zumindest im Ergebnis zu folgen. Dass das Gutachten dabei von Tatsachen ausgegangen sei, die so nicht zutreffend oder gesichert seien, sei möglich, aber nicht entscheidungserheblich. Die Einwände des Klägers führten selbst bei Wahrunterstellung zu keinem abweichenden Ergebnis. Sollte der Gutachter zu Unrecht angenommen haben, dass die Lkws meistens aus westlicher oder östlicher Richtung anfahren und ohne zu drehen in westliche oder östliche Richtung wieder abfahren, wofür spreche, dass Lkws am östlichen Ende der T.-----straße in die für den Lkw-Verkehr gesperrte T2. einbiegen, dort zurücksetzen und die T.-----straße erneut - nunmehr in westliche Richtung - befahren, wirke sich dies bei der Schallimmissionsprognose nicht zum Nachteil des Klägers aus. Wie der ergänzenden Stellungnahme der DEKRA vom 20. Oktober 2016 zu entnehmen sei, sei bei Fehlen eines Wendevorgangs, d. h. bei einer Vorbeifahrt zutreffend kein Rangiervorgang eingestellt worden. Gleichwohl seien insgesamt 18 Rangiervorgänge und damit die maximale Zahl der nach der Baubeschreibung störintensiven Vorgänge berücksichtigt. Im Falle einer weiteren Vorbeifahrt zur Ersparnis eines Rangiervorgangs sei vielmehr mit einer Lärmreduktion zu rechnen. Offenbleiben könne, ob die Lkw-Auslieferung bzw. Beladung innerhalb der neuen Betriebshalle mit einem Deckenkran erfolgen könne. Denn selbst wenn nicht in der überwiegenden Zahl Ladevorgänge innerhalb der neu geplanten Halle stattfinden würden, müsste der Gabelstaplerbetrieb maximal in doppelter zeitlicher Länge berücksichtigt werden, d. h. weitere 37,9 dB(A) zu dem Summenpegel von bis dahin 52,3 d(B)A hinzugerechnet werden. Dies würde aber nur zu einer Erhöhung des Summenschallpegels um 0,1 dB(A) auf 52,9 dB(A) führen. Schließlich sei unerheblich, dass der Gutachter bei der Schallimmissionsprognose fälschlicherweise von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h statt 30 km/h ausgegangen sei. Denn bei einer langsameren Vorbeifahrt sei gleichfalls mit einer Lärmminderung zu rechnen. Eine rücksichtslose Verschlechterung der Verkehrssicherheit auf der T.-----straße könne der Kläger ebenfalls nicht geltend machen. Diese Beeinträchtigungen seien zwar nicht unerheblich, überschritten aber das zumutbare Maß der Verkehrsbelastung auf der im Allgemeinen eher wenig befahrenen T.-----straße nicht. Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung führt der Kläger unter Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen aus: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht und nach dem erstinstanzlichen Streitstand völlig überraschend von einer Außenbereichslage ausgegangen. Die vorhandene Bebauung sei hinreichend gewichtig. Insoweit komme es nach gefestigter Rechtsprechung nicht darauf an, ob der Bebauungskomplex nach der Anzahl der dort vorhandenen Bauten nicht unbeträchtlich hinter anderen Ansiedlungen und gegebenenfalls dem Gemeindezentrum zurückbleibe. Entscheidend sei allein der Vergleich mit einer unerwünschten Splittersiedlung. Von einer solchen könne hier aber bei 16 teils mehrgeschossigen Wohngebäuden allein an der T.-----straße keine Rede sein. Die regelmäßige, seit Jahrzehnten in wesentlichen Teilen unveränderte Reihung entlang der T.-----straße spreche gegen eine solche Streubebauung mit Zersiedlungsgefahr. Die ehemals gärtnerisch-landwirtschaftlich geprägte Siedlung sei lediglich zu einem ländlichen Wohngebiet entwickelt und verdichtet worden. Der Bebauung fehle auch nicht die organische Struktur. Bei unbefangener Betrachtung stelle sich die Bebauung zwischen P1. , M1. Straße und T.-----straße als hufeisenförmige Siedlung um ein als Pufferzone zwischen gewerblicher und Wohnnutzung dienendes Areal dar, das seinerseits an drei Seiten von Bebauung umschlossen werde. Bei Annahme einer Innenbereichslage liege hier ein faktisches allgemeines Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB vor. Die maßgebliche nähere Umgebung werde mit Ausnahme des Grundstücks der Beigeladenen ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt. Sein eigenes Grundstück sei nie gewerblich genutzt worden, er habe vielmehr immer als angestellter Gärtner in Vollzeit bei der Beklagten gearbeitet. Eine gewerbliche Nutzung des Grundstücks T.-----straße 37 gebe es nicht, dort parkten lediglich zwei bis drei Verkaufswagen, die nach morgendlicher Befüllung tagsüber im Umland unterwegs seien. Der Gewerbebetrieb der Beigeladenen sei daher als Fremdkörper grundsätzlich außer Ansatz zu lassen. Insbesondere habe dieser Betrieb in seiner gegenwärtig bestehenden baulichen Gestalt nach Ausdehnung, Zahl und anderen Qualitätsmerkmalen noch nicht ein solches Gewicht erhalten, dass er trotz seiner herausstechenden Andersartigkeit in der im Übrigen verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung seinerseits tonangebend wirke. Selbst wenn man indes von einem Mischgebietscharakter oder einer Gemengelage ausginge, sei das genehmigte Vorhaben unzulässig, weil dadurch eine ihrer Art nach industrielle Produktion inmitten einer Wohnnutzung legalisiert würde. Bei typisierender Betrachtung handele es sich zukünftig um einen wesentlich störenden Gewerbebetrieb. Er sei daher bei Annahme eines Innenbereichsvorhabens unzulässig. Dies gelte bei richtiger Betrachtung aber auch bei einer Beurteilung nach § 35 BauGB. Hier sei zu berücksichtigen, dass es sich jedenfalls um eine ganz überwiegend durch Wohnbebauung geprägte Splittersiedlung handele, für die die schematische Übernahme der Richtwerte für den Außenbereich nicht sachgerecht sei. Schließlich sei das Vorhaben auch wegen der unzureichenden verkehrlichen Erschließung rücksichtslos. Bei der Straße handele sich um einen nur 3,15 m breiten asphaltierten Fahrweg ohne Bürgersteige und seitliche Befestigung. Die zugelassenen weiteren Verkehrsbelastungen durch den Kfz-Verkehr und durch weitere teils große Lkw seien hier nicht sicher abzuwickeln, zumal die Straße auch als Schulweg diene. Der Betrieb der Beigeladenen habe sich aus einer ehemaligen Schmiede heraus erst in den letzten 20 Jahren in seiner heutigen Form entwickelt. Die beabsichtigte Erweiterung nehme Bereiche in Anspruch, die bisher ausschließlich wohngenutzt (gewesen) seien. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die inzwischen hergestellten industriellen Waschmaschinen immer größere Ausmaße annähmen, so dass sie nunmehr teilweise mit überbreiten und deshalb begleiteten Schwerlasttransporten abgeholt werden müssten. Solche Transporte könnten erst nach 22:00 Uhr stattfinden, so dass sich die Betriebsabläufe entsprechend auf die Nachtzeit ausdehnten. Es sei auch zu erwarten, dass die Beigeladene mit der beabsichtigten Betriebserweiterung den beachtlichen Erfolg ihres Geschäftsbetriebs zu einer wesentlichen Ausdehnung ihrer Produktion und nicht lediglich zur Einhausung von Ladetätigkeiten nutzen wolle. Ihre Nutzungsabsichten seien insoweit unklar und teilweise widersprüchlich. Die in seinem Eigentum stehende Grenzmauer könne nicht ernsthaft als Schallschutzwand zugunsten der Beigeladenen berücksichtigt werden. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu befinden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen sowie den Inhalt der Genehmigungsvorgänge. Insbesondere könne der Kläger aufgrund der gegebenen Vorbelastung seines Grundstücks nicht die Einhaltung der für ein allgemeines Wohngebiet zu beachtenden Immissionsrichtwerte einfordern. Vielmehr müsse er sich auch heute schon aufgrund des nördlich gelegenen Logistikbetriebs der Firma E. und den hierfür geltenden rechtskräftigen Baugenehmigungen damit abfinden, dass es bereits jetzt allein gelte, an den Häusern der T.-----straße Immissionsrichtwerte von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) nicht zu überschreiten. Durch die im angefochtenen Vorbescheid festgesetzten gleichlautenden Immissionsrichtwerte für das Vorhaben der Beigeladenen werde dem Kläger gerade wegen der langjährigen Vorbelastung und der sich aus der konkreten städtebaulichen Situation ergebenden wechselseitigen Prägung der Grundstücke und der daraus resultierenden geminderten Schutzbedürftigkeit zwar mehr Lärm als in einem allgemeinen Wohngebiet zugemutet, gleichzeitig würden dadurch aber auf das klägerische Grundstück einwirkende unzumutbare Lärmimmissionen sicher ausgeschlossen. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die hier in Rede stehenden Grundstücke im Außenbereich lägen. Unabhängig davon bestehe jedoch aufgrund der gewerblichen Nutzung ihres Grundstücks sowie des westlich an das Grundstück des Klägers anschließenden Grundstücks T.-----straße 37 eine Gemengelage, die es ausschließe, dass sich der Kläger hier auf Richtwerte eines allgemeinen Wohngebietes berufen könne. Das Vorhaben sei ihm gegenüber nicht rücksichtslos, vielmehr diene es gerade dazu, die für die Nachbarschaft entstandenen und entstehenden Belastungen aus dem Gewerbebetrieb zu reduzieren, insbesondere indem die besonders störenden Rangier- und Beladevorgänge mit Lkw in die neue Halle verlegt würden. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 12. April 2018 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bauvorbescheid der Beklagten vom 29. April 2015 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 11. April 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Der der Beigeladenen erteilte Bauvorbescheid ist in nachbarrechtsrelevanter Weise entgegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW unbestimmt. Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Bebauungsgenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht unzumutbar beeinträchtigen können. Ist ein Bauvorbescheid in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Juli 2013 – 2 A 969/12 –, juris Rn. 58, vom 15. Mai 2013 – 2 A 3010/11 –, juris Rn. 41, und vom 29. Oktober 2012 – 2 A 723/11 –, juris Rn. 35, jeweils m. w. N. Zur inhaltlichen Bestimmtheit einer Baugenehmigung gehört, dass sie Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lässt, damit der Bauherr die gesamte Bandbreite der für ihn legalen Nutzung und Dritte das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2005 – 10 A 2017/03 –, juris Rn. 4, und Urteil vom 9. Mai 2016 – 10 A 1310/14 –. Dies ist hier nicht der Fall. Auch nach der Nachtragsgenehmigung vom 11. April 2016 lässt sich nicht mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen, was Gegenstand des durch den Bauvorbescheid planungsrechtlich legalisierten Betriebsgeschehens sein soll. Dies gilt schon grundsätzlich hinsichtlich ihres genauen Regelungsgegenstandes: Im Hinblick auf die gestellte Frage im Vorbescheidsantrag, „ob die Erweiterung des Produktionsbetriebes in der in den Zeichnungen dargestellten Form möglich sei“, erteilte die Beklagte einen „positiven Vorbescheid zu den baurechtlichen Fragenstellungen Ihres Antrags“. Eine weitergehende Konkretisierung erfolgt nicht, allenfalls ließe sich dies mittelbar aus den (wenigen) beigefügten Vorlagen schließen. Auch dies führt aber jedenfalls mit Blick auf die zum Nachtrag eingereichten Unterlagen kaum weiter, hier ist mit Blick auf den Genehmigungsinhalt letztlich alles (von einer umfassenden Vorabprüfung aller bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere der Frage des Einfügens anhand aller Kriterien des § 34 Abs. 1 bzw. 2 BauGB bis hin zur Feststellung der Zulässigkeit nur nach der Art der baulichen Nutzung mit oder ohne Einschluss des Gebotes der Rücksichtnahme) denkbar, ohne dass sich dies anhand der Genehmigungsunterlagen hinreichend sicher aufklären ließe. Unbeschadet dessen ist der Vorbescheid aber zumindest wegen fehlender Bestimmtheit im Hinblick auf die Sicherstellung des Schutzes der Nachbarn, namentlich des Klägers, unwirksam. Die Nachtragsgenehmigung enthält lediglich die Nebenbestimmung VB 1010, wonach Grundlage dieser Genehmigung die als „Nachtrag“ beigefügten, mit einem Sichtvermerk versehenen Bauvorlagen seien. Hierzu gehört zwar auch ‑ neben einer erstmals vorgelegten Betriebsbeschreibung ‑ die Prognose von Schallimmissionen der DEKRA vom 16. Oktober 2015. Was aus dieser für den Umfang der Genehmigung folgen soll, lässt der Bauschein indes offen; insbesondere bleibt unklar, mit welcher Verbindlichkeit die im Gutachten auf den Seiten 23-25 aufgeführten Schallschutzmaßnahmen und die übrigen angenommenen Rand- und Produktionsbedingungen in den Genehmigungsumfang eingeflossen sind bzw. einfließen sollten. Gleiches gilt für die Frage, wie sich die unterschiedlichen Annahmen zum Betriebsumfang miteinander vereinbaren lassen. Während die Betriebsbeschreibung eine Betriebszeit von 6:00 bis 18:00 Uhr und (wohl) einen Einschichtbetrieb angibt, geht die Lärmprognose von einem Zweischichtbetrieb zwischen 6:00 und 22:00 Uhr aus. Nicht zuletzt wegen dieses grundlegenden Widerspruches, aber auch angesichts des Umstandes, dass die Betriebsbeschreibung das Gutachten nicht in Bezug nimmt, kann jedenfalls nicht unterstellt werden, der Gutachteninhalt solle die Betriebsbeschreibung der Beigeladenen ergänzen oder präzisieren und damit möglicherweise die im Gutachten enthaltenen Annahmen zum Betriebsumfang übernehmen. Vor diesem Hintergrund ist die Beifügung des Lärmgutachtens auch nicht geeignet, die offensichtlichen Lücken der Betriebsbeschreibung verbindlich zu füllen. Die Betriebsbeschreibung enthält nämlich keinerlei Angaben zu den Maschinen, die im Innern der Montagehalle(n) eingesetzt werden, aufgeführt werden letztlich nur Betriebsfahrzeuge. Dass aber etwa „Schweißkonstruktionen“ entsprechende Gerätschaften benötigen, liegt ebenso auf der Hand wie die Tatsache, dass Zahl und Einsatzumfang für die Nachbarverträglichkeit von (ausschlaggebender) Bedeutung sind. Insofern ist auch von Bedeutung, dass ein Maschinenaufstell- und einsatzplan weder dem Gutachten noch den Bauvorlagen beigefügt ist, nicht einmal der Standort der in der Betriebsbeschreibung unter 7.1 genannten zwei Schweißplätze lässt sich auch nur näherungsweise bestimmen. Dieser Eindruck einer bestenfalls lückenhaften Beschreibung des Betriebsgeschehens wird dadurch abgerundet, dass danach Betriebsgeräusche vorwiegend um kurz vor 7:00 Uhr und zwischen 16:00 und 17:00 Uhr auftreten sollen – so als ob der eigentliche Produktionsbetrieb emissionsfrei abliefe. Das wäre aber lebensfremd. Dass dem bereits im Bestand nicht so ist, hat im Übrigen der Kläger in der mündlichen Verhandlung plastisch geschildert. Dem ist die Beigeladene auch nicht entgegengetreten. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch das Lärmgutachten keinerlei Aussagen zu den eigentlichen Produktionsabläufen, insbesondere der Anzahl der Maschinen und der Dauer ihres Einsatzes enthält. Ungeachtet des Umstandes, dass ein schlichter Verweis auf eine schalltechnische Begutachtung im Hinblick auf einen ausreichend verbindlichen, von der Behörde übernommenen und überwachbaren Umfang des Inhalts einer Baugenehmigung grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich der ausreichenden Sicherstellung des erforderlichen Nachbarschutzes begegnet, gilt dies jedenfalls im vorliegenden Fall der fehlenden Kongruenz der durch die Nebenbestimmung VB 1010 zur Nachtragsgenehmigung vom 11. April 2016 unterschiedslos einbezogenen Betriebsbeschreibungen. Konkret stellte sich etwa die Frage, ob die Beigeladene auf der Grundlage des Vorbescheides einen Genehmigungsanspruch für einen Zweischichtbetrieb geltend machen könnte. Gleichfalls bleibt etwa offen, wie die komplexen Regelungen zum Öffnen der Fenster und Tore umzusetzen sind. Das Gutachten nennt nur „geeignete Maßnahmen“ und macht hierzu Vorschläge. Eine Verbindlichkeit lässt sich insoweit nicht feststellen, zumal dabei die nicht weiter spezifizierten Anforderungen an die Be- und Entlüftung und des Brandschutzes zu beachten sein sollen. Diese Unsicherheiten können jedenfalls nicht zulasten des Klägers gehen, zumal es (nur) Beklagte und Beigeladene in der Hand hatten, durch ausreichend eindeutige Bauvorlagen und ihre konkretisierte Inbezugnahme in der Genehmigung insoweit für Klarheit zu sorgen. II. Selbst wenn man indes unterstellte, mit der Nebenbestimmung VB 1010 sei der Gutachteninhalt verbindlich gefordert worden und die Bestimmtheit des Vorbescheides damit fingierte, stellt dieser den erforderlichen Nachbarschutz nicht hinreichend sicher. Dies betrifft zunächst und grundlegend die Nebenbestimmung M 2, mit der der Beigeladenen aufgegeben wurde, die von der Genehmigung erfassten Anlagen schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben, dass die von diesen Anlagen einschließlich aller Nebeneinrichtungen (wie z. B. Lüftungsanlagen, Fahrzeuge) verursachten Geräuschimmission, auch i. V. m. dem Betrieb der bereits genehmigten Anlagen, bei Tage 60 dB(A) und bei Nacht 45 dB(A) an den Wohnhäusern T.-----straße 27, 35 und 35 a nicht überschreiten. Eine solche Festschreibung eines Zielwertes kann zwar grundsätzlich zum Schutz der Nachbarn ausreichen. Vgl. dazu und mit weiteren Nachweisen nur OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2014 - 2 A 767/14 -, juris. Dies gilt aber nur dann, wenn - etwa durch eine eingeholte Immissionsprognose -sichergestellt ist, dass diese Zielwerte bei den genehmigten Betriebsabläufen absehbar eingehalten werden und sie zugleich tatsächlich garantieren, dass durch den Betrieb der genehmigten Anlage keine den Nachbarn unzumutbaren Immissionen entstehen. Schon Letzteres ist hier nicht der Fall. Denn die einschlägige Nebenbestimmung M 2 sieht vor, dass das Vorhaben der Beigeladenen so zu betreiben ist, dass die Immissionsrichtwerte eines Mischgebietes tags und nachts nicht überschritten werden. Dies stellt den erforderlichen Nachbarschutz in der konkreten Situation - auch unabhängig von der nachstehend zu erörternden Frage, ob diese Richtwerte grundsätzlich situationsgerecht sind - indes nicht hinreichend sicher. Die Nebenbestimmung übersieht nämlich, dass die vorgenannte Schallprognose davon ausgeht, dass die offenkundig vorhandene Vorbelastung gemäß TA Lärm durch einen pauschalen Abschlag von 6 dB(A) zu den vorgegebenen Immissionsrichtwerten zur Tages- und Nachtzeit berücksichtigt wird. Dies wäre aber nur dann der Fall, wenn der Beigeladenen eine entsprechend geringere Belastungsintensität (54/39 dB(A)) zugestanden worden wäre. Dass bei einer Ausschöpfung des mit der Nebenbestimmung erlaubten Kontingents keine unzumutbaren Immissionen entstehen, ist damit gerade nicht sichergestellt und in den gegebenen Umständen auch nicht einmal wahrscheinlich. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Dies ergibt sich schon daraus, dass mit Zulassung von mischgebietswertigen Emissionsrechten für die Beigeladene der Nachbarschutz nicht hinreichend gesichert ist, weil jedenfalls für das Nachbarhaus des Klägers (T.-----straße 37) im Rahmen der Genehmigung des Speditionsbetriebes E. vom 22. Juni 2011 diesem ebenfalls (nur) aufgegeben wurde, dass durch die betrieblichen Abläufe dort die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet am Wohngebäude T.-----straße 37 nicht überschritten werden, umgekehrt ausgedrückt also von der Spedition ausgenutzt werden können. Dies führt hier jedoch dazu, dass die vollständige Ausnutzung der entsprechenden Nebenbestimmungen zu einer Lärmbelastung am Wohnhaus des Klägers von bis zu 63 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts führen kann. Von einer entsprechenden Zumutbarkeit geht aber keiner der Beteiligten aus. Ob die nach der gutachterlichen Annahme maximal zulässigen Immissionsbeiträge durch den Betrieb der Beigeladenen tatsächlich gegenüber dem Kläger eingehalten werden können, ist im Übrigen schon nach den gutachterlich festgestellten Werten zumindest deshalb fraglich, weil das Gutachten mit Belastungswerten von bis zu 53,2 dB(A) relativ nah an diese heranreicht, zugleich aber Mängel aufweist, die insgesamt die Bewertung ausschließen, es liege – wie erforderlich – insoweit auf der sicheren Seite. Im Gegenteil dürfte allein die Tatsache, dass der Gutachter die auf dem Grundstück des Klägers aufstehende Mauer offenkundig zu Unrecht als Schallschutzmaßnahme zu Gunsten der Beigeladenen berücksichtigt hat, dieses ausschließen. Da die Beigeladene ihren Erhalt nicht garantieren kann und eine Verpflichtung, gegebenenfalls selbst eine solche Schallschutzmauer zu errichten, dem Vorbescheid nicht entnommen werden kann, ist es aber ausgeschlossen, deren Schalldämmmaß „einrechnen“ zu können. Hinzu kommt, dass in der konkreten Örtlichkeit jedenfalls nicht auf der Hand liegt, dass eine solche Mauer auf dem Grundstück der Beigeladenen errichtet werden könnte, ohne die Zufahrt zu den Stellplätzen unzulässig zu verengen. Ließe man diese zu der Montagehalle und einem Großteil der Parkplätze ausgerichtete Mauer außer Betracht, dürfte allein dies schon zu Belastungswerten jenseits von 54 dB(A) führen. Gleiches gilt für den Umstand, dass eine Lkw-Verladung auf der Straße (wie bisher) jedenfalls durch die vorliegenden Genehmigungen nicht ausgeschlossen wird, insbesondere ist an keiner Stelle geregelt, wie viele der angenommenen neun Ladevorgänge tatsächlich in der Halle stattfinden müssen. Lärmtechnisch scheint dies indes nicht berücksichtigt worden zu sein. Dass sich eine Abweichung nicht messbar auswirken kann, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat, erscheint dem Senat unter Berücksichtigung des Umstandes, dass solche Ladevorgänge jedenfalls auch mit weiteren Geräuschen jenseits der Fahrgeräusche der eingesetzten Gabelstapler (etwa Scheppern, Klirren u. ä.) verbunden sein werden, als nicht ausreichend gesicherte Hypothese. Auch die Beigeladene hat im Berufungsverfahren bestätigt, dass diese Vorgänge besonders störend seien. Im Übrigen erscheint auch die tatsächliche Nutzung der „Produktions- und Montagehalle“ (so etwa die Immissionsprognose der DEKRA vom 16. Oktober 2015, S. 3) nicht eindeutig bestimmt. Im vom Berichterstatter des Senats durchgeführten Ortstermin wurde nachdrücklich und plastisch sowie in Anbetracht der derzeitigen Situation ohne Weiteres nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass für die Produktion zusätzlicher Platz benötigt werde. Inwieweit dann allerdings die Halle noch Platz bietet, um mehrspannige LKW zu beladen oder zu entladen, ist jedenfalls nicht offenkundig. Die konkrete Nutzung der Halle bleibt damit auch nach den ergänzenden Betriebsbeschreibungen letztlich offen. Nicht hinreichend gesichert ist damit zugleich die Annahme der Beklagten, eine Produktionserweiterung finde nicht statt. Dies erscheint im Hinblick auf die Zahl der Mitarbeiterstellplätze, die für doppelt so viele Mitarbeiter reichen würde, wie sie die Betriebsbeschreibung nach der Verwirklichung des Vorhabens angibt, und dem im Lärmgutachten untersuchten Zweischichtbetrieb vielmehr zumindest fraglich. Solche Zweifel werden nicht zuletzt dadurch genährt, dass die letzte Betriebsbeschreibung zur Baugenehmigung vom 5. Januar 2000 nur ca. ein Drittel der heute tatsächlich beschäftigten Mitarbeiter aufgeführt hatte. Die Nichtausweitung der Produktion ist im Übrigen weder in der Betriebsbeschreibung noch in der Lärmprognose festgeschrieben; diese verhalten sich zum konkreten produzierenden Bereich - wie ausgeführt - vielmehr überhaupt nicht. Fragen wirft ferner der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Kern bestätigte Umstand auf, dass einige Waschanlagen aufgrund ihrer Größe nur nachts als Schwertransport abgefahren werden können. Selbst wenn es sich hierbei nur um ein oder zwei Fälle im Jahr handeln sollte – was schon bisher von dem Kläger allerdings anders beobachtet wird und jedenfalls nach der räumlichen Erweiterung kaum gesichert erscheint – ist ein solches Geschehen in dem Lärmgutachten offenbar nicht abgebildet. Der Geschäftsführer der Beigeladenen hat auch klar bekundet, dies sei „nicht sein Problem“. Inwieweit der anschließend geschilderte Ablauf (Beladung der Schwertransporter bis 17:00 Uhr, dann Abfahrt kurz vor 22:00 Uhr nach Eintreffen der Polizei) zutrifft, kann daher ebenfalls nicht als gesichert gelten. Zumindest die (notwendige) Abfahrt vom Betriebsgelände ist dem Betrieb auch jedenfalls zuzurechnen. Ein Parken auf der nur gut 3 m breiten Straße über etwa 5 Stunden ist jedenfalls als Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO nicht zu unterstellen. Durchaus fraglich erscheint schließlich auch, ob die sehr ins Detail gehenden Regelungen zur Öffnung von Fenstern, Lichtbändern und Toren praktikabel sind. Dies gilt umso mehr, als eine sonstige Lüftungsmöglichkeit etwa in Form einer Zwangsbelüftung nicht vorgesehen ist. Diese Zweifel werden durch die – wie ausgeführt – fehlenden Umsetzungsvorgaben selbst unter Zugrundelegung eines verbindlich vorgegebenen Betriebsgeschehens durch das Lärmgutachten vom 16. Oktober 2015 bestärkt, das zudem gerade auch die Entlüftungsproblematik hervorhebt. Zumindest nicht ganz von der Hand zu weisen ist, dass hier insoweit eine maßgeschneiderte Baugenehmigung in Rede steht, deren Einhaltung effektiv nicht zu kontrollieren ist. III. Unabhängig davon unterliegt der angefochtene Bauvorbescheid aber auch deshalb der Aufhebung, weil ihm die fehlerhafte Annahme zugrundeliegt, dem Kläger stehe (nur) der Schutzanspruch eines Mischgebietes bzw. eines im Außenbereich gelegenen Wohngebäudes im Hinblick auf die Immissionsbelastungen zu. Sein Schutzanspruch geht in der anzunehmenden Gemengelage der angezeigten planungsrechtlichen Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB jedenfalls über diese von der Beklagten angenommene und durch die Nebenbestimmung M 2 in der Genehmigung vom 29. April 2015 verbindlich festgeschriebenen Richtwerte hinaus. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen hier nach § 34 BauGB, weil das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils verwirklicht werden soll. Ortsteil ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Nicht genehmigte und auch nicht dauerhaft geduldete Nutzungen sind dabei von vornherein nicht einzubeziehen. Rubel, DVBl. 2018, 403, 406. Das „gewisse Gewicht“ für die Bewertung eines Bebauungszusammenhang als Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB ist nicht für alle Gemeinden und Siedlungsräume einheitlich, sondern nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 56.79 -, BRS 42 Nr. 80. Allerdings ist – jedenfalls in Grenzfällen – ein gewissermaßen schematischer Vergleich zwischen der Zahl der in einzelnen Ansiedlungen einer Gemeinde vorhandenen Gebäude zu den Gegebenheiten in den eigentlichen Ortsteilen nicht allein entscheidend. Vielmehr ist dann auch ein Gegenvergleich mit der Erscheinung der unerwünschten Splittersiedlung erforderlich. Insofern gilt auch für das Merkmal der Gewichtigkeit, dass es als Anforderung namentlich das einschließt, was im Gegensatz zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich die mit Rücksicht auf das Gewicht des bereits Vorhandenen angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Rahmens zu gewährleisten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 1972 – IV C 13.71 -, BRS 25 Nr. 41; OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009 - 7 A 1236/08 -, juris Rn. 38. Die organische Siedlungsstruktur erfordert nicht, dass es sich um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handeln müsste. Auch eine unterschiedliche, ja sogar gegensätzliche Bebauung kann einen Ortsteil bilden. Ebenso wenig kommt es auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an. Erforderlich ist auch nicht, dass die Bebauung eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert oder als eine städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt. Die Anforderung einer organischen Siedlungsstruktur schließt ebenfalls nur das ein, was in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung innerhalb des gegebenen Bereichs. In diesem Sinne wird „organisch“ im Sinne von geordnet, regelhaft und funktionshaltig zu verstehen sein, also als eine Bebauung, die grundsätzlich geeignet ist, einen Rahmen für die (mögliche) bauliche Entwicklung zu setzen. Rubel, DVBl. 2018, 403, 406. Insbesondere eine bandartige oder einzeilige Bebauung entlang nur einer Straßenseite kann die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ausschließen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - IV C 31.66 -, BRS 20 Nr. 36; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2007 - 10 A 2273/05 -, und Beschluss vom 21. Mai 2012 - 7 A 1318/11 -, juris Rn. 10. Dies gilt aber nicht ausnahmslos. Ob im Einzelfall eine bandartige Bebauung die organische Siedlungsstruktur ausschließt, ist vielmehr Gegenstand tatrichterlicher Würdigung anhand aller Umstände des Einzelfalles. So bereits BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 1976 - IV B 185.75 -, juris Rn. 2, unter Bezugnahme auf die „beiläufige Erwähnung“ dieser Fallgruppe im Urteil vom 6. November 1968. Nach dem Eindruck des Berichterstatters, den er den übrigen Mitgliedern des Spruchkörpers anhand des vorliegenden Bild- und Kartenmaterials vermittelt hat, soll das Vorhaben der Beigeladenen unter Zugrundelegung vorstehender Maßgaben im Innenbereich verwirklicht werden. Die vorhandene Bebauung mit etwa 20 teils durchaus größeren Wohnhäusern stellt sich in der Örtlichkeit als hinreichend gewichtig dar und folgt einer organischen Struktur in einem hufeisenförmigen Bereich an der T.-----straße und der M1. Straße. Eine reine Straßenrandbebauung liegt hier schon deshalb nicht vor, weil die M1. Straße überwiegend beidseitig bebaut ist. Diese Bebauung geht zudem nach Westen hin, wenn auch mit Lücken, bald in den Kern des Ortsteils M. über. Dieses „Hufeisen“ ist zudem derzeit an zwei Seiten durch vornehmlich gewerblich genutzte Baugebiete eingefasst, die – wie sich insbesondere aus den vom Kläger und der Beigeladenen überreichten Luftbildern ergibt – dicht und großflächig bebaut sind. Dies trägt nicht unmaßgeblich dazu bei, dass ein Außenbereichscharakter der vorhandenen Bebauung nicht zu erkennen ist. Ohne dass dies für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits von Bedeutung wäre, weist der Senat ergänzend darauf hin, dass die Beklagte für die „dritte“ Außenseite des in Rede stehenden Gebietes seit langem die Ausweisung eines weiteren Baugebietes plant. Zu berücksichtigen ist zudem, dass sich die Bebauung an der T.-----straße zwar als straßennah darstellt, aber inzwischen auch Bebauung in zweiter und sogar dritter Reihe dort vorhanden ist, was wiederum das Gewicht der Bebauung in der konkreten Örtlichkeit verstärkt. Der Eindruck, dass hier bereits ein Ortsteil vorliegt, wird schließlich nachhaltig dadurch gestärkt, dass sich die gewachsene Struktur noch heute in der Örtlichkeit gut ablesen lässt. Die Siedlungsstruktur des im Wesentlichen wohl unmittelbar nach dem zweiten Weltkrieg entstandenen, einem Kleinsiedlungsgebiet vergleichbaren Bebauungskomplexes ist danach erkennbar organisch gewachsen und hat diese Charakteristik trotz der in der weiteren Entwicklung eingetretenen Veränderungen bewahrt. Zugleich erklärt diese Entstehungsgeschichte auch, dass im Wesentlichen direkt an der Straße gebaut wurde, um straßenabgewandt in den nach heutigen Maßstäben recht großen Gärten eine Selbstversorgung durch kleinere landwirtschaftliche Nutzungen zu ermöglichen. Insoweit ist die Siedlungsstruktur für eine solche Kleinsiedlung durchaus typisch und gerade kein Ausdruck von planlosem Wildwuchs. Aufgrund dessen hat die Umgebungsbebauung auch nichts von einer regellosen Zersiedlung des Außenbereichs an sich, die trotz ihres Umfangs noch die Bewertung als Splittersiedlung rechtfertigen könnte. Nimmt man namentlich Sinn und Zweck der Anforderungen an einen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in den Blick, besteht im Gegenteil keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass die vorhandene Bebauung die weitere bauliche Entwicklung angemessen im Sinne eines Planungsersatzes zu sichern und ihr einen Rahmen zu geben im Stande ist. Auch insoweit kann als Beleg dienen, dass sich seit Entstehung des Siedlungsbereichs vor weit mehr als fünfzig Jahren letztlich auch die weitere bauliche Nutzung augenscheinlich stets regelhaft vollzogen hat, sonst wäre der heute noch festzustellende harmonische Charakter nicht erhalten geblieben. Dementsprechend sind alle Beteiligten bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht davon ausgegangen, dass hier ein Betrieb im Außenbereich erweitert werden soll. Ihre früher vertretene andere Einschätzung hat die Beklagte nach eigenen Angaben im Zuge des Bauleitplanverfahrens für den Bebauungsplan für das sich südlich anschließende Gebiet im Anschluss an das Normenkontrollurteil des erkennenden Gerichts vom 11. Oktober 2008 - 7 D 64/07.NE - und aufgrund eigener sachverständiger Beratung aufgegeben. Dass eine planungsrechtliche Beurteilung nach § 35 BauGB die objektive Rechtslage veränderte und eine Genehmigungsmöglichkeit nach § 35 BauGB jedenfalls nicht ohne Weiteres zu erkennen ist, sei lediglich erwähnt. Nachbarschützend ist dies zwar nicht, aber angesichts der Gesetzesbindung der Verwaltung gleichwohl problematisch. Denn die Beklagte hat in den Jahren ab 2007 gegenüber der Beigeladenen im Hinblick auf Erweiterungswünsche für ein Lagergebäude, das in seinen Dimensionen deutlich hinter der nunmehr geplanten Bebauung zurückbleiben sollte, wiederholt und eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, eine (nochmalige) Betriebserweiterung sei im Außenbereich ihrer Ansicht nach keinesfalls genehmigungsfähig. Ausgehend von der Feststellung, dass das Vorhaben der Beigeladenen im Innenbereich verwirklicht werden soll, richtet sich seine planungsrechtliche Beurteilung nach der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB, da sich die Eigenart der näheren Umgebung weder als allgemeines Wohngebiet noch als Mischgebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 bzw. § 6 BauNVO darstellt. Die für die Beurteilung des Einfügens eines Bauvorhabens maßgebliche „nähere Umgebung“ wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil sie jeweils eine Prägung mit unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung wird die nähere Umgebung etwa im Regelfall enger als bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen sein. Denn die von der Art der baulichen Nutzung ausgehende Prägung geht in ihrer Reichweite im Allgemeinen über die etwa vom Maß der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen hinaus. Entscheidend bleiben in jedem Fall die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 -, BVerwGE 157, 1, und Beschlüsse vom 13. Mai 2014 - 4 B 38.12 -, NVwZ 2014, 1246 = juris Rn. 9, und vom 16. Juni 2009 - 4 B 50.08 -, BRS 48 Nr. 50 = juris Rn. 9. Bei der Bestimmung des Maßstabs, der sich aus der in der so bestimmten näheren Umgebung vorhandenen Bebauung ergibt, ist zunächst alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Ob es sich hierbei um geplante oder ungeplante Bebauung handelt, ist grundsätzlich ebenso unerheblich wie die Genehmigungslage. Ebenso wenig kommt es auf die Motivlage für die Zulassung einer konkreten Bebauung an und auch nicht darauf, ob es sich um einen aus heutiger Sicht (un)erwünschten Zustand handelt. Diese Bebauung ist in der vorzunehmenden Wertung auf das Wesentliche zurückzuführen, das den charakteristischen Rahmen für das jeweils in den Blick zu nehmende Merkmal bildet. Auszusondern sind hiernach zunächst solche bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Im Weiteren sind solche Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, die ihrer Qualität nach aber völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen und deshalb als Fremdkörper erscheinen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. November 1997 - 4 B 172.97 -, NVwZ-RR 1998, 539 = juris Rn. 6, und vom 28. November 1989 - 4 B 43.89, 4 B 44.89 -, NVwZ-RR 1990, 294 = juris Rn. 2 f., Urteil vom 21. November 1980 - 4 C 30.78 -, BRS 36 Nr. 56 = juris Rn. 20, Urteil vom 26. Mai 1978 - IV C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 = NJW 1978, 2564 = juris Rn. 33 f.; OVG NRW, Urteil vom 9. September 2010 - 2 A 508/09 -, juris Rn. 37. Jenseits dessen ist diese Fremdkörperrechtsprechung jedoch kein Mittel, aus dem Vorhandenen den städtebaulich erwünschten Zustand herauszudestillieren, um allein diesen als Bezugsmaßstab verwenden zu können. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2017 - 2 A 45/16 -, DVBl. 2017, 1047 = juris Rn. 43. Nach diesen Grundsätzen wird die nähere Umgebung für die Art der baulichen Nutzung in der konkreten baulichen Situation hier von der Bebauung an der T.-----straße und der sich nördlich anschließenden Bebauung an der M1. Straße bis zur Einmündung der B. Straße/U. -E. -Straße geprägt, für die zumindest teilweise Sichtbeziehungen bestehen und die nicht zuletzt durch das als Lager genutzte ehemalige Schafstallgebäude M1. Straße 29 auch funktionell verzahnt ist. Zudem reicht auch die erkennbare organische Verknüpfung der Besiedlung so weit, zumal jenseits der M1. Straße und der U. -E. -Straße deutlich erkennbar in der Nutzung völlig andersartige Baugebiete folgen. Die vorhandene Bebauung weist demgegenüber - wie bereits ausgeführt - keine siedlungsstrukturellen Brüche auf. Aufgrund der deutlichen Zäsur kann damit - entgegen der Annahme der Beklagten - insbesondere der sich auf mehr als 7 ha erstreckende Logistikbetrieb der Fa. E. nicht mehr zur maßstabsbildenden näheren Umgebung gezählt werden, zumal er einen beträchtlichen Abstand zur T.-----straße einhält. Zur Bedeutung unterschiedlicher baulicher Nutzungsstrukturen für die Gebietsabgrenzung vgl. allgemein OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2017 - 2 B 145/17 -, BauR 2017, 1657 = juris Rn. 8 ff. Die so zu bestimmende nähere Umgebung stellt sich nach der sie charakterisierenden Nutzung jedenfalls nicht, wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat und worüber zwischen den Beteiligten letztlich auch kein Streit besteht, als Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO dar. Hierfür fehlt es erkennbar an der dort vorausgesetzten im Wesentlichen gleichmäßigen Verteilung von gewerblicher und Wohnnutzung, vielmehr dominiert klar die Wohnnutzung. Allenfalls vier der über 20 Grundstücke werden nicht ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt, wobei auch diese – mit Ausnahme des derzeitigen Betriebsgrundstückes der Beigeladenen (dies wiederum gilt aber schon nicht mehr unter Einbeziehung des Vorhabengrundstücks, auf dem sich derzeit ein als solches auch heute noch zumindest gelegentlich tatsächlich genutztes größeres Wohnhaus befindet) – jedenfalls in maßgeblichem Umfang auch bewohnt werden. Trotz des damit eindeutig im Vordergrund stehenden Wohncharakters der baulichen Nutzung der näheren Umgebung entspricht ihrer Eigenart nicht einem allgemeinen Wohngebiet. Hiergegen spricht neben dem Betrieb der Beigeladenen (dazu sogleich) der Umstand, dass jedenfalls auch das zur näheren Umgebung zählende Grundstück M1. Straße 33 seit langem zu gewerblichen Zwecken - nämlich der Produktion von Zollstöcken - dient. Hierbei handelt es sich bei der gebotenen typisierenden Betrachtung (näher dazu sogleich) auch dann nicht um einen in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen nicht störenden Gewerbebetrieb, wenn die Produktion, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekundet wurde, nicht (mehr) in größerem Umfang stattfinden und betriebliche Emissionen nicht in nennenswertem Umfang auftreten sollten. Hinzu kommt die durchaus auffallende Größe der Hallenbebauung an dieser Stelle. Eine nicht mehr in einem allgemeinen Wohngebiet zulässige Nutzung findet sich zudem namentlich auf dem bisherigen Betriebsgrundstück der Beigeladenen. Über diese Bewertung besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit; sie bedarf im Übrigen in Anbetracht der zuletzt erteilten Baugenehmigung vom 5. Januar 2000, in der auf einer Fläche von gut 1.300 qm Metallbauarbeiten unter anderem mittels einer Drehbank und Schweißgeräten bei sechs Mitarbeitern für spezialisierte Industriewaschmaschinen genehmigt wurden, keiner näheren Begründung. Unter Zugrundelegung des genehmigten Betriebsumfanges und des bei dem durchgeführten Ortstermin gewonnenen Eindruck des Berichterstatters, den er den übrigen Mitgliedern des Spruchkörpers anhand von Fotos und Plänen vermittelt hat, erweist sich dieser Betrieb entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht als Fremdkörper in einer im Wesentlichen einheitlich strukturierten Umgebung. Gegen einen Fremdkörper spricht nicht nur die Existenz eines weiteren produzierenden Betriebes in der näheren Umgebung, sondern auch die heute noch in der Örtlichkeit ablesbare historische Entwicklung des Siedlungspunktes, die für den unbefangenen Betrachter die von den Beteiligten geschilderte Entwicklung, wonach ursprünglich auf verschiedenen Grundstücken in dem Gebiet (auch) gewerbliche Nutzungen bestanden, diese aber mit der Zeit immer weiter zurückgegangen sind, unmittelbar erfahrbar macht. Diese in der ursprünglichen Bebauung „in beide Richtungen“ bereits angelegte Entwicklung ist auf dem Grundstück der Beigeladenen lediglich in durchaus organischer und gebietsentsprechender Weise „in die andere Richtung“ gegangen, nämlich hin zu einer Intensivierung gewerblicher Nutzung. Der Betrieb ist dabei aber bisher stets in und mit seiner Umgebung Veränderungen unterworfen gewesen (auch bezüglich der konkreten gewerblichen Nutzung von einer Dorfschmiede über eine Oldtimerwerkstatt bis hin zur heutigen Tätigkeit), ohne deshalb aber seiner Einbettung in die Umgebung im Hinblick auf die Betrachtung als natürlicher Bestandteil des Gebietes (schon) verlustig gegangen zu sein. Hierzu trägt schließlich, aber nicht zuletzt bei, dass er sich zumindest in dem genehmigten Umfang als mischgebietsverträglich charakterisieren lässt, also durchaus mit einer Wohnnutzung kompatibel ist und deshalb auch in einem überwiegend so genutzten Bereich nicht als auffallend im Sinne einer an sich bestehenden Unvereinbarkeit andersartig heraussticht. Bei der Prüfung, ob ein Betrieb zu den nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben gehört, ist von einer typisierenden Betrachtungsweise auszugehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Juli 1964 - I B 43.64 ‑, BRS 15 Nr. 17, und vom 21. März 2002 ‑ 4 C 1.02 ‑, BRS 65 Nr. 63 = juris Rn. 11; OVG NRW, Urteile vom 8. April 2014 - 2 A 2664/12 - und vom 21. März 1995 ‑ 11 A 1089/91 ‑, BRS 57 Nr. 68 = juris Rn. 10 ff.; Bay. VGH, Urteile vom 8. März 2013 ‑ 15 B 10.2922 ‑, juris Rn. 22, und vom 23. März 2010 - 15 N 09.2322 -, juris Rn. 13. Die typisierende Betrachtungsweise wird der Baugebietstypologie der Baunutzungsverordnung in größerem Maße gerecht als eine jeweils an den konkreten Verhältnissen eines Betriebs ausgerichtete Einzelfallprüfung. Die Baunutzungsverordnung will durch die Zuordnung von Nutzungen zu Baugebietstypen die oft gegenläufigen Interessen unterschiedlicher Nutzungen in einen schonenden Ausgleich bringen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 1.02 -, BRS 65 Nr. 63 = juris Rn. 12. Ausgehend von der Zweckbestimmung des jeweiligen Gebiets und dem damit einhergehenden spezifischen „Gebietscharakter“ benennt sie deshalb regelhaft die zulässigen und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen. Denn der Ausgleich der in einem Gebiet zulässigen Nutzungen soll nach den Vorstellungen des Ver-ordnungsgebers ohne ständige Überwachung stark individualisierter, gleichsam maßgeschneiderter Baugenehmigungen, sondern von vorneherein durch die Beschränkung auf die den Gebietscharakter wahrenden Vorhaben erfolgen. Damit sollen Konflikte und Spannungen, die auftreten, wenn „typischerweise“ gebietsunverträgliche Betriebe im Einzelfall durch maßgeschneiderte Baugenehmigungen erst an ihre Umgebung angepasst werden müssen oder wenn sie ein zukünftiges Störpotential in sich tragen, das einer ständigen, nur schwer praktikablen Überwachung bedarf, vermieden werden. Dies setzt ein entsprechendes Maß an Typisierung voraus. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 8. April 2014 - 2 A 2664/12 - und vom 21. März 1995 ‑ 11 A 1089/91 ‑, BRS 57 Nr. 68 = juris Rn. 10 ff. Der Beurteilung der „Gebietsverträglichkeit“ eines Vorhabens auf Grundlage einer typisierenden Betrachtung ist das Maß der Störung und das mit der Art des Betriebs verbundene Störpotential zugrunde zu legen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 1973 - IV B 171.72 -, BRS 27, 104 = juris Rn. 2. Ein Vorhaben ist „gebietsunverträglich“, wenn es – bezogen auf den jeweiligen Gebietscharakter – aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Dies ist ohne weiteres zu bejahen, wenn ein Betrieb „zu einer Gruppe von Gewerbebetrieben gehört, die wegen ihrer besonderen Eigenart Gebieten, in denen größere Teile der Bevölkerung wohnen, wesensfremd sind und deshalb stets als unerträglich empfunden werden“. Vgl. BVerwG, vom 10. Juli 1964 - I B 43.64 ‑, BRS 15 Nr. 17. Hierzu zählen beispielsweise Betriebe, die wegen des ihnen innewohnenden Gefahrenpotentials einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, etwa nach § 4 BImSchG, bedürfen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1975 - IV B 37.75 -, BauR 1975, 396 = juris Rn. 3. Bei diesen Betrieben ist eine Prüfung, ob sie sich im Einzelfall störend auf das Wohnen auswirken werden, von vorneherein nicht erforderlich. Demgegenüber sind die konkreten Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich, wenn der Betrieb zu einer Branche gehört, bei der die Bandbreite des Störgrads der üblichen Betriebsformen vom nicht wesentlich störenden bis zum störenden oder gar bis zum erheblich belästigenden Betrieb reicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1975 - IV B 37.75 -, BauR 1975, 396 = juris Rn. 3; Bay. VGH, Urteil vom 8. März 2013 ‑ 15 B 10.2922 ‑, juris Rn. 25. Auch hier ist die Prüfung des dem Betrieb innewohnenden Störpotentials jedoch auf das Ausmaß der typischerweise bei einer solchen Betriebsform auftretenden Störungen auszurichten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2008 - 4 B 60.07 ‑, BRS 73 Nr. 70 = juris Rn. 11 ff. Das Störpotential ist mit Blick auf den räumlichen Umfang, die Größe des betrieblichen Einzugsbereichs, die Art und Weise der Betriebsvorgänge, den vorhabenbedingten An- und Abfahrtverkehr, die zeitliche Dauer dieser Auswirkungen und ihre Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten zu beurteilen. Nicht entscheidend ist demgegenüber, ob mit der konkreten Nutzung die immissionsschutzrechtlich vorgegebenen Lärmwerte eingehalten werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2008 - 4 B 60.07 ‑, BRS 73 Nr. 70 = juris Rn. 11 ff. Denn bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit geht es um eine - vorsorgende ‑ Vermeidung städtebaulicher Konflikte, die Nutzungen mit sich bringen, die den Gebietscharakter stören können. Gemessen hieran spricht nichts dafür, dass die zuletzt erteilte Genehmigung vom 5. Januar 2000 einen Betrieb erlaubt hätte, der nicht mehr mischgebietsverträglich gewesen wäre. Nach der damaligen Betriebsbeschreibung bestand der Betrieb aus einer Montagehalle, in der sich als geräuschintensive Maschinen lediglich eine Drehbank und Schweißgeräte befanden. Anlieferungen, die über den normalen Paketdienst hinausgingen, sollten nur ein- bis zweimal in der Woche stattfinden, die Mitarbeiterzahl auf sechs steigen und der Verkehr zum Außenlager (eigentlich) entfallen. Nicht zuletzt der Umstand, dass die damalige Genehmigung erteilt wurde, ohne dass an immissionsschutzrechtliche Belange der ersichtlich unmittelbar angrenzenden Wohnnachbarschaft auch nur gedacht worden wäre, spricht dafür, dass auch nach Auffassung der Genehmigungsbehörde ohne weiteres von einem typischerweise noch wohnverträglichen Betrieb ausgegangen worden war. Ob dies ohne Einschränkungen auch für den heutigen Betriebsumfang anzunehmen ist, ist zwar nicht ähnlich selbstverständlich, bedarf aber keiner abschließenden Erörterung. Denn es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass sich die Beklagte mit einer genehmigungsbedürftigen Änderung der Betriebsart hin zu einem nicht mehr mischgebietsverträglichen, das Wohnen also wesentlich störenden Gewerbebetrieb jenseits einer hierfür nicht erteilten Genehmigung abgefunden und sie förmlich geduldet hätte. Erweiterungswünschen der Beigeladenen aus den Jahren 2007 ff. ist vielmehr immer mit einer negativen Stellungnahme begegnet worden. Gegen einen solchen behördlichen Willen mag auch sprechen, dass die Beigeladene nach Auskunft Ihres Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bereits im Jahr 2000 einen größeren Betriebsumfang als angegeben hatte. Das lässt sich jedenfalls dann zwanglos erklären, wenn bereits damals der Eindruck entstanden sein sollte, einen größeren Betrieb würde die Beklagte jedenfalls nicht ohne Weiteres genehmigen. Jenseits dessen lässt sich aber auch das aktuelle Betriebsgeschehen noch als mischgebietsverträglich betrachten; jedenfalls in der tatsächlichen Ausführung weist es in weiten Bereichen einen eher handwerklichen Charakter auf. Hinzu kommt, dass von den derzeit vorhandenen Mitarbeiter nur etwa 2/3 im weitesten Sinne mit der Herstellung der Reinigungsgeräte beschäftigt sind. Vor diesem Hintergrund kann letztlich dahinstehen, ob auch für das Grundstück Nr. 37 eine legale gewerbliche Nutzung anzunehmen ist. Entsprechende Baugenehmigungen sind hierfür allerdings nach Aktenlage nicht erteilt worden. Dort wurde im Jahre 1998 zuletzt eine zweite Wohneinheit durch Anbau an das bestehende Wohnhaus zwecks Betreuung der Eltern genehmigt, die (allein) im Kellergrundriss ein Zimmer mit der Bezeichnung „Büro“ ohne nähere Zuordnung erkennen lässt. Im Jahr 1986 ist lediglich eine Garage zum Abstellen eines Verkaufsfahrzeugs genehmigt worden; eine Benachrichtigung des Gewerbeaufsichtsamtes erfolgte ausdrücklich nicht. Tatsächlich findet seitdem aber – wie der Kläger durchweg bestätigt hat – werktäglich an jedem Morgen zwischen 6:30 Uhr und 7:00 Uhr die Beladung von zunächst einem, inzwischen von zwei Verkaufswagen einschließlich Anlieferung der Ware statt. Ob dies von der Beklagten geduldet wird, ist allerdings offen und kann dies für den vorliegenden Fall auch bleiben. Denn der „Betriebsablauf“ spricht dafür, dass allenfalls eine mischgebietsverträgliche, wohl sogar eine in einem allgemeinen Wohngebiet zulässige geringfügige gewerbliche Nebennutzung in Rede steht, zumal die eigentliche Gewerbeausübung jedenfalls nicht auf dem Grundstück stattfindet. Unzweifelhaft wird auf diesem Grundstück jedenfalls vorwiegend gewohnt. In dieser Gemengelage erweist sich die mit dem angefochtenen Bauvorbescheid festgeschriebene zulässige Immissionsbelastung des Klägers von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts als rücksichtslos. Denn sie stellt den seinem Grundstück zustehenden immissionsschutzrechtlichen Schutzanspruch nicht hinreichend sicher. Angesichts des Umstandes, dass sich nach vorstehenden Ausführungen die nähere Umgebung deshalb nicht als Mischgebiet darstellt, weil sich dort zu wenige gewerbliche Nutzungen finden, vielmehr die Wohnnutzung dominiert, und die vorhandenen gewerblichen Nutzungen jedenfalls mischgebietsverträglich sind, kommt hier in der konkreten Gemengelage bei der nach Nr. 6.7 der TA Lärm vorzunehmenden Zwischenwertbildung nur eine maximal zulässige Belastung in Betracht, die deutlich unterhalb der Mischgebietswerte von 60 dB(A) tags (und 45 dB(A) nachts) liegt und insbesondere die weit überwiegende Wohnnutzung in Rechnung zu stellen hätte. Nichts anderes folgt aus der Lage im Übergang zum Außenbereich, die die gleichen widerstreitenden Grenzwerte zu berücksichtigen hätte. Anders als in der von der Beigeladenen angeführten Fallgestaltung, die dem Senatsbeschluss vom 24. Februar 2015 - 2 B 99/15 -, BRS 83 Nr. 146 = juris, zugrunde lag, besteht namentlich keine Gemengelage zu einem Gewerbegebiet, die die Anwendung von Mischgebietswerten als Zwischenwert rechtfertigen könnte. In den hier gegebenen Verhältnissen dürfte der anzusetzende Zwischenwert sich wegen der deutlich vorherrschenden Wohnnutzung jedenfalls nicht über 57,5 dB(A) am Tag und 42,5 dB(A) in der Nacht bewegen. Die Einhaltung des danach anzusetzenden Immissionsrichtwertes ist indes auch unbeschadet der formalen Festschreibung unzutreffender Grenzwerte materiell nicht sichergestellt, insbesondere nicht durch die von der Beigeladenen vorgelegte Immissionsprognose vom 16. Oktober 2015. Unter Berücksichtigung des nach der Systematik der Begutachtung jedenfalls anzusetzenden Abschlags von 6 dB(A) wegen der Nichtberücksichtigung der Vorbelastung steht schon nach der eigenen Begutachtung der Beigeladenen fest, dass die danach maßgeblichen Tagesrichtwerte (51,5 dB(A)) jedenfalls durch die hier vorgesehene betriebliche Nutzung kaum einzuhalten sein werden. Denn auf dem Grundstück des Klägers sind Werte von 52,3 und 53,2 dB(A) prognostiziert. Auf die oben dargestellten (potentiellen) inhaltlichen Mängel der Untersuchung und ihre nicht hinreichend bestimmte Verbindlichkeit kommt es insoweit nicht einmal mehr an. Schließlich ergibt sich auch nichts anderes daraus, dass in der für den Speditionsbetrieb E. erteilten Baugenehmigung vom 22. Juni 2011 für Nachbargrundstücke des Klägers einen Immissionsrichtwert nach Mischgebietswerten festgesetzt worden ist. Für das klägerische Grundstück ist insoweit - soweit ersichtlich - nichts Verbindliches geregelt. Zudem ist nicht zu erkennen, dass sich die Beigeladene hierauf ggf. berufen könnte. Im Übrigen bleibt es dabei, dass dann zwei Betriebe das klägerische Grundstück jeweils mit 60 dB(A) belasten dürften, woraus sich möglicherweise eine summierte Belastung von bis zu 63 dB(A) ergäbe, die keinesfalls gerechtfertigt werden kann. Zu berücksichtigen ist insoweit möglicherweise auch, dass die fragliche Genehmigung die Mischgebietswerte in der unmittelbaren Nachbarschaft lediglich für das Grundstück T.-----straße 37 festsetzt. Dort findet sich indes gerade nach dem Vortrag der Beigeladenen auch eine gewerbliche Nutzung, so dass die dortige Bebauung möglicherweise nur einen geringeren Schutzstandard beanspruchen könnte, als es für das zu reinen Wohnzwecken genutzte Grundstück des Klägers der Fall ist. IV. Angesichts der damit zu konstatierenden Verletzung des Rücksichtnahmegebotes zulasten des Klägers schon aufgrund zu erwartender oder jedenfalls nicht auszuschließender betrieblicher Immissionen kam es für die Entscheidung nicht mehr darauf an, ob das Vorhaben (auch) deshalb unzulässig ist, weil eine ausreichende Erschließung nicht sichergestellt ist und ob sich der Kläger ggf. hierauf (ausnahmsweise) berufen könnte. Insofern sei nur angemerkt, dass der Senat die bereits vom Verwaltungsgericht angedeuteten objektiven Bedenken teilt, wonach die nur 3,15 m breite Straßenverbindung kaum ausreichend dimensioniert sein dürfte, um den zur Genehmigung stehenden Gewerbebetrieb, zu dem jedenfalls auch überbreite Schwertransporte gehören werden, ausreichend zu erschließen. Allerdings ist nicht zu erkennen, dass sich der Kläger auf diese Unzulänglichkeiten berufen könnte. Die Zufahrt und der Zugang zu seinem Grundstück bleiben trotz potentieller Erschwernisse ersichtlich jederzeit möglich. Anderes hat der Kläger letztlich auch nicht behauptet. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.