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Beschluss

1 A 1413/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0523.1A1413.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das Zulassungsvorbringen in der – fristgerecht vorgelegten – Begründungsschrift vom 3. August 2022 die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der beiden geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es sich in einer Bezugnahme „auf das gesamte bisherige Vorbringen des Klägers“ erschöpft, verfehlt es schon die dargestellten Darlegungsanforderungen. Näher dazu, dass und weshalb eine pauschale Bezugnahme auf bisheriges Vorbringen den Darlegungsanforderungen nicht genügt, etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Januar 2019 – 1 A 4171/18 –, juris, Rn. 33 f., und vom 21. März 2022 – 1 A 1982/20 –, juris, Rn. 7 f., jeweils m. w. N. Im Übrigen greift es (jedenfalls) in der Sache nicht durch. 1. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. a) Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger, ein Soldat auf Zeit, die Gewährung von Auslandstrennungsgeld für den am 12. August 2019 einsetzenden, mehr als vierjährigen Zeitraum seiner Versetzung unter vorangehender Kommandierung von L. nach E. (H.) begehrt, im Kern mit der folgenden Begründung abgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Auslandstrennungsgeld nach § 5 Abs. 1 (Satz 1) ATGV. Die Anspruchsvoraussetzungen seien nicht erfüllt. Es sei schon nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich, dass am neuen Dienstort oder im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte Wohnungsmangel herrsche oder dass der Kläger und seine Familie aus zwingenden persönlichen Gründen nach § 12 Abs. 3 BUKG vorübergehend nicht umziehen könnten. Insbesondere stehe dem Umzug auch nicht der Hinderungsgrund nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BUKG (Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes) entgegen. Die Pflegekinder der Familie seien jedenfalls deshalb nicht schwerbehindert in diesem Sinne, weil die (u. U. einer Schwerbehinderung gleichzustellende) Zuerkennung des Pflegegrades 2 für zwei der drei Kinder zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Wirksamkeit der Zusage der Umzugskostenvergütung oder der dienstlichen Maßnahme noch nicht vorgelegen habe. Auch die nach Ansicht des Klägers gebotene analoge Anwendung des § 12 Abs. 3 Satz 1 BUKG auf den vorliegenden Fall, in dem die aufenthaltsrechtlichen Wohnsitzauflagen der in Deutschland geduldeten Pflegekinder (Landkreise P. und D.) zu beachten seien, scheide aus. Fraglich sei bereits, ob eine planwidrige Regelungslücke vorliege, weil die Hinderungsgründe in § 12 Abs. 3 Satz 1 BUKG abschließend gewollt und jeweils von absehbar vorübergehender Dauer seien. Eine Analogie scheitere aber jedenfalls daran, dass eine aufenthaltsrechtliche Wohnsitzauflage nicht mit einem der in der Vorschrift genannten Fälle vergleichbar sei, weil darin kein absehbar vorübergehender Umzugshinderungsgrund liege. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sich in absehbarer Zeit etwas an der Wohnsitzbeschränkung der Pflegekinder des Klägers ändern könne. Deshalb sei auch die Erwägung des Klägers unerheblich, aufgrund der Konzeption der Pflegschaft für die Kinder sei die Dauer des Verbleibs der Kinder in der Familie zu keinem Zeitpunkt absehbar gewesen. Der Vergleich der Wohnsitzauflage mit der Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes überzeuge nicht, weil die Auflage keine besonderen Anforderungen i. S. v. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 und 2 BUKG an die Ausbildung der betroffenen Kinder stelle. b) Hiergegen macht der Kläger das Folgende geltend: Die Pflegschaft für seine Pflegekinder bzw. die aufenthaltsrechtlichen Beschränkungen, denen die Pflegekinder unterlägen, müssten richtigerweise analog § 12 Abs. 3 Satz 1 BUKG als Umzugshinderungsgrund anerkannt werden. Zu dem maßgeblichen „Zeitpunkt der Verfügung (Anfang 2019)“ habe „gerade kein dauerhafter Umzugshinderungsgrund“ vorgelegen. Damals sei nämlich mit Blick auf das Ziel von Pflegschaftsverhältnissen und auf die Auflage eines Wohnsitzes in räumlicher Nähe zu dem Wohnsitz der leiblichen Eltern „anzunehmen“ gewesen, „dass die Pflegekinder jederzeit in die Herkunftsfamilie“ zurückkehren könnten“. Diese seien Anfang 2019 „erst kurz in der Dauerpflegschaft“ seiner Familie gewesen, und die Bereitschaftspflege, die zuvor stattgefunden habe, diene generell lediglich der Überbrückung und erstrecke sich in der Regel nur über wenige Wochen oder Monate. Es beruhe auch nicht allein auf seiner privaten, freien Entscheidung, dass er nicht mit seiner Ehefrau, den leiblichen Kindern und den Pflegekindern nach H. verziehe. Maßgeblich seien insoweit vielmehr der von den Wohnsitzauflagen ausgehende Zwang sowie das Kindeswohl der Pflegekinder, denen der Kontakt zur Herkunftsfamilie erhalten werden solle. Letzterer Aspekt füge sich nahtlos in die Systematik der Umzugshinderungsgründe ein, weil auch dort das Kindeswohl und das (vorübergehende) „Aufrechterhalten von Situationen“ bzw.„eines angefangenen Prozesses“ mit dem Ziel des Abschlusses dieser Situationen bzw. des Prozesses im Vordergrund stünden. Die Situation der Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes i. S. d. § 12 Abs. 3 Nr. 4 BUKG sei mit der hier gegebenen Situation sehr wohl vergleichbar. Die Vorschrift nehme einen Umzugshinderungsgrund an, weil eine vorübergehende, dem Kindeswohl dienende Verpflichtung vorliege, die die Familie des Soldaten bis zum Abschluss der Ausbildung an einen bestimmten Wohnort binde, und trage damit vor allem den besonderen Bedürfnissen der von ihr erfassten Kinder Rechnung. Solche besonderen Bedürfnisse bestünden auch bei Pflegekindern, noch dazu mit aufenthaltsrechtlichen Auflagen, bis zu deren Rückkehr in die Herkunftsfamilie. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Auslandstrennungsgeld wird gemäß § 14 Abs. 1 und 3 BUKG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 ATGV nach – hier unstreitig vorliegender – uneingeschränkter Zusage der Umzugskostenvergütung gewährt, wenn die berechtigte Person – hier der Kläger – seit dem Tag des Wirksamwerdens der Zusage oder, falls für die berechtigte Person günstiger, der dienstlichen Maßnahme nach § 2 Abs. 1 BUKG uneingeschränkt umzugswillig ist und sich ständig um eine Wohnung bemüht, aber wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort und im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte oder aus zwingenden persönlichen Gründen nach § 12 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes vorübergehend nicht umziehen kann. Der behauptete Anspruch ergibt sich, wie der Kläger auch nicht in Abrede stellt, zunächst nicht in unmittelbarer Anwendung der Vorschrift, weil in dem (auch nach der Ansicht des Klägers) insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Zusage bzw. der dienstlichen Maßnahme (Versetzung unter vorangehender Kommandierung) insoweit weder ein Wohnungsmangel i. S. d. Norm noch einer der in § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 BUKG aufgeführten Hinderungsgründe vorlag. Entgegen dem Zulassungsvorbringen kann der behauptete Anspruch aber auch nicht mit Erfolg auf eine analoge Anwendung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BUKG oder sämtlicher Hinderungsgründe i. S. v. § 12 Abs. 3 Satz 1 BUKG gestützt werden. Eine analoge Anwendung von Vorschriften ist im Reisekosten- und Trennungsgeldrecht zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009– 2 C 17.08 –, juris , Rn. 15, und OVG NRW, Urteil vom 26. November 2021 – 1 A 2364/18 –, juris, Rn. 42; die Voraussetzungen hierfür sind aber vorliegend nicht erfüllt. Wesensmerkmal der Analogie ist es, dass durch sie die von einer Norm angeordnete Rechtsfolge auf einen Sachverhalt übertragen wird, der nicht dem Tatbestand der Norm unterfällt. Eine Analogie darf nur vorgenommen werden, um eine echte Regelungslücke auszufüllen. Darunter ist eine Unvollständigkeit des Tatbestandes einer Norm wegen eines versehentlichen, dem Normzweck zuwiderlaufenden Regelungsversäumnisses des Normgebers zu verstehen. Eine solche Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie nur geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er ihn bedacht hätte. Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 2018 – 2 A 9.17 –, juris, Rn. 30, m. w. N.; aus der Senatsrechtsprechung vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 26. November 2021 – 1 A 2364/18 –, juris, Rn. 45, und Beschluss vom 11. September 2018 – 1 E 317/18 –, juris, Rn. 26 f., m. w. N. Es spricht einiges dafür, dass es schon an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt, weil es das Bestreben des Gesetzgebers war, die anzuerkennenden Hinderungsgründe in § 12 Abs. 3 Satz 1 BUKG enumerativ bzw. abschließend aufzuzählen. Vgl. die Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Bundesumzugskostengesetzes und zur Änderung sonstiger umzugskostenrechtlicher und reisekostenrechtlicher Vorschriften, BT‑Drs. 11/6829, S. 12 (I. Allgemeines) und S. 17 (zu § 12 Absätze 2 und 3 E-BUKG); zu dem grundsätzlich abschließenden Charakter der Aufzählung ferner OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2010– 1 A 2460/07 –, juris, Rn. 29, Meyer/Fricke, Umzugskosten im öffentlichen Dienst, Werkstand:Februar 2025, BUKG § 12 Rn. 27, und Hoger, Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld, Beihilfen, Werkstand: Januar 2025, BUKG § 12 Anm. Nr. 7 (zu § 12 Abs. 3 BUKG, Verweis auf die Anmerkungen zu § 2 Abs. 2 TGV), TGV § 2 Anm. Nr. 34 und ATGV § 5 Anm. Nr. 9. Der Senat kann hier aber offenlassen, ob gleichwohl eine planwidrige Regelungslücke bestehen könnte. Es kann nämlich – jedenfalls – eindeutig nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber die Rechtsfolgen des § 12 Abs. 3 Satz 1 BUKG auf Fälle wie den vorliegenden erstreckt hätte, wenn er einen solchen – sicher seltenen – Sachverhalt bedacht hätte. Die in § 12 Abs. 3 Satz 1 BUKG normierten Hinderungsgründe drücken den Willen des Gesetzgebers aus, von ihm als besonders gewichtig eingestuften gesundheitlichen Sondersituationen Rechnung zu tragen (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und – als Sonderregelung zu Nr. 1 – Nr. 5 BUKG) bzw. es den in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 4 und 6 BUKG benannten Personen zu ersparen, eine konkret laufende Schul- oder Berufsausbildung vor dem durch diese Vorschriften jeweils näher bestimmten Ende abbrechen zu müssen. Gemeinsames Merkmal aller Tatbestände ist dabei, dass diese zwingenden (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 ATGV) Hinderungsgründe nur vorübergehend bestehen (besonders deutlich: § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BUKG: „vorübergehende“) – vgl. Hoger, Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld, Beihilfen, Werkstand: Januar 2025, TGV § 2 Anm. Nr. 35: Wegfall regelmäßig innerhalb eines Jahres – und dass ihr (kurzfristiger) Wegfall sicher (konkret und objektivierbar) absehbar ist. So definiert Nr. 1 die vorübergehende schwere Erkrankung durch die zeitlicheDeckelung als eine maximal einjährige Erkrankung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2021– 1 A 2364/18 –, juris, Rn. 59 f., unter Hinweis auf BT-Drs. 11/6829, S. 17; ferner Meyer/Fricke, Umzugskosten im öffentlichen Dienst, Werkstand:Februar 2025, BUKG § 12 Rn. 36. Nach Nr. 2 ergibt sich der Wegfall des Hinderungsgrundes aus dem gesetzlichen Ende der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote, und Nr. 5 zeigt, obwohl eine zeitliche Begrenzung insoweit fehlt, mit dem Tatbestandsmerkmal “akut“ an, dass es sich um eine plötzlich einsetzende und schnell verlaufende lebensbedrohende Erkrankung handeln muss. Zu Nr. 5 vgl. VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 2. Februar 2004 – RN 3 K 03.01971 –, juris, Rn. 13, Hoger, Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld, Beihilfen, Werkstand: Januar 2025, TGV § 2 Anm. Nr. 59, und Meyer/Fricke, Umzugskosten im öffentlichen Dienst, Werkstand: Februar 2025, BUKG § 12 Rn. 49. Nr. 3 und 6 knüpfen jeweils an das Ende des Schul-oder Ausbildungsjahres bzw. des folgenden Schul- oder Ausbildungsjahres an, das ebenfalls jeweils sicher absehbar ist. Sicher absehbar ist schließlich auch das Ende der Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes, welche wegen der Behinderung nicht am Umzugsort fortgesetzt werden kann (Nr. 4.). Angesichts der Zwecksetzung des Trennungsgeldes, versetzungsbedingte Nachteile und Eingriffe in persönliche Verhältnisse des Bediensteten nur vorübergehend und damit nicht für mehrere Jahre zu kompensieren, sei allerdings angemerkt, dass der Dienstherr gehalten sein wird, langjährige Problematiken dieser Art durch eine vorausschauende und sorgfältige Verwendungsplanung zu vermeiden. Vgl. Hoger, Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld, Beihilfen, Werkstand: Januar 2025, TGV § 2 Anm. Nr. 57. Mit Blick auf die dargelegten, durch die Fassung der Hinderungstatbestände zum Ausdruck gekommenen Zielsetzungen des Gesetzgebers ist die Annahme ausgeschlossen, dieser hätte als weiteren Hinderungsgrund diejenigen Fälle, hätte er sie erkannt, normiert, in denen ein ausländisches Pflegekind des Berechtigten, das sich in dessen Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII i. V. m. § 1688 BGB) in Form der Dauerpflege befindet und noch nicht beschult wird, an einem Umzug an den neuen Dienstort– wie der Kläger hier geltend macht – deshalb gehindert ist, weil es seinen Wohnsitz nach dem Inhalt seiner ausländerrechtlichen Duldung nur in einem bestimmten Landkreis nehmen darf. Dass die Fälle, auf die hier nach der Ansicht des Klägers § 12 Abs. 3 Satz 1 (Nr. 4) BUKG analog anzuwenden sein soll, in dieser Weise abstrakt zu umschreiben sind, ergibt sich aus Folgendem: Zunächst ist von einer Dauerpflege, also einer Pflege, die bekanntermaßen auf längere, aber nicht vorher zu bestimmende Dauer angelegt ist und bis zur Volljährigkeit andauern kann, auszugehen. Zwar macht der Kläger mit der Zulassungsbegründung geltend, die Pflegekinder V. und M. Besic seien Anfang 2019 „erst kurz in der Dauerpflegschaft“ seiner Familie gewesen und es habe Anfang 2019 jederzeit mit der Rückkehr der Pflegekinder in die Herkunftsfamilie gerechnet werden müssen. Dieses – ersichtlich verfahrensangepasste – Vorbringen trifft aber so schon nicht zu. Die Pflegekinder, die nach den vorgelegten Unterlagen bereits am 17. Januar 2017 im Alter von drei Jahren und drei Monaten (V.) bzw. im Alter von einem Jahr und acht Monaten (M.) in die Bereitschaftspflege der Familie der Klägers gelangt waren, befanden sich im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Zusage bzw. der dienstlichen Maßnahme (Sommer 2019, nicht „Anfang 2019“) bereits seit dem 24. Mai 2018 – also seit deutlich mehr als einem Jahr – in der familiengerichtlich beschlossenen Dauerpflege der Familie des Klägers (vgl. die von dem Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bescheinigungen des Kreisjugendamtes P. vom 28. Mai 2018, Beiakte Heft 1, Blatt 10 und 14). Ferner ist zugrunde zu legen, dass im Sommer 2019 eine Änderung des ausländerrechtlichen, von Duldungen mit Wohnsitzauflage geprägten Status der vollziehbar ausreisepflichtigen Kinder nicht absehbar war, sondern dieser Status prognostisch ggf. noch viele Jahre andauern konnte. Schließlich ist davon auszugehen, dass im Sommer 2019 noch keine Schul- oder Berufsausbildung auch nur eines der Pflegekinder begonnen hatte. In Bezug auf das insoweit allein in Betracht kommende älteste, am 8. Oktober 2013 geborene Pflegekind V. Besic ist in dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bericht des Sozialpädiatrischen Zentrums der Stiftung Y. vom 31. Juli 2019 nämlich von einer „potenzielle(n) Einschulung im Sommer 2020“ die Rede. Der Umstand, dass ein Berechtigter sich an einem Umzug an den neuen Dienstort gehindert sieht, weil er ein noch nicht beschultes Pflegekind in Dauerpflege betreut, das sich auf nicht absehbare Zeit an eine ausländerrechtliche Wohnsitzauflage zu halten hat, fügt sich entgegen der Ansicht des Klägers gerade nicht nahtlos in die Systematik der Umzugshinderungsgründe ein. Insoweit besteht weder eine den Tatbeständen des § 12 Abs. 3 Satz 1 BUKG vergleichbare gesundheitliche Sondersituation im Sinne einer schweren bzw. akut lebensbedrohenden Erkrankung noch geht es darum, eine schon aufgenommene Schul-oder Berufsausbildung nicht vorzeitig abbrechen zu müssen. Außerdem war der Wegfall des nach dem Klägervortrag bestehenden Hinderungsgrundes im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Zusage bzw. der dienstlichen Maßnahme keineswegs sicher (konkret und objektivierbar) absehbar. Es war vielmehr völlig offen, ab welchem zukünftigen Zeitpunkt der Kläger kein Pflegekind mit zu beachtender, nach dem Klägervortrag einen Umzug nach H. hindernder Wohnsitzauflage mehr haben würde. 2. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zu dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, mit denen auch bereits das dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugeordnete Zulassungsvorbringen gewürdigt worden ist, weist die Rechtssache auch nicht die behaupteten tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Insbesondere können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG sowie auf der Empfehlung nach Nr. 10.7 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, nach der in einem Verfahren, das – wie hier – die Gewährung von (höherem) Trennungsgeld zum Gegenstand hat, der geltend gemachte Gesamtbetrag, höchstens jedoch der Jahresbetrag maßgeblich ist. Zu diesem rechtlichen Ansatz vgl. aus der Rechtsprechung des beschließenden Senats etwa die Beschlüsse vom 18. März 2024 – 1 A 173/22 –, juris, Rn. 31, und vom 10. August 2016 – 1 A 429/15 –, juris, Rn. 23 f., m. w. N. Da der Kläger die Gewährung von Trennungsgeld zukunftsoffen ab dem 12. August 2019 (für einen mehrjährigen Zeitraum) begehrt, ist insoweit auf den mit diesem Datum einsetzenden, bis zum 11. August 2020 währenden Jahreszeitraum abzustellen. Bei der Berechnung des Jahresbetrages sind hier das Auslandstrennungstagegeld (§ 7 ATGV), das Auslandstrennungsübernachtungsgeld (§ 8 ATGV) und die Reisebeihilfen für Heimfahrten (§ 13 Abs. 1 ATGV) zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Leistungen nach §§ 7 und 13 Abs. 1 ATGV folgt der Senat der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 14. Januar 2020 vorgelegten Berechnung, nach der das Auslandstrennungstagegeld hier vernachlässigt werden kann und die Reisebeihilfen sich bei vier Familienheimfahrten pro Jahr auf 359,20 Euro belaufen. Das Auslandstrennungsübernachtungsgeld, das die Beklagte nach ihrem Vermerk vom 14. Januar 2020 mangels einer konkreten Angabe noch geschätzt und mit einer Jahresmiete von 7.200,00 Euro veranschlagt hat, ist nach Vorliegen des Mietvertrags mit einem höheren Betrag anzusetzen, nämlich mit einer Jahresmiete von 9.720,00 Euro. Die monatliche Miete von 810,00 Euro ergibt sich aus dem am 16./19. August 2019 unterzeichneten, ab dem 27. August 2019 geltenden Mietvertrag, den der Kläger erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 27. Februar 2020 vorgelegt hat. Die Summe aus der Jahresmiete und den in dem Vermerk insgesamt mit 400,00 Euro veranschlagten anderen beiden Posten beläuft sich auf 10.120,00 Euro. Dieser Betrag fällt in die festgesetzte Wertstufe. Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren, die der Senat in Anwendung des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG unter Änderung der nach dem Vorstehenden fehlerhaft zu niedrigen Festsetzung des Verwaltungsgerichts vornimmt, beruht ebenfalls auf § 52 Abs. 1 GKG und der Empfehlung nach Nr. 10.7 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt den Erwägungen, die der Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren zugrunde liegen. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.