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Beschluss

1 A 1714/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0625.1A1714.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 9. September 2020 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 22. Oktober 2020 aufzuheben, soweit festgestellt werde, dass ein Anspruch auf die Gewährung von Trennungsgeld für die Personalmaßnahmen vom 4. März 2015 und vom 28. August 2017 nicht bestehe, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe schon seit seiner Versetzung von der Dienststätte O.-straße. 1 zu der Dienststätte S.-straße. 1000 in R. zum 1. April 2011 keinen Anspruch mehr auf Trennungsgeld. Der Bescheid vom 9. September 2020 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 22. Oktober 2020 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Trennungsgeldverordnung (TGV) in der seit dem 1. Juni 2020 geltenden Fassung erhalte ein Berechtigter, der – wie der Kläger – täglich an den Wohnort zurückkehre oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten sei, als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV werde Trennungsgeld nur gewährt, wenn bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 sowie den Nr. 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Bundesumzugskostengesetzes – BUKG) liege. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BUKG liege eine Wohnung im Einzugsgebiet der Dienststätte, wenn sie auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 km von der neuen Dienststätte entfernt sei oder im neuen Dienstort liege. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV hätten im Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis zum 31. März 2011, also während der erstmaligen Verwendung des Klägers an der Dienststätte O.-straße. 1 in R. nach seiner Versetzung aus G., vorgelegen. Seine Wohnung sei auf einer üblicherweise befahrenen Strecke etwa 47 km von dieser Dienststätte entfernt. Schon mit seiner Versetzung zur Dienststätte S.-straße. 1000 in R. zum 1. April 2011 sei der Trennungsgeldanspruch des Klägers nach § 8 Abs. 1 TGV entfallen. Ab diesem Zeitpunkt habe seine Wohnung innerhalb des Einzugsgebiets der Dienststätte gelegen. Sie sei von seiner Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke etwa 26 km entfernt gewesen. Es komme nicht darauf an, dass der Kläger üblicherweise eine Strecke von 34 km gefahren sei, weil diese schneller gewesen sei. Maßgeblich sei die Entfernung zwischen der Wohnung und der Dienststätte nach der objektiv kürzesten, üblicherweise befahrenen Strecke, und zwar auch dann, wenn es sich nicht um die am häufigsten befahrene, verkehrsgünstigste oder aus subjektiven Gründen vorzuziehende Strecke handele. Der Trennungsgeldanspruch habe auch nicht nach § 7 Abs. 1 TGV weiterbestanden. Der Anspruch auf Trennungsgeld bestehe danach weiter, wenn sich aus Anlass einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV der neue Dienstort nicht ändere. Zwar habe es sich um eine neue Maßnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 TGV gehandelt und der neue Dienstort habe sich auch nicht geändert. § 7 Abs. 1 TGV bestimme jedoch nur eine Ausnahme vom Erfordernis des „anderen Dienstortes“ nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 1 TGV. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auch die Voraussetzung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 TGV, dass Trennungsgeld nur gewährt werde, wenn die Wohnung nicht im Einzugsgebiet der Dienststätte liege, müssten fortlaufend erfüllt sein. Dies ergebe sich vor allem aus dem Sinn und Zweck der Regelung, zu verhindern, dass ein bestehender Trennungsgeldanspruch durch eine Versetzung an eine andere Dienststätte am gleichen Dienstort entfalle, obwohl die Wohnung weiter nicht im Einzugsgebiet liege. Eine Auslegung des § 7 Abs. 1 TGV in der Weise, dass der Anspruch auf Trennungsgeld bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 TGV ohne Änderung des Dienstorts unabhängig vom Fortbestehen der übrigen Voraussetzungen fortbestehe, widerspräche der von § 1 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 TGV aufgegriffenen Wertung des Gesetzgebers in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BUKG, dass Pendeln von Entfernungen unter 30 km zwischen Dienststätte und Wohnung zumutbar sei. Dafür, dass die Wertungen des BUKG auch bei der Auslegung der TGV heranzuziehen sind, spreche auch, dass die TGV gerade der Konkretisierung des BUKG diene. Die Ermächtigung zum Erlass der TGV beruhe auf § 12 Abs. 5 Satz 1 BUKG. Auch Wortlaut und Systematik stützten diese Auslegung. Weitere Ausnahmen von Anspruchsvoraussetzungen hätte der Verordnungsgeber in § 7 Abs. 1 TGV ausdrücklich benennen müssen. Mit der zum 1. April 2012 erfolgten Versetzung des Klägers an die frühere Dienststätte O.-straße. 1 in R. sei kein neuer Trennungsgeldanspruch entstanden. Insoweit fehle es an einem nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 1 TGV erforderlichen neuen Dienstort. Dienstort sei die politische Gemeinde, in der die Behörde oder ständige Dienststätte ihren Sitz habe, bei der der Beamte regelmäßig Dienst leiste. Der Kläger sei innerhalb desselben Dienstortes – R. – versetzt worden. Da bis zum Zeitpunkt dieser Versetzung kein Trennungsgeldanspruch (mehr) bestanden habe, greife die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 1 TGV nicht ein. § 7 Abs. 1 TGV begründe keinen eigenständigen Anspruch auf Trennungsgeld, sondern lasse einen solchen nach dem eindeutigen Wortlaut "weiter bestehen". Die Ausnahme vom Erfordernis des neuen Dienstortes sei nach der Konzeption der Vorschrift auf die Fälle beschränkt, in denen zum Zeitpunkt der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV bereits ein Trennungsgeldanspruch bestehe. Ein vollständiger Verzicht auf das Erfordernis eines neuen Dienstortes hätte in § 1 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 1 TGV aufgenommen werden müssen und nicht in einer Ausnahmeregelung für einen bestimmten Fall in § 7 Abs. 1 TGV. Im Übrigen widerspräche ein vollständiger Verzicht auf das Erfordernis des neuen Dienstortes § 12 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG, deren Konkretisierung die TGV diene. Auch die vom Kläger gewünschte analoge Anwendung des § 7 Abs. 1 TGV auf den vorliegenden Fall komme nicht in Betracht. Es fehle bereits an einer Regelungslücke. § 7 Abs. 1 TGV sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Aus dem Umstand, dass der Verordnungsgeber bei bereits bestehendem Trennungsgeldanspruch für dessen Weiterbestehen bei neuem Anlass i. S. d. § 7 Abs. 1 TGV auf das Erfordernis des neuen Dienstortes verzichte, könne nicht geschlossen werden, dass er die vorliegende Fallkonstellation nicht geregelt habe. Vielmehr sei der hier vorliegende Fall von den allgemeinen Regelungen erfasst, die das Erfordernis einer Versetzung an einen neuen Dienstort enthielten. Dass die Anwendung der allgemeinen Regelung nicht zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis führe, begründe keine Regelungslücke. Dasselbe gelte für eine mögliche zukünftige Änderung der Rechtslage. Eine analoge Anwendung scheitere zudem auch an der Vergleichbarkeit. § 7 Abs. 1 TGV lasse nur einen bestehenden Trennungsgeldanspruch weiterbestehen, begründe aber keinen neuen. Letzteres wäre aber hier erforderlich. Vor diesem Hintergrund hätten auch die weiteren Personalmaßnahmen vom 4. März 2015 und vom 28. August 2017 – Versetzungen innerhalb der Dienststätte an der O.-straße. 1 in R., d.h. ohne Begründung eines neuen Dienstortes – einen neuen Trennungsgeldanspruch nicht begründet. II. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das Zulassungsvorbringen in der – fristgerecht vorgelegten – Begründungsschrift vom 26. September 2022 und dem ergänzenden Schriftsatz vom 29. November 2022 die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der beiden geltend gemachten Zulassungsgründe. 1. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. a) Der Kläger trägt insoweit vor: Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, stehe ihm ein Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld dem Grunde nach zu. Obwohl sich die Wohnverhältnisse des Klägers seit 2008 nicht verändert hätten und die Voraussetzungen zur Anreise zum Dienstort in der Zeit bis zum 31. März 2011 dieselben seien wie ab dem 1. April 2012, solle ihm wegen einer einjährigen Versetzung an eine andere Dienststätte an demselben Dienstort anders als bis zum 31. März 2011 kein Trennungsgeld mehr gewährt werden. aa) Der Kläger habe einen Anspruch auf Trennungsgeld nach §§ 1 Abs. 2, 6 Abs. 1 TGV i. V. m. § 7 Abs. 1 TGV. Ihm habe durchgehend Trennungsgeld zugestanden. Seine Wohnung habe nie im Einzugsgebiet der Dienststätten gelegen. Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die vom Kläger zurückgelegte Strecke von der Dienststätte S.-straße. 1000 in R. zu seiner Wohnung die im konkreten Fall objektiv kürzest mögliche, üblicherweise zurückgelegte Strecke sei. Die von der Beklagten angeführte 26 km lange Route sei nur theoretisch möglich und werde von keinem vernünftigen Beamten gewählt. Die Voraussetzung der „üblicherweise befahrenen Strecke“ sei von der „üblicherweise befahrbaren Strecke“ abzugrenzen, sodass nicht nur solche Straßen aus der Betrachtung auszublenden seien, die nur bedingt befahrbar seien (Feldwege, Felder, Wiesen, Wasserstraßen), sondern auch solche, die bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise von einem durchschnittlichen Beamten nicht gewählt würden. Dass der Kläger eine solche „vernünftige“ und üblicherweise befahrene Route gewählt habe, werde auch vom Verwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen. bb) Selbst, wenn die Wohnung des Klägers im Einzugsbereich der Dienststätte S.-straße. 1000 in R. gelegen habe, wäre das Trennungsgeld gemäß § 7 Abs. 1 TGV weiter zu zahlen gewesen. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung dieser Norm korreliere weder mit dem Wortlaut der Norm noch mit den zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts oder des Verwaltungsgerichts Hannover. In § 7 Abs. 1 TGV heiße es: „Anspruch auf Trennungsgeld besteht weiter, wenn sich aus Anlass einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 der neue Dienstort nicht ändert.“ Dabei sage die Norm nichts darüber aus, ob „ein Anspruch“ oder „der Anspruch“ auf Trennungsgeld weiterbestehe. Erforderlich sei allein, dass in der Vergangenheit Anspruch auf Trennungsgeld bestanden haben müsse. Nach der zutreffenden Lesart der Norm korrigiere § 7 Abs. 1 TGV den Umstand der Erforderlichkeit des Dienstortwechsels im Falle einer Versetzung und ähnlichen Personalmaßnahmen. So führe das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 3. März 2005 – 2 C 2.04 –, juris, Rn. 12 aus: „Nach § 7 Abs. 1 TGV besteht der Anspruch auf Trennungsgeld weiter, falls sich aus Anlass einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV der neue Dienstort nicht ändert. Diese Regelung berücksichtigt, dass die durch den früheren Dienstortwechsel geprägte Lebensführung nicht beeinflusst wird, wenn eine weitere Verfügung getroffen worden ist, aufgrund derer der Beamte an dem bisherigen Dienstort weiterhin Dienst zu verrichten hat. Für diese Fälle "korrigiert" § 7 Abs. 1 TGV die Regelung des § 1 Abs. 3 TGV.“ Die der Verordnung inhärente „Aufgabe“ bestehe also darin, bei der Gewährung von Trennungsgeld der Zufälligkeit eines Wechsels der Dienststätte ohne Änderung des Dienstorts Rechnung zu tragen. Dabei begründe § 7 Abs. 1 TGV keinen eigenständigen Anspruch, auch wenn eine Kettengewährung ohne weiteres und in Literatur und Rechtsprechung unstrittig möglich ist. Folge man dem Verwaltungsgericht, würde in dem Fall zweier aufeinanderfolgender Versetzungen innerhalb derselben Dienststätte der Anspruch auf Trennungsgeld nach der zweiten Kommandierung immer entfallen, weil mit der ersten Versetzung der andere Dienstort entfiele und bei der zweiten Versetzung ein vorangehender originärer Trennungsgeldanspruch fehle. Offenkundig sei dieses Ergebnis nicht richtig. Stattdessen sei über § 7 Abs. 1 TGV eine durchgehende Trennungsgeldversorgung sichergestellt, solange sich der Dienstort anlässlich der Versetzungen nicht ändere. In diesem Sinn sei auch die „Aussage“ des Bundesverwaltungsgerichts in der zitierten Entscheidung in Rn. 13, juris, zu lesen: „§ 7 Abs. 1 TGV begründet jedoch keinen eigenständigen Anspruch auf Trennungsgeld. Vielmehr lässt die Vorschrift diesen Anspruch ‘weiter bestehen’. Sie setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein solcher Anspruch bestanden hat und dass die materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen fortlaufend gegeben sind. Der Bezug des Trennungsgeldes wird ohne Rücksicht auf den Charakter der Personalmaßnahme fortgesetzt. Aus der Sicht des Trennungsgeldrechts ist die weitere Dienstortzuweisung nur insoweit von Belang, als der Beamte weiterhin dem Grunde nach berechtigt sein muss, Trennungsgeld zu beziehen.“ Selbstverständlich stehe dem Betroffenen ein Anspruch auf die Zahlung von Trennungsgeld gegenüber dem Dienstherrn auch in den Fällen zu, in denen § 7 Abs. 1 TGV zur Anwendung komme. Das Bundesverwaltungsgericht mache in seiner Entscheidung allein deutlich, dass § 7 Abs. 1 TGV keinen von den sonstigen Trennungsgeldvoraussetzungen entkleideten Anspruch begründen könne, sondern diese sonstigen Trennungsgeldvoraussetzungen weiter vorliegen müssten. Im Falle des Klägers komme es damit darauf an, dass seine Wohnung nach der Versetzung zum 1. April 2012 unstreitig nicht im Einzugsbereich der Dienststätte gelegen habe. Auch in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 3. November 2015– 13 A 2973/15 –, juris, Rn. 29 heiße es. „Sinn und Zweck der Regelung des § 7 Abs. 1 TGV ist es, zu verhindern, dass ein bestehender Trennungsgeldanspruch durch eine Versetzung an eine andere Dienststelle am gleichen Ort entfällt, obwohl die Wohnung weiterhin nicht im Einzugsbereich liegt. Nicht erfasst sind hingegen Fälle, wo ein früherer Trennungsgeldanspruch aktuell bei der letzten Versetzung gar nicht mehr bestand.“ Hier werde ebenfalls deutlich, dass über § 7 Abs. 1 TGV allein der Umstand beseitigt werden solle, dass der Dienstort sich nicht ändere, ohne dass auf die übrigen Voraussetzungen verzichtet werde. Ziel der Gewährung von Trennungsgeld sei es, in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht die Mehraufwendungen auszugleichen, die dem Beamten in seiner privaten Lebensführung dadurch entstünden, dass sich aufgrund einer dienstrechtlichen Maßnahme der Ort der tatsächlichen Dienstleistung ändere. Der „Ort“ sei dabei in Korrelation mit der „tatsächlichen Dienstleistung“ zu verstehen und trage in der Zieldefinition die Bedeutung der Dienststätte. In der Systematik in der das Trennungsgeldrecht angesiedelt sei, nämlich dem Umzugskostenrecht, sei es denklogisch, dass eine Veränderung des Dienstorts antizipiert sei, weil regelmäßig ein Umzug nur dann in Frage komme, wenn erhebliche Ortsveränderungen eingetreten seien. Der Verweis des Veraltungsgerichts auf die Regelung im BUKG sei daher kein Argument gegen die Anwendung von § 7 Abs. 1 TGV im Falle des Klägers, sondern für die Gewährung des Anspruchs. Es treffe zu, dass die TGV § 12 BUKG konkretisiere. Ein Wechsel des Dienstorts sei Teil dieser systematischen Grundkonzeption. Der Normgeber habe im Trennungsgeldrecht mit § 7 Abs. 1 TGV eine Bereichsausnahme für die wenigen Behörden geschaffen, die an einem Dienstort mehrere Dienststätten unterhielten, weil diese Fallkonstellation im Umzugsrecht nicht berücksichtigt sei. Nur die Korrektur dieser Sonderfälle sei erfolgt. Aufgrund der systematischen Herkunft des Trennungsgeldes verwundere es auch nicht, dass das Trennungsgeldrecht im Wesentlichen auf die Bestimmungen des BUKG zurückgreife und an bestimmten Stellen auch auf den Einzugsbereich der Dienstelle abstelle. Eine „Abschaffung“ des Erfordernisses „neuer Dienstort“ sei aus systematischen Gründen nicht möglich. Es bilde den Regelfall ab. Mit § 7 Abs. 1 TGV habe sich der Normgeber für die Kettenversetzungen am Dienstort bereits von diesem Erfordernis verabschiedet. Korrekterweise „ruhe“ der Anspruch auf Trennungsgeld bei einer Versetzung am Dienstort für den Fall, dass zeitweise die sonstigen Trennungsgeldvoraussetzungen fehlten, und werde weitergewährt, sobald diese wieder vorlägen. Insoweit könne auf das Beispiel in der Kommentierung in Hoger, Reisekosten-Umzugskosten-Trennungsgeld–Beihilfe, § 7 TGV Rn. 6 verwiesen werden. Dort sei das folgende, dem Fall des Klägers entsprechende Beispiel gebildet worden: „Ein Soldat wird von seinem Dienst- und Wohnort Essen zum 1.6. mit Zusage der Umzugskostenvergütung zu einer Dienststelle in die Reitzensteinkaserne nach Düsseldorf versetzt. Er erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 TGV. Lt. Kommandierungsverfügung vom 10. 7. hat der Soldat vom 5.8. bis zum 10.9. bei einer anderen Dienststelle in der Bergischen Kaserne in Düsseldorf Dienst zu leisten. Von dort bis zu seiner Wohnung beträgt die Entfernung 27,5 km. Der Soldat ist Pendler und beansprucht deshalb ein Trennungsgeld nach § 6 der TGV. Ansprüche des Soldaten nach der TGV. 1.6. (Rückfahrt) bis zum 4.8. Trennungsgeld nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 TGV in Form von Pendelentschädigung 5.8. bis zum 10.9. kein Anspruch auf Trennungsgeld, da die Einzugsgebietsregelung anzuwenden ist ab dem 11.9. Trennungsgeld wie vor der Kommandierung.“ cc) Bei anderer Ansicht müsse im Rahmen der Rechtsfortbildung die ersichtliche Regelungslücke geschlossen und § 7 Abs. 1 TGV analog auf den Fall des Klägers angewendet werden. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, bestehe eine Regelungslücke. Eine Personalmaßnahme ohne Änderung des Dienstorts sei gerade nicht der Regelfall und daher nicht an den „allgemeinen Regelungen“ zu messen. Nur deshalb habe es der Regelung des § 7 Abs. 1 TGV bedurft. Sämtliche Fallkonstellationen ohne Änderung des Dienstorts müssten daher über § 7 Abs. 1 TGV aufgelöst werden können. Sei dies nicht der Fall, fehle es an einer Regelung und die normative Grundlage sei lückenhaft. Schon die Möglichkeiten der „praktischen“ Lösung des Problems zeige auf, dass der Normgeber weder über die Fallgestaltung nachgedacht habe, noch aus Billigkeitsgründen die tatsächlich entstandenen Aufwendungen, um zum Dienst zu kommen, dem sonst Berechtigten habe aufbürden wollen. So zeigten einfache Vergleichsfälle, dass hier nicht nur eine „schlechte“, sondern gar keine normative Entscheidung über die Ausformung der Fürsorge gegenüber den Trennungsgeldberechtigten getroffen worden sei. So wäre ein Soldat, der nur zufällig auch von der zweiten Dienststätte mehr als 30 km entfernt wohnen würde, bei derselben Versetzungshistorie durchgängig trennungsgeldberechtigt. Wäre der Kläger in der Zeit vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2012 nicht versetzt, sondern an die neue Dienststätte kommandiert worden, wäre es wegen der vom Normgeber gesehenen Problematik nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV auf die Frage der Lage der Wohnung nicht angekommen, und der Kläger würde unstreitig weiter Trennungsgeld beziehen. Der Kläger wäre auch dann wieder uneingeschränkt trennungsgeldberechtigt, wenn er für eine logische Sekunde an einen anderen Dienstort und in der darauffolgenden logischen Sekunde zurückversetzt werden würde. Bei keiner der dargestellten Abwandlungen ändere sich der Dienstweg, noch die Dienststätte, noch der Wohnort. Insbesondere sei keine der Varianten von einem Verhalten des Betroffenen abhängig. All dies zeige, dass die Lösung des vorliegenden Sachverhalts nicht dem übrigen Trennungsgeldrecht überlassen werden solle, sondern dass diese Problemlage nicht erfasst worden sei. Bei der Bewertung der analogen Anwendung von § 7 Abs. 1 TGV habe das Verwaltungsgericht die Möglichkeit übersehen, den ursprünglichen Trennungsgeldanspruch aus der Zeit vor dem 1. April 2011 fortzuführen. In diesem Fall hätten im Zeitpunkt der Versetzung zum 1. April 2011 und bei den späteren Versetzungen mit Ausnahme des „neuen Dienstorts“ sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld vorgelegen. Der Normgeber habe es evident nicht allein an dem fehlenden Dienstortwechsel „scheitern lassen“ wollen. Auch der Fall des Klägers hätte als „Sonderfall“ behandelt werden müssen. b) Dieses Vorbringen greift nicht durch. Der Kläger hat auch mit seinem Zulassungsvorbringen nicht darzulegen vermocht, dass aus Anlass der Versetzungen vom 4. März 2015 und vom 28. August 2017 Anspruch auf Trennungsgeld bestand. Der aufgrund seiner Versetzung von G. an die Dienststätte O.-straße. 1 in R. am 1. Juni 2008 entstandene Anspruch des Klägers auf Trennungsgeld endete mit seiner Versetzung zum 1. April 2011 an die Dienststätte S.-straße. 1000 in R.. In dem Zeitraum vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2012 stand ihm kein Anspruch auf Trennungsgeld zu, weil die Wohnung des Klägers innerhalb des Einzugsgebiets der Dienststätte S.-straße. 1000 in R. lag (dazu aa)). Aus Anlass der Versetzung des Klägers von der Dienststätte S.-straße. 1000 in R. an die Dienststätte O.-straße. 1 in R. zum 1. April 2012 ist kein Anspruch auf Trennungsgeld entstanden, weil der neue Dienstort derselbe wie der bisherige Dienstort war. Ein Sonderfall nach § 7 Abs. 1 TGV lag nicht vor (dazu bb)). Eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 1 TGV auf den Fall des Klägers – Versetzung ohne Änderung des Dienstorts von einer Dienststätte, in deren Einzugsgebiet die Wohnung liegt, an eine Dienststätte, außerhalb deren Einzugsbereich die Wohnung liegt – kommt nicht in Betracht (dazu cc)). Da unmittelbar vor den Maßnahmen jeweils kein Anspruch auf Trennungsgeld bestand, konnte nach dem Vorstehenden auch weder aus Anlass der zum 1. Juli 2015 erfolgten Versetzung aufgrund der Verfügung vom 4. März 2015 noch aus Anlass der weiteren Versetzung des Klägers aufgrund der Verfügung vom 28. August 2017 ein Anspruch auf Trennungsgeld entstehen. aa) Die Annahme des Klägers trifft nicht zu, seine Wohnung unter der Adresse W.-straße 1 a in K. liege außerhalb des Einzugsgebiets der Dienststätte S.-straße. 1000 in R.. Aus Anlass der Versetzung zum 1. April 2011 war – damals – in Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 TGV in der bis zum 1. Juni 2020 geltenden Fassung kein Trennungsgeld zu gewähren. Trennungsgeld wurde danach aus Anlass einer – wie hier – Versetzung aus dienstlichen Gründen, vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 TGV a.F., gewährt, wenn der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BUKG) liegt und der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d BUKG). Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr. 2 TGV a.F. war hier nicht umstritten. Es fehlte jedoch an der Voraussetzung, dass die Wohnung nicht im Einzugsgebiet der Dienststätte lag. Selbst bei – wohl nicht angezeigter – Berücksichtigung des § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV in der erst ab dem 1. Juni 2020 geltenden Fassung wäre die letztgenannte Tatbestandsvoraussetzung nicht entfallen. Auf sie wird zwar nunmehr, aber auch nur bei den vorläufigen Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 bis 9 TGV und in dem Sonderfall der Nr. 14 (Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung) verzichtet, nicht aber bei einer Versetzung (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 TGV). Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BUKG liegt eine Wohnung im Einzugsgebiet der Dienststätte, wenn sie auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 km von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt. Dabei ist die Entfernung zwischen der Wohnung und der neuen Dienststätte nach der kürzesten Wegstrecke zu ermitteln, die die Anforderung erfüllt, eine üblicherweise befahrene Strecke zu sein. Ob ein Verkehrsweg eine üblicherweise befahrene Strecke in diesem Sinne ist, ist anhand einer objektiven Betrachtungsweise zu entscheiden. Zu solchen Strecken zählen nach der in Rechtsprechung und Literatur einhellig verwendeten Begriffsbestimmung Verkehrswege, die von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln (etwa: Straßenbahn, Omnibus im Linienverkehr, Eisenbahn, Fährschiff) oder für den Verkehr mit privaten Kraftfahrzeugen geeignete und deswegen zulässiger- und üblicherweise befahrene öffentliche Straßen. Außer Betracht bleiben danach nur Strecken, die üblicherweise für den Personenverkehr nicht bestimmt sind oder nicht benutzt werden (z. B. Privatstraßen, Feldwege oder nur unregelmäßig verkehrende Beförderungsmittel). Nur vorübergehende Behinderungen oder Unterbrechungen des Verkehrs berühren die Einordnung einer Strecke als objektiv befahrbar nicht, weil sie auf allen Strecken auftreten können. Die kürzeste, diesen Anforderungen genügende Strecke ist, da das Gesetz insoweit den unbestimmten („einer“) und nicht etwa den bestimmten Artikel verwendet, ohne Rücksicht darauf zu ermitteln, ob es sich hierbei um die am häufigsten befahrene, verkehrsgünstigste, umweltfreundlichste, verkehrspolitisch wünschenswerte oder aus subjektiven, also in der Person des Beamten liegenden Gründen (zwingend, z. B. bei fehlender Fahrerlaubnis) zu wählende Strecke handelt. Ob der Betroffene die so ermittelte kürzeste Verkehrsverbindung auch tatsächlich nutzt, diese bevorzugt oder die für ihn günstigste ist, ist aus Gründen der Gleichbehandlung ebenfalls unerheblich. Vgl. schon BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1977– 6 C 57.76 –, ZBR 1977, 402 ff. (402 f.), OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2024 – 1 A 173/22 –, juris, Rn. 10; OVG S.-A., Beschluss vom 4. März 2019 – 1 L 100/18 –, juris, Rn. 30, Schl.-H. OVG, Urteil vom 19. Oktober 2015 – 2 LB 4/15 –, juris, Rn. 30, Nds. OVG, Beschluss vom 3. Dezember 2013– 5 LA 129/13 –, juris, Rn. 6, m. w. N.; ferner Krause, in: Meyer/Fricke/Baez, Reisekosten im öffentlichen Dienst, Werkstand Mai 2025, TGV § 1 Rn. 164 f. Danach liegt die Wohnung des Klägers mit einer Entfernung von 26 km auf der kürzesten Strecke im Einzugsbereich der Dienststätte S.-straße. 1000 in R.. Die entsprechende Route, die ausweislich der Auskunft von „google.maps“ zunächst für etwa 13 km über die Landstraße 163 und dann über die Auffahrt R.-J. auf die A 1 (L. Ring) und im Kreuz R.-Nord auf die A 57 führt, ist eine in dem beschriebenen Sinne üblicherweise befahrene und befahrbare Strecke. Dass der Kläger aus vernünftigen Gründen (wohl Gründe der Zeitersparnis) regelmäßig die entfernungsmäßig längere Strecke bevorzugt, die bereits nach 2 km über die Auffahrt K.-Süd auf die A 61, dann im Kreuz-P. auf die A 4, danach im Kreuz R.-West auf die A 1 und schließlich im Kreuz R.-Nord auf die A 57 führt, ist nach den vorstehenden Maßgaben unerheblich. Daran ändert sich auch nichts, wenn ein hypothetischer „durchschnittlicher“ Beamter aus demselben vernünftigen Grund regelmäßig nicht die kürzere, sondern die vom Kläger favorisierte Route wählen würde. Auch die nachvollziehbare und überzeugende Wahl eines „durchschnittlichen“ Beamten, eine bestimmte Strecke regelmäßig zu meiden, bleibt als solche eine subjektive Entscheidung. Sie beruht nicht darauf, dass die kürzere Route aus objektiven Gründen grundsätzlich nicht geeignet wäre, üblicherweise befahren zu werden, sondern auf der subjektiv bewerteten Verkehrslage. So ist die Wahl, die kürzere Strecke zu nehmen, die „vernünftige“, wenn sich der Verkehr auf der A 61, der A 4 oder auf der A 1 unmittelbar nach dem Kreuz R.-West massiv staut oder völlig zum Erliegen kommt. Bei der erforderlichen objektiven Betrachtung der Strecke bleibt dagegen selbst die verkehrstechnisch in der Regel oder im konkreten Fall ungünstigste Strecke, sofern sie überhaupt üblicherweise mit einem Kraftfahrzeug befahren werden kann, für den Verkehr mit einem privaten Kraftfahrzeug geeignet. Dies wird ohne Weiteres dadurch belegt, dass die Strecke gerade deshalb subjektiv als ungünstiger bewertet wird, weil sie (im Berufsverkehr) ein höheres Verkehrsaufkommen aufweist, also von anderen privaten Kraftfahrzeugen genutzt wird. bb) Der aus Anlass der Versetzung von G. nach R. im Jahr 2008 entstandene Anspruch des Klägers auf Trennungsgeld ist damit – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – mit der Versetzung des Klägers an die Dienststätte S.-straße. 1000 in R. erloschen. Er ist auch aus Anlass der Versetzung des Klägers (zurück) an die Dienststätte O.-straße. 1 in R. zum 1. April 2012 nicht erneut entstanden oder wiederaufgelebt. Zwar lag die Wohnung im Zeitpunkt dieser Versetzung (und heute) außerhalb des Einzugsgebiets dieser Dienststätte; es fehlt jedoch an dem Tatbestandserfordernis eines anderen als des bisherigen Dienstortes. Der Dienstort war unstreitig unverändert R.. Die von der Änderung zum 1. Juni 2020 nicht betroffene Vorschrift des § 7 Abs. 1 TGV findet keine Anwendung. Die von dem Kläger gewünschte Auslegung der Regelung ist unhaltbar und widerspricht offensichtlich der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht in dem sowohl vom Verwaltungsgericht als auch von dem Kläger zitierten Urteil. Der Kläger gibt die Zitate zwar korrekt wieder, er versteht sie jedoch in einer den Sinn der Vorschrift und der Entscheidungsgründe des Bundesverwaltungsgerichts entstellenden und offensichtlich widersprechenden Weise. Das Bundesverwaltungsgericht hat erklärt, dass die Vorschrift des § 7 Abs. 1 voraussetzt, dass nach materiellem Recht – d. h. hier nach § 1 Abs. 1, 2 und 3 und § 6 TGV – ein Anspruch auf Trennungsgeld bestanden hat. Vgl. auch zu Folgendem BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 – 2 C 2.04 –, juris, Rn. 13. Dass es nicht ausreicht, wenn ein Anspruch auf Trennungsgeld – wie hier – in der (Vor)Vergangenheit bestanden hatte, sondern, dass der Anspruch bis zu der aktuellen Anlassmaßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV bestanden haben muss, ergibt sich unzweifelhaft und unmissverständlich aus dem weiteren Hinweis, dass die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen „fortlaufend“ gegeben sein müssen und der Beamte „weiterhin“ dem Grunde nach berechtigt sein muss, Trennungsgeld zu beziehen. Die Begriffe „fortlaufend“ und „weiterhin“ können sich sinnvollerweise nur auf die Zeit unmittelbar vor und nach der aktuellen Maßnahme beziehen, die Anlass für das Trennungsgeld (oder seine Ablehnung) ist. Diese Auslegung steht entgegen der Ansicht des Klägers auch ohne weiteres in Einklang mit dem Wortlaut der Vorschrift, wonach Anspruch auf Trennungsgeld „weiter“ besteht, wenn sich aus Anlass einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV der neue Dienstort nicht ändert, also in der Diktion des § 1 Abs. 3 TGV der neue Dienstort kein anderer Dienstort als der bisherige ist. Dass das Gesetz nicht von „dem“ Anspruch, sondern nur von „Anspruch“ spricht, erklärt sich aus dem Umstand, dass Trennungsgeld jeweils anlassbezogen gewährt wird und daher nicht der Anspruch aus Anlass der früheren Maßnahme fortbesteht, sondern sich der Anspruch aus Anlass der neuen Maßnahme ohne Unterbrechung anschließt. Der Kläger scheint die Unhaltbarkeit seiner Auslegung auch selbst zu erkennen, wenn er nach richtigem Zitat aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover feststellt, dass mit dem Hinweis, nicht erfasst seien Fälle, in denen ein früherer Trennungsgeldanspruch bei der letzten Versetzung gar nicht mehr bestanden habe, deutlich werde, dass über § 7 Abs. 1 TGV allein der Umstand beseitigt werden sollte, dass der Dienstort sich nicht ändert, ohne dass auf die übrigen Voraussetzungen – d.h. auf das Einzugsgebietserfordernis – verzichtet werde. Der von dem Kläger angeführte – offenbar aus einer die Rechtsänderung zum 1. Juni 2020 noch nicht berücksichtigenden Vorauflage stammende – Beispielsfall, vgl. jetzt Hoger, Reisekosten – Umzugskosten –Trennungsgeld – Beihilfen, Stand Mai 2025, § 7 TGV Anm. 6, vermag seine Auffassung ebenfalls nicht zu stützen. Dieser Fall unterscheidet sich von dem des Klägers in maßgeblicher Hinsicht, weil dem Soldaten dort Umzugskostenvergütung zugesagt wurde (die durchgehend wirksam ist). Ferner handelt es sich bei der dortigen Zwischenmaßnahme nicht um eine Versetzung, sondern um eine (dem Wesen nach nur vorübergehende) Kommandierung. Der Soldat hatte während der Kommandierung – anders als bei einer Versetzung – zwei Dienstorte, den bisherigen und den zweiten Dienstort. Vgl. Hoger, Reisekosten – Umzugskosten – Trennungsgeld – Beihilfen, Stand Mai 2025, § 1 TGV Anm. 28. Ob in dem Fall, in dem die Zeiträume durch die Zusage der Umzugskostenvergütung oder das Fortbestehen des bisherigen Dienstortes „verklammert“ sind, der frühere Anspruch „ruht“, mag dahinstehen. In dem Fall des Klägers besteht kein rechtlicher Ansatz, die Versetzung zum 1. April 2012 mit dem früheren Anspruch auf Trennungsgeld zu verklammern und diesen Anspruch – wie der Kläger wünscht –fortzuführen oder an diesen anzuknüpfen. Der Fall des Klägers ist dagegen ohne Weiteres mit dem an anderer Stelle der genannten Kommentierung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beschriebenen Beispiel vergleichbar: „Steht Beamten aufgrund einer Abordnung/vorübergehenden Zuteilung kein Trennungsgeld zu, weil die Wohnung im Einzugsgebiet zur neuen Dienststätte liegt, kann im Fall einer neuen dienstlichen Maßnahme am selben Dienstort auch dann kein Trennungsgeldanspruch entstehen, wenn die Entfernung zwischen der neuen (zweiten) Dienststätte und der Wohnung mehr als 30 km beträgt, so dass die Einzugsgebietsregelung nicht anzuwenden ist.“ Dies gilt für dem Wesen nach nicht nur vorübergehende Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 TGV wie Versetzungen auch nach der ab dem 1. Juni 2020 geltenden Rechtslage. Vgl. Hoger, Reisekosten – Umzugskosten – Trennungsgeld – Beihilfe, Stand Mai 2025, § 7 TGV Anm. 5. Es trifft – ohne, dass es hierauf ankommt – auch nicht zu, dass bei Kettenversetzungen innerhalb einer Dienststätte der Anspruch auf Trennungsgeld nach der zweiten Versetzung immer entfällt, weil bei der ersten Kommandierung (gemeint ist wohl Versetzung) kein anderer als der bisherige Dienstort vorliegt und bei der zweiten Versetzung ein vorangehender originärer Trennungsgeldanspruch fehlt und damit § 7 Abs. 1 TGV nicht anwendbar ist. Diese Ansicht wird zwar durch die soeben zitierte Kommentierung gestützt, indem in Anm. 2 zu § 7 TGV ausgeführt wird, die Anwendung des § 7 Abs. 1 TGV setze voraus, dass aufgrund einer unmittelbar vorausgegangenen Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 TGV (mit einem Dienstortwechsel) ein Anspruch auf Trennungsgeld begründet worden sei. Eine solche Einschränkung ist indes weder dem Wortlaut der Vorschrift noch der Rechtsprechung zu entnehmen. Danach ist Voraussetzungen lediglich, dass der Beamte unmittelbar vor der (jeweiligen) Versetzung einen Anspruch auf Trennungsgeld hatte. Dies ist jedoch auch der Fall, wenn für die jeweils unmittelbar vorangegangene Maßnahme § 7 Abs. 1 TGV einschlägig war. Richtig ist indes, dass am Anfang der Kette zwingend eine Maßnahme mit einem Dienstortwechsel stehen muss. cc) Entgegen dem Zulassungsvorbringen kann der Anspruch auch nicht mit Erfolg auf eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 1 TGV gestützt werden. Eine analoge Anwendung von Vorschriften ist im Reisekosten- und Trennungsgeldrecht zwar nicht von vornherein ausgeschlossen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 2 C 17.08 –, juris, Rn. 15, und OVG NRW, Urteil vom 26. November 2021 – 1 A 2364/18 –, juris, Rn. 42 und Beschluss vom 25. Mai 2025 – 1 A 1413/22 –, juris, Rn. 12. Die Voraussetzungen hierfür sind aber nicht erfüllt. Wesensmerkmal der Analogie ist es, dass durch sie die von einer Norm angeordnete Rechtsfolge auf einen Sachverhalt übertragen wird, der nicht dem Tatbestand der Norm unterfällt. Eine Analogie darf nur vorgenommen werden, um eine echte Regelungslücke auszufüllen. Darunter ist eine Unvollständigkeit des Tatbestandes einer Norm wegen eines versehentlichen, dem Normzweck zuwiderlaufenden Regelungsversäumnisses des Normgebers zu verstehen. Eine solche Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie nur geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er ihn bedacht hätte. Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 2018 – 2 A 9.17 –, juris, Rn. 30, m. w. N.; aus der Senatsrechtsprechung vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 26. November 2021 – 1 A 2364/18 –, juris, Rn. 45, und Beschlüsse vom 23. Mai 2025 – 1 A 1413/22 –, juris, Rn. 15, und vom 11. September 2018 – 1 E 317/18 –, juris, Rn. 26 f., m. w. N. Vorliegend kann dahinstehen, ob es überhaupt an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Es ist jedenfalls nicht zu erkennen, dass der Verordnungsgeber die Fallkonstellation des Klägers – Versetzung ohne Änderung des Dienstorts von einer Dienststätte, in deren Einzugsgebiet die Wohnung liegt, an eine Dienststätte, außerhalb deren Einzugsbereich die Wohnung liegt – in den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 TGV einbezogen hätte, wenn er sie gesehen hätte. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Normgeber beim Fehlen eines Dienstortwechsels im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV in Fallkonstellationen wie der des Klägers oder sogar grundsätzlich auf die dort weiter aufgestellte zwingende – völlig eigenständige – Tatbestandsvoraussetzung „Wohnung liegt außerhalb des Einzugsgebiets“ hätte verzichten wollen, wenn er diese Fallkonstellationen bedacht hätte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Normgeber bewusst nicht auch Ausnahmen von der Einzugsgebietsregelung schaffen wollte. Dafür spricht ganz maßgeblich, dass der Normgeber die Einzugsgebietsregelung (erst) zum 1. Juni 2020 aufgeweicht hat und dies im Wesentlichen nur für die vorläufigen, d.h. auf bestimmte Zeit angelegte Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 bis 9 TGV. Ausweislich der amtlichen Begründung soll durch diese Regelung eine erhöhte Akzeptanz für gerade diese, der Flexibilisierung des Personalaustausches dienenden Maßnahmen geschaffen werden, die den Großteil der in der Praxis vorkommenden Sachverhalte ausmachten. Dies sei verbunden mit einer Verwaltungsvereinfachung, da in diesen Fällen die aufwändige und streitanfällige Berechnung des Einzugsgebiets nicht mehr durchgeführt werden müsse. Vgl. Amtliche Begründung der Änderungsverordnung vom 8. Januar 2020 bei Kreuzmann, in: Meyer/Fricke/Baez, Reisekosten im öffentlichen Dienst, Stand Mai 2025, TGV, Einführung zu § 1 a. E. Daraus folgt im Rückschluss ohne weiteres, dass die Einzugsgebietsregelung zuvor nach dem Willen des Normgebers zwingend angewandt werden sollte. Für die vorliegend betroffenen Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 TGV gilt dies unverändert. Insoweit entspricht es der Rechtslage, dass ein Soldat, der auch von der zweiten Dienststätte mehr als 30 km entfernt wohnt, bei ansonsten (!) gleicher Versetzungsgeschichte durchgängig trennungsgeldberechtigt ist. Es handelt sich dabei um eine von der des Klägers tatbestandlich abweichende Fallkonstellation. Dass es – wie der Kläger meint – auf die Frage der Lage der Wohnung nicht angekommen wäre, wenn der Kläger in der Zeit 1. April 2011 bis zum 31. März 2012 nicht versetzt, sondern an die neue Dienststätte kommandiert worden wäre, träfe nur zu, wenn die ab dem 1. Juni 2020 geltende Rechtslage insoweit rückwirkend gelten würde, wofür allerdings nichts spricht. Auch dieser Fall ist mit dem des Klägers nicht vergleichbar. Der Kläger ist nicht kommandiert, sondern versetzt worden, so dass es nach jeder Rechtslage auf die Lage der Wohnung ankommt. Das weitere vom Kläger angeführte Beispiel einer Versetzung für eine logische Sekunde entbehrt jeder Sinnhaftigkeit und bedarf daher keiner weiteren Erläuterung. Dass in ähnlichen, aber rechtlich maßgeblich abweichenden (denkbaren und möglichen) Sachverhalten Anspruch auf Trennungsgeld besteht, liegt in der Natur der Sache, verhilft dem Kläger nicht zu einem eigenen Anspruch. 2. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2018– 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127, 142 ff., 149 und 151 ff. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. Der Kläger wirft folgende Fragen als rechtsgrundsätzlich bedeutsam auf, „a. kann § 7 Abs. 1 TGV an einen vormaligen Trennungsgeldanspruch nach §§ 1 Abs. 2, 6 Abs. 1 TGV anknüpfen, wenn dessen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV wieder und dann weiter vorliegen? b. wird Trennungsgeld in Folge einer Versetzung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 7 Abs. 1 TGV weitergezahlt, wenn wegen einer Versetzung zwischenzeitlich kein Anspruch auf Trennungsgeld bestand, da die Einzugsgebietsregelung anzuwenden war? c. besteht ein Anspruch auf Trennungsgeld nach §§ 1 Abs. 2, 6 Abs. 1 TGV in Verbindung mit § 7 Abs. 1 TGV in entsprechender Anwendung, wenn bei gestaffelten Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 TGV an dem selben Dienstort zu dislozierten Dienststellen zeitweilig Trennungsgeld nicht gewährt wird, da die beibehaltene Wohnung des Betroffenen nicht im Einzugsgebiet der neuen Dienststelle liegt? d. ist § 7 Abs. 1 TGV analog auf andere Fälle der Personalmaßnahmen ohne Änderung des Dienstortes nach § 1 Abs. 2 TGV anwendbar, wenn ein unmittelbarer Zahlungsanspruch auf Trennungsgeld in der Vorverwendung nicht bestand?“ Die Fragen a. bis c. lassen sich – wie sich den Ausführungen unter Punkt 1. entnehmen lässt – ohne weiteres anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw. auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts und nach allgemeinen Auslegungsmethoden jeweils mit „Nein“ beantworten. Die Frage d. bezieht sich nach dem Vortrag des Klägers nur auf die Frage der allgemeinen Analogiefähigkeit des § 7 Abs. 1 TGV, die vom Senat oben und in ständiger Rechtsprechung ausdrücklich bejaht wird. Einer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf es daher nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG sowie auf der Empfehlung nach Nr. 10.7 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, nach der in einem Verfahren, das – wie hier der Sache nach – die Gewährung von Trennungsgeld zum Gegenstand hat, der geltend gemachte Gesamtbetrag, höchstens jedoch der Jahresbetrag maßgeblich ist. Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2024 – 1 A 173/22 –, juris, Rn. 31, und vom 10. August 2016 – 1 A 429/15 –, juris, Rn. 23 f., m. w. N. Der Kläger begehrt in der Sache die (weitere) Gewährung von Trennungsgeld zukunftsoffen auch über den 1. Juli 2020 hinaus. Insoweit ist auf den bis zum 30. Juni 2020 dauernden Jahreszeitraum abzustellen. Bei der Berechnung des Jahresbetrages ist zunächst die Fahrtkostenerstattung (abzüglich des Eigenanteils) nach § 6 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 3 TGV, § 5 BRKG einzustellen. Ausgehend von (einkommenssteuerrechtlich anzusetzenden) 230 Arbeitstagen ergibt sich insoweit im Falle des Klägers bei Zugrundelegung der Monatsabrechnung für das Trennungeld für den Monat Januar 2020 ein Wert in Höhe von 4.656,00 Euro (0,20 Euro x 104 km x 230 = 4.784,00 Euro abzüglich 0,08 Euro x 7 km x 230 Arbeitstage = 128,00 Euro). Die Festsetzung eines höheren Streitwerts ist auch nicht bei Einbeziehung der dem Kläger gewährten Verpflegungspauschale nach § 6 Abs. 2 TGV in Höhe von 2,05 Euro je Arbeitstag geboten. Eine Verpflegungspauschale wurde ausweislich der vorliegenden Abrechnungen an etwa 50 % bis 75 % der Arbeitstage, also auf das Jahr aufgerundet an 115 bis 173 Arbeitstagen, gezahlt. Dies entspricht Beträgen in Höhe von 235,75 Euro bis 354,65 Euro. Bei einem Gesamtbetrag von danach zwischen 4.891,75 Euro und (maximal) 5.019,65 Euro erscheint eine Festsetzung des Streitwerts auf die Wertstufe bis 5.000,00 Euro (noch) der Sache angemessen. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.