Beschluss
21 E 6463/25
VG Hamburg 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2025:1001.21E6463.25.00
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Leitsätze
1. Das Begehren, im Wege der einstweiligen Anordnung in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden, ist auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. (Rn.13)
2. Die typischerweise mit der unterbliebenen Verbeamtung verbundenen Nachteile rechtfertigen nicht, die Hauptsache ausnahmsweise vorwegzunehmen.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 22.013,58 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Begehren, im Wege der einstweiligen Anordnung in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden, ist auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. (Rn.13) 2. Die typischerweise mit der unterbliebenen Verbeamtung verbundenen Nachteile rechtfertigen nicht, die Hauptsache ausnahmsweise vorwegzunehmen.(Rn.14) Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 22.013,58 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden. Die Antragstellerin absolvierte als Polizeianwärterin im Status einer Beamtin auf Widerruf bei der Antragsgegnerin vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2025 den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt I. Im Verlauf des Vorbereitungsdienstes erkrankte die Antragstellerin häufig und teilweise über längere Zeiträume. Die Antragsgegnerin geht von 159 krankheitsbedingten „Fehltagen“ (gemeint sind gemeldete Krankheitstage) in der Ausbildungszeit aus: Im ersten Semester ihrer Ausbildung erkrankte die Antragstellerin hiernach an 23 Tagen und im zweiten Semester an 13 Tagen. Im dritten Semester verzeichnete die Antragsgegnerin 58 Fehltage der Antragstellerin. Am 3. Januar 2024 wurde bei der Antragstellerin eine operative Mandelentfernung (Tonsillektomie) durchgeführt. Im vierten Semester wies die Antragstellerin 45 Krankheitstage auf. Hiervon sind – nach Darstellung der Antragsgegnerin – 20 Fehltage auf eine am 21. Juni 2024 erlittene Verletzung beim Dienstsport (Nackenprellung) zurückzuführen. Wegen unzureichender Leistungen im Unterrichtsfach Sport musste die Antragstellerin ab August 2024 das vierte Semester wiederholen. In diesem Semester verzeichnete die Antragsgegnerin insgesamt 16 Krankheitstage der Antragstellerin. Mit Gutachtenauftrag vom 23. Oktober 2024 bat die Polizei den Personalärztliche Dienst (PÄD) in Hinblick auf ihren am 21. Juni 2024 erlittenen Unfall insbesondere um Feststellung, ab wann die Antragstellerin prognostisch wieder vollumfänglich am Sportunterricht teilnehmen könne und ob diese den Belastungen in der Ausbildung, als auch zukünftig den Belastungen als Polizeibeamtin im täglichen Dienst physisch gewachsen erscheine. Die Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie, Dr. YYY, stellte für den PÄD hierzu unter dem Datum 27. November 2024 fest, dass die Antragstellerin eine Nackenprellung mit Verdacht auf eine Bandscheibenvorwölbung im Bereich der Halswirbelsäule erlitten habe, inzwischen aber wieder eine volle Belastbarkeit gegeben und die Antragstellerin vollumfänglich und uneingeschränkt polizeidienstfähig sei. Ihre Abschlussprüfung absolvierte die Antragstellerin erfolgreich und schloss den Vorbereitungsdienst ausweislich des Zeugnisses vom 31. Juli 2025 mit 8,17 Punkten („befriedigend“) ab. Auch anschließend kam es zu Krankmeldungen der Antragstellerin. Nach einem Personalgespräch teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit einem auf den 21. Juli 2025 datierten Schreiben mit, dass sie nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werde. Hierzu führte sie aus, dass das Beamtenverhältnis eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst kraft Gesetzes nach § 30 Abs. 4 HmbBG mit dem Bestehen der für seine Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, frühestens jedoch mit Ablauf der für den Vorbereitungsdienst festgesetzten Zeit ende. Der Vorbereitungsdienst der Antragstellerin ende daher mit Ablauf des 31. Juli 2025. Damit seien die Voraussetzungen für eine Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf kraft Gesetzes erfüllt und es bedürfe keiner gesonderten Entlassungsverfügung. Eine Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Probe sei nicht vorgesehen. Der Antragstellerin fehle die persönliche und gesundheitliche Eignung. Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 7. August Widerspruch und stellte zugleich einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Am 20. August 2025 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie führt hierzu aus, dass keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache vorliege. Denn ihr würden erhebliche Rechtsbeeinträchtigungen drohen und die Erfolgsaussichten in der Hauptsache seien mit hoher Wahrscheinlichkeit zu bejahen. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund, weil sie ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zuerst auf ihre Ersparnisse und dann auf Sozialleistungen angewiesen wäre. Zudem würde sie eine Unterbrechung des Beamtenverhältnisses versorgungsrechtlich hart treffen und auch für ihre berufliche Orientierung sei eine schnelle Entscheidung erforderlich. Für den erforderlichen Anordnungsanspruch verweist die Antragstellerin zunächst auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2013 (2 C 12/11) und vom 13. Februar 2025 (2 C 4/24), wonach der Dienstherr die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber nur verneinen dürfe, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten werde. Tatsächlich habe die Antragsgegnerin jedoch keine differenzierte Prüfung vorgenommen. Es sei kein neueres PÄD-Gutachten als das Gutachten aus November 2024, in welchem die gesundheitliche Eignung der Antragstellerin bejaht worden sei, angefertigt worden. Allein die Anzahl der Fehltage könne eine fehlende gesundheitliche Eignung nicht begründen. Sie bemängelt ferner, dass die Antragsgegnerin bei der Darstellung der Fehlzeiten auch Wochenenden und Feiertage mitgezählt habe. Die Antragstellerin verweist zudem auf den vorläufigen Entlassungsbrief des Klinikums XXX vom 8. Januar 2024, laut dem die Antragstellerin rezidivierende Tonsillitiden, ca. 6 x jährlich, beklagt habe. Ferner behauptet sie, dass das von ihrem HNO-Arzt, Herrn Dr. XXX, verordnete Antibiotikum sich nachteilig auf ihr Immunsystem und die Darmflora ausgewirkt haben könnte. Die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin ab 1. August 2025 in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, bis die Antragsgegnerin über die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bestandskräftig entschieden hat. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin hält den Antrag bereits für unzulässig, da die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellen würde. Eine vorläufige Ernennung in ein Beamtenverhältnis sei nicht möglich, da diese bedingungsfeindlich sei und sich nicht ohne Weiteres rückgängig machen ließe. Es seien keine Gründe ersichtlich, aus denen eine derartige Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens im Eilrechtsschutzverfahren ausnahmsweise zulässig wäre. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Einer Ernennung der Antragstellerin in das Beamtenverhältnis stünden berechtigte Zweifel an ihrer gesundheitlichen Eignung entgegen. Aufgrund des Verlaufs des Vorbereitungsdienstes müsse davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin auch im Beamtenverhältnis auf Probe und auf Lebenszeit immer wieder und überdurchschnittlich oft krankheitsbedingt ausfallen werde. Zu ihrer Fehlzeitenbetrachtung weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass auch solche gemeldeten Krankheitstage berücksichtigt würden, die auf ein Wochenende oder einen Feiertag fielen. Denn zum einen würden Polizeianwärter während der Ausbildung gelegentlich auch an Wochenendende eingesetzt, zum anderen komme es für die Eignungsprüfung auf die gesundheitliche Eignung im Ganzen an. Im Übrigen würde die Antragstellerin in ihrer angestrebten Verwendung als Polizeimeisterin regelmäßig an Wochenenden und Feiertagen arbeiten. Neben der bloßen Anzahl der Fehltage lägen auch konkrete und individuelle Anhaltspunkte für eine labile gesundheitliche Konstitution der Antragstellerin vor. Durch singuläre Krankheitsereignisse seien nur die Fehlzeiten unmittelbar vor und nach der Operation im Januar 2024 sowie die Fehlzeiten nach der Nackenprellung im Juni 2024 erklärbar. Es sei besonders auffällig, dass mit wenigen Ausnahmen nahezu in jedem Ausbildungsmonat Kurzzeiterkrankungen aufgetreten seien. Es sei auch zu beachten, dass der Bewertung ein dreijähriger Betrachtungszeitraum zugrunde liege, der länger andauere als der regulär zweieinhalbjährige Vorbereitungsdienst im Laufbahnabschnitt I. Die Ausfallzeiten der Antragstellerin erstreckten sich dabei über den gesamten Ausbildungsverlauf. Schließlich habe die Antragstellerin auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie lege nicht nachvollziehbar dar, weshalb ihr ohne Erlass der begehrten Verfügung schwere, unzumutbare und anders nicht abwendbare Nachteile drohen würden. Es sei für die Antragstellerin zumutbar, für die Dauer eines Widerspruchs- und Klageverfahrens ein anderweitiges Arbeitsverhältnis einzugehen. II. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt also ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse einer Wahrung des behaupteten streitbefangenen Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist von der Antragstellerin gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Da vorliegend zudem die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird (a)), gelten strenge Voraussetzungen, deren Vorliegen die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat (b)). a) Mit ihrem Begehren, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, erstrebt die Antragstellerin keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnähme. Denn eine Ernennung als Beamtin auf Probe wäre, auch wenn diese „nur“ aufgrund einer einstweiligen Anordnung erfolgen würde, grundsätzlich nicht rückgängig zu machen. Anders als für Beamte auf Widerruf, die gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG i.V.m. § 1 Abs. 1 HmbBG jederzeit entlassen werden können, existiert eine entsprechende Beendigungsmöglichkeit des Beamtenverhältnisses für Beamte auf Probe nicht (vgl. § 23 Abs. 3 BeamtStG i.V.m. § 1 Abs. 1 HmbBG). Eine nur „vorläufige“ Berufung in das Beamtenverhältnis kommt nicht in Betracht. Es ist nicht möglich, die begehrte Rechtsposition auf Zeit – für die Dauer des Hauptsacheverfahrens – einzuräumen. Eine „vorläufige“ Ernennung zum Beamten ist im Beamtenrecht mit Blick auf die Formenstrenge des Beamtenrechts nicht zulässig (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 23.1.2023, 2 A 251/22, juris Rn. 24; OVG Saarlouis, Beschl. v. 23.3.2022, 1 B 262/21, juris Rn. 5; OVG Schleswig, Beschl. v. 5.11.2018, 2 MB 17/18, juris Rn. 7; VGH München, Beschl. v. 12.5.2016, 6 CE 16.371, juris Rn. 6; VGH Mannheim, Beschl. v. 18.3.2014, 4 S 509/14, juris Rn. 13; OVG Münster, Beschl. v. 9.1.2008, 6 B 1763/07, juris Rn. 4). b) Ein die Hauptsache vorwegnehmendes Rechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes (BVerwG, Beschl. v. 29.7.2024, 1 W-VR 26/23, juris Rn. 17 m.w.N.). Es ist nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) zulässig, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den jeweiligen Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Außerdem muss der jeweilige Antragsteller im Rahmen des Anordnungsgrundes glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerwG a.a.O.; vgl. ferner OVG Hamburg, Beschl. v. 20.3.2025, 3 Bs 29/25, juris Rn. 6; VGH Mannheim, Beschl. v. 5.2.2025, 1 S 164/25, juris Rn. 8; OVG Münster, Beschl. v. 26.5.2025, 12 B 318/25, juris Rn. 8; insbes. zur Verbeamtung auf Probe vgl. VGH München, Beschl. v. 24.5.2023, 6 CE 23.613, juris Rn. 11; OVG Bautzen, Beschl. v. 8.1.2025, 2 B 187/24, juris Rn. 14). Offen bleiben kann, ob die Antragstellerin nach diesen Maßgaben einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Angesichts der hohen Zahl von Krankheitstagen, die nur zum Teil auf konkrete, von der Antragstellerin substantiiert dargelegte Erkrankungen zurückzuführen sind, erscheint es zweifelhaft, ob die gesundheitliche Eignung der Antragstellerin zu bejahen ist. Diese Klärung muss jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Jedenfalls hat die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, der die ausnahmsweise Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würde. Die Antragstellerin verweist für einen Anordnungsgrund insbesondere darauf, dass sie zunächst auf ihre Ersparnisse und dann auf Sozialleistungen angewiesen wäre sowie darauf, dass die „Unterbrechung“ des Beamtenverhältnisses sie versorgungsrechtlich hart treffen würde und für ihre berufliche Orientierung nachteilig wäre. Die erkennende Kammer verkennt nicht, dass aufgrund der abgelehnten Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe nach Absolvierung des Vorbereitungsdienstes der Berufsweg der Antragstellerin, wie sie ihn geplant hat, durchkreuzt wurde und zumindest vorübergehend eine anderweitige berufliche Orientierung erforderlich sein dürfte. Gleichwohl sind die damit typischerweise verbundenen Belastungen nicht derart gravierend, dass hierdurch die strengen Voraussetzungen für den Anordnungsgrund bei einer Vorwegnahme der Hauptsache erreicht sind (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 8.1.2025, 2 B 187/24, juris Rn. 14; VGH München, Beschl. v. 24.5.2023, 6 CE 23.613, juris Rn. 11 ff.; Beschl. v. 12.5.2016, 6 CE 16.371, juris Rn. 6; VG München, Beschl. v. 11.1.2017, M 5 E 16.5069, juris Rn. 20; a.A. wohl VG Hamburg, Beschl. v. 2.4.2013, 20 E 156/13, n.v.). Die Antragstellerin legt auch nicht dar und macht dementsprechend auch nicht glaubhaft, welche konkreten und als unzumutbar zu bewertenden Nachteile sie darüber hinaus individuell treffen. Weder legt sie dar, auf welche Ersparnisse sie zurückgreifen müsste und könnte, noch warum sie auf Sozialleistungen angewiesen wäre und sich nicht eine anderweitige Erwerbstätigkeit suchen könnte, noch welche „harten“ Nachteile eine fehlende beamtenrechtliche Dienstzeit für ihre Versorgung im Unterschied zu einer anderweitigen Erwerbstätigkeit hätte. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG. Demnach war die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen zugrunde zu legen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 20. August 2025 belief sich das monatliche Endgrundgehalt für die Besoldungsgruppe A7 gemäß Anlage VI zum HmbBesG auf 3.643,81 EUR und die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HmbBeamtVG ruhegehaltsfähige allgemeine Stellenzulage nach § 48 Nr. 1 a) HmbBesG gemäß Anlage IX HmbBesG auf monatlich 25,12 EUR. Die besondere Stellenzulage nach § 51 Abs. 1 HmbBesG war nicht zu berücksichtigen, da sie nicht ruhegehaltsfähig ist. Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss zu § 48 Abs. 1 HmbBesG: Während dieser die Ruhegehaltsfähigkeit der allgemeinen Stellenzulage ausdrücklich vorsieht, findet sich eine solche Anordnung im Wortlaut des § 51 Abs. 1 HmbBesG nicht. Zur Ermittlung des hälftigen Jahresbetrages ist dieser Betrag (3.643,81 + 25,12 = 3.668,93) sodann mit sechs zu multiplizieren (3.668,93 x 6 = 22.013,58). Wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache war der Streitwert nicht weiter zu reduzieren (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025, https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf).