OffeneUrteileSuche
Urteil

22 D 144/24.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0527.22D144.24AK.00
33Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

33 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger sind nach eigenen Angaben hälftige Miteigentümer und Nutzer des mit einem Wohnhaus bebauten und im Außenbereich liegenden Grundstücks O.-straße 85 in K.. Das Wohnhaus liegt ca. 638 m (LE-63) und 741 m (LE-64) nordwestlich bzw. nördlich der Anlagenstandorte. Unter dem 12. August 2020 beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb zweier Windenergieanlagen des Typs GE 5.3-158 mit einer Gesamthöhe von 199,9 m, einer Nabenhöhe von 120,9 m und einem Rotordurchmesser von 158 m auf den Grundstücken Gemarkung Q., Flur 1, Flurstücke 85 (LE-64) und 113 (LE-63). Die Vorhabengrundstücke liegen innerhalb einer im Flächennutzungsplan der Stadt K. dargestellten Windvorrangzone (Konzentrationszone VIII). Nördlich des Standortes und des Grundstücks der Kläger befinden sich auf dem Gebiet der Stadt Z. weitere Windenergieanlagen, von denen die nächstgelegene etwa 1,5 km von der Anlage LE-64 und gut 900 m vom Grundstück der Kläger entfernt liegt. Bestandteil der Antragsunterlagen ist u. a. eine Schallimmissionsprognose der U. GmbH (im Folgenden U.) vom 30. März 2023 (Revision 05). Danach ist unter Volllastbedingungen beider Anlagen (Konfiguration V) an dem Wohnhaus der Kläger (Immissionsort „F – O.-straße 85“) eine Zusatzbelastung von 43,1 dB(A) und in dem aufgrund einer Richtwertüberschreitung an einem anderen Immissionsort („B – E.-straße 67“) letztlich nur genehmigten schallreduzierten Betriebsmodus NRO 103 für die WEA LE-63 (Konfiguration Va) von 42,0 dB(A) und eine Gesamtbelastung von 44,3 dB(A) bei einer Vorbelastung von 40,3 dB(A) zu erwarten. Ferner legte die Beigeladene u. a. ein Gutachten zur optisch bedrängenden Wirkung der G. GmbH vom 16. April 2021, ein Gutachten zur Standorteignung der M. GmbH & Co. KG vom 1. Juni 2021, einen Standsicherheitsnachweis vom 8. Januar 2020 nebst Typenprüfung vom 30. Juni 2023 der D. GmbH, einen Geotechnischen Untersuchungsbericht des Ingenieurbüros P. vom 3. Mai 2020, ein hydrogeologisches Gutachten der C. GmbH vom 10. Juni 2020, eine technische Dokumentation des Herstellers zu verwendeten wassergefährdenden Stoffen mit einer Betriebs- und Schmierstoffliste sowie eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung der X. GbR vom 27. Oktober 2021 vor. In der Untersuchung zur optisch bedrängenden Wirkung wird das Wohnhaus der Kläger nicht näher betrachtet, weil es zum Zeitpunkt der durchgeführten Ortsbesichtigungen am 21. Mai 2015, 15. November 2017, 8. Februar 2018 und 21. Februar 2018 nach den eigenen Feststellungen des Gutachters und den Angaben einer Nachbarin nicht bewohnt war. In einer Ergänzung vom 9. Mai 2022, die auf Einwände der Kläger im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zurückgeht, in denen sie darauf hingewiesen haben, das Grundstück 2018 erworben und bereits Umbauten des Garten- und Terrassenbereichs vorgenommen zu haben, führt die G. aus, aufgrund des Abstandes von etwa dem 3,2-fachen der Gesamthöhe scheide eine optisch bedrängende Wirkung regelmäßig aus. Anhaltspunkte für einen Sonderfall seien selbst unter Annahme einer fehlenden Sichtverschattung nicht zu erkennen, insbesondere würden die Rotoren im Hauptwindrichtungssektor (in 43,6% der Zeit) entgegen der Annahme der Kläger von ihrem Grundstück aus gerade nicht „frontal“ zu sehen sein, sondern nur schräg von der Seite. Eine frontale Sicht sei nur bei südöstlichen oder nordwestlichen Winden möglich, die nur in knapp 16% der Jahresstunden aufträten. Auf Antrag der Beigeladenen wurde von einer Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen und eine solche durchgeführt. Der Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 27. Oktober 2021 kommt zu dem Ergebnis, dass die Umweltverträglichkeit für die geplante Errichtung und den Betrieb der beiden Windenergieanlagen auch unter Berücksichtigung bestehender und geplanter Anlagen im Untersuchungsbereich gegeben sei. Nachdem die Beigeladene am 11. Oktober 2023 dies mit Blick auf den neuen § 6 WindBG entsprechend beantragt hatte, wurde das Verfahren letztlich allerdings ohne Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn auch weiterhin als förmliches Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung machten u. a. die Kläger gemeinsam mit weiteren Beschwerdeführern – darunter die Kläger in den Verfahren 22 D 136/24.AK und 22 D 145/24.AK – über ihre Prozessbevollmächtigten Einwendungen vor allem hinsichtlich des von den geplanten Windenergieanlagen ausgehenden Infraschalls und (Grund-) Wassergefährdungen, Hydrogeologie und Standsicherheit, Mängel der Schallimmissionsprognose, des Brand-, Natur- und Landschaftsschutzes sowie einer bauplanungsrechtlichen Rücksichtslosigkeit geltend. Unter dem 25. Juni 2024 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung, der zahlreiche Nebenbestimmungen beigefügt waren. U. a. ordnete er in Abschnitt III.B.2.1 zur Nachtzeit den Betrieb der Windenergieanlage LE-63 im schallreduzierten Betriebsmodus „NRO103“ entsprechend der Schallimmissionsprognose vom 30. März 2023 und unter III.B.2.2 die Außerbetriebsetzung der Anlage zur Nachtzeit bis zum Nachweis des Schallverhaltens des Anlagentyps durch eine den Technischen Richtlinien des FGW e. V. entsprechende Vermessung an. Die Windenergieanlage LE-64 darf nach III.B.2.5 aufgrund einer hierfür vorliegenden Dreifachvermessung durchgängig im Betriebsmodus „NO“ betrieben werden. Nach III.B.2.6 ist eine Tonhaltigkeit beider Anlagen generell unzulässig. Die Einwendungen der Kläger wies der Beklagte in der Bescheidbegründung zurück. Den Klägern wurde der Genehmigungsbescheid am 27. Juni 2024 über ihre Prozessbevollmächtigten zugestellt. Ihre am 29. Juli 2024 (Montag) erhobene Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom 25. Juni 2024 begründen die Kläger im Wesentlichen damit, der Beklagte habe die Lärmimmissionen unzureichend ermittelt und bewertet. Das schalltechnische Gutachten überzeuge auch in seiner 5. Revision nicht. Ihm sei weiterhin nicht zu entnehmen, inwieweit für die Erstellung der Prognosen der jeweils genehmigte Schallleistungspegel der Bestandsanlagen zugrunde gelegt worden sei oder Vermessungen an den tatsächlich errichteten Anlagen. Auf Seite 13 der Revision 05 werde als Ursprung der der Berechnung zugrunde gelegten Pegel auf Vermessungen oder Referenzspektren verwiesen. Auf den Seiten 17 und 18 werde hingegen auf genehmigte Schallleistungspegel Bezug genommen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, ob die Umrechnung für die schon realisierten Anlagentypen anhand des Oktavbands des jeweiligen Messberichts auf den genehmigten Schallleistungspegel zutreffend sei. Die Prognose liege damit nicht auf der sicheren Seite. Zudem sei unverständlich, warum die Zusatzbelastung hinsichtlich des Betriebs der LE-63 für den schallreduzierten Nachtbetrieb NRO 103 gegenüber dem Normalbetrieb zu einer Reduktion von fast 2 dB(A) führen solle, obwohl der Schallleistungspegel nur von 105,6 auf 105,1 dB(A) sinke. Ferner sei die Schallbelastung insgesamt höher, weil zwischen ihrem Wohnhaus und den vorhandenen Wohnhäusern O.-straße 87 und 91 sowie den zahlreichen Nebengebäuden wie Scheunen u. ä. ein äußerst verwinkelter Gebäudekomplex bestehe. Die Schallimmissionen der Bestandsanlagen schlügen aus nordwestlicher bis (nord)östlicher Richtung an ihrem Wohnhaus auf. Der Schall treffe dabei von sämtlichen Anlagen sowohl von oben als auch schräg auf die vorbezeichneten Gebäude als schallharte Oberflächen auf und werde gemäß der Gleichung Einfallswinkel = Ausfallswinkel reflektiert. Hierbei komme es zu Mehrfachreflexionen, beispielsweise vom Objekt O.-straße 91 zurück auf den Giebel ihres Wohnhauses und von dort in den Innenhof des als U errichteten Wohnhauses O.-straße 91 sowie auf das Wohnhaus O.-straße 87. Es sei davon auszugehen, dass der Schall sich hierdurch zwischen den Gebäuden sammele, insbesondere im Innenhof, dem Mittelpunkt zwischen den drei Wohnhäusern. Das berücksichtige die Schallimmissionsprognose nicht. Die schlichte Behauptung, es lägen keine solchen Effekte vor und es komme zu keiner Erhöhung der ermittelten Immissionswerte, könne in Ermangelung konkret dargelegter Berechnungsverfahren oder -ergebnisse von ihnen nicht nachvollzogen oder gar überprüft werden. Die erheblichen Beeinträchtigungen durch Infraschall seien weder ermittelt noch im Bescheid bewältigt worden. Zwar sei ihnen der aktuelle Stand der Rechtsprechung unter Bezugnahme auf den von einigen Experten vertretenen wissenschaftlichen Erkenntnisstand und auch die Haltung des erkennenden Gerichts bekannt. Dennoch sei dieser Aspekt insbesondere für den Fall einer sich ändernden wissenschaftlichen Bewertung auszuführen. Es sei nicht auszuschließen, dass sich der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand ändere und Infraschall als gesundheitsschädlich für Anwohner und auch für sie erkannt werde. Maßgeblich sei insoweit, dass der von Windenergieanlagen ausgehende Infraschall aufgrund der hohen Schalldruckpegel über mehrere Kilometer ohne weiteres messbar sei, wie insbesondere Messberichte einer 2017 in Finnland durchgeführten Messkampagne zeigten. Er unterscheide sich messbar und deutlich vom natürlichen bzw. durch andere technische Geräte verursachten Infraschall. Mehrere aktuelle Untersuchungen belegten auch eine Gefahr von Gesundheitsbeeinträchtigungen. Soweit bisherige epidemiologische Studien keine statistischen Zusammenhänge zwischen den Infraschallemissionen von Windenergieanlagen und bestimmten Erkrankungen (Schäden des Herz-Kreislauf-Systems, Diabetes, Bluthochdruck, Schlafstörungen) bei Anwohnern bestätigten, liege die Ursache regelmäßig in einem fehlerhaften Untersuchungsrahmen. Indes komme es letztlich nicht einmal darauf an, ob die entwickelten Gesundheitssymptome tatsächlich auf von Windenergieanlagen ausgehenden Infraschall zurückzuführen seien oder auf deren sonstigen Eigenschaften und betriebsbedingten Auswirkungen, insbesondere auch in ihrem kumulativen Zusammenwirken, beruhten. Ausreichend sei rechtlich, dass Windenergieanlagen objektiv und nicht nur aufgrund individueller Empfindlichkeiten zu Gesundheitsbeeinträchtigungen führten bzw. Beeinträchtigungen konkret drohten. Ob diese auf direkte physikalische Wirkzusammenhänge zurückzuführen seien oder sich als psychosomatische Folgeerscheinungen bzw. Stresssyndrome infolge der Errichtung und des Betriebs von Windenergieanlagen erwiesen, sei unerheblich. Die grundsätzliche Negierung des von Windenergieanlagen ausgehenden gesundheitsschädlichen Infraschalls durch Genehmigungsbehörden und Verwaltungsgerichte sei in jedem Fall nicht gerechtfertigt; es sei schon grundsätzlich aufgrund der Beeinträchtigungen zahlreicher Anwohner nicht ausreichend, sich auf die Studienlage zu beziehen. Insofern geböten es sowohl die staatliche Schutzpflicht als auch die Grundsätze der Gefahrenabwehr, solche Gefahren im Rahmen des § 5 BImSchG zu berücksichtigen. Schließlich führe die Genehmigung zu einer unzulässigen Umzingelung ihres Grundstücks. Um ihr Wohnhaus herum befänden sich inzwischen insgesamt 14 Bestandsanlagen von Nordwesten bis -osten. Die beiden hier genehmigten Anlagen sollten südlich und südwestlich ihres Grundstücks errichtet werden, sodass lediglich noch der östliche Bereich als von Windenergieanlagen unbelastet sei. So ergebe sich eine nach der Rechtsprechung unzulässige Umfassung von mehr als 120° durch Bestands- und die neu genehmigten Anlagen. Die Kläger beantragen, den der Beigeladenen am 25. Juni 2024 erteilten Genehmigungsbescheid zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs GE 5.3-158 mit einem Rotordurchmesser von 158 m, einer Nabenhöhe von 120,9 m, einer Gesamthöhe von 199,9 m und einer Nennleistung von 5.300 kW am Standort Gemarkung Q., Flur 1, Flurstücke 85 und 113 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er zunächst auf den angefochtenen Genehmigungsbescheid. Die zur Genehmigung gehörende Schallimmissionsprognose des U. vom 30. März 2023 liege auf der sicheren Seite. Dies gelte insbesondere mit Blick auf die zur Sicherstellung der Einhaltung der Randbedingungen festgelegten Nebenbestimmungen im Abschnitt III.B des Bescheides. Eine umzingelnde Wirkung der Windenergieanlagen auf das Wohnhaus der Kläger liege nicht vor. Hierbei handele es sich bereits grundsätzlich nicht um ein Kriterium, das in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren geprüft werden könne, sondern allenfalls um einen Bestandteil der vorlaufenden Ausweisung von Flächen für Windenergieanlagen auf Ebene der Bauleit- bzw. Regionalplanung. Die hier betroffenen Windenergieanlagen lägen innerhalb einer Konzentrationszone des Sachlichen Teilflächennutzungsplans der Stadt K.. Die Frage der Umzingelung sei deshalb bereits auf dieser Ebene auch unter Berücksichtigung der Anlagen in der Stadt Z. entschieden worden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen in einer Entfernung ab ca. 1 km bei der Beurteilung einer umzingelnden Wirkung nicht mehr maßgeblich ins Gewicht fielen. Die im Rahmen der Klageerwiderung angeführten Bestandsanlagen lägen in einer Entfernung ab ca. 915 m bis 1700 m, eine Einzelanlage sei sogar etwa 3 km entfernt. Im Übrigen werde eine solche Wirkung nur für Innenbereichslagen erwogen, während bei Wohngebäuden im Außenbereich wie dem Wohnhaus der Kläger zu berücksichtigen sei, dass hier Windenergieanlagen privilegiert seien. Die Kläger hätten dementsprechend allenfalls einen noch geringeren Schutzanspruch. Schließlich sei in der Rechtsprechung geklärt, dass ab einem Abstand von ca. 250 m von Windenergieanlagen in der Regel keine erheblichen Infraschallbelästigungen mehr zu erwarten seien und sie bei Abständen von mehr als 500 m regelmäßig nur einen Bruchteil des in der Umgebung messbaren Infraschalls erzeugten. Wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse, dass der von Windenergieanlagen ausgehende Infraschall gesundheitsschädlich sei, gebe es zudem nicht. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Unzumutbare Lärmbelastungen hätten die Kläger nicht zu gewärtigen. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte sei hinreichend sichergestellt. Die Vorbelastung sei korrekt ermittelt, insbesondere seien die einschlägigen LAI-Hinweise vollständig beachtet worden. Zur Grundlage der Ermittlung der Vorbelastung seien die jeweils genehmigten Schallleistungspegel der Bestandsanlagen verwendet worden, in zwei Fällen sogar zuzüglich eines Sicherheitszuschlages. Soweit die Kläger auf Seite 13 der Revision 05 verwiesen, werde dort lediglich die Herkunft der verwendeten Daten erläutert. Dies seien die Eingangsdaten für die Prognose der Schallleistungspegel im Sinne von Nr. 6 der LAI-Hinweise. Das sei, wie im Gutachten erläutert, für diejenigen Anlagen erforderlich gewesen, für die kein Schallleistungspegel in der Genehmigung festgesetzt worden sei. Auch die Unterscheidung, wann das Referenzspektrum und die Oktavspektren gewählt worden seien, entspreche der Vorgabe der Nr. 6 der LAI-Hinweise. In Reaktion auf die Klagebegründung habe der U. die entsprechenden Berechnungen in seiner beigefügten Stellungnahme vom 19. Dezember 2024 offengelegt und weiter erläutert. Dass die Zusatzbelastung durch die beiden geprüften Betriebsmodi unterschiedlich sei, sei trotz der im Schallgutachten ausgewiesenen relativ geringen Differenz der Schallleistungspegel darauf zurückzuführen, dass für den Modus NO die Unsicherheit explizit ausgewiesen sei, während für den Betriebsmodus NRO 103 der Schallleistungspegel im Sinne des oberen Vertrauensbereichs verwendet worden sei. Hierauf sei in der Revision 05 auch ausdrücklich hingewiesen worden. Diese unterschiedliche Vorgehensweise führe zu keinen Änderungen in den Berechnungsergebnissen, weil es rechnerisch nicht entscheidend sei, ob der Unsicherheitsaufschlag emissions- oder immissionsseitig erfolge. Entgegen der Annahme der Kläger seien etwaige Schallreflexionen fachgerecht geprüft und berücksichtigt worden. Auch insoweit habe sich der Gutachter an den Vorgaben der TA Lärm und der LAI-Hinweise orientiert. Insbesondere seien vor Erstellung des Gutachtens im Rahmen einer Begehung die Immissionspunkte auch im Hinblick auf Reflexionsflächen untersucht worden (Seite 5 der Revision 05). Eine empfohlene softwaregestützte Modellierung der Reflexionen zur Absicherung dieser Einschätzung habe ebenfalls stattgefunden. In Reaktion auf die Klagebegründung sei dies nochmals kontrolliert worden mit dem Ergebnis, dass die von den Klägern vorgebrachten Reflexionen an ihrem Wohnhaus nicht zu einer Erhöhung der Lärmbelastung führe. Eine optisch bedrängende Wirkung der Windenergieanlagen sei schon aufgrund der Entfernung von mindestens dem 3,2-fachen der Gesamthöhe nach § 249 Abs. 10 BauGB auszuschließen. Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall seien weder ersichtlich noch von den Klägern vorgetragen. Im Gegenteil sei hier maßgeblich die verminderte Schutzwürdigkeit einer Wohnbebauung im Außenbereich zu berücksichtigen, zumal die Windenergieanlagen in einer planerisch ausgewiesenen Vorrangzone errichtet werden sollten. Schließlich sei in der Rechtsprechung der Verwaltungs- und Zivilgerichte geklärt, dass Infraschall durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liege und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führe. Neuere Erkenntnisse, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, enthalte der Vortrag der Kläger nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, der Verfahren 22 D 136/24.AK und 22 D 145/24.AK sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die als (Dritt-)Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Fall VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung des der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids des Beklagten vom 25. Juni 2024. Die Genehmigung verletzt sie nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten. Eine solche Rechtsverletzung ergibt sich weder aufgrund von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in Form von Lärmimmissionen (I.) oder Infraschall (II.) noch aus dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme wegen einer optisch bedrängenden bzw. umzingelnden Wirkung (III.). I. Die Kläger sind nicht durch Lärmimmissionen, die von dem genehmigten Vorhaben ausgehen, unzumutbar beeinträchtigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Soweit es die Schallimmissionen betrifft, kommt den in der TA Lärm normierten Richtwerten eine den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkung konkretisierende Wirkung zu, die im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich zu beachten ist. Eine für den Nachbarn unzumutbare Lärmbelastung liegt in aller Regel nicht vor, wenn die Einhaltung der nach der TA Lärm maßgeblichen Richtwerte sichergestellt ist. Für das im Außenbereich gelegene Grundstück der Kläger betragen die Lärmrichtwerte in Anlehnung an die für Dorf- und Mischgebiete nach Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm geltenden Richtwerte 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 B 26.17 -, ZfBR 2018, 73 = juris Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 13. Dezember 2024 - 22 D 110/24.AK -, UPR 2025, 195 = juris Rn. 26, vom 11. Dezember 2023 ‑ 22 D 65/23.AK -, NWVBl. 2024, 264 = juris Rn. 51 ff., vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 76, und vom 4. Mai 2016 ‑ 7 A 615/14 ‑, juris Rn. 64. Die Richtwerte werden auf dem Grundstück der Kläger hinreichend sicher eingehalten. Nach der Schallimmissionsprognose des U. vom 30. März 2023 (Revision 05) wird der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts an ihrem Wohnhaus bereits im Volllastbetrieb beider Anlagen - die energetische Addition der dann zu prognostizierenden Zusatzbelastung von 43,1 dB(A) mit der Vorbelastung von 40,3 dB(A) ergibt einen im Gutachten selbst allerdings nicht ausgeworfenen Wert von 44,76 dB(A) -, erst recht aber in dem für die WEA LE-63 nur zugelassenen schallreduzierten Betriebsmodus „NRO 103“ mit einer Gesamtbelastung von 44,3 dB(A) sicher unterschritten. Die Einhaltung des nachts geltenden Richtwerts wird zusätzlich dadurch gesichert, dass gemäß der Bestimmung zu III.B.2.2 des Genehmigungsbescheides der Betrieb der dem klägerischen Grundstück nächstgelegenen Windenergieanlage LE-63 zur Nachtzeit vollständig zu unterbleiben hat, bis das Schallverhalten des Anlagentyps durch eine den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen des FGW e. V. entsprechende Vermessung belegt ist. Die von den Klägern vorgebrachten Einwände gegen diese Begutachtung greifen nicht durch. Zu Unrecht machen sie geltend, dem Bericht vom 30. März 2023 sei (weiterhin) nicht zu entnehmen, inwieweit für die Erstellung der Prognosen der jeweils genehmigte Schallleistungspegel der Bestandsanlagen zugrunde gelegt worden sei oder Vermessungen an den tatsächlich errichteten Anlagen. Die Basisannahmen der Berechnung sind vielmehr der Tabelle 10 und den zugehörigen Erläuterungen (S. 17 f. der Revision 05) eindeutig zu entnehmen. Danach sind die genehmigten Schallleistungspegel zugrunde gelegt worden, soweit sie in den jeweiligen Genehmigungsbescheiden tatsächlich vorgegeben worden sind. Lediglich dann, wenn dies im Einzelfall (etwa bei den Anlagen BS-20 und KA-63) (noch) nicht geschehen ist, greift das Gutachten auf Vermessungen und Herstellerangaben - zuzüglich Sicherheitszuschlägen - zurück. Dieses Vorgehen entspricht den LAI-Hinweisen, wie die ergänzende Stellungnahme des U. vom 19. Dezember 2024 (dort S. 5 f.) noch einmal – zutreffend – eingehend erläutert. Konkrete Mängel dieser Ermittlung haben die Kläger nicht (mehr) vorgebracht. Soweit sie weitergehend monieren, es sei nicht nachvollziehbar, ob die Umrechnung für die schon realisierten Anlagentypen anhand des Oktavbands des jeweiligen Messberichts auf den genehmigten Schallleistungspegel zutreffend sei, ist dies wohl bereits ursprünglich ins Blaue hinein erfolgt. Jedenfalls wäre aber eine nähere Präzisierung nach Vorlage der erläuternden Stellungnahme des U. vom 19. Dezember 2024 erforderlich gewesen. Auf deren Seite 2 wird der Rechenweg detailliert und „nachrechenbar“ erläutert und durch die angefügten Tabellen 1 - 3 weiter plausibilisiert. Hiermit haben sich die Kläger indes nicht weiter auseinandergesetzt. Anhaltspunkte für eine (rechnerische) Unrichtigkeit vermag der Senat im Übrigen auch nicht zu erkennen. Ebenfalls fehl geht der Einwand, es sei unverständlich, warum die Zusatzbelastung hinsichtlich des Betriebs der LE-63 für den schallreduzierten Nachtbetrieb NRO 103 gegenüber dem Normalbetrieb zu einer Reduktion von fast 2 dB(A) führen solle, obwohl der Schallleistungspegel nur von 105,6 auf 105,1 dB(A) sinke. In diesem Zusammenhang hat die Beigeladene zu Recht auf die Feststellung im Schallgutachten S. 16 hingewiesen: „Die Unsicherheit wird auf den Oktav-Schallleistungspegel aufgeschlagen und im Modell verwendet. Die entsprechenden Oktavbanddaten können den detaillierten Berechnungsergebnissen im Anhang entnommen werden. Dabei ist zu beachten, dass in den Berechnungen für den Modus NO die Unsicherheit explizit ausgewiesen ist, wohingegen für den Betriebsmodus NRO103 der Schallleistungspegel im Sinne der oberen Vertrauensbereichsgrenze verwendet wird. Diese Vorgehensweise führt zu keinen Änderungen in den Berechnungsergebnissen.“ Diese unterschiedliche Vorgehensweise führt tatsächlich zu keinen Änderungen in den Berechnungsergebnissen, weil es rechnerisch nicht entscheidend ist, ob der Unsicherheitsaufschlag immissions- (so beim Modus NO) oder emissionsseitig (so beim Modus NRO103) erfolgt. Auf die nochmalige und inhaltlich ausführlichere Erläuterung dieser Zusammenhänge in der ergänzenden Stellungnahme vom 19. Dezember 2024 haben die Kläger ebenfalls nicht mehr reagiert. Insofern ist lediglich anzumerken, dass sich (auch) dem Senat diese unterschiedliche Herangehensweise nicht erschließt – sie lädt zu Missverständnissen, wie sie bei den Klägern entstanden sind, geradezu ein. Die vom Beklagten zugrunde gelegte Immissionsprognose verfehlt auch nicht deshalb die an sie zu stellenden Anforderungen, weil etwaige Reflexionen nicht hinreichend und fachgerecht berücksichtigt worden sein könnten, wie die Kläger mit Blick auf die verschachtelte Gebäudeanordnung der Splittersiedlung, in der ihr Wohnhaus liegt, geltend machen. Ihre entsprechenden Einwände haben sie im Kern bereits im Genehmigungsverfahren erhoben; hierzu hat die Beigeladene dementsprechend auch schon in diesem Stadium über den U. Stellung genommen. Danach wurde der Einfluss möglicher Reflexionen der Wohnhäuser 87 und 85 auf das Wohnhaus 91a modellarisch überprüft. Eine Erhöhung der Schallimmission konnte dabei rechnerisch nicht festgestellt werden. Hiermit setzt sich die Klagebegründung ebenso wenig auseinander wie mit den bereits im Schallgutachten vom 30. März 2023 enthaltenen Ausführungen dazu, dass die maßgeblichen Immissionsorte nach einer Begehung vor Ort und damit auch unter fachlicher Einschätzung möglicher Reflexionen festgelegt wurden. Die Besonderheiten der Gebäudestrukturen in der Splittersiedlung hatte der Sachverständige damit im Einzelnen vor Augen. Konkrete Anhaltspunkte für eine fachlich unzutreffende Einschätzung der Situation enthält die Klagebegründung indes nicht. Letztlich vermuten die Kläger eine solche lediglich mit ihrem pauschalen Verweis auf die Örtlichkeit. Soweit vor diesem Hintergrund gleichwohl noch Restzweifel hinsichtlich der hinreichenden Berücksichtigung von Reflexionseffekten verblieben sein sollten, ist ihnen die Beigeladene durch Einholung der ergänzenden Stellungnahme vom 19. Dezember 2024, die sich der Beklagte nach fachlicher Prüfung zu eigen gemacht hat, noch einmal in weiter detaillierter Form nachgegangen mit dem Ergebnis, dass sich eine Erhöhung der Immissionsbelastung der Kläger selbst unter Betrachtung eines weiteren Immissionsortes an ihrem Wohnhaus nicht ergeben könne. Die Stellungnahme untersucht unter Beifügung der relevanten Berechnungstabellen etwaige Reflexionen an einem weiteren Immissionsort am Wohnhaus der Kläger (F.1) anhand einer Modellierung, ohne dass sich an den Immissionswerten dort etwas relevant änderte. Hiermit haben sich die Kläger überhaupt nicht mehr auseinandergesetzt. Deshalb sei nur ergänzend darauf hingewiesen, dass zumindest hinsichtlich des ursprünglich untersuchten maßgeblichen Immissionsort (Nr. 2.3 TA Lärm), der der WEA LE-63, bei der es sich um die mit Abstand nächstgelegene und damit pegelbestimmende Windenergieanlage handelt, unmittelbar zugewandt ist, eine reflexionsbedingte Belastungserhöhung ausgeschlossen erscheint. Zwischen dieser glatten Fassade und der Anlage befinden sich offensichtlich keinerlei Baulichkeiten, die Schall reflektieren könnten. II. Den Klägern unzumutbare Belastungen durch Infraschall sind ebenfalls nicht zu erwarten. In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und – soweit ersichtlich – aller anderen Obergerichte ist – wie die Kläger selbst und zutreffend hervorheben – geklärt und vom Bundesverwaltungsgericht gebilligt, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall und Körperschall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2025 - 7 B 31.24 -, juris Rn. 4 ff., vom 30. September 2024 - 7 B 7.24 -, juris Rn. 7, und vom 15. Juli 2024 - 7 B 32.23 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteile vom 23. August 2024 - 8 D 15/23.AK -, ZNER 2024, 556 = juris Rn. 94 ff., vom 19. Januar 2024 - 22 D 29/23.AK -, DVBl. 2024, 1296 = juris Rn. 55 f., vom 27. Juli 2023 ‑ 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 49 ff., vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 187 ff., vom 24. Februar 2023 ‑ 7 D 316/21.AK -, BauR 2023, 1093 = juris Rn. 139 ff., vom 27. Oktober 2022 ‑ 22 D 363/21.AK -, BauR 2023, 614 = juris Rn. 86 ff., vom 4. Mai 2022 - 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 113 f., vom 17. März 2022 ‑ 7 D 303/20.AK -, BauR 2022, 906 = juris Rn. 83 f., und vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 ‑, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 238 f., Beschluss vom 22. März 2021 ‑ 8 A 3518/19 -, juris Rn. 49 f., jeweils m. w. N., auch zur Rechtsprechung anderer Obergerichte. Alle dem Senat bekannten Studien und insbesondere die von den Klägern vorgelegten Publikationen sind allenfalls Teil des wissenschaftlichen Diskurses, ergeben allerdings bisher keinen begründeten Ansatz für relevante tieffrequente Immissionen oder Infraschall durch Windenergieanlagen oder nachweisbare gesundheitsschädliche Auswirkungen. Vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2023 ‑ 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 51 ff., vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 187 ff., vom 27. Oktober 2022 - 22 D 363/21.AK -, BauR 2023, 614 = juris Rn. 86 ff., vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 113 f., vom 17. März 2022 ‑ 7 D 303/20.AK -, BauR 2022, 906 = juris Rn. 85 f., und vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 ‑, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 240 f., Beschluss vom 22. März 2021 ‑ 8 A 3518/19 -, juris Rn. 51 f., jeweils m. w. N.; siehe auch OLG Schleswig, Urteil vom 4. Dezember 2019 ‑ 9 U 152/18 -, NVwZ 2020, 1211 = juris Rn. 45; jüngst noch einmal ausführlich OVG NRW, Urteil vom 23. August 2024 - 8 D 15/23.AK -, ZNER 2024, 556 = juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 9. April 2025 ‑ 7 B 31.24 -, juris. Das gilt jedenfalls für Abstände von mehr als 500 m zwischen Windenergieanlage und Wohnbebauung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 2024 - 7 B 7.24 -, juris Rn. 7. Neuere Erkenntnisse, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, enthält der Vortrag der Kläger nicht. Vgl. in diesem Zusammenhang vielmehr McKenna, „Da werden Mythen verbreitet“, Süddeutsche Zeitung vom 17. Januar 2025, S. 12 mit Bezug auf die Überblicksstudie McKenna et al., „System impacts of wind energy developments: Key research challenges and opportunities“, Joule 2025 Heft 1; Asendorpf, „Den gefürchteten Infraschall von Windrädern gibt es gar nicht“, Die ZEIT Nr. 34 vom 18. August 2022. Die von ihnen angeführten und vorgelegten Dokumente datieren vielmehr ganz überwiegend aus dem Zeitraum 2015 bis Anfang 2020, die jüngste von Juli 2021, und sind damit älter als die vorzitierte (einheitliche) Rechtsprechung. Dass es bei diesem Befund zu gesundheitsbeeinträchtigenden Infraschallimmissionen durch den beiden angegriffenen Windenergieanlagen rechtlich und empirisch zuzurechnenden Infraschall kommen könnte, liegt bei den hier in Rede stehenden Abständen damit mindestens fern und wird durch die wortreichen Ausführungen der Kläger auch nicht plausibel gemacht. Allein der Umstand, dass Infraschallimmissionen grundsätzlich mess- oder berechenbar sein mögen, reicht in diesem Zusammenhang für eine auch nur mögliche Beeinträchtigung der Kläger gerade nicht aus. In diesem Zusammenhang sei lediglich angemerkt, dass es sich bei dem als Anlage 3 vorgelegten Dokument entgegen der Angabe der Kläger in der Klageschrift (dort S. 6 Mitte = GA S. 238) nicht um Messberichte einer 2017 in Finnland durchgeführten Messkampagne der Firma N. handelt, sondern um die Auswertung verschiedener von Rechtsanwalt J. durchgeführter bzw. initiierter und wohl von nicht näher bezeichneten Anwohnern ebenfalls nicht identifizierbarer Windenergieanlagen (selbst das bleibt allerdings Spekulation) vorgenommener Messungen. Die Firma N. hat ihm lediglich die Messgeräte zur Verfügung gestellt. Physikalische Wissenschaftlichkeit vermag der Senat daher schon deshalb nicht zu erkennen. Im Übrigen fehlen in dem allein in englischer Sprache eingereichten Bericht auch jegliche Hinweise auf die Messanordnung, Entfernungen, Betriebsmodi, Windgeschwindigkeiten oder auch nur zur Höhe der gemessenen Schallbelastung in Abgrenzung zu sonstigen (Infra-) Schallimmissionen und der Qualifikation der Beteiligten, bei denen es sich um Mindestanforderungen seriöser gutachterlicher Prognosen bzw. Auswertungen handeln dürfte. Vgl. zum Bericht der N. Group Oy vom 12. Oktober 2018 (Anlage 3) bereits OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 -, BauR 2019, 1598 = juris Rn. 184, Beschlüsse vom 21. Februar 2020 - 8 A 3269/18 -, juris Rn. 62, vom 30. Januar 2020 - 8 B 857/19 -, BauR 2020, 822 = juris Rn. 44, und vom 19. Dezember 2019 - 8 B 858/19 -, EnWZ 2020, 46 = juris Rn. 26 f. Hinzu kommt, dass Windenergieanlagen mittlerweile infraschallentkoppelt installiert werden (können), so dass sich der Infraschall auch nicht über den Boden ausbreiten kann. Dies wird in der Fachwissenschaft inzwischen auch als Standard angesehen. Vgl. McKenna, „Da werden Mythen verbreitet“, Süddeutsche Zeitung vom 17. Januar 2025, S. 12 mit Bezug auf die Überblicksstudie McKenna et al., „System impacts of wind energy developments: Key research challenges and opportunities“, Joule 2025 Heft 1. Eine gewissermaßen „gefühlte Beeinträchtigung“ jenseits naturwissenschaftlicher Zusammenhänge, wie sie die Kläger offenbar zumindest hilfsweise für ausreichend halten, gibt vor diesem Hintergrund jedenfalls keine rechtliche Befugnis, die legale Grundstücksnutzung eines Dritten zu beschränken. III. Ferner verletzt das genehmigte Vorhaben auch keine Rechte der Kläger unter dem Aspekt des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme wegen der von ihnen geltend gemachten optischen Wirkungen auf ihr Wohngrundstück bzw. einer ihrer Meinung nach daraus resultierenden Umzingelung. 1. Nach § 249 Abs. 10 BauGB steht der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, in der Regel nicht entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht. Satz 2 der Vorschrift bestimmt die Höhe im Sinne des Satzes 1 als die Nabenhöhe zuzüglich Radius des Rotors. Wird der in § 249 Abs. 10 BauGB vorgesehene Abstand zwischen einer Windenergieanlage und einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken eingehalten, kommt eine optisch bedrängende Wirkung der Windenergieanlage nur ausnahmsweise in Betracht, wenn andernfalls die Schwelle der Zumutbarkeit aufgrund besonderer Umstände überschritten würde. Dies setzt einen atypischen, vom Gesetzgeber so nicht vorhergesehenen Sonderfall voraus. Allein die Sichtbarkeit der Anlagen von dem Grundstück eines Nachbarn aus bzw. das Fehlen von Bewuchs oder anderen Strukturen, die die Sichtbeziehung zu den Anlagen unterbrechen, begründet kein Abwehrrecht. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 13. Dezember 2024 - 22 D 110/24.AK -, UPR 2025, 195 = juris Rn. 41, vom 1. Oktober 2024 ‑ 8 D 2/22.AK -, juris Rn. 67 f., vom 26. Juli 2024 - 8 D 169/22.AK -, ZNER 2024, 466 = juris Rn. 67 f., und vom 12. Januar 2024 - 8 D 92/22.AK -, NWVBl. 2024, 296 = juris Rn. 139 ff., ausführlich im Beschluss vom 9. Juni 2023 - 8 B 230/23.AK -, NWVBl. 2023, 432 = juris Rn. 27 ff., jeweils m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Juni 2024 - 14 S 1503/23 -, BauR 2024, 1659 = juris Rn. 46. Im Gesetzgebungsverfahren zur Normierung der Maßstäbe für eine optisch bedrängende Wirkung von Windenergieanlagen war bekannt und ist daher in § 249 Abs. 10 BauGB bereits berücksichtigt, dass sich diejenigen Aspekte, die in tatsächlicher Hinsicht für die Beurteilung einer optisch bedrängenden Wirkung relevant sind, stark unterscheiden können. Dazu zählen insbesondere die jeweiligen konkreten Ausgestaltungen der Windenergieanlagen, der Wohnbebauung und der Topografie in der Umgebung der Anlage oder des Wohngrundstücks. Bei Windenergieanlagen variieren insbesondere die Nabenhöhe, die Rotorgröße und die Rotorstellung in Abhängigkeit von der Windrichtung. Ein Wohngrundstück kann durch vorhandene Windenergieanlagen oder sonstige optisch deutlich wahrnehmbare Hochbauten (Kraftwerke, Hochspannungsleitungen u. ä.) in verschiedener Zahl und Entfernung umgeben sein. Bei Wohnhäusern können die Ausrichtung der Fenster von Wohnräumen, die Lage von Terrassen und etwaige Sichtschutzeffekte etwa durch Vegetation (Einzelbäume, Baumgruppen, Waldbestand) oder bauliche Anlagen variieren. Da die geschilderte und dem Gesetzgeber bekannte Vielseitigkeit tatsächlicher Umstände auch Fälle erfasst, in denen Windenergieanlagen Wohnnutzungen optisch dominieren, kann eine solche Wirkung nach dem Willen des Gesetzgebers nur in atypischen Konstellationen als unzumutbar optisch bedrängend zu bewerten sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2024 ‑ 22 D 110/24.AK -, UPR 2025, 195 = juris Rn. 43, Beschluss vom 9. Juni 2023 ‑ 8 B 230/23.AK -, NWVBl. 2023, 432 = juris Rn. 33 f., unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2023 - 7 D 316/21.AK -, BauR 2023, 1093 = juris Rn. 164 ff. Dies wäre etwa denkbar, wenn im konkreten Fall vom Gesetzgeber nicht erkennbare Umstände eine Rolle spielen oder wenn alle relevanten Umstände gleichzeitig und einseitig zu einer deshalb besonderen Belastung eines Wohngebäudes führten. Jedenfalls die Tatsache, dass der Abstand zwischen einer Windenergieanlage und einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken nur knapp mehr als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage beträgt, begründet nach dem insofern eindeutigen Wortlaut des § 249 Abs. 10 BauGB keine Ausnahme von der gesetzlichen Regel, dass eine optisch bedrängende Wirkung nicht vorliegt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 13. Dezember 2024 ‑ 22 D 110/24.AK -, UPR 2025, 195 = juris Rn. 45, und vom 1. Oktober 2024 ‑ 8 D 2/22.AK -, juris Leitsatz 3 und Rn. 69. Gleiches gilt für eine bloße Vielzahl sichtbarer Windenergieanlagen, die gerade wegen der gesetzgeberisch als planerisches Steuerungsinstrument in den Mittelpunkt gerückten Windenergiegebiete (vgl. § 2 Nr. 1 WindBG) mit ihrer Bündelungswirkung den gesetzgeberisch bedachten Regel-, jedenfalls aber keinen Ausnahmefall bildet. Für eine Berücksichtigung einer Umzingelung als eigenständige Kategorie, wie sie die Kläger hier vorrangig geltend machen, bleibt im Rahmen der gesetzgeberischen Konkretisierung des Rücksichtnahmegebotes schon deshalb von vornherein kein Raum. Sie mag allenfalls in extremen Fällen zur Annahme eines Ausnahmefalles beitragen können. Solches liegt hier aber schon mit Blick auf die Lage des Wohnhauses im Außenbereich und auf die großen Abstände zu den Bestandsanlagen mehr als fern. Gründe für die Verfassungswidrigkeit des § 249 Abs. 10 BauGB mit seinem Regel-Ausnahme-Verhältnis sieht der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des 7. und 8. Senats des erkennenden Gerichts weiterhin nicht. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. November 2024 ‑ 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 125 f., vom 19. März 2024 ‑ 22 D 147/23.AK -, UWP 2024, 145 = juris Rn. 128, und vom 12. Januar 2024 ‑ 22 D 102/23.AK -, juris Rn. 166. 2. Dies zugrunde gelegt, scheidet eine Rechtsverletzung der Kläger wegen einer optisch bedrängenden Wirkung des genehmigten Vorhabens hier aus. Jenseits der von ihnen angeführten – wie ausgeführt hier weder einschlägigen noch zielführenden – vermeintlichen Umzingelung tragen sie hierzu bereits nichts vor. Angesichts des in Rede stehenden Abstandes von deutlich mehr als dem Dreifachen der Anlagenhöhe zur nächstgelegenen LE-63, zur schon nach früherer Rechtsprechung in einem solchen Fall regelmäßig fehlenden Rücksichtslosigkeit vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 127; zusammenfassend OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2022 - 22 D 363/21.AK -, BauR 2023, 614 = juris Rn. 111 ff., und der Wohnlage im Außenbereich, die die Schwelle zur Rücksichtslosigkeit eines dort – anders als die von den Klägern praktizierte reine Wohnnutzung – privilegierten Vorhabens jedenfalls weiter anhebt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 B 26.17 -, ZfBR 2018, 73 = juris Rn. 6; OVG NRW, Urteile vom 13. Dezember 2024 - 22 D 110/24.AK -, UPR 2025, 195 = juris Rn. 52 ff., und vom 21. September 2018 ‑ 2 A 669/17 -, BauR 2019, 473 = juris Rn. 113, ist dies auch im Übrigen nicht ansatzweise zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.