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Urteil

14 S 1503/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 14. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:0617.14S1503.23.00
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Leitsätze
1. Der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung steht einer Windenergieanlage, die den in § 249 Abs 10 BauGB vorgegebenen Abstand wahrt, nur in einem atypischen Fall entgegen. Ein solcher liegt schon (aber auch erst) dann vor, wenn sich, ausgehend von der in diesem Bereich grundsätzlich für die Zulässigkeit der Windenergieanlage streitenden gesetzlichen Wertung in § 249 Abs 10 BauGB, die maßgeblichen konkreten Einzelfallumstände dennoch derart ausprägen, dass dem Betroffenen die Belastung insgesamt nicht mehr zuzumuten ist. (Rn.46) 2. Eine Windenergieanlage, die den in § 249 Abs 10 BauGB vorgegebenen Abstand nicht wahrt, wird durch diese Regelung nicht ausgeschlossen. Der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung steht einer solchen erst (aber auch schon) dann entgegen, wenn sich, ausgehend von der in diesem Bereich grundsätzlich gegen die Zulässigkeit der Windenergieanlage streitenden gesetzlichen Wertung in § 249 Abs. 10 BauGB, die maßgeblichen konkreten Einzelfallumstände dennoch derart ausprägen, dass dem Betroffenen die Belastung insgesamt noch zuzumuten ist. (Rn.47) 3. Zur Bemessung des Abstands von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken im Sinne des § 249 Abs 10 BauGB. (Rn.50) 4. Die Festlegung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts genügt zur Sicherung der Nachbarrechte (§ 5 Abs 1 Nr 1 BImSchG) grundsätzlich nur dann, wenn feststeht, dass die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten. Dies kann nur durch entsprechende Lärmermittlungen (Schallimmissionsprognosen) nachgewiesen werden. (Rn.62)
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen jeweils zur Hälfte. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung steht einer Windenergieanlage, die den in § 249 Abs 10 BauGB vorgegebenen Abstand wahrt, nur in einem atypischen Fall entgegen. Ein solcher liegt schon (aber auch erst) dann vor, wenn sich, ausgehend von der in diesem Bereich grundsätzlich für die Zulässigkeit der Windenergieanlage streitenden gesetzlichen Wertung in § 249 Abs 10 BauGB, die maßgeblichen konkreten Einzelfallumstände dennoch derart ausprägen, dass dem Betroffenen die Belastung insgesamt nicht mehr zuzumuten ist. (Rn.46) 2. Eine Windenergieanlage, die den in § 249 Abs 10 BauGB vorgegebenen Abstand nicht wahrt, wird durch diese Regelung nicht ausgeschlossen. Der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung steht einer solchen erst (aber auch schon) dann entgegen, wenn sich, ausgehend von der in diesem Bereich grundsätzlich gegen die Zulässigkeit der Windenergieanlage streitenden gesetzlichen Wertung in § 249 Abs. 10 BauGB, die maßgeblichen konkreten Einzelfallumstände dennoch derart ausprägen, dass dem Betroffenen die Belastung insgesamt noch zuzumuten ist. (Rn.47) 3. Zur Bemessung des Abstands von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken im Sinne des § 249 Abs 10 BauGB. (Rn.50) 4. Die Festlegung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts genügt zur Sicherung der Nachbarrechte (§ 5 Abs 1 Nr 1 BImSchG) grundsätzlich nur dann, wenn feststeht, dass die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten. Dies kann nur durch entsprechende Lärmermittlungen (Schallimmissionsprognosen) nachgewiesen werden. (Rn.62) Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen jeweils zur Hälfte. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Klagen sind zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Die Anfechtungsklagen, über die der erkennende Gerichtshof gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO erstinstanzlich entscheidet und vor deren Erhebung es gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 15 Abs. 4 AGVwGO nicht der Nachprüfung der Genehmigung in einem Vorverfahren bedurfte, sind zulässig. Sie richten sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 15.08.2023. Ohne Belang für den Gegenstand des Verfahrens ist, dass unter dem 02.05.2022 zunächst ein ablehnender Bescheid ergangen war, den das Regierungspräsidium – auf einen damals noch statthaften (vgl. Art. 2 und 3 des am 26.05.2022 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 11.05.2022 (GBl. S. 281)) Widerspruch der Beigeladenen – mit Widerspruchsbescheid vom 16.11.2022 unter Verpflichtung der Ausgangsbehörde aufgehoben hatte, den Antrag der Beigeladenen erneut zu verscheiden. Denn nach Aufhebung des Bescheids vom 02.05.2022, können die Anfechtungsklagen nur die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 15.08.2023 als ursprünglichen Verwaltungsakt zum Gegenstand haben (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Kläger sind für ihre fristgerecht (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) erhobenen Klagen klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Nach dieser Vorschrift ist eine Anfechtungsklage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den angefochtenen Verwaltungsakt – hier die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zugunsten der Beigeladenen – in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eigener Rechte muss auf der Grundlage des Klagevorbringens möglich erscheinen. Hierzu müssen Tatsachen vorgetragen werden, welche die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts und die dadurch bewirkte Rechtsverletzung als jedenfalls denkbar erscheinen lassen. Die Klagebefugnis ist zu verneinen, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die behaupteten Rechte bestehen oder den Klägern zustehen können (stRspr, vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.09.2020 - 5 S 969/18 - juris m. w. N.). Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. §§ 35 Abs. 3 Satz 1, 249 Abs. 10 Satz 1 BauGB) vermittelt den Klägern als durch die genehmigte WEA in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise Betroffenen den erforderlichen Drittschutz. Denn der Abstand der WEA zu den Wohnhäusern nähert sich in beiden Fällen dem in § 249 Abs. 10 Satz 1 BauGB genannten Abstandsmaß der zweifachen Höhe der WEA – beim Kläger zu 1 ist dieses Maß möglicherweise unterschritten, beim Kläger zu 2 wird es nur um ca. 50 % überschritten – an (vgl. andererseits bei einer Entfernung von fast dem Zehnfachen der Gesamthöhe der WEA VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.03.2022 - 10 S 2369/21 - juris). II. Die Klagen sind aber unbegründet. Maßgeblich für die der Entscheidung des Senats zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses des Genehmigungsbescheids; spätere Änderungen zulasten des Betreibers außer Betracht, nachträgliche Änderungen zugunsten des Betreibers sind jedoch zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 - 7 C 5.18 - BVerwGE 166, 321, juris Rn. 43; HessVGH, Beschluss vom 14.01.2021 - 9 B 2223/20 - NVwZ-RR 2012, 293, juris Rn. 10, jeweils m. w. N.; Senatsurteil vom 22.03.2024 - 14 S 244/23 - i. E.; a. A. noch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.05.2012 - 10 S 2693/09 - VBlBW 2012, 431, juris Rn. 60 ff.). Die angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insbesondere genügt sie den aus dem Rücksichtnahmegebot unter dem Gesichtspunkt der optisch bedrängenden Wirkung folgenden (1.) und auch den lärmimmissionsschutzrechtlichen Vorgaben (2.). 1. Die angegriffene Genehmigung verstößt nicht gegen das Rücksichtnahmegebot unter dem Gesichtspunkt der optisch bedrängenden Wirkung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. § 35 Abs. 3 Satz 1, § 249 Abs. 10 BauGB). Das in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot schützt auch vor der „optisch bedrängenden“ Wirkung, die von einem Vorhaben auf bewohnte Nachbargrundstücke ausgeht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.07.2018 - 10 S 2378/17 - juris Rn. 29 m. w. N. sowie im Anschluss daran Urteil vom 09.03.2022 - 10 S 2369/21 - juris Rn. 23). Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 - juris Rn. 9 m. w. N.; vgl. ferner VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.06.2022 - 5 S 427/21 - juris Rn. 36 m. w. N.). Die Frage, ob eine WEA wegen einer „optisch bedrängenden“ Wirkung auf Wohnnutzung gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.07.2018 - 10 S 2378/17 - juris Rn. 29 m. w. N.). Zu berücksichtigen sind die jeweilige Anlage betreffende Umstände, wie etwa unterschiedliche Rotorgrößen und unterschiedliche Rotorstellungen in Abhängigkeit von der Hauptwindrichtung. Zu berücksichtigen sind des Weiteren unterschiedliche Gegebenheiten auf dem schutzbedürftigen Wohnhausgrundstück hinsichtlich der Ausrichtung der Räume und vorhandener oder fehlender bzw. mit zumutbarem Aufwand herzustellender Abschirmung. Dazu zählen ferner vorhandene (partielle) Sichtschutzeffekte durch Vegetation (Einzelbäume, Baumgruppen, Waldbestand) oder bauliche Anlagen. Dazu zählen schließlich auch unterschiedliche Gegebenheiten in der Umgebung hinsichtlich topographischer Höhendifferenzen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 03.02.2023 - 7 D 298/21.AK - juris Rn. 78 ff.; Beschluss vom 20.07.2017 - 8 B 396/17 - juris Rn. 27; Urteil vom 04.05.2022 - 8 D 311/21.AK - juris Rn. 31 ff.). Ausgehend davon hatte die Rechtsprechung in der Vergangenheit eine dahingehende Vermutung etabliert, dass von einer WEA in der Regel keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten einer Wohnnutzung ausging, wenn der Abstand zwischen der WEA und dem Wohnhaus mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe plus halber Rotordurchmesser) betrug. War der Abstand dagegen geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, so war regelmäßig eine optisch bedrängende Wirkung der Anlage anzunehmen (OVG NRW, Urteil vom 04.05.2022 - 8 D 311/21.AK - juris Rn. 42 m. w. N.; vgl. ferner VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.07.2018 - 10 S 2378/17 - juris Rn. 29 m. w. N.). Grundlage dieser Vermutung war, dass sie bloße Anhaltswerte bereithielt, die der ungefähren Orientierung bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen dienen sollten, ohne von dem Erfordernis einer Einzelfallwürdigung zu entbinden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.08.2006 - 8 A 3726/05 - juris Rn. 94; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 31.03.2021 - 1 A 10858/20 - juris Rn. 181; vgl. auch die in diesem Zusammenhang eher zurückhaltende Formulierung „beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung hierzu aufgestellten Vermutungsregeln“ in VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.07.2018 - 10 S 2378/17 - juris Rn. 29 m. w. N.). Der Gesetzgeber hat hierzu in § 249 Abs. 10 BauGB (vgl. Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 04.01.2023 zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht vom 04.01.2023, gemäß Art. 7 Satz 2 des Gesetzes mit Wirkung vom 01.02.2023, BGBl. I 2023, Nr. 6 vom 11.01.2023) nunmehr eine Neuregelung getroffen. Diese gibt in ihrem Satz 1 vor, dass der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, in der Regel nicht entgegensteht, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windkraftanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windkraftanlage entspricht. Von einer WEA, die den in § 249 Abs. 10 BauGB vorgegebenen Abstand wahrt, geht deshalb nur in atypischen Fällen eine optisch bedrängende Wirkung aus (vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.02.2024 - 7 D 59/23.AK - juris Rn. 70; Urteil vom 03.02.2023 - 7 D 298/21.AK - juris Rn. 78 ff.). Insoweit ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei Normierung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses Raum lassen wollte, den besonderen Verhältnissen im Einzelfall Rechnung zu tragen, und nach seinen Vorstellungen eine optisch bedrängende Wirkung von weiter entfernten Anlagen nur ausnahmsweise in Betracht kommen soll, wenn andernfalls die Schwelle der Zumutbarkeit aufgrund besonderer Umstände überschritten wird (BT-Drs 20/4227, S. 15 [noch ausgehend von den ursprünglich vorgeschlagenen 300 m]). Darin kommt erkennbar zum Ausdruck, dass weiterhin die konkreten Einzelfallumstände in den Blick genommen werden sollen. Die Annahme, dass der Gesetzgeber auch einen solchen Fall noch als typisch angesehen hat, in dem sich alle zuvor für relevant gehaltenen Einzelfallumstände zu Lasten eines Betroffenen ausprägen (dahingehend OVG NRW, Urteil vom 24.02.2024 - 7 D 59/23.AK - juris Rn. 70; Urteil vom 03.02.2023 - 7 D 298/21.AK - juris Rn. 78 ff.), ginge deshalb zu weit. Dies gilt trotz des unbestreitbaren gesetzgeberischen Bemühens darum, die Rahmenbedingungen für die Windenergie zu verbessern (vgl. BT-Drs. 20/4227, S. 1), schon weil eine solche Verbesserung nicht erst bei einem derart weiten Verständnis des Regelfalls – und mithin engen Verständnis des atypischen Falls – erreicht wäre. Dementsprechend liegt ein atypischer Fall schon (aber auch erst) dann vor, wenn sich, ausgehend von der in diesem Bereich grundsätzlich für die Zulässigkeit der Windenergieanlage streitenden gesetzlichen Wertung in § 249 Abs. 10 BauGB, die maßgeblichen konkreten Einzelfallumstände dennoch derart ausprägen, dass dem Betroffenen die Belastung insgesamt nicht mehr zuzumuten ist (so im Ergebnis auch Söfker in Ernst/u. a., BauGB 153 EL, § 249 Rn. 210; differenzierend auch Michler in Kröninger/u. a., BauGB, 5. Aufl., § 249 Rn. 50). Ob eine WEA, die den in § 249 Abs. 10 BauGB vorgegebenen Abstand nicht wahrt, wegen einer „optisch bedrängenden“ Wirkung gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt, beurteilt sich hingegen – allgemeinen Grundsätzen folgend – nach den Umständen des Einzelfalls. Bereits seinem Wortlaut nach schließt § 249 Abs. 10 Satz 1 BauGB diesen Fall, d. h. die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer WEA, die innerhalb des genannten Abstands errichtet werden soll, nicht aus. Gegen ein solches Verständnis spricht auch die Zwecksetzung der Norm, die Rahmenbedingungen für den Ausbau der Windenergie zu verbessern (BT-Drs. 20/4227, S. 1). Denn in diesem Verständnis läge, nachdem nach früherer Rechtslage eine Unterschreitung des Abstandmaßes im Einzelfall möglich war, eine Verschlechterung. Gleichzeitig können in diesem Bereich die durch die Rechtsprechung etablierten Vermutungen nicht mehr zur Anwendung gebracht werden, weil ihr Bezugsrahmen durch das Inkrafttreten von § 249 Abs. 10 BauGB verschoben worden ist (dahingehend auch OVG NRW, Beschluss vom 09.06.2023 - 8 B 230/23.AK - juris Rn. 25). Namentlich liegt es fern, dass durch eine nur geringfügige Verschiebung um wenige Meter aus einem (nach neuem Recht) regelmäßig zulässigen ein (in Anwendung alter Grundsätze) regelmäßig unzulässiges Vorhaben werden soll. Die in § 249 Abs. 10 Satz 1 BauGB zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung ist bei der Beurteilung des Einzelfalls indessen als gewichtiges Indiz zu berücksichtigen. Der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung steht einer WEA, die den in § 249 Abs. 10 BauGB vorgegebenen Abstand nicht wahrt, deshalb erst (aber auch schon) dann entgegen, wenn sich, ausgehend von der in diesem Bereich grundsätzlich gegen die Zulässigkeit der Windenergieanlage streitenden gesetzlichen Wertung in § 249 Abs. 10 BauGB, die maßgeblichen konkreten Einzelfallumstände dennoch derart ausprägen, dass dem Betroffenen die Belastung insgesamt noch zuzumuten ist. Die sich hiernach aus dem Gebot der Rücksichtnahme ergebenden Grenzen sind gewahrt. Dies ergibt sich vor allem aus den im Rahmen des in der mündlichen Verhandlung eingenommenen Augenscheins gewonnenen Erkenntnissen, aber auch aus der Begutachtung durch das Büro ...... (Gutachten, 06.08.2020) und aus deren ergänzender Stellungnahme vom 02.06.2021, dem Visualisierungsdokument von ... ... ... vom 04.02.2021 (dort vor allem die Simulationen „B ...“ und „L x...“), ferner aus den verschiedenen verfahrensgegenständlichen Fotosimulationen, wie sie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert und als Anlage zu Protokoll genommen worden sind. a) Das Gebot der Rücksichtnahme ist zunächst hinsichtlich der (zulässigen) Wohnnutzung auf dem Grundstück des Klägers zu 1 gewahrt. (1) Offenbleiben kann dabei, ob § 249 Abs. 10 BauGB für die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gebot der Rücksichtnahme streitet, weil der Abstand von der Mitte des Mastfußes der WEA bis zu der zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken auf dem Grundstück des Klägers mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht. In diesem Zusammenhang besteht indessen Anlass zu dem Hinweis, dass das von den Klägern und dem Beklagen im Verfahren zu Grunde gelegte Abstandsmaß von 426 m, was der 1,96-fachen Höhe der WEA entspräche, in Teilen in einer nicht den Anforderungen genügenden Weise ermittelt worden ist. Allerdings ist entgegen der Auffassung des Klägers zutreffend nicht auf den der WEA am nächsten gelegenen Teil des auch anderen als Wohnzwecken dienenden Gebäudes des Klägers, sondern auf die Stelle am Gebäude abgestellt worden, an der innerhalb des Gesamtgebäudes die Wohnnutzung beginnt (vgl. Söfker in Ernst/u. a., BauGB, 153 EL, § 249 Rn. 177). Dafür sprechen der Wortlaut („Wohnnutzung“) und die auf einen Schutz von Wohnnutzung gerichtete Zwecksetzung von § 249 Abs. 10 BauGB. Die Höhe der WEA ist ebenfalls entgegen der Auffassung des Klägers schon mit Blick auf die ausdrückliche gesetzliche Regelung in § 249 Abs. 10 Satz 2 BauGB, wonach die Höhe im Sinne des Satzes 1 die Nabenhöhe zuzüglich Radius des Rotors ist, zutreffend unter Außerachtlassung der Höhendifferenz zwischen Wohngebäude und Anlagenstandort (von ca. 68 m) ermittelt worden. Soweit der Kläger einwendet, auf diese Weise bliebe unberücksichtigt, dass die WEA infolge ihrer erhöhten Errichtung deutlich größer wirken mag, übersieht er, dass der topographischen Situation sowie der durch sie bewirkten zusätzlichen Be- oder Entlastungen im Rahmen der Einzelfallbetrachtung Rechnung getragen werden kann und muss. Unzutreffend ist der Abstand zwischen Mastfußmitte und Wohnnutzung indessen insoweit bemessen worden, als dies im zwei- und nicht im dreidimensionalen Raum – mithin unter Ausblendung der Topographie – erfolgt ist. Im Wort „Abstand“ ist angelegt, dass die tatsächlichen, also die dreidimensionalen, und nicht die in eine zweidimensionale Ebene hinein projizierten Verhältnisse maßgeblich sein sollen. Ferner ist ein von der Anlagenhöhe ausgehend bestimmter Abstand auch nur dann geeignet, wie von § 249 Abs. 10 BauGB bezweckt, eine optische Belastung zu indizieren, wenn dabei auch topographische Besonderheiten berücksichtigt werden. Andernfalls drohten deutliche Geländeversprünge in ihrer Bedeutung für die optische Belastung nur unzureichend erfasst zu werden. Soweit die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ohne nähere Begründung eine abweichende Praxis geltend gemacht haben, ist dem Senat eine solche nicht bekannt und könnte ihr auch keine maßgebliche Bedeutung zukommen. Auch die in der mündlichen Verhandlung weiterhin geäußerte Befürchtung, es drohe ein zusätzlicher Aufwand für die Betreiber von WEA, ist nicht stichhaltig. Der Abstand im Raum lässt sich mit im Verfahren ohnehin ermittelten Werten ohne Weiteres – unter Anwendung des Satzes des Pythagoras (vgl. ... x ..., Überprüfung der schalltechnischen Untersuchung zur Windenergieanlage ...... WEA 1 in Hornberg – Stellungnahme, 27.05.2021) – berechnen. (2) Das Vorhaben erweist sich jedenfalls auch dann nicht als rücksichtslos gegenüber dem Kläger, wenn die Voraussetzungen von § 249 Abs. 10 BauGB nicht erfüllt sind, weil der Abstand von der Mitte des Mastfußes der WEA bis zu der zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken auf dem Grundstück des Klägers nicht der zweifachen Höhe der WEA entspricht. Zwar spricht die gesetzliche Wertung in § 249 Abs. 10 Satz 1 BauGB hier grundsätzlich gegen die Zulässigkeit der WEA. Ihr Gewicht ist insoweit allerdings begrenzt, weil die Regelvermutung des § 249 Abs. 10 Satz 1 BauGB hier nur infolge eines nur geringfügigen, optisch kaum wahrnehmbaren Unterschreitens des Abstandserfordernisses nicht ausgelöst wird. Namentlich wird statt des zweifachen (434 m) lediglich ein – hier zugunsten des Klägers zu 1 unter Außerachtlassung des o. g. Berechnungsfehlers unterstellter – Abstand im Umfang des 1,96-fachen der Anlagenhöhe (426 m) eingehalten. Ausgehend von dieser Wertung prägen sich die maßgeblichen konkreten Einzelfallumstände hier dennoch derart aus, dass dem Betroffenen die Belastung insgesamt noch zuzumuten ist. Die WEA weist mit 136 m zwar einen großen Rotordurchmesser auf. Der Rotor überstreicht deshalb eine nicht nur unerhebliche – von Kläger mit 14.527 m² angegebene – Fläche (vgl. zu der Frage, ob die frühere Rechtsprechung [vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.08.2006 - 8 A 3726/05 - juris Rn. 94] mit Blick auf diesen Umstand weiterzuentwickeln gewesen wäre VG Freiburg, Beschluss vom 13.03.2017 - 4 K 4916/16 - juris Rn. 47 einer- und OVG NRW, Urteil vom 27.10.2022 - 22 D 363/21.AK - juris Rn. 115 m. w. N. andererseits). Dieser Umstand lässt die hier errichtete WEA im Vergleich zu anderen in Baden-Württemberg aktuell errichteten und betriebenen WEA allerdings auch nicht aus dem Rahmen fallen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 20.12.2023 - 14 S 218/23 - juris Rn. 2). Zudem schlägt er sich zugunsten des Betroffenen auch darin nieder, dass er in die Ermittlung der Anlagenhöhe einfließt (vgl. § 249 Abs. 10 Satz 2 BauGB) – bei einem nur vier Meter kleineren Rotor wäre hier bereits ein Abstand entsprechend der zweifachen Anlagenhöhe gewahrt gewesen. Die Hauptwindrichtung federt die von dem Rotor ausgehenden optischen Belastungen zudem ganz erheblich ab, weil die Rotoren vom Grundstück des Klägers üblicherweise in einer seitlich schrägen Einstellung wahrgenommen werden (vgl. ......, Gutachten, 06.08.2020, S. 39). Ohnehin liegt das Grundstück des Klägers isoliert auf einer Außenbereichsfläche, auf der Windenergie grundsätzlich und hier konkret durch eine entsprechende Flächenausweisung im sachlichen Teilflächennutzungsplan privilegiert ist (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, vgl. ferner Kment, NVwZ 2023, 959). Das dort errichtete Wohngebäude genießt schon deshalb verminderten Schutz (vgl. OVG NRW, 18.10.2021 - 8 A 2790/18 - juris Rn. 56 m. w. N.). Abgesehen davon wird die Belastung auch durch die Lage der Wohnnutzung in dem Wohn- und Wirtschaftsgebäude erheblich abgemildert. Gewohnt wird auf der der WEA abgewandten Seite des Gebäudes, die Gebäudeteile in Richtung der WEA werden hingegen wirtschaftlich genutzt. Allenfalls vom nordwestlich auf dem Grundstück gelegenen Garten sowie in der weiteren Umgebung des Gebäudes wird die WEA voraussichtlich sichtbar sein. Zwar sind die Außenanlagen einer Wohnnutzung nicht von vornherein vom Schutz vor optisch bedrängender Wirkung ausgenommen. Dabei ist aber einzustellen, dass die Außenanlagen nicht in gleicher Intensität und Häufigkeit genutzt werden wie Wohnräume. Ferner besteht hier mehr noch als in Innenräumen die Möglichkeit, den Blick von als optische Belastung empfundenen WEA abzuwenden. Auch konkret öffnet sich der Garten auf der der WEA abgewandten Seite dem Tal und kann der Blick ins Ferne schweifen, während in die andere Richtung nur ein Weg und der Waldrand liegen. Insoweit ergeben sich hier auch zu berücksichtigende Sichtschutzeffekte aus dem Wald, der die WEA in wesentlichen Teilen jedenfalls bis hinauf zur Narbe nahezu vollständig verdecken wird (vgl. ......, Gutachten, 06.08.2020, S. 38, Abb. 34). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang eine besondere Belastung aus dem Umstand folgert, dass die Rotoren ihn, wie auf der Simulation in ......, Gutachten, 06.08.2020, S. 38 ersichtlich, optisch vom Mast entkoppelt in besonders bedrohlicher Weise bedrängten, teilt der Senat diese Befürchtung nicht. Die geltend gemachte Bedrohlichkeit vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, zumal der geltend gemachte Effekt wesentlich auf dem gerade im Interesse jedes Betroffenen liegenden Umstand beruht, dass wesentliche Teile der WEA von Wald verdeckt werden. Die Abbildung, auf die der Kläger in diesem Zusammenhang Bezug nimmt, zeigt die Rotorblätter zudem auch nicht in ihrer mit Blick auf die vorherrschende Windrichtung vorrangig zu erwartenden Stellung. Dass die WEA auf topographisch höher gelegenem Gelände errichtet werden wird, fällt vorliegend letztlich ebenfalls nicht maßgeblich ins Gewicht. Zwar erscheint die WEA dadurch noch höher als sie tatsächlich ist. Der Umstand bedeutet im konkreten Fall aber gerade nicht ausschließlich eine Belastung des Klägers, weil die WEA durch ihre höhere Verortung schneller aus dem typischen Blickfeld schwindet, wie es durch Fenster in Gebäuden und den menschlichen Körper vorgegeben ist (vgl. dazu auch die Blickfeldeinzeichnungen in ......, Gutachten, 06.08.2020, S. 38, Abb. 34). Soweit der Kläger einwendet, im genannten Gutachten von ...... (Gutachten, 06.08.2020) sei zu Unrecht eine Vorbelastung mit Blick auf die WEA 2-4 des Windparks ...... ausgeschlossen worden, weil diese vom Grundstück des Klägers auch zu sehen seien, stellt er das vorstehende Ergebnis nicht in Frage. Zwar trifft es zu, dass in dem Gutachten in Bezug auf sein Grundstück nicht von einer Vorbelastung ausgegangen worden ist (vgl. ......, Gutachten, 06.08.2020, S. 40). „Vorbelastung“ war in dem Gutachten zuvor aber dahingehend definiert worden, dass in derselben Blickrichtung WEA sichtbar seien (vgl. ebd., S. 9). Eine derartige Vorbelastung ist zu Recht verneint worden. Ein erhebliches Begutachtungsdefizit ergäbe sich daraus aber auch sonst nicht. Insbesondere berücksichtigt der Kläger insoweit nicht ausreichend, dass im Gutachten von einer Vorbelastung auf einen geminderten Schutzbedarf geschlossen worden war; selbst wenn man darin einen Fehler sehen wollte, das Grundstück des Klägers nicht als vorbelastet anzusehen, hätte sich ein solcher deshalb jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers ausgewirkt. Schließlich hätte es einer ergänzenden Begutachtung auch deshalb nicht bedurft, weil dem Gericht die Beurteilung der optisch bedrängenden Wirkung nach allgemeiner Lebenserfahrung möglich ist, ohne dass es insoweit zwingend der Hilfe Sachverständiger bedarf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 - 4 B 72.06 - juris Rn. 10). Auch die vom Kläger weiterhin geltend gemachte Umzingelungswirkung kommt nicht in Betracht. Wenn er geltend macht, sein Wohnhaus werde „im Halbkreis regelrecht umzingelt“, lässt sich schon seinem Vorbringen eine – gerade durch eine prinzipielle Inanspruchnahme von 360° gekennzeichnete – Umzingelung nicht entnehmen. Auch sonst kommt eine solche nicht in Betracht. Dies ergibt sich schon aus der oben wiedergegebenen Karte vom 16.09.2020, ausweislich derer vom Grundstück des Klägers aus gesehen die WEA des Windparks „... ......“ einen Winkel von deutlich weniger als 90° einnehmen. Danach werden die Blicke vom Grundstück des Klägers in die Umgebung allenfalls teilweise, namentlich in Richtung Norden und ggf. noch in Richtung Westen beeinträchtigt; die weiteren Blickrichtungen sind demgegenüber frei von entsprechender Belastung. Unerheblich ist schließlich auch der Einwand des Klägers, dass teils höhere Abstände zwischen Wohnhäusern und WEA empfohlen würden. Die vom Kläger zitierten Empfehlungen, namentlich LUBW, Fragen und Antworten zu Windenergie und Schall, S. 17 (700 m), Peter Hauk, Minister für ländlichen Raum (1.000 m), Fachagentur für Windenergie (700 m zu Vogelschutzgebieten), sind jedenfalls in Teilen überholt, betreffen nicht das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme und vermögen abgesehen davon dieses auch nicht verbindlich zu konkretisieren. b) Das Gebot der Rücksichtnahme ist auch hinsichtlich einer Wohnnutzung auf dem Grundstück des Klägers zu 2 gewahrt. Die Frage, ob in den Räumen tatsächlich noch (zulässige) Wohnnutzung stattfindet, lässt der Senat dabei ausdrücklich offen. Das Vorhaben genügt jedenfalls dem Abstandserfordernis aus § 249 Abs. 10 Satz 1 BauGB; eine Ausnahme – ein atypischer Fall – ist nicht gegeben. Die Wertung des § 249 Abs. 10 Satz 1 BauGB streitet bereits mit erheblichem Gewicht für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens. Der Abstand von der Mitte des Mastfußes der WEA bis zum Wohngebäude auf dem Grundstück des Klägers übersteigt die zweifache Höhe der WEA deutlich. Namentlich beträgt der Abstand, ausgehend von den Angaben des Klägers, 650 m, also das 2,99-fache der Anlagenhöhe. Dem Kläger wäre nach dieser Wertung auch noch ein weiteres Heranrücken der WEA um 216 m zuzumuten gewesen. Dabei ist mit Blick auf die bei der Berechnung zu Unrecht unberücksichtigt gebliebene Topographie (s. o.) von geringfügig mehr als 650 m auszugehen. Vor diesem Hintergrund fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die maßgeblichen konkreten Einzelfallumstände sich dennoch derart ausprägen könnten, dass dem Kläger die Belastung insgesamt nicht mehr zuzumuten wäre.. Solche hat der Kläger nicht dargetan, noch sind sie sonst zu erkennen. Aber selbst wenn § 249 Abs. 10 BauGB nicht mit vergleichbarem Gewicht für die Zulässigkeit des Vorhabens spräche, weil die WEA – hypothetisch – um annähernd 216 m näher am Wohngebäude des Klägers stünde, könnte nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger die Belastungen insgesamt nicht mehr zuzumuten wären. Auch hier wirkt die Hauptwindrichtung zu Gunsten des Klägers, weil der Rotor vom Grundstück des Klägers aus typischerweise nur in seitlich schräger Einstellung wahrgenommen wird (......, Gutachten, 06.08.2020, S. 27). Auch hier liegt das Wohngebäude isoliert auf einer Fläche, die bauplanungsrechtlich dem in Anbetracht der dortigen Privilegierung von Windenergie vermindert schutzwürdigen Außenbereich zuzuordnen ist (s o.). Hinzu kommt, dass die WEA auch aus den Wohnräumen heraus kaum wahrgenommen werden wird. Dies gilt auch für den Blick durch das große, durch Sprossen gegliederte Fenster in der Wohn-/Essküche, vor dem der Überstand der Dachtraufe und eine darunter befestigte Regenrinne das Sichtfeld begrenzen; verbleibende Belastungen können ohne Weiteres durch einen Vorhang – zur Vermeidung von übermäßiger Verschattung kann dieser lichtdurchlässig sein – abgemildert werden. Auch die Wahrnehmbarkeit der WEA von der Terrasse führt nicht auf eine unzumutbare Belastung. Abgesehen von der Möglichkeit, einen Sitzplatz an anderer Stelle, etwa vor dem Haus oder in südöstlicher Richtung einzurichten, bewirkt der nahegelegene Wald jedenfalls, indem er Teile der WEA verdeckt, natürlichen Sichtschutz. Ferner kann zusätzlicher Sichtschutz durch Pflanzungen, Sonnensegel und Sonnenschirme bewerkstelligt werden (vgl. ......, Gutachten, 06.08.2020, S 26). Die Einwände des Klägers dagegen verfangen nicht. Soweit er meint, Sichtschutz durch einen Baum werde Jahrzehnte brauchen, weil Bäume langsam wüchsen, übersieht er, dass Pflanzen grundsätzlich von vornherein in unterschiedlicher Größe gepflanzt werden können, dass sie unterschiedlich schnell wachsen und dass sie darüber hinaus auch in kleinerer Größe schon erheblichen Sichtschutz gewährleisten können, wenn sie nur in ausreichender Nähe zum Gebäude platziert werden. Soweit der Bepflanzung aus Sicht des Klägers Drainagemaßnahmen auf seinem Grundstück entgegenstehen, wären grundsätzlich auch Topfpflanzen geeignet, ein Minimum an Sichtschutz zu gewährleisten. Soweit der Kläger im Verfahren eine Verstärkung der optischen Belastung durch die von der WEA hervorgerufene Geräuschbelastung eingewandt hat, ist er bereits im Verfahren zutreffend darauf hingewiesen worden, dass dieser Gesichtspunkt unter schallimmissionsschutzrechtlichen Vorgaben gesondert zu würdigen ist. Dass die WEA auf topographisch höher gelegenem Gelände errichtet werden wird, geht auch hier nicht ausschließlich mit einer Belastung der Betroffenen einher, weil die WEA durch ihre höhere Verortung jedenfalls schneller aus dem Blickfeld, wie es durch Fenster in Gebäuden und den menschlichen Körper vorgegeben ist, schwindet (vgl. dazu auch die Blickfeldeinzeichnungen in ......, Gutachten, 06.08.2020, S. 25/26, Abb. 20/21). Diesen Gesichtspunkt relativiert auch der Einwand des Klägers nicht, die in dem Gutachten enthaltenen zeichnerischen Darstellungen von angeblichen Blickfeldbegrenzungen seien unrealistisch und er könne nicht gezwungen werden, den Kopf nach vorne zu neigen. Denn auch ohne Neigen des Kopfes befinden sich die Rotoren der WEA und insbesondere deren oberer Überschlag eher am Rande eines typischen Blickfelds. Auch Anhaltspunkte für eine Umzingelung fehlen. Zwar lassen sich von der Terrasse aus mehrere – insgesamt dann drei – WEA wahrnehmen (vgl. ......, Gutachten, 06.08.2020, S. 26, Abb. 21). Dass der Blick in alle Richtungen WEA zu gewärtigen hätte, ist indessen nicht geltend gemacht und auch sonst nicht zu erkennen. 2. Auch den lärmimmissionsschutzrechtlichen Vorgaben ist hinreichend Rechnung getragen worden. Das Vorhaben ruft auf den Grundstücken der Kläger keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen hervor (vgl. §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i. V. m. der auf Windenergieanlagen anwendbaren TA Lärm). Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; die Sicherstellung dieser Pflicht ist Voraussetzung für die Genehmigungserteilung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Schädliche Umwelteinwirkungen in diesem Sinne sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Soweit die Abwehr- und Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG die Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützt, handelt es sich um eine spezialgesetzliche Ausformung des Rücksichtnahmegebots (vgl. Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, BImSchG § 5 Rn. 114 m. w. N.). Für die Ermittlung der jeweils zulässigen Lärmimmissionen finden sich in der auf Grundlage des § 48 BImSchG erlassenen Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BImSchG - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm („TA Lärm“) vom 26.08.1998 (GMBl. S. 503), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 01.06.2017 (BAnz AT vom 08.06.2017 B5), die maßgeblichen Vorschriften. Dieser kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt (BVerwG, Urteil vom 12.11.2020 - 4 A 13.18 - juris Rn. 46 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.10.2021 - 10 S 471/21 - juris Rn. 13 m. w. N.). Die Bindungswirkung der Vorschriften findet ihre Grenze in gesichertem Erkenntnisfortschritt in Wissenschaft und Technik, wenn sie den ihnen zu Grunde liegenden Einschätzungen, Bewertungen und Prognosen den Boden entziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2001 - 7 C 21.00 - juris Rn. 14). Den sich hieraus ergebenden Anforderungen wird in Bezug auf die Kläger entsprochen. a) Eine nicht hinnehmbare Lärmbelastung wird allerdings nicht schon allein dadurch ausgeschlossen, dass die angefochtene Genehmigung nur einen Betrieb der WEA erlaubt, durch den die Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts an ihren Wohnhäusern nicht überschritten werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.02.2016 - 22 ZB 15.2412 - juris Rn. 24; Urteil vom 18.07.2002 - 1 B 98.2945 – juris; a. A. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 26.10.2021 - 10 S 471/21 - juris Rn. 14; vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 - juris Rn. 21 und - 10 S 1919/17 - juris Rn. 24; dahingehend ferner auch OVG S.-H., Beschluss vom 10.02.2022 - 5 MR 2/21 - juris Rn. 11). Dies führt zwar dazu, dass fortgesetzte Verstöße gegen die festgelegten Immissionsrichtwerte im Wege der behördlichen Überwachung begegnet werden kann, weil durch sie gegen die Genehmigung verstoßen wird. Es genügt zur Sicherung der Nachbarrechte grundsätzlich aber nur dann, wenn feststeht, dass die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten. Dies kann aber nur durch entsprechende Lärmermittlungen (Schallimmissionsprognosen) nachgewiesen werden (vgl. HessVGH, Beschluss vom 30.01.2012 - 4 B 2379/11 - juris Rn. 8 ff.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 16.05.2013 - 8 A 2893/12 - juris Rn. 15; OVG B.-Bbg., Beschluss vom 15.01.2009 - OVG 10 S 17.08 - juris Rn. 24; vgl. ferner VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.04.2022 - 5 S 395/22 - juris Rn. 16; zur umgekehrten Frage der Existenzberechtigung einer Nebenbestimmung über Emissionsgrenzwerte, wenn Immissionsstandards bereits im Verfahren genüge getan werden muss BVerwG, Urteil vom 21.06.2001 - 7 C 21.00 - juris Rn. 9). b) Die Kläger beanstanden die Lärmimmissionsprognose indessen ohne Erfolg. Zu Recht ist der Beklagte im angegriffenen Bescheid davon ausgegangen, dass unter Berücksichtigung der im Schallgutachten aufgeführten Betriebsmodi sowie unter Berücksichtigung der Nebenbestimmungen 3.45 bis 3.65 mit keinen schädlichen Umwelteinwirkungen auch an den Wohngebäuden der Kläger – die im Außenbereich liegen und für die deshalb Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts gölten – für die zu durch Lärm durch den Betrieb der WEA zu rechnen ist. Die Tageswerte lägen auch an den Wohngebäuden der Kläger deutlich unterhalb des maßgeblichen Immissionsrichtwerts von 60 dB(A); an zwei Immissionspunkten – darunter das Wohngebäude des Klägers zu 1 – werde der maßgebliche nächtliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) – unter Berücksichtigung einer nächtlichen Leistungsreduzierung – ausgeschöpft. Diese Prognose findet ihre Grundlage insbesondere in dem durch das Ingenieurbüro ... auf Grundlage von Berechnungen nach DIN ISO 9613-2 unter Berücksichtigung des Interimsverfahrens erstellten Schalltechnischen Gutachten für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage am Standort ... ...... WEA 1 vom 02.09.2020 (im Folgenden: ..., Gutachten, 02.09.2020), ausweislich dessen bei schallreduziertem Betrieb (Modus S01) am Wohngebäude des Klägers zu 1 mit nächtlichen Immissionen von 45,0 dB(A) und am Wohngebäude des Klägers zu 2 mit nächtlichen Immissionen von 41,5 dB(A) zu rechnen ist (..., Gutachten, 02.09.2020, S. 14, 17). Während der Tagzeit liege die durch die WEA bewirkte Zusatzbelastung an allen Immissionspunkten auch bei uneingeschränktem Betrieb um mindestens 16,8 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert, so dass diese sich gemäß Nr. 2.2 TA-Lärm außerhalb des Einwirkungsbereichs der WEA befänden (..., Gutachten, 02.09.2020, S. 19). Ohne Erfolg wenden die Kläger sich mit Argumenten gegen die diesem Gutachten zu Grunde liegenden Berechnungen, die sie bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht haben und auf die sie nunmehr verweisen. (1) Die Berechnungen sind zunächst nicht deshalb zu beanstanden, weil sie sich beim Kläger zu 1 auf ein Grundstück beziehen, das weniger als 500 m vom Standort der WEA entfernt liegt. Zwar wird in den dem Gutachten beigefügten schalltechnischen Daten der WEA ausgeführt, der minimale Abstand zwischen der WEA und dem Immissionspunkt müsse „(3) x Gesamthöhe der WEA, jedoch Minimum 500 m betragen“ (vgl. ..., Schalltechnische Daten Vestas V 136-4.0/4.2 MW, S. 1). Insoweit macht der Kläger zu 1 geltend, die Vorgaben des Herstellers seien bewusst ignoriert und bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden. Damit dringt er indessen nicht durch. Dabei ist offensichtlich und der Sache nach bereits im angegriffenen Bescheid erläutert worden, dass diesen bloßen Herstellerangaben keine die rechtlichen Vorgaben des Schallimmissionsschutzrechts verbindlich konkretisierende Wirkung zukommen kann. Ferner lässt sich ihnen, obwohl sie auf dem Datenblatt ersichtlich in einen Zusammenhang mit den Eingangsgrößen für Schallimmissionsprognosen gestellt werden, auch nicht entnehmen, dass sich die Schallimmissionen bis zu einem Abstand von 500 m abweichend von den üblichen Standards, wie sie dem Gutachten zu Grunde liegen, ausbreiten – dahinstehen kann deshalb, ob dies, wie von der Schallimmissionsgutachterin in der mündlichen Verhandlung verneint, physikalisch überhaupt möglich wäre. Vielmehr handelt es sich ersichtlich um eine bloße Empfehlung auf Grundlage einer typisierenden Betrachtung. Dies folgt schon daraus, dass nicht ansatzweise nach verschiedenen Immissionsrichtwerten bzw. Schutzbedürftigkeiten differenziert wird, obwohl dies nach den schallimmissionsschutzrechtlichen Vorgaben (vgl. Nr. 6.1 TA-Lärm) erforderlich wäre. Im Verfahren hat der Hersteller dieses Verständnis, wonach dem Passus allenfalls empfehlender Charakter beigemessen werden kann, mit Schreiben vom 17.05.2021 so auch bestätigt (Band II, S. 97). Namentlich heißt es darin ausdrücklich, der angegebene Wert basiere auf einer vereinfachten Berechnungsmethode und stelle den Standardfall dar; um projektspezifischen Anforderungen gerecht zu werden, könne dieser Wert unterschritten und z. B. auf 400 m reduziert werden. Die Ausbreitungsberechnung und Eigenschaften der beschriebenen Schallwerte gölten dann auch für betrachtete Abstände unterhalb von 500 m. (2) Auch soweit der Kläger zu 1 darauf hinweist, dass an seinem Wohnhaus die nächtliche Gesamtbelastung bei 45 dB(A) liege, was nur wegen des schalloptimierten Betriebs möglich sei, und dass deshalb keine Reserve für den Fall vorhanden sei, dass die bereits errichteten und betriebenen WEA ihrerseits die Immissionswerte nicht einhalten, legt er ein Defizit der Schallimmissionsprognose nicht dar. Bei den Berechnungen wurde ein Zuschlag von 2,1 dB berücksichtigt, der Unsicherheiten durch das Prognosemodell, der Serienstreuung der Anlage und der generellen Unsicherheit von Schallvermessungen Rechnung trägt (vgl. ..., Stellungnahme vom 30.04.2021, Band II, S. 55). Dies entspricht dem nach der LUBW mit Blick auf Prognoseunsicherheiten einzustellenden Zuschlag (vgl. LUBW, Arbeitshilfe, Prüfung von Schallimmissionsprognosen für Windkraftanlagen, September 2018, S. 16). Die Fehlerfreiheit des Gutachtens ist insoweit auch von einem weiteren Gutachter bestätigt worden (vgl. x... ..., Überprüfung der schalltechnischen Untersuchung zur Windenergieanlage x...... WEA 1 Hornberg, 27.05.2021, Band II, S. 337, 341). Eine weitere Reserve war nicht erforderlich. Insbesondere muss die hier streitgegenständliche Genehmigung einer WEA nicht dafür Sorge tragen, dass die Bestandswindenergieanlagen ihrerseits in einer Weise betrieben werden, die den schallschutzrechtlichen Anforderungen nicht Genüge tut. Vielmehr ist dies im Rahmen der schallimmissionsschutzrechtlichen Überwachung der Bestandsanlagen zu gewährleisten. Ihrer entsprechenden Verpflichtung scheint die Behörde, ohne dass es hierauf ankäme, im Übrigen nachzukommen: Ausweislich der Akten ist unter dem 17.09.2021 ein schalltechnischer Vermessungsbericht vorgelegt worden, auf den dem Nachtbetrieb des Windparks x...... mit Entscheidung vom 28.09.2021 zugestimmt werden konnte; die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an dem Immissionsort IO H x...... war ausweislich dieser Zustimmungsentscheidung nach der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung innerhalb eines Jahres durch eine Abnahmemessung zu überprüfen (Band III, S. 653). Im Übrigen war es am 10.09.2021 zu einer Lärmbegehung durch das Amt für Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz und Abfall des Landratsamts Ortenaukreis gekommen, in deren Rahmen dem Unterzeichner des dazu erstellten Vermerks im Bereich des Wohnhauses ... keine tonalen Auffälligkeiten aufgefallen waren (Band III, S. 651). (3) Ein Defizit der Begutachtung ergibt sich weiter auch nicht aus dem Einwand der Kläger, bei der Ermittlung der Vor- und der Zusatzbelastung sei (nur) das theoretische Oktavspektrum des Herstellers verwendet und dabei seien die tiefen Frequenzbereiche zu Unrecht abgeschnitten worden. Denn die LAI-Hinweise sehen zum einen vor, dass die Herstellerangaben einschließlich der durch diese angegebenen Oktavspektren herangezogen werden können (vgl. LAI, Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen, 30.06.2016, S. 3). Auch in der TA Lärm und den LAI-Hinweisen kommt zum Ausdruck, dass in der Regel das Referenzspektrum von 63 Hz und 4000 Hz als Grundlage für die Eingangsdaten der Prognose heranzuziehen sind (vgl. bereits Nr. A.2.3.1 TA Lärm LAI, ebd., S. 9). Anhaltspunkte dafür, dass darüber hinaus auch Oktavbandspektren im Bereich von 16 Hz und 32 Hz mit zu berücksichtigen gewesen wären, lassen sich den LAI-Hinweise nicht entnehmen. Die Schallimmissionsgutachterin hat in der mündlichen Verhandlung außerdem überzeugend ihre Erfahrung wiedergegeben, nach der die Schallimmissionsprognose auch unter Berücksichtigung der tiefenfrequenten Oktavbandspektren von 16 Hz und 32 Hz letztlich zu keinem anderen Ergebnis gekommen wäre, weil dies bei WEA im hier betroffenen Abstandsbereich um eine Erhöhung der nächtlichen Immissionen um allenfalls 0,1 bis 0,2 dB(A) geführt hätte. Auch dann wäre mithin von der Wahrung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts auszugehen, weil der Beurteilungspegel als ganze Zahl durch Auf- oder Abrunden auszudrücken ist (vgl. LAI, Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen, Stand: 30.06.2016, S. 4 mit Verweis auf die Rundungsregeln der Nr. 4.5.1 der DIN 1333; vgl. Senatsurteil vom 20.12.2023 - 14 S 218/23 - juris Rn. 177 m. w. N.). (4) Auch die Richtwirkungskorrektur (Dc = 0 dB, vgl. ..., Gutachten, 02.09.2020, S. 8) ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht zu beanstanden. Namentlich machen die Kläger geltend, das Richtwirkungsmaß auf Null zu setzen sei nur gerechtfertigt bei ungerichtet ins Freie abstrahlenden Schallquellen, wozu WEA, bei denen es sich um ausgeprägte akustische Dipole handele, nicht zählten. Deshalb sei hier die Belastung mit 2 bis 3 dB(A) zu gering berechnet worden. Damit dringen sie nicht durch. Dass es sich bei WEA um eine ungerichtet ins freie abstrahlende Schallquellen handelt, die dazu berechtigen, das Richtwirkungsmaß auf Null zu setzen, ist Grundlage des auf WEA zugeschnittenen sog. Interimsverfahrens (vgl. NALS, Dokumentation zur Schallausbreitung, Interimsverfahren zur Prognose der Geräuschimmissionen von Windkraftanlagen, Fassung 2015-05-01, S. 5; LUBW, Prüfung von Schallimmissionsprognosen für Windkraftanlagen, 2. Aufl., S. 10 f.), und wurde durch das Gutachterbüro ausdrücklich bestätigt (vgl. ..., Stellungnahme vom 30.04.2021, Band II, S. 56). In der mündlichen Verhandlung hat die Schallimmissionsgutachterin zudem nachvollziehbar erläutert, dass WEA zwar auch Eigenschaften von akustischen Dipolen aufwiesen, dies allerdings nur in dem ohnehin vergleichsweise leisen Bereich seitlich zum Rotorblatt. Deshalb liege darin, von einer ungerichtet ins Freie abstrahlenden Schallquelle auszugehen, bereits eine Worst-Case-Betrachtung. (5) Ferner sind die Berechnungen auch hinsichtlich der als Vorbelastung einbezogenen Anlagen nicht zu beanstanden. Namentlich rügen die Kläger, es seien (nur) die weiteren sechs in der Umgebung vorhandenen WEA als Vorbelastung berücksichtigt worden, nicht hingegen auch mobile landwirtschaftliche Anlagen, der Verkehr und ein Sägewerk. Damit dringen sie nicht durch. Als Vorbelastung sind gemäß Nr. 2.4 Abs. 1 TA-Lärm nur Geräusche von solchen Anlagen einzubeziehen, für die diese technische Anleitung gilt. Die Geltung der TA-Lärm erstreckt sich indessen ausdrücklich nicht auf solche landwirtschaftlichen Anlagen, die nicht genehmigungsbedürftig sind (vgl. Nr. 1 c) TA-Lärm). Dass hier nach Anhang 1 Ziff. 7.1 ff. der 4. BImSchV vom 02.05.2013 (BGBl. I S. 973) genehmigungsbedürftige (mobile) landwirtschaftliche Anlagen nach der TA-Lärm relevante Immissionsbeiträge leisten könnten, legen die Kläger indessen nicht ansatzweise dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Abgesehen davon finden landwirtschaftliche Tätigkeiten, worauf die Beigeladene in ihrem Schreiben vom 14.05.2021 hingewiesen hat (Band II, S. 49) in aller Regel tagsüber statt, so dass sie schon deshalb keinen Beitrag zu den nächtlichen Immissionen leisten. Auch der allgemeine – in Abgrenzung zum (hier nicht vorhandenen) anlagenbezogenen – Verkehr wird von ihr nicht geregelt (vgl. Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht 102. EL, TA Lärm 1 Rn. 7, 7 Rn. 55). Schließlich ist auch zu Recht davon ausgegangen worden, dass das Sägewerk keinen relevanten Beitrag zu den nächtlichen Immissionen leistet. Im Wesentlichen wird es nur am Tage angefahren und betrieben. Dies ergibt sich auch aus dem Aktenvermerk betreffend eine Lärm- und Betriebsbegehung des Sägewerks vom 24.06.2021 (Band II, S. 429). Darin wird ausgeführt, der Betrieb erfolge von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr, in vereinzelten Ausnahmefällen bis 21:00 Uhr. Ein nächtlicher Betrieb von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr finde nicht statt und sei auch nicht vorgesehen. Wöchentlich rangierten vier LKW und vier Transporter sowie zwei Dieselstapler werktags während der Betriebszeiten. Auch einzelne Einrichtungen – ein Kran, Holzlagerung und Holzsortierung, die Säge – seien nachts nicht in Betrieb. Die Immissionen des durchgehend – also auch in der Nacht – betriebenen Holztrockners, des ebenfalls durchgehend betriebenen (allerdings im Innenraum aufgestellten) Blockheizkraftwerks und der ebenfalls auch während der Nacht betriebenen Holzbewässerungsanlage mit bis fünf Sprinklern – ähnlich handelsüblichen Gartensprinklern – wirken sich hingegen, wie der Gutachter ergänzend bestätigt hat, in mehr als einem Kilometer Entfernung (vgl. Band II, S. 431) nicht in relevanter Weise aus (vgl. ..., Stellungnahme vom 30.04.2021, Band II, S. 56, ferner Aktenvermerk betreffend eine Lärm- und Betriebsbegehung des Sägewerks vom 24.06.2021, Band II, S. 430; vgl. außerdem Landratsamt Ortenaukreis, Stellungnahme vom 02.07.2021, S. 4, Band II, S. 516, in der mit Erfahrungswerten und Ausbreitungsberechnungen begründet wird, dass größer (als hier) dimensionierte Holztrocknungskammern von größeren (als hier) genehmigungsbedürftigen Sägewerken über einen Schalleistungspegel von bis zu 90 dB(A) verfügen und dass damit nach einem konservativen überschlägigen Berechnungsansatz mit keinem relevanten Lärmbeitrag gerechnet werden müsse). Dagegen haben auch die Kläger nichts erinnert. (6) Auch der Einwand des Klägers zu 2, Schallreflexionen an der Garage, am Schopf und am Nachbaranwesen ...... x seien nicht ausreichend untersucht worden, verfängt, wie bereits im angegriffenen Bescheid zutreffend begründet worden ist (vgl. dort, S. 68), nicht. Denn das schallimmissionsschutzrechtliche Gutachten hat sehr wohl mögliche Reflexionen von Gebäuden zum Gegenstand (vgl. ..., Gutachten, 02.09.2020, S. 18). Danach könnten diese im ungünstigsten Fall zu einer Erhöhung um 3 dB führen. Wenn die Gesamtbelastung den zulässigen Immissionsrichtwert um mindestens 3 dB unterschreite, sei gewährleistet, dass der Immissionsrichtwert durch Gebäudereflexionen nicht überschritten werde. Deshalb erfolge für Punkte, an denen eine Reserve von mindestens 3 dB eingehalten werde, keine weitergehende Prüfung. Für die verbleibenden Immissionspunkte seien aufgrund der Gebäudegeometrie und der Anordnung der WEA keine Pegelerhöhungen durch Schallreflexionen zu erwarten. Für das Wohngebäude auf dem Grundstück des Klägers zu 2 steht hiernach eine Überschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts von 45 dB(A) nachts nicht zu befürchten, weil es von vornherein lediglich in einem Umfang belastet wird, der ausreichend Reserve für Reflexionseffekte bis zu 3 dB lässt. Auch das Geländerelief und die Topographie, die nach Angaben des Klägers ebenfalls reflektierende Wirkungen haben könnten, sind bei Erstellung des Gutachtens berücksichtigt worden. Insbesondere war der Immissionsprognose ein digitales Geländemodell zu Grunde gelegt worden (vgl. ..., Gutachten, 02.09.2020, S. 5). Anhaltspunkte, dass es in diesem Zusammenhang zu Fehlern gekommen sein könnte, legt der Kläger nicht substantiiert da und sind auch sonst keine zu erkennen. (7) Schließlich verfangen auch die Einwände der Kläger dazu nicht, dass von den Bestands-WEA tatsächlich ein unangenehmes Brummgeräusch bzw. metallisch klingender Resonanzton ausgehe. Abgesehen davon, dass solches im Rahmen einer Begehung nicht bestätigt werden konnte, stünden schallimmissionsschutzrechtliche Defizite beim Betrieb der WEA 2 bis 4 der Zulassung der WEA 1 unter keinem denkbaren Gesichtspunkt entgegen. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und damit nach § 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, ihre außergerichtlichen Kosten den Klägern aufzuerlegen. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss vom 17.06.2024 Der Streitwert wird in Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 19.09.2023 gemäß § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in den Nummern 19.2, 2.2.2 und 1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider, VwGO, unter § 163) auf 30.000 Euro festgesetzt. Der Senat geht davon aus, dass in Hauptsacheverfahren für jede von einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung umfasste Windenergieanlage grundsätzlich ein Streitwert von 15.000 Euro festzusetzen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 20.12.2023 - 14 S 218/23 - juris Rn. 184; OVG NRW, Beschluss vom 22.05.2017 - 8 B 927/16 - juris Rn. 38 ff.; zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 03.11.2023 - 8 B 1049/23.AK - juris Rn. 117; ferner, bezogen auf Umweltverbände, OVG NRW, Beschluss vom 15.07.2020 - 8 B 1600/19 - juris Rn. 64 und OVG NRW, Beschluss vom 28.06.2022 - 7 B 304/22.AK - juris Rn. 36, a. A. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.12.2020 - 10 S 3479/20 - juris; Beschluss vom 05.10.2022 - 10 S 1485/21 - juris Rn. 93). Dies gilt jedenfalls dann, wenn jede Anlage eine eigene Belastung hervorruft, die ein Kläger jeweils eigenständig zum Anlass für seine Klage(n) nimmt. Auch die in der Rechtsprechung mit überzeugenden Überlegungen zu Grunde gelegte Obergrenze von 60.000 Euro (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.05.2017 - 8 B 927/16 - juris Rn. 43 ff.) wird nicht erreicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Kläger, jeweils Eigentümer von auch zu Wohnzwecken bebauten Grundstücken im Außenbereich, wenden sich gegen die der Beigeladenen vom Beklagten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Betrieb einer Windenergieanlage (WEA). Die Beigeladene plant die Errichtung und Inbetriebnahme einer WEA des Typs Vestas V136 mit einer Nennleistung von 4,2 MW, einer Nabenhöhe von 149 m, einem Rotordurchmesser von 136 m und einer Gesamthöhe von 217 m auf den Grundstücken Flst.-Nrn. xxxxxxx xxxx xxx der Gemarkung Hornberg-Reichenbach – gegenüber der ursprünglichen, aber mit Blick auf das Gebot der Rücksichtnahe hinsichtlich des Klägers zu 2 erfolglosen Planung wurde der Standort zwischenzeitlich um 145 m nach Süden verschoben. Regionalplanerisch ist am Standort kein Vorranggebiet für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen festgelegt. Der Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ der Stadt Hornberg weist am Standort eine Konzentrationszone aus. Die Hauptwindrichtung am Standort ist West-Südwest. Die WEA soll Bestandteil des Bestandswindparks „xxxxxxxxxx“ mit weiteren drei WEA desselben Typs werden, die auf Grundlage von Genehmigungen des Landratsamts Rottweil vom 07.06.2019 und vom 18.10.2019 und einer Änderungsgenehmigung des Landratsamts Rottweil vom 18.12.2019 in ca. 500 m bis 1.000 m Entfernung in östlicher und südöstlicher Richtung auf den Gemarkungen Lauterbach und Schramberg-Tennenbronn im Landkreis Rottweil sowie auf der Gemarkung Hornberg-Reichenbach im Ortenaukreis errichtet wurden und betrieben werden. Der Kläger zu 1 ist Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. xxxxx der Gemarkung Hornberg (xxxxxxxxx xx), Landkreis Ortenaukreis. Auf dem im Außenbereich gelegenen Grundstück steht ein ehemaliger landwirtschaftlicher Hof mit einer Wohnung im Hauptgebäude. Mit Bescheid vom 16.10.1954 war der Neubau des Wohn- und Ökonomiegebäudes als privilegiertes Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genehmigt worden. Mit Baugenehmigung vom 15.07.2004 war der Teilausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genehmigt worden. Die nördliche Hälfte des Gebäudes wird heute als Ökonomiegebäude, die südliche Hälfte als Wohngebäude genutzt. Zu diesem Wohnhaus liegt die WEA in nördlich bis nordöstlicher Richtung; nach Angaben des Klägers – entsprechend dem im Verfahren von der Fa. xxxxxxx erstellten Gutachten zur Beurteilung einer „optisch bedrängenden Wirkung“ einer Windenergieanlage in Hornberg vom 06.08.2020 (im Folgenden: xxxxxxx, Gutachten, 06.08.2020), dort S. 6 (Entfernung Standort-8) – wahrt sie einen Abstand von 426 m; die Beigeladene geht von einem Abstand von 431,50 m aus. Topographisch steigt das Gelände vom Gebäude des Klägers in Richtung der WEA an; das Gebäude liegt auf einer Höhe von ca. 790 m üNN, der Fuß der WEA auf einer Höhe von 858 m üNN. Auf der Nordwestseite des Grundstücks befindet sich eine Terrasse und ein Garten. Der Kläger zu 2 ist seit dem 02.12.2022 Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. xxxx, Gemarkung Lauterbach, Landkreis Rottweil (xxxxxxxxxx x). Zuvor waren seine Eltern Eigentümer des Grundstücks, die als solche im Genehmigungsverfahren beteiligt waren. Auf dem im Außenbereich gelegenen Grundstück steht ebenfalls ein ehemaliger landwirtschaftlicher Hof mit eingeschlossenem Wohnhaus. Bauakten konnten zu dem Gebäude keine gefunden werden. Das Gebäude wurde vor Einführung des Baugenehmigungserfordernisses errichtet. Derzeit ist die Wohnung in dem Gebäude an die Mutter des Klägers und deren Ehemann vermietet. Nach den Angaben des Klägers wahrt die WEA zu seinem Wohnhaus einen Abstand von 650 m. Die Beigeladene geht von 656 m aus. Beide Werte werden auch in xxxxxxx, Gutachten, 06.08.2020, genannt (vgl. dort S. 6 (Entfernung Standort-3) einerseits, dann aber S. 22 andererseits). Das Gelände steigt vom Gebäude, das auf ca. 760 m üNN liegt, ebenfalls in Richtung des von dort aus südlich bis südwestlich gelegenen WEA-Standorts an. Im Erdgeschoss des Wohnhauses befinden sich auf der südwestlichen Seite eine Wohnküche und ein Lesezimmer; vor der Küche gibt es außerdem eine Terrasse. Die Zimmer sind mit Sprossenfenstern versehen. Im Obergeschoss, das in Richtung Südosten öffnet, befinden sich ein Gästezimmer und Lagerräume, ferner ein Balkon. Das Landratsamt Ortenaukreis lehnte die Erteilung der von der Beigeladenen am 18.12.2020 beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der WEA mit Bescheid vom 02.05.2022 ab, der Beigeladenen bekannt gegeben am 05.05.2022. Hierüber setzte es den Kläger zu 1 und die Rechtsvorgänger des Klägers zu 2, die im Verfahren jeweils Einwendungen erhoben hatten, in Kenntnis. Zur Begründung führte es aus, dass das Vorhaben nach der bauplanungsrechtlichen Vorschrift des § 35 Abs. 1 BauGB unzulässig sei. Ihm stehe das Gebot der Rücksichtnahme entgegen, weil von ihm eine optisch bedrängende Wirkung auf die Wohngebäude beider Kläger ausgehe. Auf den Widerspruch der Beigeladenen vom 16.05.2022 erließ das Regierungspräsidium Freiburg am 16.11.2022 den Widerspruchsbescheid, mit dem es den Bescheid vom 02.05.2022 aufhob und das Landratsamt verpflichtete, den Antrag der Beigeladenen erneut zu bescheiden. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Würdigung unter dem Gesichtspunkt der optisch bedrängenden Wirkung falle unter Berücksichtigung von § 2 EEG für beide betroffenen Anwesen zugunsten der WEA aus. Nach erneuter Überprüfung erteilte das Landratsamt der Beigeladenen am 15.08.2023 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der WEA. Die Genehmigung umfasst die folgenden schallimmissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen: „3.54 Der Beurteilungspegel der von der Anlage des Windparks xxxxxxxxxx ausgehenden Geräusche darf an den maßgeblichen Immissionsorten die jeweils heran zu ziehenden Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm nicht überschreiten. Diese sind Außenbereich/Mischgebiet (MI) 60 dB(A) tags 45 dB(A) nachts Die Nachtzeit ist von 22:00 bis 6:00 Uhr. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen den jeweiligen Immissionsrichtwert am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und zur Nachtzeit um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. 3.55 Beim Betrieb der Windenergieanlagen des Windparks xxxxxxxxxx ist sicherzustellen, dass die maximalen Schallleistungspegel (inkl. einer oberen Vertrauensgrenze) der Anlage folgende Werte nicht überschreiten: Leistungsoptimierter Modus PO1 WEA 1 tags 106 dB(A) Geräuschoptimierter Modus SO1 WEA 1 nachts 104,1 dB(A) 3.56 Bis zum Vorliegen eines FGW-konformen schalltechnischen Vermessungsberichtes für die beantragte Betriebsweise (Betriebsmodus PO1 und SO1), in welchem die vom Anlagenhersteller angegebenen Schallleistungspegel mindestens bestätigt werden und dessen Prüfung durch die Fachbehörde, ist ein Nachtbetrieb der WEA 1 von 22:00 bis 06:00 Uhr nicht zulässig. 3.57 Sobald ein FGW-konformer Vermessungsbericht der Anlage vorliegt, ist dieser unverzüglich dem Landratsamt Ortenaukreis zur Prüfung vorzulegen. Die Inbetriebnahme des Nachtbetriebes ist nach dessen Freigabe dem Landratsamt Ortenaukreis anzuzeigen. 3.58 Liegen dem Betreiber schalltechnische Vermessungen (FGW-konform) des Anlagentyps vor, die einen höheren Schallleistungspegel als den derzeit bestimmten vermuten lassen, sind auch diese Erkenntnisse der Genehmigungsbehörde mitzuteilen. In diesem Fall kann eine weitere Einschränkung des Betriebs vorgesehen werden. 3.59 Wurde der schalltechnische Vermessungsbericht nach Ziffer 3.56 vorgelegt und die Zulässigkeit des Nachtbetriebes ebenfalls nach Ziffer 3.56 durch die Fachbehörde bestätigt, ist die Einhaltung der Immissionsrichtwerte gemäß Ziffer 3.54 für folgende Immissionsorte innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme des Nachbetriebes durch eine Abnahmemessung (Immissionsmessung) nachzuweisen: (…) - IO H xxxxxxxxx 3.60 Die Schallimmissionsmessung ist durch eine anerkannte Messstelle nach § 29b BImSchG durchzuführen. Sollte die Jahresfrist nicht eingehalten werden können, sind die Gründe hierfür von der beauftragten Messstelle darzulegen. 3.61 Spätestens einen Monat nach Inbetriebnahme des Nachtbetriebs ist dem Landratsamt Ortenaukreis eine Kopie der Auftragsbestätigung für die Messungen zu übersenden. Der Sachverständige hat sich rechtzeitig vor Durchführung der Messung mit dem Landratsamt Ortenaukreis in Verbindung zu setzen, um das Messkonzept abzustimmen. 3.62 Der Messbericht ist dem Landratsamt Ortenaukreis innerhalb von 8 Wochen zu übermitteln. 3.63 Weiterhin behält sich das Landratsamt Ortenaukreis vor, die Zahl der maßgeblichen Immissionsorte für eine Abnahmemessung zu erweitern, sofern für diese Immissionsorte definierte Beschwerden vorgetragen werden. 3.64 Die Windenergieanlagen dürfen nicht tonhaltig sein. Tonhaltig sind Emissionen, wenn der Tonzuschlag gemäß LAI-Hinweise (Stand 30.06.2016) „Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen“ im Nahbereich KTN > 2 dB ist. 3.65 Bei Schäden an der Anlage, die zu höheren Lärmemissionen, zu Ton- oder deutlich wahrnehmbaren Impulshaltigkeiten führen, sind unverzüglich die notwendigen Abhilfemaßnahmen durchzuführen. Das Landratsamt Ortenaukreis ist unverzüglich zu informieren.“ Die Kläger haben am 15.09.2023 die vorliegenden Klagen erhoben und diese am 24.11.2023 begründet. Aus im Einzelnen näher erläuterten Gründen sind sie der Auffassung, das Vorhaben verstoße gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, weil es optisch bedrängende Wirkung auf die auf ihren Grundstücken praktizierte Wohnnutzung habe. Ferner genüge die Genehmigung der WEA aus verschiedenen Gründen auch nicht den schallimmissionsschutzrechtlichen Anforderungen. Sie beantragen jeweils, die der Beigeladenen vom Beklagten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 15.08.2023 aufzuheben. Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, die Klagen abzuweisen. Sie verteidigen den Bescheid. Dem Senat haben die Verfahrensakte (vier Bände) und die Antragsunterlagen (zwei Ordner), ferner die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze vorgelegen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung einen Augenschein eingenommen. Auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Niederschrift und ihre Anlage wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.