Beschluss
6 A 2297/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0530.6A2297.22.00
10Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Kriminalkommissars a. D., der mit seiner Klage über den Weg des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs die Neuberechnung einer ihm (nur) anteilig gewährten Zulage begehrt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.535,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Kriminalkommissars a. D., der mit seiner Klage über den Weg des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs die Neuberechnung einer ihm (nur) anteilig gewährten Zulage begehrt. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.535,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.12.2009 ‑ 2 BvR 758/07 ‑, NVwZ 2010, 643 = juris Rn. 96. Daran fehlt es hier. Der inzwischen in den Ruhestand getretene Kläger begehrt mit seiner Klage Schadensersatz wegen Unterlassens der Neuberechnung von Zulagen nach den (seinerzeit geltenden) §§ 46 BBesG, 46 ÜBesG NRW, die ihm für den Zeitraum vom 20.8.2008 bis zum 31.7.2015 gewährt worden sind. Über diesen Zulagenanspruch hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 21.7.2016 im Verfahren 26 K 741/15 rechtskräftig entschieden und dem Kläger im Ergebnis einen (nur) anteiligen Anspruch auf Zulagengewährung zugesprochen. Der Schadensersatzanspruch ist nunmehr auf die Zahlung des Differenzbetrags zur vollen Zulage gerichtet. Das Verwaltungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch mit der Begründung abgelehnt, es fehle an einer Pflichtverletzung des beklagten Landes. Das gelte schon deshalb, weil der Kläger den Zulagenanspruch gerichtlich habe feststellen lassen. Außerdem gehe der Kläger in der Annahme fehl, dass das beklagte Land bei der Berechnung der Quoten verjährte Ansprüche anderer Berechtigter unberücksichtigt hätte lassen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 21.11.2019 - 2 B 23.19 - ausgeführt, dass sich die Zahl der Anspruchsberechtigten nicht auf diejenigen Beamten beschränke, die Schritte unternommen haben, die zur Hemmung der Verjährung geführt haben. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass keine (Fürsorge-)Pflichtverletzung des Dienstherrn vorliege, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Namentlich stellt das Unterlassen einer Neuberechnung des Zulagenanspruchs entgegen der Auffassung des Klägers kein fürsorgepflichtwidriges oder sonst rechtswidriges Verhalten des Dienstherrn dar. Insoweit hat das Verwaltungsgericht der Sache nach zutreffend zunächst auf das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffend den Zulagenanspruch hingewiesen. Den gerichtlich rechtskräftig festgestellten Anspruch auf Gewährung einer anteiligen Zulage hat das beklagte Land - unstreitig - erfüllt. Wenn der Kläger nunmehr meint, in dem Urteil sei die Höhe des Anspruchs (zu seinen Lasten) falsch berechnet worden, weil eine zu hohe Zahl an Anspruchsberechtigten berücksichtigt worden sei, ist damit eine Pflichtverletzung des beklagten Landes nicht dargetan. Im Übrigen müsste sich insoweit im Gegenteil der Kläger ‑ worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat ‑ entgegenhalten lassen, dass er es schuldhaft unterlassen hat, den nunmehr geltend gemachten Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB). Denn als "Schaden" macht der Kläger im vorliegenden Verfahren die Differenz zwischen der anteilig gewährten und der vollen Zulage geltend. In diesem Umfang ist seine Klage betreffend den Primäranspruch abgewiesen worden. Gleichwohl hat der Kläger kein Rechtsmittel gegen das teilweise klageabweisende Urteil eingelegt, sondern dieses rechtskräftig werden lassen. Unerheblich ist dabei der Einwand des Klägers, er habe damals keine Kenntnis über die falsche Berechnung gehabt. Dieser Umstand fällt in seine eigene Sphäre. Die der Berechnung der Höhe des Anspruchs zu Grunde gelegten Zahlen, namentlich auch die jeweilige Zahl der Anspruchsberechtigten, waren dem Kläger bekannt; sie waren den im gerichtlichen Verfahren vorliegenden und im Urteil in Bezug genommenen Tabellen zu entnehmen. Es hätte dem Kläger offen gestanden, diese Zahlen mit konkreten Einwänden in Zweifel zu ziehen, insbesondere etwa mit dem Hinweis auf eine schon eingetretene und/oder möglicherweise noch eintretende Verjährung von Ansprüchen einzelner Beamtinnen und Beamter ‑ allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter ‑. Dem Versuch des Klägers, nunmehr über den Umweg einer Fürsorgepflichtverletzung letztlich erneut den Primäranspruch geltend zu machen, steht danach jedenfalls auch seine Obliegenheit zur Schadensabwendung entgegen. Darüber hinaus trifft aber auch die ‑ zur Begründung des aus seiner Sicht bestehenden und durch das beklagte Land missachteten Anspruchs auf Neuberechnung der Zulage angeführte ‑ Auffassung des Klägers nicht zu, die Zahl der Anspruchsberechtigten habe sich nachträglich verringert mit der Folge, dass die zunächst ermittelten "Quoten" gestiegen seien. Der Kläger begründet diese Auffassung mit den Vorgaben unter Punkt 2. im Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8.12.2017 zur Prüfung von nicht gerichtlich rechtskräftig festgestellten Zulagenansprüchen. Er meint, insbesondere durch die Vorgabe der (nochmaligen) Prüfung, ob Ansprüche verjährt seien, verringere sich die Zahl der zu berücksichtigenden Anspruchsberechtigten. Entgegen der Auffassung des Klägers ist indes bei der Ermittlung der Zahl der Anspruchsberechtigten nicht - zu seinen Gunsten - zu berücksichtigen, ob Ansprüche einzelner Beamter mutmaßlich oder tatsächlich verjährt sind. Bereits das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, das das Verfahren zur anteiligen Erfüllung der Ansprüche im Urteil vom 25.9.2014 ‑ 2 C 16.13 ‑ abschließend beschrieben hat, ohne dass dabei zwischen verjährten und nicht verjährten Ansprüchen unterschieden worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.9.2014 - 2 C 16.13 -, BVerwGE 150, 216 = juris Rn. 21 f., sowie Beschlüsse vom 21.11.2019 ‑ 2 B 23.19 ‑, juris Rn. 12, und vom 13.2.2020 ‑ 2 B 43.19 -, juris Rn. 10 f. Die Auffassung des Klägers lässt zudem unberücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblich für die anzustellende Berechnung stets die Verhältnisse in dem Monat sind, für den die Zulage berechnet wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.9.2014 - 2 C 16.13 -, a. a. O., juris Rn. 22, und Beschluss vom 13.2.2020 ‑ 2 B 43.19 -, juris Rn. 10. Die Verjährungseinrede lässt diese Verhältnisse grundsätzlich unberührt. Sie ist eine lediglich die Durchsetzbarkeit des Anspruchs betreffende, rechtshemmende Einwendung und führt nicht zur Rechtsvernichtung ex tunc. Die Erhebung der Einrede der Verjährung gegenüber anderen Anspruchsberechtigten durch den Dienstherrn kann deshalb nicht zur Folge haben, dass sich der anteilige Zulagenanspruch zu Gunsten des Klägers erhöht. Vgl. Thür. OVG, Urteil vom 20.8.2018 - 2 KO 301/16 ‑, juris Rn. 27; OVG Bremen, Urteile vom 27.1.2022 ‑ 2 LB 133/21 -, juris Rn. 60, und vom 2.2.2022 ‑ 2 LB 141/21 ‑, juris Rn. 55. Soweit der Kläger - die haushaltsrechtliche Lage sehr vereinfacht darstellend - meint, die Erhebung der Einrede der Verjährung gegenüber anderen Beamten durch das beklagte Land führe dazu, dass der "Zulagentopf" noch "halbvoll" sei, und es verletze die Fürsorgepflicht, wenn die noch vorhandenen Gelder nicht ausgezahlt würden, lässt er unberücksichtigt, dass die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht keine über die gesetzlich geregelten Ansprüche hinausgehenden Ansprüche gewährt: Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn geht nicht über das hinaus, was dem Beamten durch spezialgesetzliche Regelungen abschließend eingeräumt ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.7.2019 - 2 B 4.19 -, juris Rn. 20 m. w. N. Die Zulagengewährung ist abschließend gesetzlich geregelt. Bei der Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, konkret bei der Ermittlung der Zahl der Anspruchsberechtigten ist, wie ausgeführt, nicht danach zu unterscheiden, ob Ansprüche verjährt sind oder nicht. Dass die für die Zulagengewährung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel deshalb ggf. nicht vollständig verwendet werden, begründet danach keine Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn, sondern ist Folge der gesetzlichen Regelungen. Ohne Erfolg macht der Kläger schließlich geltend, das Unterlassen der Neuberechnung der Zulage durch das beklagte Land und das Einbehalten von Geldern, obwohl der "Zulagentopf" noch nicht "leer" sei, widerspreche dem beamtenrechtlichen Leistungsprinzip und dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation. Für eine der Sache nach damit geltend gemachte Verletzung der Alimentationspflicht durch das beklagte Land ist auf der Grundlage dieser Ausführungen nichts ersichtlich. Die Alimentation des Beamten knüpft hinsichtlich seiner Besoldung an sein Statusamt an, nicht an die Wertigkeit der von ihm wahrgenommenen Aufgaben. Bezugspunkt für die Amtsangemessenheit der Alimentation ist nicht das Funktionsamt, sondern das Statusamt. Die - auch langfristige - Wahrnehmung eines höherwertigen Funktionsamts ‑ d. h. eines entsprechenden Dienstpostens ‑ ist deshalb kein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip und bewirkt auch keinen solchen Verstoß. Soweit eine Zulage gerade für die Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit in Streit steht, tangiert dies nicht die Frage der amtsangemessenen Alimentation. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.4.2017 ‑ 2 B 103.15 ‑, juris Rn. 14 m. w. N. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger hält die Frage für klärungsbedürftig, ob "ein Anspruch auf Neuberechnung der Zulage [besteht], wenn aufgrund von Verjährung im Nachhinein feststeht, dass nur ein Teil der zulagenberechtigten Beamten einen Anspruch auf Auszahlung der Zulage hatte". Es ist allerdings bereits unklar, in welchem rechtlichen Zusammenhang sich die Frage - wörtlich verstanden - entscheidungserheblich stellen soll. Streitgegenständlich ist nicht ein Anspruch des Klägers auf Neuberechnung der ihm gewährten Zulagen, sondern ein beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch, der voraussetzt, dass der Dienstherr eine ihm gegenüber dem Beamten obliegende Verpflichtung schuldhaft verletzt hat, diese Verletzung einen Schaden des Beamten verursacht hat und der Beamte es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen der Zulassungsbegründung ist die aufgeworfenen Frage bei rechtsschutzfreundlicher Auslegung wohl dahingehend zu verstehen, ob eine Fürsorgepflichtverletzung vorliegt, wenn der Dienstherr es unterlässt, die Höhe eines rechtskräftig festgestellten Zulagenanspruchs nach § 46 BBesG a. F. und § 46 ÜBesG NRW a. F. neu zu berechnen und die Zahl der Anspruchsberechtigten zu verringern, wenn im Nachhinein feststeht, dass ein Teil der zulagenberechtigten Beamten ihren Anspruch auf Gewährung der Zulage aufgrund von Verjährung nicht durchsetzen konnten. Diese Frage ist auch ohne die Durchführung eines Berufungsverfahrens - verneinend - zu beantworten. Wie oben unter 1. ausgeführt, ist bei der Ermittlung der Zahl der Anspruchsberechtigten nicht zu berücksichtigen, ob Ansprüche einzelner Beamter verjährt sind. Ein fürsorgepflichtwidriges Unterlassen scheidet schon deshalb aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).