Urteil
2 KO 301/16
Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Kommt im Fall der sog. Topfwirtschaft nur eine anteilige Gewährung der Verwendungszulage in Betracht, ist bei der Ermittlung der Anzahl der Anspruchsberechtigten ohne Belang, ob mittlerweile Ansprüche einzelner Anspruchsberechtigter verjährt sind und der Dienstherr die rechtshemmende Einrede der Verjährung erhoben hat. Maßgebend für die Berechnung der anteiligen Zulage sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens des monatlichen Anspruchs.(Rn.27)
2. Die obersten Landesbehörden und die nachgeordneten Dienststellen, denen Planstellen zur Bewirtschaftung zugewiesen sind, haben Nachweise zur Planstellenüberwachung und -besetzung zu führen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, geht die Unaufklärbarkeit der Besetzung einer Planstelle zu Lasten des Dienstherrn.(Rn.33)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. April 2014 geändert und der Beklagte verpflichtet, den Widerspruchsbescheid der Thüringer Landesfinanzdirektion - Zentrale Gehaltsstelle - vom 2. September 2011 abzuändern und dem Kläger eine Verwendungszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und der Besoldungsgruppe A 14 ThürBesO für den Monat Januar 2008 in Höhe von 22,22 v. H., für den Monat Februar 2008 in Höhe von 14,81 v. H., für die Monate März 2008 bis Juni 2008 in Höhe von jeweils 11,11 v. H., für die Zeit vom 15. Mai 2010 bis zum 31. Juli 2010 in Höhe von jeweils 10 v. H., für die Monate August und September 2010 in Höhe von jeweils 10,34 v. H. sowie für die Monate Oktober 2010 bis September 2011 in Höhe von jeweils 10,71 v. H. nebst jeweils Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Juli 2011 zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kommt im Fall der sog. Topfwirtschaft nur eine anteilige Gewährung der Verwendungszulage in Betracht, ist bei der Ermittlung der Anzahl der Anspruchsberechtigten ohne Belang, ob mittlerweile Ansprüche einzelner Anspruchsberechtigter verjährt sind und der Dienstherr die rechtshemmende Einrede der Verjährung erhoben hat. Maßgebend für die Berechnung der anteiligen Zulage sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens des monatlichen Anspruchs.(Rn.27) 2. Die obersten Landesbehörden und die nachgeordneten Dienststellen, denen Planstellen zur Bewirtschaftung zugewiesen sind, haben Nachweise zur Planstellenüberwachung und -besetzung zu führen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, geht die Unaufklärbarkeit der Besetzung einer Planstelle zu Lasten des Dienstherrn.(Rn.33) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. April 2014 geändert und der Beklagte verpflichtet, den Widerspruchsbescheid der Thüringer Landesfinanzdirektion - Zentrale Gehaltsstelle - vom 2. September 2011 abzuändern und dem Kläger eine Verwendungszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und der Besoldungsgruppe A 14 ThürBesO für den Monat Januar 2008 in Höhe von 22,22 v. H., für den Monat Februar 2008 in Höhe von 14,81 v. H., für die Monate März 2008 bis Juni 2008 in Höhe von jeweils 11,11 v. H., für die Zeit vom 15. Mai 2010 bis zum 31. Juli 2010 in Höhe von jeweils 10 v. H., für die Monate August und September 2010 in Höhe von jeweils 10,34 v. H. sowie für die Monate Oktober 2010 bis September 2011 in Höhe von jeweils 10,71 v. H. nebst jeweils Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Juli 2011 zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die teilweise zugelassene und zulässige Berufung bleibt ganz überwiegend ohne Erfolg. Auf die Berufung des Klägers ist das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. April 2014 abzuändern und der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine anteilige Verwendungszulage in den Zeiträumen vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 sowie vom 15. Mai 2010 bis zum 30. September 2011 zu gewähren, und zwar im Monat Januar 2008 in Höhe von 22,22 v. H., im Monat Februar 2008 in Höhe von 14,81 v. H., in den Monaten März 2008 bis Juni 2008 in Höhe von jeweils 11,11 v. H., in der Zeit vom 15. Mai 2010 bis zum 31. Juli 2010 in Höhe von jeweils 10 v. H., in den Monaten August und September 2010 in Höhe von jeweils 10,34 v. H. sowie in den Monaten Oktober 2010 bis September 2011 in Höhe von jeweils 10,71 v. H. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. Der Kläger hat über den tenorierten Umfang hinaus keinen Anspruch auf Zahlung einer Verwendungszulage. Anspruchsgrundlage ist § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020, BBesG a. F.), für die Zeit ab dem 1. Juli 2008 i. V. m. § 4 Abs. 4 des Thüringer Besoldungs-Überleitungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2008, GVBl. S. 134 (ThürBesÜG). Die zuletzt genannte Vorschrift bestimmt - nachdem das am 1. Juli 2008 in Kraft getretene Thüringer Besoldungsgesetz vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134) eine dem bis dahin gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 und 2 GG fortgeltenden § 46 BBesG vergleichbare Regelung nicht mehr vorsah -, dass für Beamte, die vor dem Inkrafttreten des Überleitungsgesetzes am 1. Juli 2008 eine Zulage nach § 46 BBesG erhielten, die Regelung des § 46 BBesG a. F. für die Dauer der zulagenberechtigten Verwendung bis zum 30. September 2011 weiter anzuwenden ist. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. ist einem Beamten, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage zu gewähren, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger in den Zeiträumen vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 sowie vom 15. Mai 2010 bis zum 30. September 2011 mit Ausnahme der haushaltsrechtlichen Voraussetzung sämtliche sonstigen Tatbestandsmerkmale des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. erfüllt. Er hat seit dem 1. April 2004, damit ununterbrochen mehr als 18 Monate, die Aufgaben eines gegenüber dem innegehaltenen Statusamt eines Studienrats (BesGr A 13) höherwertigen Amtes wahrgenommen, nämlich die eines Seminarrektors als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an berufsbildenden Schulen. Das Amt eines Seminarrektors als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern an berufsbildenden Schulen war bis zu seiner Abschaffung durch das ThürBVAnpG 2011/2012 am 1. Oktober 2011 nach Anlage 1 ThürBesO mit der Besoldungsgruppe A 14 bewertet. Für die Frage der höherwertigen Verwendung i. S. d. § 46 Abs. 1 BBesG a. F. ist die Art und Weise der Funktionsübertragung, also ob der Kläger zum Fachleiter bestellt oder mit den Aufgaben des Fachleiters beauftragt worden ist (sog. lehrbeauftragter Fachleiter), unerheblich. Sog. bestellte Fachleiter und lehrbeauftragte Fachleiter unterscheiden sich nicht in dem wahrzunehmenden, dem Amt eines Seminarrektors (BesGr A 14) zuzuordnenden Aufgabenbereich, sondern nur nach der bei Aufgabenübertragung beabsichtigten Verwendungsdauer (vgl. § 24 Dienstordnung für Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte an den staatlichen Schulen in Thüringen - DO, GABl. 2001, 326). Bei einer zeitlich befristeten Aufgabenübertragung ist eine Beauftragung als sog. lehrbeauftragter Fachleiter vorgesehen. Bei einer zeitlich unbefristeten Aufgabenübertragung erfolgt dagegen die Bestellung zum Fachleiter (vgl. § 24 Abs. 1 S. 2, 3 DO). Der Kläger hat die Aufgaben des funktionsgebundenen Amtes des Fachleiters im streitgegenständlichen Zeitraum „vorübergehend vertretungsweise“ i. S. v. § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. wahrgenommen. Auch die langjährige Wahrnehmung der Aufgaben eines Fachleiters durch den Kläger wird von dem Tatbestandsmerkmal „vorübergehend vertretungsweise“ erfasst. Die Aufgaben eines höherwertigen Amtes werden auch dann vorübergehend vertretungsweise i. S. v. § 46 Abs. 1 BBesG a. F. wahrgenommen, wenn sie dem Beamten für einen Zeitraum übertragen werden, dessen Ende - wie hier bei der Beauftragung auf Widerruf - weder konkret feststeht noch absehbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 30/09 - BVerwGE 139, 368). Für die streitgegenständlichen Zeiträume lagen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vor. Ein Beförderungsverbot bestand unstreitig nicht (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 ThürBG 1999 bzw. 2009, § 11 Abs. 3 Thüringer Laufbahnverordnung vom 7. Dezember 1995 - ThürLbVO, GVBl. 1995, 382). Nicht maßgeblich für den Zulagenanspruch ist, ob der Kläger bei einer Beförderungskonkurrenz eine reale Beförderungschance gehabt hätte. Nach den von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. geforderten haushaltsrechtlichen Voraussetzungen ist dem Kläger die Verwendungszulage in den Zeiträumen vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 sowie vom 15. Mai 2010 bis zum 30. September 2011 aber nur anteilig zu gewähren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16/13 - BVerwGE 150, 216; Beschluss vom 29. Dezember 2014 - 2 B 110/13 - ZBR 2015, 170; Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 B 25/14 - juris), der der Senat folgt (vgl. Urteil des Senats vom 30. Juni 2015 - 2 KO 535/14 - n. v.), sind die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Beförderung des betreffenden Beamten kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegensteht. Für seine Beförderung muss eine freie Planstelle der entsprechenden Wertigkeit zur Verfügung stehen. Maßgeblich sind die einschlägigen Vorgaben des jeweiligen Haushaltstitels des Haushaltsplans. Zu berücksichtigen sind insoweit a l l e i n die ins Detail gehenden Festlegungen des Haushaltsplans, nicht dagegen die lediglich darauf aufbauenden Entscheidungen der Exekutive, die die Planstellen den einzelnen vom Haushaltstitel erfassten Behörden zuweisen. Denn der Haushalt, auf den es beim Begriff der „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ ankommt, wird durch den Gesetzgeber und nicht durch die Exekutive bestimmt. Entscheidungen der Exekutive sind hier nur von Bedeutung, wenn sie auf entsprechenden gesetzlichen Vorgaben oder Ermächtigungen beruhen, wie etwa „kw-Vermerke“ oder eine Haushaltssperre. Haushaltsrechtliche Voraussetzungen im vorstehenden Sinne sind z. B. auch die kommunalaufsichtsrechtlichen Vorschriften des Landesrechts und darauf beruhende Verfügungen der Aufsichtsbehörden mit der Folge der Einschränkung der gemeindlichen Haushaltsbefugnisse (sog. Nothaushaltsrecht). Es versteht sich von selbst, dass diese Aussagen ebenso - und erst recht - Geltung beanspruchen bei haushaltsrechtlichen Einschränkungen kraft Landesverfassungsrechts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2016 - 2 B 92/15 - juris; vorgehend Urteil des Senats vom 30. Juni 2015 - 2 KO 535/14 - n. v.). Der Anspruch des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. setzt dabei auf der Ebene des Haushaltsplans keine feste Verknüpfung zwischen einem konkret-funktionellen Amt (Dienstposten) und einer bestimmten Planstelle voraus. § 49 ThürLHO bestimmt zwar als grundlegende haushaltsrechtliche Voraussetzung, dass ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden darf. Die Zulage ist aber auch in den Fällen, in denen der Dienstherr auf die ihm mögliche Anpassung der Anzahl der Dienstposten an die Anzahl der Planstellen der entsprechenden Wertigkeit verzichtet hat, anteilig nach Köpfen zu gewähren. Die Gewährung einer anteiligen Verwendungszulage im Fall der sog. Topfwirtschaft ist gegenüber dem völligen Leerlaufen der Zulagennorm unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit und mit Blick auf die Anreiz-, Honorar- und Korrekturfunktion der Norm aus teleologischen Gründen geboten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16/13 - BVerwGE 150, 216). Bei der anteiligen Gewährung der Verwendungszulage im Fall der sog. Topfwirtschaft ist für den Anspruchszeitraum und den etatisierten Behördenbereich monatlich die Anzahl der Anspruchsberechtigten und die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit zu ermitteln und ins Verhältnis zu setzen. Maßgeblich für diese Berechnung sind dabei stets die Verhältnisse in dem Monat, für den die Zulage zu berechnen ist. Hinsichtlich der Zahl der Anspruchsberechtigten ist zu prüfen, ob im jeweiligen Monat einzelne Beamte in die Anspruchsvoraussetzungen hineingewachsen sind (Erlangen der Beförderungsreife, Erreichen der 18-monatigen Wartezeit) oder aus ihr herausgefallen sind (Wechsel auf einen dem Statusamt entsprechenden Dienstposten, Beförderung, Ruhestand, Tod). Hinsichtlich der Zahl der besetzbaren Planstellen ist zu prüfen, ob bislang besetzte Planstellen nunmehr besetzbar geworden sind (Ruhestand, Tod, (Weg-)Versetzung) oder bislang besetzbare Planstellen nunmehr besetzt worden sind (Beförderung, (Her-)Versetzung). Teilzeitbeschäftigte Beamte sind bei dieser Berechnung entsprechend ihrer Beschäftigungsquote zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a. a. O.). Nicht zu folgen ist dem Kläger, dass bei der Ermittlung der Zahl der Anspruchsberechtigten zu berücksichtigen sei, ob Ansprüche anderer Anspruchsberechtigter verjährt seien und der Beklagte die Verjährungseinrede geltend gemacht habe, weil sich in diesem Fall der Anteil seines Zulagenanspruchs erhöhe. Wie ausgeführt, kommt es maßgebend auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens des monatlichen Anspruchs an (stRspr, vgl. Urteil des Senats vom 30. Juni 2015 - 2 KO 535/14 -; BVerwG, Beschluss vom 11. April 2016 - 2 B 92/15 - juris Rn. 26; Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16/13 - BVerwGE 150, 216; Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 30/09 - BVerwGE 139, 368; Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 29/09 - NVwZ 2005, 1078; Beschluss vom 23. Juni 2005 - 2 B 106/04 - NVwZ-RR 2005, 732). Unzweifelhaft führt die Verjährungseinrede nicht zur Rechtsvernichtung ex tunc. Es handelt sich um eine rechtshemmende Einwendung. Der entstandene Anspruch bleibt bestehen, er kann vom Anspruchsberechtigten nur nicht durchgesetzt werden. Die Erhebung der Verjährungseinrede gegenüber anderen Anspruchsberechtigten durch den Dienstherrn kann deshalb nicht zur Folge haben, dass sich der anteilige Zulagenanspruch zu Gunsten des Klägers erhöht. Andernfalls liefe im Übrigen die Erhebung der Einrede, zu der der Dienstherr nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung (vgl. § 7 Thüringer Landeshaushaltsordnung - ThürLHO) nicht nur berechtigt, sondern grundsätzlich auch verpflichtet ist, im Ergebnis ins Leere, wenn der von der Verjährungseinrede erfasste Zulagenanteil anderer Anspruchsberechtigter in den „Topf“ zur anderweitigen Verteilung zurück fiele. Zu dem Kreis der Anspruchsberechtigten gehören nicht tarifbeschäftigte Lehrer, auf deren Arbeitsverhältnis der nach § 17 Abs. 1 TVÜ-Länder fortgeltende § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 Anwendung findet und denen eine Zulage wegen der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Fachleitertätigkeit nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gemäß § 46 BBesG a. F. analog zusteht (vgl. BAG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 10 AZR 203/11 -; Urteil vom 16. Mai 2013 - 4 AZR 484/11 -, jeweils juris m. w. N.). Ein etwaiger Zulagenanspruch eines tarifbeschäftigten Lehrers ist nicht aus dem „Topf“ der Planstellen zu bedienen. Der Haushaltsgesetzgeber stellt für Beamte Planstellen - nicht Geld - und für Tarifbeschäftigte primär Geld - keine Planstellen - zur Verfügung. Dementsprechend sah Nr. 7.4 der VV zu § 49 ThürLHO Fassung 2007 (ThürStAnz 2007, 516) und sieht nunmehr Nr. 6.4 der VV zu § 49 ThürLHO Fassung 2010 (ThürStAnz 2010, 1704) bzw. Fassung 2014 (ThürStAnz 2014, 1343) vor, dass auch im Fall einer sog. anderweitigen Besetzung von Planstellen durch Tarifbeschäftigte „die Aufwendungen“ für diese Bediensteten jeweils aus dem Titel zu leisten sind, bei dem sie nach dem Beschäftigungsverhältnis zu veranschlagen wären. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind vorliegend allein die in dem jeweils geltenden Haushaltsplan etatisierten Planstellen für das Amt Seminarrektor als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an berufsbildenden Schulen (BesGr A 14 ThürBesO) maßgebend. Nicht in die Betrachtung einzubeziehen sind die eigens etatisierten Planstellen der Besoldungsgruppe A 14 für Oberstudienräte an berufsbildenden Schulen, und zwar auch dann nicht, wenn - wie vom Kläger behauptet - die Exekutive bei der Stellenbewirtschaftung (im Bereich berufsbildender Schulen) nicht zwischen Planstellen Oberstudienrat (BesGr A 14 ThürBesO) und Planstellen Seminarrektor als Fachleiter (BesGr A 14 ThürBesO) unterschieden hat. Im Rahmen der „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ kommt es auf die Bestimmungen des Haushaltsgesetzgebers an, welchen Etat an Planstellen er in den jeweiligen Haushaltstiteln nach den dortigen Festlegungen vorsieht. Die Praxis der Verwendung der Planstellen durch die Exekutive ist ohne Belang. In den streitgegenständlichen Zeiträumen vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 sowie vom 15. Mai 2010 bis zum 30. September 2011 hat der Haushaltsgesetzgeber einen Etat von jeweils 9 Planstellen für Seminarrektoren als Fachleiter im Bereich berufsbildender Schulen zur Verfügung gestellt. Im Landeshaushaltsplan 2008/2009, Einzelplan 4 - Thüringer Kultusministerium -, Kapitel 04 13 Berufsbildende Schulen, Titel 422 01 sind für das Jahr 2008 9 Planstellen für Seminarrektoren (BesGr A 14 ThürBesO) ausgebracht. Jeweils dieselbe Ausweisung sehen die Landeshaushaltspläne 2010 und 2011 im Einzelplan 4, Kapitel 041 3, Titel 422 01, vor. Für diese etatisierten Planstellen für das Amt Seminarrektor als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an berufsbildenden Schulen bestand keine Planstellenbewirtschaftung im Sinne einer festen Verknüpfung zwischen Planstelle und Dienstposten (Funktion). Der Beklagte bewirtschaftete die Planstellen in Form der sog. Topfwirtschaft. Eine feste Zuordnung von Planstelle zu Dienstposten folgt nicht bereits daraus, dass es sich bei dem Amt des Seminarrektors als Fachleiter um ein funktionsgebundenes Amt handelt, d. h. um ein Amt, bei dem sich die auszuübende Tätigkeit zwingend aus dem Amtsinhalt ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 C 16/89 - NVwZ 1991, 375). Bei Funktionsämtern kann die Zuordnung einer Planstelle zu einem bestimmten Dienstposten zwar tatsächlich ohne weiteres möglich sein. Dies ist etwa bei Funktionsämtern auf Führungsebene der Fall, wenn Schulleiter oder Konrektoren den Anspruch auf Verwendungszulage geltend machen. Den im Haushaltsplan leicht identifizierbaren Planstellen kann in der Regel ein Dienstposten zugeordnet werden, weil der Dienstposten eines Schulleiters oder Konrektors je Schule grundsätzlich einmal tatsächlich vorhanden ist. Anders liegt es aber im Fall der Fachleiter. Hier fehlt es an einem solchen tatsächlichen, sich aus der Organisation einer jeden Schule ergebenden Alleinstellungsmerkmal. Eine Planstellenbewirtschaftung der Fachleiter-Ämter kann deshalb nur dann angenommen werden, wenn der Dienstherr Dienstposten, d. h. Ämter im konkret-funktionellen Sinn eingerichtet hat, die in der Behörde (Schule) ausschließlich dem Statusamt Seminarrektor als Fachleiter zugeordnet sind und die mit einer bestimmten, für dieses Statusamt ausgebrachten Planstelle verknüpft sind. Eine solche Stellenbewirtschaftung liegt hier nicht vor. Bereits in dem Verfahren 2 KO 315/16 hat das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) bezogen auf die Staatlichen Studienseminare erklärt, dass die im Stellenplan für die Staatlichen Studienseminare ausgebrachten Planstellen weder den einzelnen Studienseminaren noch den jeweils eingegliederten schulartbezogenen Studienseminaren zugeordnet worden sind, sondern die Zuordnung der Planstellen zu den einzelnen Studienseminaren allein aufgrund der jeweiligen tatsächlichen Besetzung erfolgte. Folglich wurden die Planstellen dort verwendet, wo sie von Fall zu Fall benötigt wurden. Für die Planstellen für Fachleiter vor und nach der Umstrukturierung der Staatlichen Studienseminare zum 1. September 2001, infolge der die Planstellen für Fachleiter aus dem Kapitel 04 20 Staatliche Studienseminare in die Kapitel der einzelnen Schularten umgesetzt wurden, existierte keine andere Praxis. Allein aus dem Umstand, dass sog. bestellte Fachleiter im Bereich der berufsbildenden Schulen vor und nach der Umstrukturierung auf den Planstellen für Seminarrektoren geführt wurden, kann nicht auf eine funktionsgebundene Ausbringung von Planstellen geschlossen werden. Abgesehen davon, dass nach den vorgelegten Unterlagen nicht ausschließlich sog. bestellte Fachleiter auf diesen Planstellen geführt wurden, sondern auch sog. lehrbeauftragte Fachleiter (vgl. etwa Beamtin S..., besagt das bloße Führen eines Beamten auf einer Planstelle nichts über die Einrichtung eines konkret-funktionellen Amts oder über die Kongruenz zwischen eingerichtetem Funktionsamt und Planstelle. Es bedarf einer Verknüpfung von konkretem Funktionsamt, das einer konkreten Dienststelle zugeordnet ist, mit einer bestimmten Planstelle. Dafür besteht kein Anhalt, weder in der Zeit vor und erst recht nicht in der hier maßgebenden Zeit nach der Umstrukturierung der Staatlichen Studienseminare. Es gibt keinen Organisations- oder Dienstpostenplan noch einen sonstigen Geschäftsverteilungsplan, wonach die Fachleiter-Ämter (Aufgabenbereiche für Fachleiter) in den einzelnen Schularten an den einzelnen Schulen fest eingerichtet und diese Funktionen mit bestimmten Planstellen unterlegt sind. Dies hat der Leiter des Referats für Stellenbewirtschaftung und Personal im Schulbereich des TMBJS, Ministerialrat K..., in der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2017 bestätigt. Ziel der Umstrukturierung der Staatlichen Studienseminare sei gewesen, ein System des bedarfsbezogenen Zur-Verfügung-Stellens von Fachleitern zu praktizieren. Damit stand eine größere Zahl höher bewerteter Funktionsposten einer kleineren Zahl von Planstellen mit entsprechender Wertigkeit ohne feste Zuordnung von Funktion - Fachleiter - zu Planstellen - Statusamt Seminarrektor als Fachleiter (BesGr A 14) - gegenüber. Von den in Form der sog. Topfwirtschaft bewirtschafteten 9 Planstellen waren im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 5 der 9 Stellen (vgl. die mit Schriftsatz des Beklagten vom 31. Januar 2017 vorgelegte Übersicht: Stellen Nrn. 1, 4, 5, 7, 8) und im Zeitraum vom 15. Mai 2010 bis zum 30. September 2011 6 der 9 Stellen (Stellen Nrn. 1, 3, 4, 5, 7, 8) mit Seminarrektorinnen und Seminarrektoren (BesGr A 14 ThürBesO) besetzt. Die Planstelle Nr. 1 war besetzt mit der Seminarrektorin A..., ernannt mit Wirkung vom 1. Juli 2007; die Planstelle Nr. 3 mit Seminarrektor K..., ernannt (erst) mit Wirkung vom 1. April 2009; die Planstelle Nr. 4 mit Seminarrektorin Dr. K..., ernannt mit Wirkung vom 1. April 2004 (vgl. Bl. 456, 478 GA); die Planstelle Nr. 5 mit Seminarrektorin K... S., ernannt mit Wirkung vom 1. Juli 2007; die Planstelle Nr. 7 mit Seminarrektorin S..., ernannt mit Wirkung vom 1. April 2003 und die Planstelle Nr. 8 mit Seminarrektor V..., ernannt mit Wirkung vom 1. April 2004. Im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 waren demnach die Planstellen Nr. 2, 3, 6 und 9 und im Zeitraum vom 15. Mai 2010 bis zum 30. September 2011 die Planstellen Nr. 2, 6 und 9 unbesetzt. Der für die Planstelle Nr. 2 angegebene Beamte E... ist mit Wirkung vom 1. November 2007 an das Staatliche Studienseminar Erfurt versetzt und zum ständigen Vertreter des Seminarleiters für das Lehramt an berufsbildenden Schulen bestellt worden; seither wird er auf einer Planstelle der Staatlichen Studienseminare, Kapitel 04 20, Titel 422 01 geführt. Die Planstelle Nr. 6 ist als vakant anzusehen. Der für Stellenbewirtschaftung im TMBJS zuständige Referatsleiter Ministerialrat K... hat in der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2017 erklärt, dass die für diese Planstelle angegebene Beamtin richtigerweise auf einer Planstelle Oberstudienrat zu führen wäre, weil sie mit Wirkung vom 26. Februar 2006 von den Aufgaben einer Fachleiterin entbunden und mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in das Amt einer Oberstudienrätin befördert worden ist. Die Planstelle Nr. 9 ist als vakant zu behandeln. Der Beklagte hat auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 9. November 2016 unter dem 20. April 2017 mitgeteilt, dass er die Verwendung dieser Planstelle nicht mehr nachvollziehen könne; die Besetzung der Stelle in den streitgegenständlichen Zeiträumen sei nicht mehr aufklärbar. Die Unaufklärbarkeit der Verwendung der Planstelle Nr. 9 geht zu seinen Lasten. Er trägt insoweit die materielle Beweislast. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet sich die Frage, wer die materielle Beweislast trägt, nach dem anzuwendenden materiellen Recht derart, dass die Unerweislichkeit der Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht, soweit gesetzlich nichts anderes gilt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26. November 1969 - VI C 121.65 - BVerwGE 34, 225; Urteil vom 20. Januar 2000 - 2 C 13/99 - DVBl. 2000, 1129). Für die Anspruchsvoraussetzungen der Verwendungszulage trägt danach grundsätzlich der Kläger die materielle Beweislast. Allerdings sind die Beteiligten vor dem Hintergrund, dass der Verwaltungsprozess vom Grundsatz der Amtsermittlung geprägt ist, ohne Rücksicht auf die Verteilung der materiellen Beweislast zur Mitwirkung bei der Sachaufklärung verpflichtet (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO). Das schließt selbstverständlich auch nicht aus, dass einem Beteiligten eine besondere Mitwirkungspflicht hinsichtlich solcher Umstände obliegt, die allein in seiner Sphäre, seinem Verantwortungs- und Verfügungsbereich liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2006 - 3 C 34/05 - BVerwGE 126, 365). Kommt der Dienstherr einer danach bestehenden Mitwirkungspflicht nicht nach und wird dadurch die Sachverhaltsaufklärung schwierig oder gar unmöglich, kann das Gericht Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zu Gunsten des Klägers erwägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7/09 - BVerwGE 141, 361 zum Anspruch auf Schadensersatz wegen rechtswidrig unterlassener Beförderung; s. a. Urteil vom 30. März 1978 - V C 20.76 - BVerwGE 55, 288; Urteil vom 20. Januar 2000 - 2 C 13/99 - DVBl. 2000, 1129; Urteil vom 27. September 2006 - 3 C 34/05 - BVerwGE 126, 365). Denn unter diesen Umständen ist das Fehlen einer tragfähigen Entscheidungsgrundlage auf die Verwaltungspraxis oder das Verhalten des Dienstherrn zurückzuführen und kann dem Beamten nicht angelastet werden. So verhält es sich hier. Die Führung und Überwachung der Planstellen liegt allein in der Sphäre und Verantwortung des Beklagten. Nach der Verwaltungsvorschrift (VV) des Thüringer Finanzministeriums zu § 49 ThürLHO, der Bestimmung über die Einweisung in eine Planstelle, haben die obersten Landesbehörden und die nachgeordneten Dienststellen, denen Planstellen und Stellen zur Bewirtschaftung zugewiesen sind, Nachweise zur Planstellen- und Stellenüberwachung und -besetzung, und zwar getrennt nach einzelnen Dienststellen zu führen. Die Planstellen und Stellen innerhalb eines Kapitels und einer Besoldungsgruppe bzw. Entgeltgruppe sind fortlaufend zu nummerieren. In die Nachweise sind einzutragen zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres die der Dienststelle zur Bewirtschaftung zugewiesenen Planstellen und Stellen sowie deren Besetzung getrennt nach den einzelnen Besoldungs- bzw. Entgeltgruppen und während des Haushaltsjahres laufend sämtliche Änderungen (z. B. Zuweisungen, Einsparungen und Umsetzungen) nach der Zeitfolge, sodass jederzeit die Zahl der besetzten oder in Anspruch genommenen und der freien Planstellen und Stellen festgestellt werden kann (vgl. Nr. 9 VV zu § 49 ThürLHO Fassung 2007; Nr. 8 VV zu § 49 ThürLHO Fassung 2010 bzw. 2014). Das TMBJS ist dieser Pflicht zur Führung und Überwachung der Planstelle Nr. 9 nicht nachgekommen. Andernfalls hätte die Besetzung dieser Planstelle ohne weiteres nachvollzogen werden können. Die dadurch bedingte Unaufklärbarkeit der Besetzung der Planstelle Nr. 9 muss zu Lasten des Beklagten gehen. Diese Planstelle ist deshalb als unbesetzt in die Berechnung einzustellen. Den freien besetzbaren Planstellen (4 Planstellen im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 und 3 Planstellen im Zeitraum vom 15. Mai 2010 bis zum 30. September 2011) stehen nach den vom Beklagten vorgelegten Berechnungsunterlagen in der Fassung vom 13. Juli 2018 18 Anspruchsberechtigte im Monat Januar 2008, 27 Anspruchsberechtigte im Monat Februar 2008, 36 Anspruchsberechtigte in den Monaten März 2008 bis Juni 2008, 30 Anspruchsberechtigte in den Monaten Mai 2010 bis Juli 2010, 29 Anspruchsberechtigte in den Monaten August und September 2010 sowie 28 Anspruchsberechtigte in den Monaten Oktober 2010 bis September 2011 gegenüber. An der Richtigkeit der Berechnungsunterlagen des Beklagten in der Fassung vom 13. Juli 2018 und den dort gemachten Angaben zum statusrechtlichen Werdegang der Beamten mit Fachleiteraufgaben (Lebenszeiternennung, Beförderungen, Ruhestand) und zu ihrer dienstlichen Verwendung (Beginn und Ende oder Unterbrechung der Wahrnehmung der Fachleiteraufgaben, Beschäftigungsumfang während der Fachleitertätigkeit) hat der Senat keine Zweifel mehr, nachdem der Beklagte den gerichtlichen Hinweisen vom 27. Februar 2018, vom 26. März 2018, vom 21. und 26. Juni 2018 sowie vom 5. Juli 2018 nachgekommen ist. Wird die jeweilige Zahl der Anspruchsberechtigten zur jeweiligen Zahl der freien unbesetzten Planstellen ins Verhältnis gesetzt, ergibt sich ein Anspruch auf Gewährung einer anteiligen Verwendungszulage für Januar 2008 in Höhe von 22,22 v. H., für Februar 2008 in Höhe von jeweils 14,81 v. H., für die Monate März 2008 bis Juni 2008 in Höhe von jeweils 11,11 v. H., für die Zeit vom 15. Mai 2010 bis zum 31. Juli 2010 in Höhe von jeweils 10 v. H., für die Monate August und September 2010 in Höhe von jeweils 10,34 v. H. sowie für die Monate Oktober 2010 bis September 2011 in Höhe von jeweils 10,71 v. H. Nicht weiter nachzugehen ist dem Einwand des Klägers, dass er gleichwohl einen Anspruch auf Gewährung der Verwendungszulage in voller Höhe habe, wenn in den hier maßgebenden Landeshaushaltsplänen 2007/2008, 2010, 2011, in den Einzelplänen 04, Kapitel 04 13, Titel 422 01 irgendwelche, nicht gebundenen Finanzmittel für irgendwelche Beförderungsämter vorhanden seien. Die vom Kläger mit Blick auf die Regelungsziele des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. geforderte teleologische Auslegung der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen im vorgenannten Sinn kommt nicht in Betracht. Einem Verständnis der Norm, das ihren Anwendungsbereich auf Fälle erstreckt, in denen keine freie Planstelle entsprechender Wertigkeit, sondern überhaupt irgendwelche freien Finanzmittel in dem entsprechenden Titel vorhanden sind, diese Mittel in einen „Gesamttopf“ einzustellen und zu verteilen sind, steht bereits der Wortlaut der Vorschrift entgegen (zur besonderen Wortlautbindung im Besoldungs- und Versorgungsrecht, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 - 2 C 2.13 - NVwZ-RR 2014, 689); ebenso wenig entspricht es der Intention des Gesetzgebers oder dem Sinn und Zweck der Norm. Das Merkmal der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen verlangt nach dem Gesetzeswortlaut eine freie Planstelle der für eine Beförderung des Beamten benötigten Wertigkeit. § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. fordert wörtlich, dass die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes vorliegen müssen. Daraus folgt, dass nur die auf die besetzbaren Planstellen entfallenden etatisierten Mittel für die Zulage zu nutzen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16/13 - BVerwGE 150, 216). Das entspricht auch der gesetzgeberischen Intention. Der Gesetzgeber hat den Anspruch auf Verwendungszulage ausdrücklich daran geknüpft, dass eine freie Planstelle vorhanden sein muss, so dass die Übertragung des statusrechtlichen Amtes möglich wäre (BT-Drs 13/3994, S. 43). Nichts anderes folgt aus Sinn und Zweck der Norm. Neben der Anreiz- und Honorierungsfunktion bestand der Zweck des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. darin, den Verwaltungsträger davon abzuhalten, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen „hausgemachten“ Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen, ohne dass dies aber zu Mehrkosten bei den öffentlich-rechtlichen Dienstherrn führt (BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 29/04 - DVBl. 2005, 1145). Dem Ziel der haushälterischen Begrenzung, den Dienstherrn durch die Zulage nicht mit zusätzlichem Aufwand zu belasten, würde es aber zuwiderlaufen, die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen i. S. d. § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. erweiternd dahin auszulegen, dass sich die Zulage nur im Rahmen eines sog. Personalkostenbudgets halten müsse, d. h. die Gesamtsumme, über die die Personalkosten für den jeweiligen Bereich und das jeweilige Jahr nicht hinausgehen sollen, nicht überschritten werden dürfe. Keine andere Beurteilung ist gerechtfertigt, soweit sich der Kläger auf einen allge-meinen Grundsatz der Haushaltsbindung durch Besoldungsrecht beruft, der im Fall gesetzlich bewerteter Funktionsämter den Haushaltsgesetzgeber verpflichte, die besoldungsrechtliche Bewertung der Ämter haushälterisch nachzuvollziehen und eine entsprechende Planstelle sowie Haushaltsmittel bereitzustellen mit der Folge, dass einem Zulagenanspruch für die Wahrnehmung der Aufgaben eines funktionsgebundenen Amtes ein haushaltsrechtliches Hindernis nie entgegengehalten werden könne. Es ist unerheblich, ob es sich um die Wahrnehmung von Aufgaben auf einem gesetzlich bewerteten oder auf einem nicht normativ bewerteten Dienstposten handelt. Der Kläger verkennt, dass die Gewährung einer Zulage gemäß § 46 BBesG a. F. kraft ausdrücklicher Entscheidung des Gesetzgebers unter dem Vorbehalt ("Primat") des Haushaltsrechts gestellt ist und diese Entscheidung eindeutig im Wortlaut der Norm zum Ausdruck kommt. Der Wortlaut stellt allein auf das Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes ab und verlangt damit ohne Zweifel, dass eine freie, besetzbare Planstelle für eine Beförderung des betreffenden Beamten tatsächlich vorliegen muss. Dieser Vorrang des Haushaltsrechts soll gerade nicht durch die bloße (selbst länger andauernde) Wahrnehmung der Aufgaben des höherwertigen Amtes - sei es auch eines gesetzlich bewerteten Funktionsamts - ausgehebelt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2016 - 2 B 92/15, 2 B 92/15 (2 C 6/16) - juris Rn. 27 zum inhaltsgleichen Vorbringen des Klägerbevollmächtigten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegen das Urteil des Senats vom 30. Juni 2015 - 2 KO 535/14). Ob überhaupt, in welcher Anzahl und in welcher Wertigkeit für eine Beförderung erforderliche Planstellen ausgebracht werden, ist allein Sache des Haushaltsgesetzgebers (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1977 - II B 36.76 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 66; Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 C 16/89 - NVwZ 1991, 375; Beschluss vom 11. April 2016, a. a. O.). Die vom Kläger geforderte Auslegung liefe darauf hinaus, den Zulagenanspruch auch dann zu gewähren, wenn die gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung einer freien besetzbaren Planstelle entsprechender Wertigkeit nicht erfüllt ist; der Zulagentatbestand würde lediglich entsprechend angewandt werden. Im Regelungsbereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts sind einer analogen Anwendung besoldungsgesetzlicher Regelungen auf Sachverhalte, die nach dem Ergebnis der Auslegung nicht erfasst werden, aber besonders enge Grenzen gesetzt. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums unterliegen Besoldungsleistungen dem Vorbehalt des Gesetzes. Sie dürfen nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (vgl. § 2 ThürBesG Fassung 2008 bzw. 2016, vormals § 2 Abs. 1 BBesG). Deshalb kommt die Anwendung besoldungsrechtlicher Normen im Wege der Analogie nur in Betracht, wenn der erkennbare Wille des Gesetzgebers in den gesetzlichen Vorschriften nur unvollkommen Ausdruck gefunden hat, wie etwa im Falle eines Redaktionsversehens (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 - 2 C 2/13 - NJW-RR 2014, 689 m. w. N.). Ein solcher Fall liegt hier - wie sich aus obigen Ausführungen ergibt - gerade nicht vor. Das Ergebnis, dass der Kläger über lange Zeit Aufgaben eines höherwertigen Amtes wahrgenommen hat, ohne mangels Anspruchs auf (volle) Gewährung einer Verwendungszulage nach § 46 BBesG a. F. einen (vollen) finanziellen Ausgleich dafür zu erlangen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung (§ 18 BBesG a. F., § 16 Abs. 1 ThürBesG 2008, nunmehr § 16 Abs. 1 ThürBesG 2016) fordert die amtsangemessene Beschäftigung der Beamten. Ihnen sollen Funktionsämter, d. h. Aufgabenbereiche, übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Statusamt entspricht. Die Verknüpfung von Status und Funktion gehört zu dem geschützten Kernbestand von Strukturprinzipien i. S. d. Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 - 2 C 30/09 - BVerwGE 139, 368). Sie korreliert mit dem Prinzip der Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter auf Lebenszeit, dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation und dem Leistungsprinzip gemäß Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251). Daraus folgt aber nicht, dass jegliche Aufgabenerfüllung, die über die amtsgemäße Beschäftigung hinausgeht, auch finanziell zu honorieren ist. Grundsätzlich wird dem Beamten auferlegt, den höherwertigen Dienstposten aufgrund seiner Pflicht zum vollen Einsatz im Beruf wahrzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 29/04 - DVBl. 2005, 1145; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 2 B 35/07 - juris). Dabei bleibt es ihm im Fall der faktisch dauerhaften Trennung von Amt und Funktion „ohne Gegenleistung“ unbenommen, seinen Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinne entsprechenden Amtes im konkret-funktionellen Sinne, d. h. eine Umsetzung auf einen seinem Statusamt entsprechenden Dienstposten geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2007 - 2 B 35/07 - juris), oder die Feststellung zu beantragen, dass sein langjähriger Einsatz auf einem über seinem Statusamt angesiedelten Dienstposten rechtswidrig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - ZBR 2013, 346). Zu keiner anderen Beurteilung führt die Behauptung des Klägers, der Dienstherr habe dem Haushaltsgesetzgeber in manipulativer Weise die Anzahl der als Fachleiter verwendeten Lehrer nicht korrekt mitgeteilt oder verheimlicht, um die besoldungsrechtlichen Tatbestände systematisch zu umgehen. Dabei bedarf es keiner Aufklärung, ob sich der Beklagte tatsächlich so verhalten hat - wogegen spricht, dass sich etwa im Berufungsverfahren 2 KO 307/16, das den Bereich der Regelschulen betraf, ergeben hat, dass die Zahl der freien Planstellen für Seminarrektoren als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Regelschulen größer war als die Zahl der als Fachleiter verwendeten, zulagenberechtigten Lehrer, folglich die Verwendungszulage in voller Höhe zu gewähren ist. Vor dem Hintergrund der strikten Gesetzesbindung des Besoldungsrechts ist dogmatischer Anknüpfungspunkt eines Anspruchs wegen systematisch manipulativen Verhaltens des Dienstherrn jedenfalls nicht der - hier allein streitgegenständliche - Primäranspruch aus der tatbestandsmäßig nicht erfüllten Zulagennorm oder seine entsprechende Anwendung auf vom Wortlaut und Gesetzeszweck nicht erfasste Sachverhalte, sondern der Sekundäranspruch in Gestalt des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs (vgl. Urteil des Senats vom 18. August 2015 - 2 KO 191/15 - juris; s. a. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 C 16/89 - DVBl. 1990, 1235; juris Rn. 24). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Verwendungszulage im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 14. Mai 2010. Dem Anspruch steht ein haushaltsrechtliches Hindernis entgegen. Der Beklagte war in diesem Zeitraum den Vorgaben der vorläufigen Haushaltsführung unterworfen, die es nicht erlaubte, Planstellen zu besetzen. Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wurde erst am 15. Mai 2010 wirksam. Das Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010 - ThürHhG 2010 - wurde am 14. Mai 2010 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaats Thüringen (GVBl. S. 115 ff.) verkündet. Während der vorläufigen Haushaltsführung unterliegt der Beklagte den sich aus Art. 100 Abs. 1 ThürVerf ergebenden Beschränkungen. Der hier allein in Betracht kommende Ausgabentatbestand des Art. 100 Abs. 1 Nr. 2 ThürVerf, rechtlich begründete Verpflichtungen des Landes zu erfüllen, ist nicht gegeben. Rechtliche Verpflichtungen in diesem Sinne können sich aus dem Gesetz, einem Vertrag oder Gewohnheitsrecht ergeben. Zu den Ausgaben, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung zu tätigen sind, gehören vor allem auch Personalausgaben einschließlich der Beamtenbesoldung, auf welche die Beamten gesetzliche Ansprüche haben (§ 3 Abs. 1 ThürBesG; vgl. Ohler in: Linck/Baldus/Lindner/Poppenhäger/Ruffert, Die Verfassung des Freistaats Thüringen, Handkommentar, 2013, Art. 100 Rn. 12). Eine solche rechtliche Verpflichtung im Sinne des Art. 100 Abs. 1 Nr. 2 ThürVerf ergibt sich nicht unmittelbar aus § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. Denn diese Bestimmung setzt gerade voraus, dass die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Übertragung des betreffenden statusrechtlichen Amtes vorliegen, und kann damit denklogisch nicht zur Begründung des Vorliegens eben dieser haushaltsrechtlichen Voraussetzungen herangezogen werden. Die Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes unterscheidet sich insofern von anderen Leistungen des Beamtenbesoldungsrechts, von deren Gewährung der Dienstherr sich grundsätzlich nicht durch Verweis auf haushaltsrechtliche Umstände freizeichnen kann (vgl. Urteil des Senats vom 30. Juni 2015 - 2 KO 535/14 -; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 11. April 2016 - 2 B 92/15 -, juris Rn. 28; s. a. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. September 2013 - 3 A 1168/13 - juris; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2014 - 2 B 110/13 - ZBR 2015, 170; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 3 A 663/13 -; nachgehend BVerwG Beschluss, 30. Dezember 2014 - 2 B 25/14 - jeweils juris). Nichts anderes folgt aus dem rückwirkenden Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes zum 1. Januar 2010 gemäß § 17 ThürHhG 2010. Die damit gegebene Möglichkeit einer rückwirkenden Planstelleneinweisung gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 ThürLHO beseitigt nicht das im streitgegenständlichen Zeitraum bestehende haushaltsrechtliche Hindernis. Die haushaltsrechtlichen Mittel müssen im Zeitpunkt des Entstehens des monatlichen Anspruchs bereit stehen (stRspr, vgl. Urteil des Senats vom 30. Juni 2015 - 2 KO 535/14 -; s. a. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2016, a. a. O.; Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16/13 - BVerwGE 150, 216; Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 30/09 - BVerwGE 139, 368; Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 29/09 - NVwZ 2005, 1078; Beschluss vom 23. Juni 2005 - 2 B 106/04 - NVwZ-RR 2005, 732). Die rückwirkende Änderung haushaltsrechtlicher Regelungen ist deshalb für die Erfüllung des Zulagentatbestandes des § 46 Abs. 1 BBesG a. F. ohne Bedeutung, einerlei, ob diese haushaltsrechtlichen Regelungen die Möglichkeiten für die Gewährung der Zulage erweitern oder einschränken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2016, a. a. O., Rn. 26). Die im Übrigen vom Kläger formulierten verfassungsrechtlichen Bedenken geben keinen Anlass zu weiteren Ausführungen. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dabei ist berücksichtigt worden, dass der Kläger auch die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen hat, soweit dieses erfolglos blieb. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in §§ 132 VwGO, 127 BRRG genannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 9.241,92 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i. V. m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., Anh. § 164 Rn. 14). § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG steht dem nicht entgegen. Der Kläger erstrebt nicht unmittelbar eine „wiederkehrende Leistung“ im Sinne dieser Vorschrift (vgl. zu solchen Fällen: BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juli 2017 - 2 KSt 1.17 (2 C 29.15) - und vom 13. Juli 2017 - 2 B 35.17 -; jeweils juris). Die beantragte gerichtliche Entscheidung dient der Klärung der Anspruchsberechtigung des Klägers dem Grunde nach. Es wird kein Anspruch auf Erlass eines eine Zahlung auslösenden Verwaltungsakts oder ein konkreter Zahlbetrag geltend gemacht. In Fällen der Verwendungszulage hält der Senat daher an der sog. Teilstatusrechtsprechung fest, die in ausdrücklicher Abgrenzung zu der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Vorgängernorm des § 17 Abs. 3 GKG entwickelt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 1999 - NVwZ-RR 2000, 188; s. a. Fortführung der Teilstatusrechtsprechung: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. September 2017 - 3 A 1215/15 -, Beschluss vom 8. Dezember 2017 - 3 A 2032/16 -, Beschluss vom 18. Januar 2018 - 6 E 360/16 -; OVG Saarland, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 1 A 222/16 -; jeweils juris; a. A. zur Verwendungszulage: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. November 2017 - OVG 4 L 28.17 - juris). Die Vorgängernorm § 17 Abs. 3 GKG entspricht für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit dem nunmehr geltenden § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl. zur Anwendung der Teilstatusrechtsprechung bereits unter Geltung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG bzw. des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG 2004: BVerwG, Beschlüsse vom 30. Dezember 2014 - 2 B 57.14 - und vom 20. September 2006 - 2 KSt 1.06 -; jeweils juris). Keine andere Beurteilung rechtfertigt sich aus der Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 2 GKG, die durch Art. 2 Nr. 5 Buchst. b) des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144) - damals als § 17 Abs. 3 Satz 2 GKG - eingeführt worden ist. Aus ihr ergibt sich kein Anwendungsvorrang des § 42 GKG für die Streitwertfestsetzung bei einem Streit um die als Teilstatus bezeichneten Rechtspositionen. Ihr Zweck ist es lediglich, die Bestimmung der Höhe des Jahresbetrags i. S. d. § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG - sofern er zur Anwendung gelangt - zu erleichtern (vgl. BTDrucks 14/5943, S. 30; a. A. Hessischer VGH, Beschluss vom 19. Dezember 2017 - 1 E 1341/17 -, juris; offen gelassen: VG Bremen, Urteil vom 31. Januar 2018 - 6 K 245/15 -, juris). Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Kläger begehrt die Zahlung einer Verwendungszulage. Der Kläger wurde mit Wirkung vom 3. September 2003 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat (BesGr A 13 ThürBesO) zur Anstellung und mit Wirkung vom 3. September 2006 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt. Er nimmt die Tätigkeit eines sog. lehrbeauftragten Fachleiters in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an berufsbildenden Schulen für verschiedene Fächer wahr: seit dem 1. August 2004 für das Fach Englisch, seit dem 1. April 2009 auch für das Fach Metalltechnik und seit dem 1. Februar 2010 zusätzlich für das Fach Fahrzeugtechnik. Darüber hinaus wurde er mit Schreiben vom 9. August 2011 zum Fachleiter für Pädagogik beauftragt. Nachdem das Beförderungsamt des Seminarrektors als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an berufsbildenden Schulen (BesGr A 14 ThürBesO) durch das zum 1. Oktober 2011 in Kraft getretene Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und der Versorgung in den Jahren 2011 und 2012 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 22. September 2011 (GVBl. S. 235, ThürBVAnpG 2011/2012) abgeschafft worden ist, erhält der Kläger die für die Fachleitertätigkeit ab diesem Zeitpunkt eingeführte Stellenzulage. Mit am 18. März 2011 erhobenem Widerspruch begehrte der Kläger für die Wahrnehmung der Tätigkeiten als Fachleiter die Zahlung einer Verwendungszulage für die Zeit ab dem 3. September 2006 in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 13 und A 14 ThürBesO. Die Thüringer Landesfinanzdirektion - Zentrale Gehaltsstelle - wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 2. September 2011 mit der Begründung zurück, dass der Anspruch auf Gewährung einer Verwendungszulage an den fehlenden haushaltsrechtlichen Voraussetzungen scheitere. Im Anspruchszeitraum sei keine freie besetzbare Planstelle vorhanden gewesen. Die bereits am 29. Juli 2011 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 10. April 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe für die Zeit ab dem 1. Oktober 2011 keinen Anspruch auf Gewährung einer Verwendungszulage, weil es dafür an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Auch für den vorangegangenen Zeitraum vom 3. September 2006 bis zum 30. September 2011 bestehe kein Anspruch, weil die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen in diesem Zeitraum nicht erfüllt gewesen seien. Ausweislich der vorgelegten Haushaltspläne habe in dieser Zeit keine freie besetzbare Planstelle zur Verfügung gestanden. Der Beklagte habe eine Planstellenwirtschaft, keine sog. Topfwirtschaft betrieben. Es habe eine Kongruenz zwischen den Planstellen für Seminarrektoren als Fachleiter (BesGr A 14) und den konkreten Dienstposten bei den Staatlichen Studienseminaren bestanden. Daran habe sich mit der im Jahr 2001 erfolgten Umstrukturierung der Staatlichen Studienseminare nichts geändert. Im Haushaltsplan 2001/2002 seien die bis dahin im Kapitel der Staatlichen Studienseminare ausgewiesenen 142 Planstellen für Seminarrektoren in die einzelnen Schularten umgesetzt worden, die seither nicht vermehrt worden seien. Auf den 9 Stellen für Seminarrektoren im Bereich der berufsbildenden Schulen seien sog. bestellte Fachleiter geführt worden, zu denen der Kläger nicht gehöre. Es könne offen bleiben, ob der Thüringer Haushaltsgesetzgeber die normative Stellenbewertung des Thüringer Besoldungsgesetzgebers aufgrund des sog. Grundsatzes der Haushaltsbindung durch Besoldungsrecht in den Haushaltsplänen hätte nachvollziehen müssen. Die Zulagennorm des § 46 BBesG a. F. knüpfe gerade an haushaltsrechtliche Voraussetzungen an und gehe damit erkennbar vom Vorrang des Haushaltsrechts aus. Der Senat hat durch Beschluss vom 20. April 2016 (2 ZKO 335/14) dem Antrag auf Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten entsprochen, soweit der Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 und für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. September 2011 die Gewährung einer Verwendungszulage nebst Prozesszinsen begehrt. Im Übrigen ist der Zulassungsantrag wegen Verjährung der Ansprüche abgelehnt worden. Der Kläger führt zur - rechtzeitigen - Berufungsbegründung im Wesentlichen aus: Er habe einen Anspruch auf Zahlung einer Verwendungszulage für die Wahrnehmung der Tätigkeit eines Fachleiters. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts müsse auch vom Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen ausgegangen werden. Er bestreite mit Nichtwissen, dass es an den Haushaltsmitteln gefehlt habe. Nach den Informationen des Beklagten sei unklar, ob und in welchem Umfang Haushaltsmittel tatsächlich zur Verfügung gestanden hätten sowie ob tatsächlich eine Planstelle vorhanden und vakant gewesen sei. Der Beklagte sei nicht in der Lage, den Nachweis zu führen, dass den Lehrer- und Fachleiter-Dienstposten bestimmte Haushaltsstellen konkret und bindend zugeordnet gewesen seien. Diesen Nachweis könne er jedoch führen, indem er Stellennummer, Kapitel, Titel und Wertigkeit der konkret zugeordneten Haushaltsstellen mitteile. Nicht zu folgen sei dem Verwaltungsgericht darin, dass der Beklagte bei den sog. bestellten Fachleitern an Staatlichen Studienseminaren eine Planstellenwirtschaft betrieben habe, die - wie sich aus den jeweiligen Haushaltsplänen ergebe - auch nach der Umstrukturierung der Studienseminare im Jahr 2001 fortgesetzt worden sei. Die zur Begründung angeführte Überleitung der Planstellen im Haushaltsplan von den Studienseminaren zu den einzelnen Schularten trage nicht. Die Überleitung der Planstellen im Haushaltsplan habe ihren Grund in der dienstrechtlichen, rein formellen Zuordnung der Fachleiter zu den Schulen gehabt. Weder die Anzahl der Planstellen im Haushaltsplan noch der Umstand, auf welcher Planstelle er - der Kläger - geführt werde, sage etwas über die konkrete Art der Planstellenbewirtschaftung aus. Vielmehr sei nach den tatsächlichen Umständen davon auszugehen, dass der Beklagte die sog. Topfwirtschaft praktiziert habe, d. h. eine Stellenbewirtschaftung, bei der ohne feste Zuordnung von Dienstposten zu Planstellen eine größere Anzahl höherwertiger Dienstposten einer geringeren Anzahl entsprechender Planstellen gegenüberstehe. Es habe ein dauerhafter Überhang an Beförderungsdienstposten im Verhältnis zu den entsprechenden Statusämtern Seminarrektoren als Fachleiter (BesGr A 14) bestanden. So seien laut einer Antwort auf eine mündliche Anfrage (LTDrucks 5/7662, 5/7617) im Jahr 2014 insgesamt 393 sog. lehrbeauftragte, bestellte, beförderte oder nicht entsprechend beförderte Fachleiter tätig gewesen, obwohl insgesamt nur 142 Fachleiter-Planstellen (Seminarrektor-Planstellen) für alle Schularten vorhanden gewesen seien. Aus einer Antwort auf die Anfrage des Hauptpersonalrats zur gemeinsamen Sitzung mit dem Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (TMBWK) am 25. Juli 2012 gehe hervor, dass im Schuljahr 2011/2012 insgesamt 343 Fachleiter tätig gewesen seien, davon 15 sog. bestellte und 62 sog. lehrbeauftragte Fachleiter im Bereich berufsbildender Schulen. Die Gesamtzahl der bestellten Fachleiter in den Schulbereichen Regelschule, Gymnasium, berufsbildende Schule und Förderschule habe sich auf 83 belaufen; 68 Beamte bekleideten das Amt als Seminarrektor. Dass die Dienstposten der Fachleiter den ausgebrachten Planstellen Seminarrektoren zugeordnet gewesen seien, sei nicht erkennbar. Selbst wenn sich eine Planstellenwirtschaft durch eine exekutive Willensbildung begründen ließe, sei eine Unterscheidung zwischen sog. lehrbeauftragten Fachleitern - wie ihm, dem Kläger - und sog. bestellten Fachleitern sachlich nicht gerechtfertigt. Beide Lehrergruppen nähmen die Aufgaben eines Fachleiters wahr, die dazu bestellten Lehrkräfte unbefristet und die sog. lehrbeauftragten Lehrkräfte zeitlich befristet. Der Aufgaben- und Funktionsinhalt eines sog. lehrbeauftragten oder bestellten Fachleiters sei derselbe. Im Übrigen sei auch er - der Kläger - nicht als sog. lehrbeauftragter Fachleiter zu behandeln, weil er unbefristet mit den Aufgaben eines Fachleiters beauftragt worden sei. Im Fall der sog. Topfwirtschaft bestehe aber selbst dann ein Anspruch auf Zahlung der Verwendungszulage nach § 46 BBesG a. F., wenn tatsächlich keine Haushaltsmittel für das gesetzlich bewertete Funktionsamt eines Fachleiters vorhanden seien. Es widerspräche dem gesetzgeberisch gewünschten Korrekturzweck des § 46 BBesG a. F. sowie seiner Anreizfunktion für Beamte, höherwertige Ämter zu übernehmen, wenn es für die Anspruchsgewährung auf den Landeshaushalt des Beklagten ankäme. Es sei davon auszugehen, dass der exekutive Dienstherr dem Haushaltsgesetzgeber nicht die benötigte Anzahl der Planstellen korrekt mitgeteilt habe, um den gewünschten Korrekturzweck des § 46 BBesG a. F. auf diese Weise bewusst zu umgehen sowie Status und Funktion auf Dauer zu entkoppeln. Aufgrund der fehlerhaften Mitteilung habe der Haushaltsgesetzgeber unzureichend Planstellen in den Haushalt eingestellt. Damit sei es dem exekutiven Dienstherrn möglich, freie Dienstposten auf längere Zeit - kostenneutral - unterwertig zu besetzen und damit Haushaltsmittel einzusparen. Dieses Verhalten des Beklagten, mit einer Planstellenfehlplanung oder Planstellenmangelwirtschaft die Anwendung der Bestimmung des § 46 BBesG a. F. zu vereiteln, verstoße gegen die Vorschrift des § 3 Abs. 2 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und den sog. Grundsatz der Haushaltsbindung durch das Besoldungsrecht. Der vom Verwaltungsgericht im Rahmen des § 46 BBesG a. F. angenommene Haushaltsvorrang entbehre der Grundlage. Da durch den Haushaltsplan nach § 3 Abs. 2 ThürLHO Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben werden könnten, könne es bei der Zulagengewährung im Fall „rechtswidriger Mangelplanung“ nicht auf die Haushaltsplanung selbst ankommen. Weiter sei der Haushaltsgesetzgeber nach §§ 17 Abs. 5, 49 ThürLHO sowie nach §§ 12, 28 Haushaltsgrundsätzegesetz verpflichtet, Dienstposten haushaltsrechtlich mit einer Planstelle zu untersetzen. Der Grundsatz der Haushaltsbindung durch Besoldungsrecht gebiete, so viele Stellen für funktionsgebundene Ämter auszubringen, wie Dienstposten mit diesen Funktionen vorhanden seien. Dem Haushaltsgesetzgeber stehe kein Spielraum zu, die besoldungsrechtliche Bewertung - wie hier die Bewertung der Ämter der Fachleiter - im Haushaltsplan nicht nachzuvollziehen. Der Haushaltsgesetzgeber dürfe sich nicht über die Bewertung der Funktionsämter durch den Besoldungsgesetzgeber hinwegsetzen und durch die unzureichende Einstellung der erforderlichen Haushaltsmittel eine „eigene Ämterbewertung“ vornehmen. Andernfalls verletze er den Grundsatz der funktionengerechten Besoldung, den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Fürsorgeprinzip, das Alimentationsprinzip sowie das Lebenszeit- und Laufbahnprinzip, was zur Verfassungswidrigkeit der Haushaltspläne führe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteile vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 - BVerfGE 139, 64 - und vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. - BVerwGE 140, 240) erfasse das Alimentationsprinzip nicht nur die sog. Mindestalimentation, sondern im Rahmen des relativen Normenbestandsschutzes auch Stellenzulagen wie die Verwendungszulage. Deshalb seien auch Vorgaben, die aus dem Grundsatz des relativen Normenbestandsschutzes folgten, zu berücksichtigen. Selbst wenn die im Landeshaushalt ausgewiesenen Mittel maßgeblich wären, wäre auf die im „(Gesamt-)Topf“ vorhandenen Mittel nach BesGr A 14 für die (Ausbildungs-/Stammdienst-)Schulen sämtlicher Schularten und für die Staatlichen Studienseminare abzustellen. Bei den Fachleiter-Ämtern handele es sich nicht um laufbahngebundene Ämter, sondern um sämtlichen Lehrer-Regellaufbahnen zugehörige, laufbahnfreie Ämter bzw. um eine eigene Fachleiter-Laufbahn. Der Anspruch auf Verwendungszulage bestehe auch im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 14. Mai 2010. Der verspätete Haushaltsabschluss zum 15. Mai 2010 dürfe nicht zu seinen Lasten gehen. Andernfalls liefe das verfassungsrechtlich verankerte Vorherigkeitsgebot, das einen etatlosen Zustand verbiete, leer. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. April 2014 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids der Thüringer Landesfinanzdirektion - Zentrale Gehaltsstelle - vom 2. September 2011 zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 sowie für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. September 2011 eine Verwendungszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 ThürBesO zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 v. H. über dem Basiszinssatz aus dem jeweiligen Differenzbetrag ab Rechtshängigkeit zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und ergänzt: Die in § 46 BBesG a. F. geforderte haushaltsrechtliche Voraussetzung verlange, dass eine entsprechende, dem Amt im konkret-funktionellen Sinne zugeordnete Planstelle vorhanden sei, und normiere damit den Vorrang des Haushaltsrechts. Hier fehle es an einer freien, besetzbaren Planstelle. Die Planstellen für Seminarrektoren als Fachleiter, die aus den ehemaligen Strukturen der Staatlichen Studienseminare herrührten, seien für die einzelnen Schularten in den jeweiligen Kapiteln in den Haushaltsplänen 2008/2009, 2010, 2011 gesondert ausgewiesen. Im Bereich der berufsbildenden Schulen (Kapitel 04 13) seien in den Stellenplänen (Titel 422 01) seit dem Haushaltsplan 2001/2002 9 Stellen für Seminarrektoren (BesGr A 14) vorhanden. Auf diesen Stellen seien aber in den streitgegenständlichen Zeiträumen allein die sog. bestellten Fachleiter geführt worden, zu denen der Kläger nicht zähle. Im Übrigen stelle sich die Frage, ob etwaig freie Planstellen überhaupt für sog. lehrbeauftragte Fachleiter hätten verwendet werden können. Die Zahl der beauftragten Fachleiter sei bei weitem höher gewesen als die der bestellten Fachleiter, so dass eine Leistungsauswahl unausweichlich gewesen wäre. Abgesehen davon habe der Kläger keinen Anspruch für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 14. Mai 2010. Der Haushaltsplan 2010 sei erst zum 15. Mai 2010 wirksam geworden. Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2017 ist der Beklagte aufgefordert worden, nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2014 (Az. 2 C 16/13 - BVerwGE 150, 216) den jeweiligen Anteil der Verwendungszulage zu berechnen, der auf den Kläger in den Zeiträumen vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 und vom 15. Mai 2010 bis zum 30. September 2011 entfällt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten (die Personalakte und die Personalnebenakte Besoldung/Vergütung/Lohn/Versorgung nebst Ergänzungsband, beigezogen aus dem Verfahren 2 ZKO 813/14, sowie die Berechnungsunterlagen, Beiakten 2, 4 und 5) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren.