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Beschluss

9 A 746/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0530.9A746.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 450,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 450,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers mit dem Antrag, den Zulassungs- und Gebührenbescheid der Bezirksregierung R. (im Folgenden: Bezirksregierung) vom 2. November 2016 insoweit aufzuheben, als mit diesem für die Zulassung zur Wiederholung der Externenprüfung zum Erwerb des Abschlusses der Fachschule für Wirtschaft, Fachrichtung Betriebswirtschaft, Schwerpunkt Finanzdienstleistungen, und zur Durchführung dieser Wiederholungsprüfung eine Gebühr in Höhe von 450,00 Euro festgesetzt worden ist (im Folgenden: Gebührenbescheid), abgewiesen. Der Gebührenbescheid finde seine Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 GebG NRW i. V. m. § 1 Abs. 1 AVwGebO NRW i. V. m. der Tarifstelle 21.1.9 des Allgemeinen Gebührentarifs zur AVwGebO (AGT) in der jeweils maßgeblichen Fassung (im Folgenden: a. F.). Er sei formell rechtmäßig. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger vor Erlass des Gebührenbescheids nicht gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden sei. Denn der Anhörungsmangel sei im gerichtlichen Verfahren nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt worden. Der Gebührenbescheid sei auch materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Gebühr nach der Tarifstelle 21.1.9 AGT a. F. - diese sah für die Zulassung und Durchführung einer Externenprüfung gemäß der Allgemeinen Externenprüfungsordnung für Bildungsgänge des Berufskollegs eine Gebühr von 300,00 bis 660,00 Euro vor - seien gegeben. Die Gebühr sei auch der konkreten Höhe nach ermessensfehlerfrei festgesetzt worden. Nach den Erläuterungen der Bezirksregierung habe diese die Gebühren für Externenprüfungen - und so auch die streitgegenständliche Gebühr - anhand des Erlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2013 betreffend die „Erhebung einer Prüfungsgebühr für Externenprüfungen im Bereich der Berufskollegs“ (im Folgenden: Erlass) bestimmt. Der Erlass sehe vor, dass sich die Gebührenhöhe innerhalb des Gebührenrahmens nach der Anzahl der in dem betroffenen Bildungsgang jeweils anzufertigenden schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungen sowie der Anzahl der jeweils einbezogenen Prüfer richte. Die für die streitgegenständliche Prüfung in einem Fachschulbildungsgang mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden vorgesehene Gebühr in Höhe von 450,00 Euro setze sich zusammen aus 120,00 Euro für die drei schriftlichen Lernfeldprüfungen zuzüglich jeweils 30,00 Euro für die drei mündlichen Prüfungen. Eine solche vorweggenommene Ermessensausübung anhand verwaltungsinterner Ermessensleitlinien sei grundsätzlich zulässig. Auch begegne die in dem Erlass vorgenommene Ermessensausübung keinen Bedenken. Zwar gehe aus dem Gebührenbescheid selbst nicht hervor, dass die Festsetzung der konkreten Gebührenhöhe auf den in dem oben genannten Erlass angestellten Erwägungen beruhe. Die Bezirksregierung habe ihre bei Erlass des Gebührenbescheids angestellten Ermessenserwägungen jedoch im gerichtlichen Verfahren zulässigerweise gemäß § 114 Satz 2 VwGO ergänzt. Ohne Erfolg rügt der Kläger, der Gebührenbescheid sei formell rechtswidrig, weil entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Anhörungsmangel nicht nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt worden sei. Er zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht insoweit einen falschen rechtlichen Ansatz gewählt hat. Er macht insoweit lediglich geltend, eine schlichte spätere argumentative Verteidigung des streitgegenständlichen Bescheids vor Gericht erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Heilung i. S. d. § 45 VwVfG NRW. Hiervon ist das Verwaltungsgericht jedoch auch nicht ausgegangen. Vielmehr hat es für die Heilung eines Anhörungsmangels verlangt, dass die Behörde den Vortrag des Betroffenen zum Anlass nehme, ihre Entscheidung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen und zu erwägen, ob sie unter Berücksichtigung der nunmehr vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Erwägungen an ihrer Entscheidung festhalten wolle. Vgl. in diesem Zusammenhang die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in der hervorgehoben wird, dass Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren als solche zur Heilung einer zunächst unterbliebenen Anhörung nicht ausreichen. Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt danach voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidungen kritisch zu überdenken (so etwa BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2022 - 4 A 7.20 -, juris Rn. 25, m. w. N.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2023 - 9 E 850/22 -, juris Rn. 20). Dass die Bezirksregierung dies hier entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht getan habe, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger setzt sich mit den insoweit maßgeblichen Äußerungen der Bezirksregierung, aus denen das Verwaltungsgericht auf eine Heilung des Anhörungsmangels geschlossen hat, schon nicht im Einzelnen auseinandersetzen. Diese hat sich in ihrem Schriftsatz vom 15. Dezember 2021, nachdem das Verwaltungsgericht mit seiner gerichtlichen Verfügung vom 20. Oktober 2021 auf den von ihm angenommenen Anhörungsmangel hingewiesen hatte, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Möglichkeit, eine Anhörung im gerichtlichen Verfahren nachzuholen, nicht darauf beschränkt, ihre Entscheidung schlicht zu verteidigen. Sie hat vielmehr zunächst das Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 24. September 2021, der Gebührenbescheid entspreche nicht den Vorgaben des nordrhein-westfälischen Kommunalabgabengesetzes, ausdrücklich aufgegriffen und klargestellt, dass dieser seine Rechtsgrundlage in den Vorschriften des nordrhein-westfälischen Gebührengesetzes i. V. m. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung und der einschlägigen Tarifstelle 21.1.9 AGT a. F. finde. Auf die Rüge des Klägers in seiner Klagebegründung vom 24. September 2021, die „tatbestandlichen Voraussetzungen für die nochmalige Erhebung der Gebühr“ seien nicht erfüllt, war bereits das Verwaltungsgericht in seiner Hinweisverfügung eingegangen und hatte ausführlich erläutert, dass nach seiner vorläufigen Auffassung die Tarifstelle 21.1.9 AGT a. F. auch den Fall einer Wiederholungsprüfung erfasse, insbesondere weil es sich im Hinblick auf den Prüfungsumfang um eine vollständige, neue Prüfung handele. Die Bezirksregierung hat dies in ihren Schriftsätzen vom 15. sowie 30. Dezember 2021 der Sache nach aufgegriffen, soweit sie im Einzelnen ausgeführt hat, dass nach den Vorgaben des Erlasses, an denen sie sich bei der Ausübung ihres Ermessens hinsichtlich der Festsetzung der konkreten Gebührenhöhe orientiert habe, für eine Prüfung wie die in Rede stehende Externenprüfung, die sich aus drei schriftlichen Lernfeldprüfungen und drei mündlichen Prüfungen zusammensetze, eine Gebühr in Höhe von 450,00 Euro (120,00 Euro für jede der schriftlichen Prüfungen und 30,00 Euro für jede der mündlichen Prüfungen) vorgesehen sei. Damit ist ausreichend erkennbar geworden, dass die Bezirksregierung den Gebührenbescheid auch mit Blick auf die - überdies nicht weiter substantiierte - Rüge des Klägers, es müsse berücksichtigt werden, dass die streitgegenständliche Gebühr für eine Wiederholungsprüfung festgesetzt worden sei, einer erneuten Prüfung unterzogen hat und mit Blick darauf, dass der Prüfungsumfang der erstmaligen Prüfung mit der einer Wiederholungsprüfung identisch ist, an ihrer Entscheidung festhält. Andere Tatsachen oder rechtliche Erwägungen, die aus seiner Sicht von der Bezirksregierung bei Erlass des Gebührenbescheids noch hätten berücksichtigt werden müssen, hat der Kläger mit seiner Klagebegründung nicht konkret benannt. Er zeigt im Weiteren nicht auf, dass der Gebührenbescheid entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts materiell rechtswidrig ist. Er macht insoweit geltend, die Gebühr sei der konkreten Höhe nach ermessensfehlerhaft festgesetzt worden. Die Bezirksregierung sei, „entsprechend der selbstgewählten Formulierung ‚[Es] ist […] eine Gebühr in Höhe von 450,- € zu erheben.‘ ohne Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu der angegriffenen Entscheidung gelangt“ [Hervorhebung durch den Kläger]. Das Verwaltungsgericht hat jedoch im Einzelnen begründet, warum der von dem Kläger damit unterstellte Ermessensausfall beziehungsweise Ermessensnichtgebrauch, der einer zulässigen Ergänzung von Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO entgegenstünde, nicht vorliege. Der Gebührenbescheid lasse insbesondere durch den Verweis auf die für den Kläger geltende „Fallgruppe“ - die mit dem Zulassungsantrag zitierte Formulierung lautet vollständig: „Gemäß Ziffer 21.1.9 des Gebührentarifs zur Verwaltungsgebührenordnung ist dazu für die Fallgruppe, der Sie zugerechnet werden[,] eine Gebühr in Höhe von 450,- Euro zu erheben.“ - erkennen, dass sich die Bezirksregierung bereits bei Erlass des Gebührenbescheids des ihr zustehenden Ermessens bewusst gewesen sei und dieses auf der Grundlage des Erlasses ausgeübt habe. Der Kläger setzt sich auch mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht ansatzweise auseinander. Das Zulassungsvorbringen genügt insoweit von vornherein nicht den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Darlegungsanforderungen. Der Kläger zeigt ferner nicht auf, dass die Kostenentscheidung in dem angegriffenen Urteil fehlerhaft sein könnte. Er macht in diesem Zusammenhang geltend, der angegriffene Gebührenbescheid sei - jedenfalls - zum Zeitpunkt der Klageerhebung zumindest formell rechtswidrig gewesen. Eine Kostenentscheidung zu seinen Lasten verletze ihn daher in seinen Rechten. Hieraus ergibt sich jedoch nicht etwa, dass das Verwaltungsgericht dem Beklagten die Kosten des Verfahrens hätte auferlegen müssen. Die Anwendung des insoweit allenfalls in Betracht kommenden § 155 Abs. 4 VwGO rechtfertigt sich regelmäßig nicht allein daraus, dass eine Behörde einen formellen Fehler eines Verwaltungsakts erst im Klageverfahren geheilt hat. Es ist vielmehr regelmäßig Sache des Klägers, vor Klageerhebung seine Erfolgsaussichten einzuschätzen. Er muss einkalkulieren, dass Verfahrensfehler noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach den verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen geheilt werden beziehungsweise unbeachtlich bleiben können und seine Klage deshalb gegebenenfalls nicht erfolgreich sein wird. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass Ermessenserwägungen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit der in § 114 Satz 2 VwGO geregelten prozessualen Konsequenz, dass dadurch einer zunächst begründeten Klage die Grundlage entzogen wird, ergänzt werden können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2010 - 9 B 42.10 -, juris Rn. 7; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 155 Rn. 100. Ohne Erfolg macht der Kläger schließlich geltend, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden - insgesamt jedenfalls - mit Blick darauf, dass ihm die beantragte Akteneinsicht nicht gewährt worden sei. Denn die hiermit gerügte Verletzung von Verfahrensrecht liegt schon nicht vor. Zur Begründung wird insoweit auf die unten stehenden Ausführungen verwiesen. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt nicht, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn der Kläger stellt - wie oben ausgeführt - die Richtigkeit des Urteils unter den von ihm in diesem Zusammenhang angesprochenen Aspekten nicht ernsthaft in Frage. Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Danach zeigt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Frage, „ob die beklagte Verwaltungsbehörde berechtigt ist, den Umfang und die Relevanz der begehrten Akteneinsicht selbst zu bestimmen oder ob sie nach § 100 VwGO verpflichtet ist, gegenüber dem Gericht und der Klägerseite umfassend Akteneinsicht zu gewähren“, nicht auf. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die in § 99 Abs. 1 VwGO geregelte Verpflichtung der Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften gegenüber dem Gericht sicherstellen soll, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt so umfassend wie möglich aufgeklärt wird und dass alle Verfahrensbeteiligten von entscheidungserheblichen Vorgängen Kenntnis erlangen, um diese zur Grundlage ihres Vorbringens in dem Rechtsstreit machen zu können. Diese Zweckbestimmung beschränkt die Vorlagepflicht von vornherein auf solche Akten und Urkunden, deren Inhalt der umfassenden Sachaufklärung durch das Gericht der Hauptsache und der Gewinnung von Grundlagen für die Prozessführung der Beteiligten überhaupt dienlich sein kann. § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewährt keinen Anspruch auf Vorlage der den konkreten Streitgegenstand des anhängigen Rechtsstreits nicht betreffenden oder aus sonstigen Gründen nicht entscheidungserheblichen Akten oder Urkunden. Ob bestimmte Urkunden oder Akten überhaupt der Vorlagepflicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegen, weil sie deren dargelegte Voraussetzungen erfüllen, entscheidet das Gericht (der Hauptsache). Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 24. November 2003 - 20 F 13.03 -, juris Rn. 3 f., und vom 9. November 1962 - 7 B 91.62 -, NJW 1963, 553. Das der Wahrung des rechtlichen Gehörs dienende Recht des Klägers gegenüber dem Gericht auf Akteneinsicht nach § 100 Abs. 1 VwGO erstreckt sich auf die gerichtseigenen Akten sowie auf die dem Gericht im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit vorgelegten Akten, also auf den bei Gericht vorhandenen Aktenbestand. Ein Anspruch auf Beiziehung von Akten ergibt sich aus § 100 Abs. 1 VwGO nicht. § 100 Abs. 1 VwGO will sicherstellen, dass die Verfahrensbeteiligten Kenntnis von allen Akten nehmen und sich zu allen Akteninhalten äußern können, die dem Gericht zur Entscheidung vorliegen und die es damit zur Entscheidungsgrundlage macht. Ausgehend davon unterliegen dem Akteneinsichtsrecht nicht solche Unterlagen, hinsichtlich derer das Gericht auf eine Beiziehung verzichtet und die es damit nicht zum Prozessstoff macht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 -, juris Rn. 65, und Beschlüsse vom 18. März 2009 - 5 PKH 1.09 -, juris Rn. 9, sowie vom 11. März 2004 - 6 B 71.03 -, juris Rn. 10; siehe zum Verhältnis zwischen der Pflicht der Behörde zur Vorlage der Akten und des Gerichts zur Gewährung von Akteneinsicht BVerwG, Urteil vom 23. August 1968 - 4 C 235.65 -, juris Rn. 23. Inwieweit darüber hinaus der vorliegende Fall Anlass zu einer weitergehenden Klärung des Inhalts der Aktenvorlagepflicht der Behörde einerseits und des Akteneinsichtsrechts des Beteiligten andererseits geben könnte, erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger legt schon nicht dar, dass - wie er mit der aufgeworfenen Frage unterstellt - abweichend von den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen die Bezirksregierung ihrer Pflicht zur Aktenvorlage nicht vollständig nachgekommen sein und/oder das Verwaltungsgericht ihm Akteneinsicht nicht vollständig gewährt haben könnte. Die Bezirksregierung hat hier auf die entsprechende Anforderung des Verwaltungsgerichts den Verwaltungsvorgang betreffend den angefochtenen Gebührenbescheid übermittelt. Auf seinen Akteneinsichtsantrag hin ist dem Kläger dieser Verwaltungsvorgang übersandt worden. Nachdem der Kläger eine Unvollständigkeit des Verwaltungsvorgangs bemängelt hatte, hat das Verwaltungsgericht die Bezirksregierung um Vervollständigung der Akten gebeten, woraufhin diese die Vollständigkeit des Verwaltungsvorgangs bestätigt und den Kläger darum gebeten hat, zu konkretisieren, welche Unterlagen seiner Auffassung nach fehlen. Dies hat der Kläger in der Folge nicht getan. Auch nachdem das zwischenzeitlich ruhend gestellte Klageverfahren wiederaufgenommen worden war, ist der Kläger auf seine Rüge der Unvollständigkeit des vorgelegten Verwaltungsvorgangs nicht wieder zurückgekommen. Mit dem Zulassungsvorbringen wird eine Unvollständigkeit des von der Bezirksregierung vorgelegten Verwaltungsvorgangs nunmehr ebenfalls schlicht unterstellt, ohne dies weitergehend zu substantiieren. Auch auf die wiederholte Anfrage des Senats, ob eine erneute Übersendung des vorliegenden Verwaltungsvorgangs gewünscht sei, hat der Kläger nicht reagiert. Schließlich ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem das angegriffene erstinstanzliche Urteil beruhen kann. Der Kläger rügt insoweit, ihm sei die beantragte Akteneinsicht verwehrt worden. Dies trifft - wie aus dem Vorstehenden folgt - nicht zu. Auch einen mit dem Zulassungsantrag in diesem Zusammenhang etwaig sinngemäß geltend gemachten Aufklärungsmangel legt der Kläger nicht dar. Eine angebliche Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist unter anderem nur dann ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig gewesen wären. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2015 - 5 B 36.15 -, juris Rn. 3. Schon daran fehlt es hier. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).