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Beschluss

9 E 850/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0209.9E850.22.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen je zur Hälfte die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen je zur Hälfte die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil die seitens der Antragstellerinnen im Wege des Eilverfahrens beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei dürfte der gegen die Umsetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. November 2022 gerichtete, wörtliche Antrag der Antragstellerinnen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 11. November 2022 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. November 2022 unter Einschluss der Zwangsmittelandrohung wiederherzustellen bzw. anzuordnen, bei verständiger Würdigung des in der Begründung ihres Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zum Ausdruck kommenden Begehrens, weiterhin in der bisherigen Unterkunft in der J.--------straße verbleiben zu dürfen, nach § 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO dahingehend zu verstehen gewesen sein, dass sie beantragen, die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. November 2022 hinsichtlich Ziffer 1 wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer 5 anzuordnen. Eine solche Klage wäre im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des erstinstanzlichen Prozesskostenhilfeantrags, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 1 B 386.02 -, juris Rn. 3; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 30. Juli 2013 - 2 D 10709/13 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2010 - 5 E 1700/09 -, juris Rn. 3 m. w. N., auch noch möglich, insbesondere nicht offensichtlich unzulässig gewesen. Da gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW als Hauptsacherechtsbehelf gegen Ziffer 1 und Ziffer 5 der Verfügung vom 2. November 2022 allein die Anfechtungsklage statthaft ist, gilt wegen der insoweit unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO hierfür die Jahresfrist. Der so verstandene Antrag hatte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Er war unbegründet, denn bei der im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerinnen. 1. Zwar geht der Senat, anders als das Verwaltungsgericht, davon aus, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. November 2022 mangels ordnungsgemäßer Anhörung der Antragstellerinnen formell fehlerhaft ist. Allein dieser Umstand führt indes nicht zu der Annahme, dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerinnen das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. a. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin mit der Informationsveranstaltung am 3. November 2022 die Antragstellerinnen nicht ordnungsgemäß angehört. Gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ist einem Beteiligten, in dessen Rechte durch einen Verwaltungsakt eingegriffen wird, vor Erlass desselben die Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Antragsgegnerin war nicht nur gehalten, die Antragstellerinnen über die beabsichtigte Aufhebung der bisherigen Einweisung zu unterrichten und ihnen insoweit in angemessener Weise Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine ordnungsgemäße Anhörung hat überdies zu gewährleisten, dass ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen Eingang in den Entscheidungsprozess findet, indem es von der Behörde bei ihrer Entscheidung in Erwägung gezogen wird. Dies setzt grundlegend voraus, dass die Entscheidungsfindung zum Zeitpunkt der Anhörung noch nicht vollständig abgeschlossen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2022 - 4 A 7.20 -, juris Rn. 25 m. w. N., sowie Beschluss vom 18. Februar 1991 - 7 B 15.91 -, juris Rn. 4; Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 3. EL August 2022, § 28 VwVfG, Rn. 44; Herrmann, in: BeckOK VwVfG, 58. Ed. 1.1.2023, VwVfG § 28 VwVfG, Rn. 16. Es kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin den Antragstellerinnen im Rahmen der am 3. November 2022 abgehaltenen Informationsveranstaltung in hinreichender Weise die Gelegenheit eingeräumt hat, ihre Bedenken gegen die Aufhebung der bisherigen Einweisung vorzutragen. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Informationsveranstaltung die Entscheidungsfindung auf Seiten der Antragsgegnerin bereits abgeschlossen war. So hat diese selbst ausgeführt, sie habe die an die ukrainischen Bewohner des städtischen Übergangsheims auf der J1.--------straße gerichteten Bescheide sämtlich „vorgefertigt“ – wofür auch das aus dem Bescheid ersichtliche Datum (2. November 2022) spricht –, diese zur Informationsveranstaltung mitgebracht und sie im unmittelbaren Anschluss an selbige an die Adressaten ausgehändigt. Diesen Vortrag zu Grunde gelegt erscheint ausgeschlossen, dass (etwaiges) Vorbringen der Antragstellerinnen im Rahmen der Entscheidungsfindung der Antragsgegnerin noch Berücksichtigung finden konnte. b. Der Anhörungsmangel ist aber gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens geheilt worden. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG NRW kann eine im Verwaltungsverfahren unterbliebene Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Hierbei wird für eine Heilung vorausgesetzt, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Diese Aufgabe besteht – wie ausgeführt – nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Dementsprechend reichen Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren als solche zur Heilung einer zunächst unterbliebenen Anhörung nicht aus. Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt vielmehr voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2022 - 4 A 7.20 -, juris Rn. 25 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 9 B 485/22 -, juris Rn. 5. Dies berücksichtigend dürfte bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Eilverfahrens eine Heilung eingetreten sein. Die Antragsgegnerin hat sich in ihrer Antragserwiderung vom 14. November 2022 sowie ihrer ergänzenden telefonischen Stellungnahme gegenüber dem Verwaltungsgericht von demselben Tag nicht darauf beschränkt, ihre Entscheidung unter erneutem Hinweis insbesondere auf Kapazitätsengpässe zu rechtfertigen. Vielmehr hat sie darüber hinaus die Einwendungen aus der Antragsbegründung aufgegriffen und ausgeführt, auch die ersatzweise zugewiesene Unterkunft verfüge über abgetrennte Räumlichkeiten sowie Sanitäranlagen in ausreichender Anzahl; letztere befänden sich nicht – wie von den Antragstellerinnen behauptet – im Freien, sondern innerhalb der Turnhalle. Die Verpflegung der Bewohner sei trotz fehlender Kochstellen durch Organisation eines Caterings gewährleistet. Indem die Antragsgegnerin auf diese Weise die Erwägungen der Antragstellerinnen zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat, hat sie den Anforderungen an eine nachträgliche Anhörung genügt. c. Abgesehen davon wäre es auch bei einer im gerichtlichen Eilverfahren noch nicht nachgeholten Anhörung nicht gerechtfertigt, dem Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO allein mit Blick auf eine unzureichende Anhörung hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Denn eine Heilung des Anhörungsmangels war zum für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Eilantrages maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs im (fiktiven) weiteren Verfahrensverlauf, nämlich noch bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens, möglich. Dann aber kann im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht davon ausgegangen werden, dass sich der angefochtene Bescheid wegen eines Anhörungsmangels als formell rechtswidrig erweisen und das Hauptsachverfahren (allein) deshalb erfolgreich sein würde. 2. In materieller Hinsicht begegnet der Bescheid vom 2. November 2022 weder im Hinblick auf die Aufhebung der bisherigen Einweisung (Ziffer 1 des Bescheides) noch betreffend die Androhung von Zwangsmitteln (Ziffer 5 des Bescheides) Bedenken. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen, denen sich der Senat anschließt. Das Beschwerdevorbringen, welches sich im Wesentlichen in der erneuten Rüge erschöpft, die Antragstellerinnen seien vor Bescheiderlass nicht ordnungsgemäß angehört worden, setzt dem nichts Erhebliches entgegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.