OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 A 1012/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0617.7A1012.24.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Ordnungsverfügung vom 25.10.2021, mit der die Beklagte dem Kläger die Beseitigung des Speicher- bzw. Pförtnerhauses auf dem Grundstück Gemarkung P., Flur 00, Flurstück 829, aufgegeben habe, sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen in der Fassung der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7.6.2024 übersandten Zulassungsbegründung führt- ungeachtet dessen, ob das darin enthaltene Vorbringen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgt ist bzw. dem Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung stattzugeben wäre - nicht zur Zulassung der Berufung. 1. Die Zulassungsbegründung in der genannten Fassung weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. a) Ohne Erfolg rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung unrichtige Tatsachenfeststellungen zugrunde gelegt. Soweit er geltend macht, das Pförtnerhaus sei anders als vom Verwaltungsgericht angenommen voll unterkellert, zeigt er nicht auf, inwieweit dies für die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Gebäude sei formell und materiell baurechtswidrig, erheblich wäre; insbesondere hat sich das Verwaltungsgericht nicht auf das Vorhandensein oder Fehlen eines Kellers gestützt. Gleiches gilt für den Einwand, im Zeitpunkt der Zerstörung des Dachstuhls des Pförtnerhauses habe der Abstand zum Garagenhaus auf dem nördlich angrenzenden Flurstück 443 ca. 80 cm betragen; auch insoweit ist die Erheblichkeit für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weder aufgezeigt noch ersichtlich. Ferner greift das Vorbringen, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Voreigentümerin im Jahr 1995 Arbeiten ohne Baugenehmigungen vorgenommen habe, die sodann von der Beklagten stillgelegt worden seien, nicht durch. Aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen ergibt sich, dass die Beklagte der damaligen Eigentümerin des Pförtnerhauses mit Ordnungsverfügung vom 7.2.1995 aufgegeben hat, „alle illegalen Bauarbeiten (...) für bauliche Änderungen am Speicherhaus (...) sofort einzustellen“. Anders als der Kläger meint, hat das Verwaltungsgericht zudem zutreffend angenommen, dass die Beklagte der Voreigentümerin unter dem 16.6.1997 eine Baugenehmigung zur Wiederherstellung des Speicherhaus-Dachstuhls erteilt hat, und dass die zugrunde liegenden Bauvorlagen von einer Breite des Gebäudes von 3,50 m ausgehen, dies deckt sich auch mit den vorliegenden Bauakten. Die Zulassungsbegründung erschüttert ferner nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Pförtnerhaus sei im nördlichen Bereich im Erdgeschoss verbreitert worden. Soweit der Kläger vorträgt, lediglich im Obergeschoss sei der genehmigte Dachüberstand auch in den Abstandsflächenbereich bis zum Garagengebäude auf dem Flurstück 443 um etwa 75 cm verlängert worden, deckt sich dies weder mit den Feststellungen der Beklagten vom 13.8.1998 noch mit den in den beigezogenen Akten enthaltenen Lichtbildern. Daraus ergibt sich eine Erweiterung auch des Erdgeschosses. Schließlich wendet der Kläger ohne Erfolg ein, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass das Pförtnerhaus grenzständig errichtet worden sei, die Behauptung der Beklagten, im Keller und Erdgeschoss handele es sich nicht um einen unverändert fortbestehenden Altbestand, sei unzutreffend, er habe belegt, dass das Pförtnerhaus historischer Baubestand und keine Neuerrichtung sei. Das Verwaltungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass das Pförtnerhaus neu errichtet worden wäre, die von ihm angenommenen baulichen Veränderungen hat es im Einzelnen begründet. b) Die Zulassungsbegründung zeigt ferner nicht die geltend gemachte fehlerhafte rechtliche Bewertung der Sachlage durch das Verwaltungsgericht auf. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, die Baugenehmigung vom 16.6.1997 sei nicht dadurch erloschen, dass der von seiner Rechtsvorgängerin beauftragte Bauunternehmer die Aussparungen an den nördlichen Ecken der Geschossdecke nicht ausgeführt habe bzw. dass zwei vorhandene Fensterstürze geöffnet worden seien, jedenfalls sei der Entfall der Baugenehmigung als Ganzes unverhältnismäßig. Das Verwaltungsgericht hat das Erlöschen der Baugenehmigung vom 16.6.1997 nicht auf die abweichende bauliche Ausführung, sondern auf eine länger als ein Jahr andauernde Unterbrechung der Bauausführung gestützt. Gleiches gilt für den Vortrag, mit der Abbruchverfügung seien weder die Baugenehmigung vom 16.6.1997 noch der Abweichungsbescheid vom gleichen Tag erloschen, das Gebäude sei materiell nicht illegal, solange die Baugenehmigung nicht aufgehoben sei. Auch das Vorbringen des Klägers, das Pförtnerhaus sei nicht formell illegal, zur Zeit seiner Errichtung habe es keiner Baugenehmigung bedurft, greift nicht durch. Damit zeigt er nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hätte, die Wiederherstellung des Pförtnerhauses nach dem Brand im Dachstuhl sei ohne die gemäß § 60 Abs. 1 BauO NRW notwendige Baugenehmigung errichtet worden, ein Tatbestand der Genehmigungsfreiheit komme nicht in Betracht. Soweit der Kläger meint, die Wiedererrichtung des Dachstuhls habe keine neuen Abstandsflächen ausgelöst, dies komme allenfalls bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Grundstücksnachbarn in Betracht, die damaligen Grundstücksnachbarn hätten der Errichtung des Dachstuhls zugestimmt, einer Abstandsflächenbaulast bedürfe es daher nicht, setzt er sich nicht hinreichend mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, mit Erlöschen der Baugenehmigung sei auch die mit Bescheid vom 16.6.1997 zugelassene Abweichung von § 6 BauO NRW erloschen, das Vorhaben des Klägers halte die Abstandsflächen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nicht ein, die Zustimmung der Voreigentümer des Flurstücks 443 ersetze nicht die erforderliche Sicherung durch Eintragung einer Baulast in das Baulastenverzeichnis. Nichts anderes ergibt sich aus dem weiteren Vorbringen, die Baugenehmigung vom 16.6.1997 sei nicht durch Nachbarn angefochten worden, angesichts des nachträglichen Grenzanbaus könnten die Eigentümer des benachbarten Flurstücks 443 die Einhaltung von Abstandsflächen nach § 242 BGB analog nicht mehr fordern, entsprechende Abwehrrechte seien verwirkt, Zeit- und Umstandsmoment seien gegeben. Damit greift der Kläger die Argumentation des Verwaltungsgerichts, der Gedanke des § 242 BGB bzw. die Einwendung der Verwirkung greife allein im nachbarlichen Verhältnis und ändere nichts an der für eine Beseitigungsverfügung allein entscheidenden objektiven Baurechtswidrigkeit, nicht hinreichend an. Die Zulassungsbegründung zieht weiter die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften scheide auch nicht aus Gründen des Bestandsschutzes aus, nicht substantiiert in Zweifel. Der Kläger beruft sich ohne Erfolg darauf, das historische Pförtnerhaus genieße hinsichtlich des Kellers, des Mauerwerks und des in der historischen Form wiederhergestellten Dachstuhls Bestandsschutz. Damit geht er nicht hinreichend auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts ein, es könne dahinstehen, ob Teile des Pförtnerhauses Bestandsschutz genössen, weil in jedem Fall der fragliche Teil des Gebäudes, der Abstandsflächen auslöse, nicht an diesem Bestandsschutz teilnehme, es handele sich um Bauteile, die vom Ursprungsgebäude abwichen, das Pförtnerhaus sei im Zuge der Wiedererrichtung nach dem Brand im nördlichen Bereich an der Ost- und Westseite um ca. einen Meter verlängert worden. Ferner zeigt die Zulassungsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts auf, es könnten nicht auf andere Weise als durch die Anordnung der Beseitigung rechtmäßige Zustände hergestellt werden. Soweit der Kläger darauf verweist, es könne allenfalls der Abriss und Rückbau des Dachstuhls verlangt werden, ein Abriss des gesamten Gebäudes sei unangemessen, die Beklagte habe nicht in Erwägung gezogen, ihm lediglich den Rückbau des Dachstuhls oder des Dachüberstands an der nördlichen Gebäudeseite aufzugeben, obwohl sich dies geradezu aufgedrängt habe, bleibt dies ohne Erfolg. Auch insoweit fehlt es an der gebotenen Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Anordnung eines Rückbaus als milderes Mittel komme nicht in Betracht, die Bauaufsichtsbehörde sei regelmäßig zur Anordnung des vollständigen Abrisses gehalten, wenn die Anlage weder bautechnisch noch nach den Vorstellungen des Bauherrn teilbar sei, es obliege dem Bauherrn, den Rückbau auf ein rechtlich zulässiges und deshalb genehmigungsfähiges Maß als Austauschmittel anzubieten, dies sei unterblieben, zudem würde ein Rückbau entsprechend der erloschenen Baugenehmigung den Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BauO NRW nicht beseitigen. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob das Vorhaben - wie der Kläger behauptet - bautechnisch und tatsächlich teilbar ist. Der Kläger zieht auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Pförtnerhaus stehe nicht unter Denkmalschutz, nicht durchgreifend in Zweifel. Er trägt insoweit vor, der Klosterhof unterliege ausweislich der Denkmalliste als Ganzes nebst sämtlichen Gebäuden und der umfassenden Immunitätsmauer dem Denkmalschutz, das Pförtnerhaus sei als an den Eingangspfeilern ein- und angebauter Teil des historischen Eingangstores integrierter Teil der historischen Klostermauer. Damit setzt er sich schon nicht hinreichend mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, ausweislich einer Stellungnahme der unteren Denkmalbehörde vom 3.4.2019 (Gerichtsakte im Verfahren 23 K 1293/19, Blatt 44) stehe das Pförtnerhaus nicht unter Denkmalschutz. Soweit er auf die Eintragungen in die Denkmalliste der Beklagten vom 19.10.1984 und 5.1.1984 Bezug nimmt, zeigt er nicht hinreichend auf, dass das Pförtnerhaus unter die dort genannten Bestandteile des Klosterhofs fiele. Insbesondere legt er nicht substantiiert dar, dass und warum der Schutz der historischen Klostermauer auch das an einen der Eingangspfeiler anschließende Pförtnerhaus umfassen sollte. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, der derzeitige bauliche Zustand des Pförtnerhauses sei mehr als 20 Jahre hingenommen und akzeptiert worden, er habe darauf vertraut, dass ein Rückbau nicht verlangt werde. Damit zeigt er nicht auf, dass sich die Beseitigungsanordnung anders als vom Verwaltungsgericht angenommen aufgrund einer langjährigen Duldung als ermessensfehlerhaft darstellte. 2. Aus den dargestellten Gründen weist die Rechtssache auch keine besonderen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. 3. Der Kläger legt ferner nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hätte. Die aufgeworfene Frage, ob ein den Bestandsschutz genießendes Gebäude dann abgerissen werden muss und die zuständige Behörde mit einer Ermessensentscheidung auf Null eine entsprechende Abrissverfügung erlassen muss, wenn geringfügig gegen eine zur Wiederherstellung eines zerstörten Teils eines denkmalgeschützten Gebäudes erlassene Wiederherstellungsbaugenehmigung verstoßen wird, war für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht erheblich, da es - vom Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen - zugrunde gelegt hat, dass der Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht aus Gründen des Bestandsschutzes ausscheidet und das Pförtnerhaus nicht unter Denkmalschutz steht. Nichts anderes ergibt sich aus der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29.1.2024 - 1 ZB 22.2090 -; dies gilt schon deshalb, weil die Entscheidung den Anspruch eines Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten und nicht - wie vorliegend - die Rechtmäßigkeit einer Bauordnungsverfügung betraf. Die Frage, ob und inwieweit bei der Wiedererrichtung eines beschädigten Gebäudeteils von der hierfür erteilten Baugenehmigung abgewichen werden darf, ist maßgeblich aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beantworten. Die Frage, ob im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens die Ordnungsbehörde bei Teilbarkeit zwischen bestandsgeschütztem Gebäude und wiedererrichtetem Gebäudeteil nicht den Rückbau und die Entfernung des nicht baugenehmigungskonformen Bauteils, vorliegend des Dachüberstands, eingeschränkt auf die beiden Auskragungen von jeweils 0,5m² an dem nördlichen Teil nicht nur verlangen kann, sondern verlangen muss, ist ebenfalls nur nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls zu beantworten. 4. Die Zulassungsbegründung zeigt auch keinen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel auf, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). a) Soweit der Kläger sich auf vermeintliche Unklarheiten bzw. Unrichtigkeiten des Tatbestands des verwaltungsgerichtlichen Urteils beruft, ist damit kein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aufgezeigt. Die Unrichtigkeit des Tatbestands kann gemäß § 119 VwGO nur mittels eines fristgebundenen Antrags auf Berichtigung geltend gemacht werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.6.1989 - 2 B 70.89 -, juris, Rn. 2, m. w. N. b) Mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag nebst Beweiserbieten in den Schriftsätzen vom 28.11.2020 und 20.3.2021 nicht beachtet, zeigt der Kläger keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör auf. Es fehlt schon an der Darlegung, auf welchen Vortrag und welche Beweisangebote er sich insoweit bezieht, die vorliegende Klage im Verfahren 23 K 6074/21 wurde erst am 29.11.2021 erhoben. b) Eine Gehörsverletzung ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, zu Beginn der mündlichen Verhandlung habe die Berichterstatterin den Sachbericht zu schnell verlesen, dieser „Tatbestandsüberflutung“ habe er nicht folgen und daher anschließend nicht zu den entscheidungserheblichen Unrichtigkeiten und Ungenauigkeiten Stellung nehmen können. Dies gilt schon deshalb, weil der Kläger - wie unter 1. a) ausgeführt - nicht substantiiert aufgezeigt hat, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf unrichtige Tatsachenfeststellungen bzw. -annahmen gestützt hätte. c) Auch soweit der Kläger beanstandet, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht seinen Antrag auf Gewährung eines Schriftsatznachlasses abgelehnt, ist keine Gehörsverletzung aufgezeigt. Es fehlt schon an der Darlegung, welche Umstände in einem solchen Schriftsatz vorgetragen worden wären, die das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt hat. Mit den vom Kläger insoweit benannten Aspekten - Beginn des (Wiederauf-)Baus des Pförtnerhauses ohne Baugenehmigung, Erstreckung des Denkmalschutzes auf das Pförtnerhaus - hat sich das Verwaltungsgericht befasst; dass es zu anderen Ergebnissen als vom Kläger für richtig gehalten gelangt ist, vermag eine Gehörsverletzung nicht zu begründen. d) Eine Gehörsverletzung ergibt sich auch nicht aus der Ablehnung des Antrags des Klägers auf Vertagung des Verfahrens. Es fehlt schon an der gebotenen Darlegung, welche Aspekte im Falle einer Vertagung vorgetragen worden wäre. Der allgemeine Hinweis des Klägers darauf, ihm sei „zur Berichtigung von Unrichtigkeiten im Tatbestand des Sachberichts möglicher und (...) gewünschter Prozessvortrag verwehrt“ worden, genügt dafür nicht. e) Die Zulassungsbegründung zeigt auch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör durch die prozessrechtswidrige Ablehnung von Beweisanträgen verletzt hätte. Den Antrag, zum Beweis der Tatsache, dass das Pförtnerhäuschen nicht baulich in seiner Substanz verändert worden ist, eine Ortsbesichtigung vorzunehmen oder ein Sachverständigengutachten einzuholen, hat das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die fehlende Entscheidungserheblichkeit dieses Umstands abgelehnt, der fragliche, Abstandsflächen auslösende Teil des Gebäudes nehme nicht am Bestandsschutz teil, es handele sich um von dem Ursprungsgebäude abweichende Bauteile. Dies ist nicht zu beanstanden. Dass und weshalb es demgegenüber auf eine - weder im Beweisantrag noch in der Zulassungsbegründung näher konkretisierte - bauliche Veränderung ankommen sollte, ist weder aufgezeigt noch ersichtlich. Gleiches gilt für die Ablehnung des Antrags, zum Beweis der Tatsache, dass bei der Genehmigung des Neubaus auf dem Nachbargrundstück die Grenzbebauung auf dem klägerischen Grundstück beachtet worden ist, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass es sich bei der Frage, ob durch eine solche „Beachtung“ ggf. eine aktive Duldung besteht, nicht um eine dem Beweis zugängliche Tatsache, sondern eine rechtliche Wertung handelt. Welche „Tatsachen über die Örtlichkeit und den Bebauungszustand“, die Grundlage einer Duldung hätten sein können, Gegenstand des Beweisantrags gewesen wären, zeigt die Zulassungsbegründung nicht hinreichend auf. Auch die Rüge, der Verzicht des Verwaltungsgerichts auf eine Augenscheinsnahme stelle einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) dar, greift nicht durch. Eine solche Beweiserhebung musste sich dem Verwaltungsgericht aus den dargelegten Gründen nicht aufdrängen. f) Ein Gehörsverstoß ergibt sich schließlich auch nicht aus der Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe den Verkündungstermin zu der Entscheidung zu kurzfristig auf das Ende der Sitzung bestimmt. Soweit der Kläger dazu vorträgt, ihm sei die Möglichkeit genommen worden, zum Ergebnis der mündlichen Verhandlung nochmals Stellung nehmen zu können, seine Vorbehalte zu vertiefen und auf Unrichtigkeiten im Sachbericht und der Erörterung hinzuweisen, greift dies nicht durch. Es fehlt schon an der Darlegung, welche vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigten Umstände der Kläger aufgrund der Verkündung des Urteils am Ende der Sitzung im Einzelnen nicht hätte vortragen können. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung hatte der anwaltlich vertretene Kläger zudem die Gelegenheit, zur Sach- und Rechtslage vorzutragen, Erklärungen zu Protokoll zu geben und Anträge zu stellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.