Urteil
23 K 1293/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0504.23K1293.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft „Z.-straße“ (Gemarkung G01), des sogenannten R. (Flurstück N01) und des Flurstücks N02, auf dem Teile der alten Immunitätsmauer stehen. Die Beigeladenen sind Eigentümer des nördlich angrenzenden Grundstücks Gemarkung G02 unter der Anschrift G.-straße, N03 L.. Die Beklagte erteilte den Beigeladenen am 5. September 2018 eine Baugenehmigung für den Umbau eines Einfamilienhauses (Änderung Dachgeschoss, Errichtung Wintergarten, Überdachung, Balkon sowie Abstellraum mit Carport und Erweiterung der bestehenden Garage). In der Nebenbestimmung Ziffer II. 4. heißt es, dass eine Zweckentfremdung/Nutzungsänderung der an der Nachbargrenze errichteten Garage unzulässig/genehmigungspflichtig ist. Ferner wird den Beigeladenen unter Ziffer 5 aufgegeben, die Dachentwässerung der geplanten Nebengebäude an die vorhandene Haus- bzw. Grundstückentwässerung anzuschließen. Den Beigeladenen wurde zudem unter dem 18. September 2018 eine Befreiung nach § 67 BNatSchG erteilt. Von der Baugenehmigung erlangte der Kläger im Januar 2019 Kenntnis. Der Kläger hat am 1. März 2019 Klage erhoben, mit der er die Aufhebung der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung begehrt. Er beanstandet, dass das Bestandsgebäude ohne Abbruchgenehmigung abgerissen und in anderer Form neu errichtet worden sei, obgleich die Baugenehmigung nur den Umbau eines Einfamilienhauses erlaube. Im Verhältnis zum abgerissenen Haus stelle sich das genehmigte Vorhaben als erhebliche Vergrößerung dar. So nehme die Grundfläche um ca. 95m 2 zu. Das Vorhaben halte die erforderlichen Abstandflächen zu seinem Grundstück nicht ein. Es handele sich bei dem grenzständigen, als Fahrradabstellraum falsch deklarierten Raum tatsächlich um Wohnraum, der über einen unmittelbaren Zugang zum Wohngebäude und der dortigen Küche verfüge. Ferner habe dieser Raum einen weiteren separaten Zugang neben dem Haupteingang und werde durch zwei nach Nordosten und Westen ausgerichtete Fenster belichtet. Auch liege die mittlere Gebäudehöhe an der seinem Grundstück zugewandten südlichen Nachbarseite bei 7,0175m, woraus sich eine Abstandfläche von über 5m ergebe. Tatsächlich betrage der Abstand von der südlichen Hauswand bis zum N. nur 4,02m. Des Weiteren überschritten die Nebenanlagen das privilegierte Maß von insgesamt 15m. So werde der Garagenneubau auf einer Länge von 9m grenzständig an der Grundstücksnordseite errichtet. An der Ost- und Südseite seien weitere grenzständige Bauten mit einer Länge von 14,3m genehmigt. Der Kläger rügt des Weiteren die Genehmigung einer 2m hohen Grundstückseinfassung. Diese befinde sich in einem Abstand von 0,8m zur historischen Immunitätsmauer. Auch diese Einfassung sei unter Berücksichtigung einer Geländeanschüttung durch die Beigeladenen tatsächlich mehr als 2m hoch. Darüber hinaus sei aufgrund einer Vereinbarung zwischen den früheren Grundstückeigentümern des Flurstücks N04 und ihm bereits eine bis zu 2m hohe halbscheidige Grundstücksbegrenzungsmauer vorhanden. Nach Auffassung des Klägers ist die Baugenehmigung überdies rechtswidrig, weil nicht mittels Auflagen sichergestellt sei, dass die Entwässerung der Dachfläche des sog. Fahrrad-/Abstellraumes nicht in Richtung seines Grundstücks erfolge. Vor allem bei Sturzregenwasser könne das Wasser gegen seine Hauswand abgeleitet werden. Ebenso meint er, es habe mittels Auflagen gesichert werden müssen, dass die vorhandene Gebäudeaußenwand an der Nordseite des R. in dem Gebäudezwischenraum zu dem neuen Fahrrad-/Abstellraum gegen Witterungseinflüsse gedämmt werde. Der Kläger rügt zusätzlich, dass die Beigeladenen – wohl ohne Genehmigung – ihr gesamtes Grundstück zwischenzeitlich durch Erdanschüttung um ca. 0,8m erhöht hätten, offenbar, um die übermäßige Gebäudehöhe und Massivität des Neubauvorhabens zu kaschieren. Der Neubau wirke geradezu bombastisch und füge sich nicht in die umliegende Bebauung ein. Die Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil sie gegen denkmalschutzrechtliche Vorgaben verstoße. Der Kläger behauptet, sämtliche Aufbauten auf seinen Grundstücken stünden als Teile des Gesamtdenkmals durch Einzelbescheide mit Eintragung in die Denkmalliste und nochmals durch gesonderte Bescheide und zusätzlich durch die für die ehemalige Benediktinerinnenabtei in Königsdorf bestimmte Kultursatzung der Beklagten unter Einzel- und Gesamtdenkmalschutz. Das Vorhaben erzeuge gegenüber den unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden eine geradezu erdrückende Wirkung. Hierdurch würde denkmalwürdige Nachbarbebauung des historischen R. und der nach Vorgaben des Amtes für Denkmalpflege erneuerten ehemaligen Remise erheblich beeinträchtigt. Unter Bezugnahme auf eine Vermessung durch den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur U. vom N06. Dezember 2020 behauptet der Kläger, dass die natürliche gewachsene Geländeoberfläche am Grenzstein der Grundstücksgrenze im Bereich der Parzellen N01 und N05 entgegen der Angaben der Beigeladenen im Bauantrag auf einer Höhe von 131,0m über NN liege und nicht wie im Lageplan fälschlich angegeben auf einer Höhe von 131,73m. Unrichtig sei auch die Angabe im Bauantrag (Ansicht Seite Süden/Ansicht Seite Norden/Schnitt A-A) zur Geländehöhe auf dem Grundstück des Klägers von 131,44m über NN. Mit diesen Angaben werde fälschlich suggeriert, dass die Geländeoberfläche des Neubauvorhabens mit 131,99 nur 55 cm über der bisherigen tatsächlich gewachsenen Oberfläche von 131,00 liegen würde. Ausgehend von dem vom Vermessungsingenieur B. auf einem Niveau von 131,0m über NN vorgefundenen Grenzstein und dem sich hieraus ergebenden natürlichen Geländeniveau liege die Mauerhöhe des Anbaus bei 3,72m. Der Kläger meint ferner, dass der Anbau auch deshalb gegen das Abstandsgebot verstoße, weil ein Anbaurecht allenfalls in den Außenmaßen des R. bestehe und nicht auskragend darüber hinaus. Zu dem Bauvorhaben ist am 4. April 2019 ein Nachtrag (Änderung des Pultdaches in ein Flachdach) genehmigt worden. Der Kläger beantragt, die den Beigeladenen am 6. September 2018 erteilte Baugenehmigung in Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 4. April 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Vorhaben der Beigeladenen verletzte keine Nachbarrechte des Klägers. Auch würden keine denkmalrechtlichen Vorschriften verletzt, denn weder das Wohnhaus unter der Hausnr. N06, noch das sog. N. stünden unter Denkmalschutz. Auch beträfen die gerügten Verstöße gegen das Landschaftsschutzrecht keine Nachbarrechte des Klägers. Anders als der Kläger meine, habe es keiner gesonderten Abbruchgenehmigung bedurft, da diese bei Umbauten Bestandteil der Baugenehmigung sei. Der Garagenneubau befinde sich nicht an einer Nachbargrenze, sondern an einer städtischen Wegeparzelle. Daher sei sie nicht in die privilegierten Maße nach § 6 Abs. 11 BauO NRW einzubeziehen. Die südlichen Nebenanlagen hielten die entsprechenden Maße ein. Dass vom Fahrradraum ein Zugang zum Haus bestehe, entspreche § 6 Abs. 11 Satz 1 Strich 4 BauO NRW und bedeute nicht, dass eine Wohnnutzung vorhanden sei. Die Abstandfläche betrage auch unter Zugrundelegung der größten vorhandenen Wandhöhe (7,445m) 3,0m. Eventuelle privatrechtliche Vereinbarungen seien nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Schließlich seien auch Fragen der Entwässerung und Dämmung von grenzständigen Bauten zivilrechtlicher Natur. Die Beigeladenen beantragen ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie sind der Auffassung, dass der Kläger seine Auffassung zur einer eventuellen von der Baugenehmigung abweichenden Ausführung des Vorhabens nicht zum Gegenstand einer Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung machen könne. Daher könne er mit seiner Spekulation, der Fahrradabstellraum diene Wohnzwecken, nicht gehört werden. Der Kläger verkenne, dass Garagen mit Zugang zu einem anderen Gebäude zulässig seien. Auch der gerügte Abstandflächenverstoß liege nicht vor, da der Kläger diese fehlerhaft mit dem Faktor 0,8 statt 0,4 berechne. Zudem werde die abstandflächenrechtliche Privilegierung für grenzständige Nebenanlagen an der Nachbargrenze von 15m nicht überschritten. Zu Unrecht beziehe der Kläger die Garage an der nördlichen Grundstücksgrenze mit ein. Diese grenze an einen öffentlichen Weg, der keine Nachbargrenze darstelle. Die allein in den Blick zu nehmenden Garagen/Abstellräume an der Grenze zum Grundstück des Klägers erstreckten sich auf 14,3m. Schließlich könne der Kläger nicht mit seinen das private Nachbarrecht betreffenden Einwänden gehört werden, da die streitgegenständliche Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt worden sei. Der Kläger hat am 30. August 2019 einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (23 L 1943/19) gestellt, mit der er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der hiesigen Klage beantragt hat. Diesen Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 15. Oktober 2019 abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das OVG NRW mit Beschluss vom 17. Dezember 2019 (7 B 1497/19) zurückgewiesen. Mit einer weiteren am 31. August 2020 eingegangenen Klage hat der Kläger einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Beklagte gestellt. Dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 23 k 4732/20 geführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren sowie im Eilrechtsschutzverfahren 23 L 1943/19, die Akte des Verfahren 23 K 4732/20 sowie die von der Beklagten in den genannten Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 6. September 2018 in Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 4. April 2019 ist nicht aufgrund der Verletzung nachbarschützender Bestimmungen rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf den Beschluss der Kammer vom 15. Oktober 2019 im Eilverfahren 23 L 1943/19 sowie den nachgehenden Beschluss des OVG NRW vom 17. Dezember 2019 (7 B 1497/19). Diesen Ausführungen hat der Kläger nichts Substantielles entgegengesetzt. Nicht zu folgen vermag das Gericht den Ausführungen im Schriftsatz vom 2. Mai 2022, wonach die maßgebliche natürliche Geländeoberfläche, die Bezugsgröße für die Ermittlung der Höhe der baulichen Anlagen sei, bei 131,0m über NN liege. Dies meint der Kläger aus den Feststellungen des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs B. ableiten zu können. Eine Feststellung zur natürlichen Geländeoberfläche enthalten die vorgelegten Unterlagen nicht. Namentlich lässt sich aus dem Umstand, dass der Sachverständige an der linken Ecke des Abstellraums einen Grenzstein in 0,5m Tiefe vorgefunden hat, kein Schluss auf eine etwaige natürliche Geländeoberfläche ableiten. Ein Grenzstein dient nicht der Feststellung von Grundstückshöhen, sondern kennzeichnet Grundstücksgrenzen. Der Kläger unterliegt einer Fehlvorstellung, wenn er meint, aus dem Vorhandensein eines Grenzsteins 0,5m unter der vorgefundenen Erdoberfläche einen Rückschluss auf die natürliche Geländeoberfläche ziehen zu können. Die Begriffsbestimmung Geländeoberfläche nach § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 entspricht unverändert der Definition in § 2 Abs. 4 BauO NRW 2000. Geländeoberfläche ist die Fläche, die sich aus der Baugenehmigung oder den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt, im Übrigen die natürliche Geländeoberfläche. Natürliche Geländeoberfläche meint das Oberflächenniveau, das vor der zur beurteilenden Baumaßnahme - hier also nach Abbruch des Bestandsgebäudes - vorgefunden wurde, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2021 – 7 B 1080/21 –, juris Rn. 18; Beschluss vom N06. Januar 2006 – 7 B 1963/05 –, juris Rn. 8ff und Beschluss vom 24. Mai 2002 – 7 B 2002 –, juris Rn. 9. Hier hat der Kläger selbst vorgetragen, dass das Grundstück „irgendwann“, mutmaßlich durch die Eltern des Beigeladenen zu 1 angeschüttet worden sei. Der Zustand vor dieser Anschüttung ist für die Beurteilung hier indes irrelevant. Maßgeblich ist allein der vor Beginn der Baumaßnahem vorgefundene Zustand. Für die Abstandflächenberechnung ist zudem alleine die Geländeoberfläche an der Grenze des Vorhabengrundstücks zum Nachbargrundstück maßgeblich, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20 August 2020 – 7 A 846/19 juris Rn. 3 und vom 22 Mai 2020 – 10 A 2993/19 –, juris Rn. 8. Damit kann der Kläger sich für die Ermittlung der Abstandflächen nicht auf das auf seinem Grundstück vorgefundene Geländeniveau beziehen. Auch die denkmalrechtlichen Einwendungen des Klägers verfangen nicht. Unbeschadet des Umstandes, dass bereits nicht aufgezeigt ist, inwieweit hier nicht öffentliche, sondern die Individualposition des Klägers schützende Belange betroffen sein sollen, kann der Kläger nicht mit seinem Vorbringen durchdringen, weil weder das Wohnhaus „Z.-straße“, noch das N. unter Denkmalschutz stehen. Gleiches gilt für weite Teile der Immunitätsmauer entlang der Grenze zwischen den Flurstücken N07 und N08. Denkmalrechtlich geschützt sind allein das Stufengiebelhaus, das Torhaus, das Herrenhaus sowie der ehemalige Wirtschaftsteil und die in Teilen noch vorhandene Immunitätsmauer. Hinzu kommt, dass nach der Stellungnahme der Unteren Denkmalbehörde die Ablesbarkeit und optische Wahrnehmung des Baudenkmals V. größten Teils nur dann möglich ist, wenn der Betrachter über die I.-straße in die geschlossene Klosteranlage mit den denkmalgeschützten Gebäudeteilen eintritt. Sichtachsen auf das Klostergebäude gab es bislang nicht, da die Freifläche in Privatbesitz und durch die Klostermauer auch optisch eingeschlossen war. Insoweit ist nicht ersichtlich, inwieweit durch den genehmigten Zaun eine Störung des Denkmals eintreten könnte. Die Kammer hatte schließlich keinen Anlass, das Verfahren – wie vom Kläger beantragt –zu vertagen und ihm die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung in Gestalt eines rechtlichen Hinweises zur Stellungnahme zuzuleiten. Das Verfahren war entscheidungsreif und der maßgebliche Sachverhalt geklärt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gem. § 162 Abs. 3 VwGO vom Kläger zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger diese Kosten aufzuerlegen, da die Beigeladenen durch die Stellung eines eigenen Antrags ein Kostenrisiko eingegangen sind (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 1, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.