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Beschluss

20 A 2009/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0623.20A2009.21.00
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Leitsätze

Das Außerkrafttreten des TierschutzVMG NRW hat zur Folge, dass etwaige durch das TierschutzVMG NRW bis zu seinem Außerkrafttreten vermittelten Rechte erloschen sind. Das gilt beim Verbandsklagerecht nach § 1 Abs. 1 TierschutzVMG NRW auch für Verbandsklagen, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Gesetzes rechtshängig waren (wie OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2019 - 20 A 1165/16 -, juris).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der notwendig Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Außerkrafttreten des TierschutzVMG NRW hat zur Folge, dass etwaige durch das TierschutzVMG NRW bis zu seinem Außerkrafttreten vermittelten Rechte erloschen sind. Das gilt beim Verbandsklagerecht nach § 1 Abs. 1 TierschutzVMG NRW auch für Verbandsklagen, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Gesetzes rechtshängig waren (wie OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2019 - 20 A 1165/16 -, juris). Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der notwendig Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit seinem angegriffenen Urteil als unzulässig abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei nicht mehr klagebefugt. Mit dem Außerkrafttreten des nordrhein-westfälischen Gesetzes über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine vom 25. Juni 2013 (TierschutzVMG NRW) mit Ablauf des 31. Dezember 2018 seien etwaige sich aus diesem Gesetz ergebende subjektive Rechte des Klägers erloschen. Die fehlende Klagebefugnis habe nicht nur die Unzulässigkeit des Hauptantrags, sondern auch des Hilfsantrags zur Folge. Das Gericht schließe sich den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dem Urteil vom 5. Juli 2019 - 20 1165/16 -, juris, Rn. 69 ff, an. Das Vorbringen des Klägers rechtfertige keine andere Beurteilung. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob ein Verstoß gegen die unter anderem aus Art. 19 Abs. 4 GG herzuleitende Pflicht der Gerichte, in angemessener Zeit zu entscheiden, dazu führen könne, gegebenenfalls die Folgen des Außerkrafttretens eines Gesetzes zu übergehen, stelle sich so nicht. Denn Ursache für das Fehlen der Klagebefugnis des Klägers als Folge des Außerkrafttretens des TierschutzVMG NRW sei im Kern nicht die vom Kläger gesehene verzögerte Dauer des gerichtlichen Verfahrens, sondern die am 12. Dezember 2018 getroffene Entscheidung des Landtags, das bis zum 31. Dezember 2018 befristete Gesetz nicht zu verlängern. Davon abgesehen lasse sich in den Fällen einer etwaigen verzögerten Bearbeitung eines Gerichts weder aus Verfassungsrecht noch aus gesetzlichen Regelungen ein Anspruch auf Fortbestand eines ausgelaufenen Klagerechts herleiten. Unabhängig davon liege entgegen der Auffassung des Klägers keine verzögerte Bearbeitung des Klageverfahrens bis zum Außerkrafttreten des TierschutzVMG NRW vor. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen ergibt keinen Grund zur Zulassung der Berufung. 1. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernsthafte Richtigkeitszweifel im vorstehenden Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig sei, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu beantworten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 20 A 2997/18 -, juris, Rn. 6, m. w. N. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon aufgrund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 20 A 2997/18 -, juris, Rn. 8, m. w. N. Ausgehend davon zeigt der Kläger mit der Begründung seines Zulassungsantrags keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils auf. a) Dies gilt zunächst für die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass sich auch bei einer unterstellten pflichtwidrigen Verfahrensverzögerung durch ein Gericht aus verfassungsrechtlichen Vorgaben kein Anspruch auf Fortbestand eines ausgelaufenen Klagerechts herleiten lässt und deshalb vor Wegfall des Klagerechts erhobene Klagen auch in diesem Fall unzulässig werden. Der Kläger setzt sich mit den maßgeblichen rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts bereits nicht den genannten Anforderungen entsprechend auseinander. Seine Einwendungen gehen vielmehr großteils an der rechtlichen Begründung des Verwaltungsgerichts vorbei. So liegt der Einwand des Klägers neben der Sache, das Verwaltungsgericht habe eine unzutreffende Tatsachenfeststellung getroffen, soweit es festgestellt habe, dass Ursache für das Fehlen der Klagebefugnis im Kern nicht die vom Kläger gesehene verzögerte Dauer des gerichtlichen Verfahrens, sondern die am 12. Dezember 2018 getroffene Entscheidung des Landtags sei, das bis zum 31. Dezember 2018 befristete Gesetz nicht zu verlängern. Das Verwaltungsgericht hat hier keine Tatsachenfeststellung zur Kausalität getroffen, sondern eine rechtliche Wertung dahingehend vorgenommen, dass die rechtlich maßgebliche Ursache ("im Kern") in der gesetzgeberischen Entscheidung liegt, das nur mit befristeter Geltung beschlossene TierschutzVMG NRW nicht zu verlängern. Diese - zutreffende - rechtliche Wertung ist keine selbständig tragende Begründung für die fehlende Klagebefugnis, sondern steht in untrennbarem Zusammenhang zu der nachfolgenden Feststellung, dass kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf den Fortbestand eines ausgelaufenen Klagerechts besteht. Wie der Senat bereits in dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil vom 5. Juli 2019 im Einzelnen ausgeführt hat, erfasst eine Änderung des Verfahrensrechts nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten und hängt nur der nachträgliche Entzug einer Verfahrensposition, mit der ein bereits eingeräumter Anspruch auf eine Sachentscheidung nachträglich beseitigt wird, davon ab, dass das die Änderung verfügende Gesetz diesen Verlust hinreichend deutlich ausspricht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90 -, juris, Rn. 43, m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - 4 CN 12.97 -, juris, Rn. 13. Der durch das Außerkrafttreten des TierschutzVMG NRW bedingte Verlust der Rechtsbehelfsmöglichkeiten anerkannter Vereine beruht nicht auf einer nachträglichen gesetzlichen Regelung. Durch das Außerkrafttreten des Gesetzes werden zwar in anhängigen gerichtlichen Verfahren anerkannter Vereine die Aussichten des Klägers auf eine Sachentscheidung über sein Klagebegehren nach Einlegung der Klage und gegebenenfalls während des Rechtsmittelverfahrens verschlechtert, weil ihm die Erleichterungen von § 1 Abs. 1 Satz 1 TierschutzVMG NRW nicht mehr zugutekommen. Die dem zugrunde liegende Rechtsänderung ist aber ohne weiteres mit Ablauf des in § 4 Satz 2 des Gesetzes bestimmten Datums eingetreten und war dem Gesetz für den Fall ausbleibender Änderungen dieser Vorschrift von Anfang an immanent. Das TierschutzVMG NRW ist seit seinem Inkrafttreten befristet und enthält für die Zeit nach seinem Außerkrafttreten keine Übergangsregelung für anhängige Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren. Es konnte in zeitlicher Hinsicht Vertrauen allenfalls gegenüber einer nachträglichen Verkürzung der Frist hervorrufen, die indessen nicht vorgenommen worden ist. Die ursprünglich auf den 31. Dezember 2017 festgelegte Frist ist nicht eingeschränkt, sondern um ein Jahr verlängert worden. Zweck der Verlängerung war es, angesichts einer als bislang nicht ausreichend angesehenen Beurteilungsbasis für die Evaluierung Zeit zu gewinnen, um die Evaluierung vornehmen und gegebenenfalls ein Gesetzgebungsverfahren zur Entfristung des TierschutzVMG NRW durchführen zu können. Der Wortlaut von § 4 Satz 2 TierschutzVMG NRW lässt auch in der geänderten Fassung keinen Zweifel daran zu, dass das Gesetz insgesamt mit dem bezeichneten Datum vollständig außer Kraft treten würde, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt würde. Bezogen auf die Fortgeltung des Gesetzes über den in § 4 Satz 2 TierschutzVMG NRW genannten Zeitpunkt hinaus und seinen Regelungsgehalt ab diesem Zeitpunkt konnte allenfalls eine durch nichts gesicherte Hoffnung bestehen. Das musste auch - und im Hinblick auf ihre besondere Sachkunde gerade - den anerkannten Vereinen wie dem Kläger bewusst sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2019 - 20 A 1165/16 -, juris, Rn. 105 ff., 127. Es gibt vor diesem Hintergrund keine rechtliche Grundlage dafür, die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zu korrigieren, die Geltung des Verbandsklagerechts zu befristen, ohne eine Übergangsregelung für bereits anhängige Verfahren aufzunehmen. Die Zulässigkeit der Klage scheitert nicht an der Verfahrensdauer, sondern daran, dass der Gesetzgeber sich entschlossen hat, das TierschutzVMG NRW durch unveränderte Beibehaltung seines § 4 Satz 2 TierschutzVMG NRW auslaufen zu lassen. Das Festschreiben in der Vergangenheit getroffener gesetzgeberischer Entscheidungen liefe sowohl dem Willen des Gesetzgebers bei Verabschiedung des TierschutzVMG NRW als auch der Gesetzgebungskompetenz des Parlaments späterer Legislaturperioden zuwider. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2019 - 20 A 1165/16 -, juris, Rn. 84, 130 ff. Selbst bei unbefristeter Einräumung eines Verbandsklagerechts wäre es nach den genannten Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts möglich gewesen, den bereits eingeräumten Anspruch auf eine Sachentscheidung nachträglich zu beseitigen, wenn das die Änderung verfügende Gesetz diesen Verlust hinreichend deutlich ausgesprochen hätte. Vorliegend durfte der Gesetzgeber inhaltlich in gleicher Weise über die Fortgeltung des Verbandsklagerechts entscheiden. Wegen der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes enthaltenen Befristung bedurfte es nur keines Änderungsgesetzes, um das Verbandsklagerecht deutlich erkennbar zu beseitigen, sondern hätte der Gesetzgeber umgekehrt die Weitergeltung des Verbandsklagerechts beschließen müssen. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit können bei der Auslegung des Gesetzes eine Rolle spielen, in dem die Befristung enthalten ist. Doch hängt dies stets von den Umständen des Einzelfalles ab und hat der Senat bereits festgestellt, dass die Befristung erkennbar umfassend und damit auch für bereits anhängige Verfahren gelten sollte. Die Befristung war eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, ebenso wie es später eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung war, das Verbandsklagerecht nicht zu entfristen oder zu verlängern. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2019 - 20 A 1165/16 -, juris, Rn. 68 ff., 116 ff. Der Kläger wird durch das Außerkrafttreten des TierschutzVMG NRW auch nicht unzumutbar belastet. Er hat abgesehen von der Klageerhebung und den damit verbundenen Aufwendungen keine Dispositionen getroffen, die durch das Auslaufen des Verbandsklagerechts entwertet würden. Dispositionen, die auf der Grundlage ungesicherter Hoffnungen hinsichtlich der zukünftigen Rechtslage getroffen werden, fallen grundsätzlich in die Risikosphäre der Betroffenen. Im Übrigen hätte der Kläger im gerichtlichen Verfahren auf die veränderte Rechtslage nach den allgemeinen Regeln reagieren können, indem er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hätte. Auf diese Möglichkeit hat ihn das Verwaltungsgericht bereits unmittelbar nach dem Außerkrafttreten des TierschutzVMG NRW zutreffend hingewiesen. Insbesondere setzt die Abgabe einer Erledigungserklärung nicht den Fortbestand der Klagebefugnis voraus. Der Kläger setzt sich mit den in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben für die wirksame Änderung verfahrensrechtlicher Rechtspositionen nicht auseinander, sondern stellt lediglich die dem entgegengesetzte, nicht näher begründete Behauptung auf, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 20a GG sowie das Gebot der Verfahrensfairness erforderten eine Fortgeltung des nach dem TierschutzVMG NRW bestehenden Klagerechts für bereits anhängige Verfahren. Damit sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt. Soweit der Kläger sich ohne nähere Begründung auf Art. 20a GG beruft, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Senatsurteil vom 5. Juli 2019 Bezug genommen, in dem der Senat bereits festgestellt und eingehend begründet hat, dass die lediglich befristete Einführung eines Verbandsklagerechts für Tierschutzvereine mit Art. 20a GG vereinbar ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2019 - 20 A 1165/16 -, juris, Rn. 58 ff., m. w. N.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2025 - 20 A 990/20 - (zu den Einwendungen des Klägers im dortigen Verfahren). Soweit der Kläger zur Begründung darauf verweist, das Bundesverwaltungsgericht habe Sympathie für die Rechtsauffassung erkennen lassen, dass das tierschutzrechtliche Verbandsklagerecht eine eigene, wehrfähige und von Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 20a GG geschützte Rechtsposition sei, kommt es auf diese Frage vorliegend nicht entscheidungserheblich an. Die genannten Grundsätze des intertemporalen Prozessrechts gelten auch für verfassungsrechtlich geschützte subjektive Rechtspositionen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90 -, juris, Rn. 39 ff. Dementsprechend hat auch das Verwaltungsgericht keine Aussage dazu getroffen, ob das tierschutzrechtliche Verbandsklagerecht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 TierschutzVMG NRW ein subjektives Recht im Sinn von Art. 19 Abs. 4 GG ist. b) Auf die Einwendungen des Klägers, wonach das Verwaltungsgericht das erstinstanzliche Verfahren pflichtwidrig verzögert bearbeitet habe und über die am 9. Februar 2018 erhobene Klage bei angemessener Bearbeitung bis zum 31. Dezember 2018 hätte entscheiden müssen, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. c) Die Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die fehlende Klagebefugnis auch zur Unzulässigkeit des hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrags führe, zieht der Kläger ebenfalls nicht durchgreifend in Zweifel. Die Einwendungen des Klägers, mit dieser Begründung werde eine Einzelfallprüfung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses, wie sie die Rechtsordnung und Art. 19 Abs. 4 GG gebiete, abgeschnitten und die gesetzgeberische Entscheidung konterkariert, die Erhebung tierschutzrechtlicher Verbandsklagen jedenfalls bis zum 31. Dezember 2018 als zulässig anzusehen, stellen nicht in Frage, dass eine Prüfung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses nur bei einer entsprechenden Klageberechtigung in Betracht kommt und umgekehrt die Entscheidung des Gesetzgebers zu respektieren ist, die Verbandsklagebefugnis zu befristen, ohne eine Übergangsregelung für bereits anhängige Verfahren aufzunehmen. Der Kläger legt nicht dar, aus welchen Gründen eine Klage trotz fehlender Klagebefugnis als zulässig anzusehen sein könnte. Soweit er geltend macht, der eigentliche Zeitpunkt des Außerkrafttretens des TierschutzVMG NRW werde de facto erheblich zeitlich vorverlagert, wenn der Wegfall der Klagebefugnis auch bei bereits anhängigen Gerichtsverfahren zum Tragen komme, fehlt wiederum jede Auseinandersetzung mit den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts, wonach eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasst und nur der nachträgliche Entzug einer Verfahrensposition, mit der ein bereits eingeräumter Anspruch auf eine Sachentscheidung nachträglich beseitigt wird, davon abhängt, dass das die Änderung verfügende Gesetz diesen Verlust hinreichend deutlich ausspricht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90 -, juris, Rn. 43, m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - 4 CN 12.97 -, juris, Rn. 13. Möglicherweise hat der Kläger den typischen Anwendungsfall einer Fortsetzungsfeststellungsklage im Blick, bei der der ursprünglich erhobenen Verpflichtungsklage durch eine Änderung des materiellen Rechts die Grundlage entzogen wurde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. April 1994 - 11 C 60.92 -‍, juris, Rn. 7 f., und vom 24. Oktober 1980 - 4 C 3.78 -, juris, Rn. 23 ff.; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 113 Rn. 251 ff., m. w. N. In dieser Fallkonstellation ist im Rahmen der Klagebefugnis zu prüfen, ob der Kläger im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses möglicherweise in seinen Rechten verletzt war. Vorliegend ist jedoch keine von der allgemeinen Klagebefugnis unabhängige materiell-rechtliche Rechtsposition entzogen worden bzw. weggefallen, sondern die Klagebefugnis selbst, die isoliert durch § 1 Abs. 1 Satz 1 TierschutzVMG NRW erstmalig und allein begründet wurde und gerade nicht vom Bestand anderweitig begründeter subjektiver Rechte abhing. Deren Wegfall ist bei dem hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag ebenso zu berücksichtigen wie bei dem vorrangig gestellten Verpflichtungsantrag. Die Umstellung der Verpflichtungsklage auf die Fortsetzungsfeststellungsklage vermag den insoweit vorhandenen Zulässigkeitsmangel nicht zu heilen. Die materiell-rechtliche Frage, ob der Beklagte zu dem begehrten tierschutzrechtlichen Einschreiten gegen die Beigeladenen verpflichtet ist oder nicht, hat sich durch den Wegfall des Verbandsklagerechts nach § 1 Abs. 1 Satz 1 TierschutzVMG NRW nicht erledigt, da die materiell-rechtlichen Gewährleistungen des Tierschutzgesetzes durch das Außerkrafttreten des TierschutzVMG NRW nicht eingeschränkt oder zurückgenommen wurden. Vor diesem Hintergrund würde vielmehr der klare Wille des Gesetzgebers, das Verbandsklagerecht zum 31. Dezember 2018 auslaufen zu lassen und damit mangels einer Übergangsregelung auch anhängigen Klagen die Zulässigkeit zu entziehen, konterkariert, wenn die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführt werden könnte. 2. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor, weil die Rechtssache aus den vorgenannten Gründen auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. 3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, juris, Rn. 33; BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2019 ‑ 2 B 21.19 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. November 2022 - 19 A 3833/19 -, juris, Rn. 30, und vom 22. Dezember 2020 ‑ 20 A 2997/18 -, juris, Rn. 41, jeweils m. w. N. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht. a) Die zum Hauptantrag aufgeworfenen Fragen zu den Auswirkungen einer "pflichtwidrig verzögerten verwaltungsgerichtlichen Verfahrensführung" sind - soweit sie entscheidungserheblich waren - vom Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der einschlägigen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung beantwortet worden, wie bereits unter 1. ausgeführt wurde. Der Kläger zeigt nicht auf, dass insoweit darüber hinaus grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht. Soweit der Kläger zur Begründung seiner Grundsatzrügen darauf verweist, dass bestimmte Fragen vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden oder ausdrücklich offengelassen worden seien, genügt dies allein nicht, um einen grundsätzlichen Klärungsbedarf aufzuzeigen. Vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124a Rn. 211 ff., m. w. N. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf ist aber auch nicht dargelegt, soweit die Fragen "a" und "b" an die vorhergehenden Ausführungen zum Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung anknüpfen, wonach Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 20a GG sowie das Gebot der Verfahrensfairness eine Fortgeltung des nach dem TierschutzVMG NRW bestehenden Klagerechts für bereits anhängige Verfahren erforderten. Wie bereits ausgeführt wurde, beschränkt sich der Kläger insoweit auf nicht näher begründete Behauptungen und setzt sich mit den in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben für die wirksame Änderung verfahrensrechtlicher Rechtspositionen nicht ansatzweise hinreichend differenziert und begründet auseinander. Soweit der Kläger unter "bb" als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet, ob sich eine Pflicht zur Sachentscheidung aus gesetzlichen Regelungen ergeben könne, fehlt es bereits an Darlegungen dazu, welche gesetzliche Regelung nach seiner Auffassung im hier vorliegenden Fall zur Anwendung kommen und die Befristung nach § 4 Satz 2 TierschutzVMG NRW einschränken sollte. Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass das Verwaltungsgericht festgestellt hat, aus gesetzlichen Regelungen lasse sich kein Fortbestand eines ausgelaufenen Klagerechts herleiten, insbesondere nicht aus § 198 GVG. Der Kläger legt aber nicht dar, inwieweit diese Begründung falsch sein sollte, sondern beschränkt sich insoweit darauf, die Rechtsausführungen des angegriffenen Urteils in Frageform zu kleiden. Die Frage "c", ob eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Sachentscheidung im Hinblick auf §§ 198 ff. GVG verneint werden könne, würde sich dementsprechend in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen und hat sich auch für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich gestellt. Das Verwaltungsgericht hat weder eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Sachentscheidung angenommen noch § 198 GVG als Begründung dafür herangezogen, verfassungsrechtliche Gewährleistungen einzuschränken, sondern lediglich - in der Sache zutreffend - festgestellt, dass sich aus § 198 GVG keine Pflicht zur Sachentscheidung ableiten lässt, wenn ein gesetzliches Klagerecht nicht mehr besteht. b) Im Hinblick auf die zum Hilfsantrag aufgeworfenen Fragen zur Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags bei Unzulässigkeit des Hauptantrags legt der Kläger ebenfalls nicht den genannten Anforderungen entsprechend dar, inwieweit ein grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht. Die Ausführungen des Klägers zum Bestehen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses liegen neben der Sache. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von einer Prüfung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses abgesehen, weil es bereits an der erforderlichen Klagebefugnis fehlt. Wie bereits unter 1. ausgeführt, legt der Kläger nicht dar, aus welchen Gründen eine Klage trotz fehlender Klagebefugnis als zulässig anzusehen sein könnte, und setzt sich mit den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts, wonach eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasst, nicht auseinander. Er wiederholt vielmehr im Wesentlichen seine bereits zum Hauptantrag vorgebrachte Argumentation, aber zeigt nicht auf, warum die von ihm aufgeworfenen Fragen im Hinblick auf den Hilfsantrag anders zu beantworten sein sollten als in Bezug auf den Hauptantrag. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die vom Verwaltungsgericht angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einen anderen Sachverhalt betrifft, ist dies zutreffend, doch genügt dies wiederum nicht, um einen grundsätzlichen Klärungsbedarf aufzuzeigen. Der Kläger macht insoweit geltend, dass er im vorliegenden Fall ein ungleich größeres Prozesskostenrisiko eingegangen sei als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall, in dem es lediglich um Akteneinsicht gegangen sei. Doch legt er nicht einmal im Ansatz hinreichend begründet dar, aus welchen Gründen sich dieses höhere Prozesskostenrisiko auf den Bestand der Klagebefugnis auswirken und eine Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts rechtfertigen sollte. Im Übrigen verkennt der Kläger die maßgeblichen Unterschiede zwischen dem vorliegenden Verfahren und der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, mit der es die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Senatsurteil vom 5. Juli 2019 zurückgewiesen hat. Das damalige Verfahren betraf die unabhängig vom Verbandsklagerecht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 TierschutzVMG NRW vorgesehenen Mitwirkungs- und Informationsrechte nach § 2 TierschutzVMG NRW. Insoweit lag der typische Anwendungsfall einer Fortsetzungsfeststellungsklage vor, bei der der ursprünglich erhobenen Verpflichtungsklage durch eine Änderung des materiellen Rechts die Grundlage entzogen wurde, und scheiterte die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsanträge (nur) daran, dass bereits im Hinblick auf die gestellten Verpflichtungsanträge keine Klagebefugnis bestand. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2021 - 3 B 36.19 -, juris, Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2019 - 20 A 1165/16 -, juris, Rn. 47 ff. Im vorliegenden Verfahren beruft sich der Kläger dagegen - wie bereits unter 1. ausgeführt - auf eine isolierte, vom Bestand anderweitig begründeter subjektiver Rechte unabhängige Verbandsklagebefugnis. Soweit die Klageerhebung aus prozessualen Gründen einen vorherigen Antrag bei der Behörde voraussetzt, begründet dies keine selbständige Rechtsposition, sondern lediglich eine vorgelagerte, vom Verbandsklagerecht abgeleitete Antragsbefugnis. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2019 - 20 A 1165/16 -, juris, Rn. 145 ff. Der Wegfall des Verbandsklagerechts lässt die Klagebefugnis daher insgesamt entfallen, unabhängig davon, ob an dem ursprünglichen Verpflichtungsantrag festgehalten oder stattdessen ein Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt wird. Soweit der Kläger die Frage "a" mit der Frage "b" auf den Fall beschränken möchte, dass "andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz in auf Erlass eines Haltungs- und Betreuungsverbots gem. § 16a TierSchG gerichteten Verbandsklageverfahren zu erlangen wäre", zeigt er ebenfalls nicht auf, aus welchen Gründen die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Maßstäbe aus der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung hier keine Anwendung finden sollten, wonach der Gestaltungspielraum des Gesetzgebers bei einer Änderung des Verfahrensrechts zu respektieren ist. Der Kläger hat die Frage "b" nicht gesondert begründet. Der Verweis auf den wirksamen Rechtsschutz in Bezug auf den angestrebten Erlass eines Haltungs- und Betreuungsverbots verdeutlicht sogar im Gegenteil, dass der Fortsetzungsfeststellungsantrag nach seinen Vorstellungen nicht wesentlich hinter dem Verpflichtungsantrag zurückbleibt und es ihm letztlich darum geht, die bewusste Entscheidung des hierfür nach der verfassungsmäßigen Ordnung allein kompetenten und demokratisch legitimierten Gesetzgebers zum Wegfall des Verbandsklagerechts zu korrigieren, die nicht mit seinen eigenen politischen Überzeugungen übereinstimmt. Soweit sich die Frage "b" allgemein auf die Möglichkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage in Verbandsklageverfahren beziehen sollte, lässt sie sich nicht in allgemeiner Form beantworten. So ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage grundsätzlich denkbar, falls nicht die Verbandsklagebefugnis als solche wegfällt, sondern das streitgegenständliche materielle Recht geändert wird. Diesbezügliche Fragen haben sich im vorliegenden Verfahren jedoch nicht gestellt. 4. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen des gerügten Verfahrensfehlers einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zuzulassen. a) Entgegen dem Vorbringen des Klägers lässt der Umstand, dass sich das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil nicht mit seinen Ausführungen zum Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses auseinandergesetzt hat, nicht darauf schließen, dass das Verwaltungsgericht den entsprechenden Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Art. 103 Abs. 1 GG ist unter diesem Gesichtspunkt nur dann verletzt, wenn eindeutige Indizien den klaren Rückschluss auf eine unterlassene Kenntnisnahme zulassen. Ein solches Indiz kann vorliegen, wenn das Gericht in den Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht eingeht, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist. Dies lässt auf die Nichtberücksichtigung dieses Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. September 2020 ‑ 2 BvR 854/20 ‑, juris, Rn. 26, und vom 17. April 2020 ‑ 1 BvR 2326/19 ‑, juris, Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2020 ‑ 1 B 39.20 ‑, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2022 - 19 A 1065/22.A -, juris, Rn. 7, m. w. N. Nach diesen Maßstäben liegt kein Gehörsverstoß vor. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers zum Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht übergangen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers waren nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts vielmehr unerheblich, weil die Zulässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsantrags bereits an der fehlenden Klagebefugnis scheiterte. b) Auf die weiteren Gehörsrügen des Klägers, wonach das Verwaltungsgericht Sachvortrag zum Vorliegen einer pflichtwidrigen Verfahrensverzögerung übergangen habe, kommt es im Ergebnis nicht an, da das Verwaltungsgericht - wie bereits unter 1. ausgeführt - unabhängig davon die Klagebefugnis verneint hat, weil sich auch bei einer etwaigen verzögerten Bearbeitung des Verfahrens weder aus Verfassungsrecht noch aus gesetzlichen Regelungen ein Anspruch auf den Fortbestand eines ausgelaufenen Klagerechts herleiten lasse. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.