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Beschluss

20 B 192/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0623.20B192.25.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Begehren, den angegriffenen Beschluss zu ändern und den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (16 K 2817/24 VG Gelsenkirchen) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2024 hinsichtlich der Anordnungen in Nrn. I.A und I.B wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung in Nr. I.D anzuordnen, abzulehnen, hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt die begehrte Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zulasten der Antragsgegnerin aus, weil ihre Ordnungsverfügung vom 4. Juni 2024 bei der in Verfahren der vorliegenden Art allein gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich rechtswidrig sei. Bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für das in Nr. I.A der Ordnungsverfügung vom 4. Juni 2024 verfügte umfassende Tierhaltungs- und -betreuungsverbot nach §16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG hätten nicht vollständig vorgelegen. Zwar habe der Antragsteller bis Anfang 2020 bei seiner damaligen Tierhaltung wiederholt § 2 TierSchG zuwidergehandelt. Es hätten aber keine zureichenden Tatsachen vorgelegen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller weiterhin Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG begehen würde. Die Verstöße hätten bereits etliche Jahre zurückgelegen. Der Vorfall vom 22. November 2023 rechtfertige keine andere Bewertung. Zwar sei der an diesem Tag von der Antragsgegnerin vorgefundene Taubenschlag verdreckt gewesen. Auch spreche einiges dafür, dass die dort aufhältigen Tauben zumindest teilweise in der Betreuung des Antragstellers gestanden hätten. Hieraus habe sich jedoch nicht der Schluss ziehen lassen, dass der Antragsteller auch in Zukunft Verstöße gegen § 2 TierSchG begehen werde. Es sei davon auszugehen, dass die Futter- und Wasserversorgung sichergestellt gewesen sei. Der Gesundheits- und Pflegezustand der Tauben sei nicht zu beanstanden gewesen. Die fehlende Sauberkeit des Schlages habe der Antragsteller damit erklärt, dass er vorübergehend erkrankt gewesen sei und die Tauben am nächsten Tag ohnehin endgültig in andere Hände hätten gegeben werden sollten. Andere Tiere habe der Antragsteller zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung nicht mehr gehalten. Die Antragsgegnerin habe bei dem Erlass des Tierhaltungs- und -betreuungsverbots jedenfalls ermessensfehlerhaft gehandelt, da die Anordnung aus den genannten Gründen zumindest unverhältnismäßig gewesen sei. Auch der Widerruf der dem Antragsteller erteilten Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Züchten, Halten und Handeln von Hunden sei offensichtlich rechtswidrig. Die Verstöße des Antragstellers gegen die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes hätten großteils weit zurückgelegen, der Verstoß vom 22. November 2023 habe sich nicht auf eine Hundehaltung bezogen. Jedenfalls sei auch der Widerruf unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft gewesen. Dem setzt die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde im Ergebnis nichts Durchgreifendes entgegen. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht mit Recht davon ausgegangen ist, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG nicht vorlagen. Die selbständig tragende Begründung, dass angesichts des zeitlichen Abstands zu den in der Vergangenheit festgestellten Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG sowohl der Erlass eines umfassenden Tierhaltungs- und -betreuungsverbots als auch der Widerruf der Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Züchten, Halten und Handeln von Hunden gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a und b TierSchG ermessensfehlerhaft gewesen seien, stellt die Antragsgegnerin nicht durchgreifend in Frage. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass es keine allgemeine Frist gibt, nach deren Ablauf bestimmte in der Vergangenheit festgestellte Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG nicht mehr herangezogen werden können, um Maßnahmen nach dem Tierschutzgesetz zu begründen. Wiederholte Zuwiderhandlungen können aber weniger Anlass zu Zweifeln an der Bereitschaft und Fähigkeit künftig rechtstreuen Verhaltens geben, wenn ein zeitlicher Zusammenhang nur entfernt besteht und sich die Zuwiderhandlungen damit als eher singulär darstellen. Die in diesem Zusammenhang nach den Umständen des Einzelfalls gebotene Bewertung findet ihren Platz im Rahmen der Prognose; sie kann auch für die Ermessensentscheidung und der Verhältnismäßigkeit der vorgesehenen Maßnahme von Bedeutung sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 3 B 34.16 -, juris, Rn. 6 ff., m. w. N. Ausgehend von diesen Maßstäben spricht nach den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorliegenden Erkenntnissen möglicherweise mehr dafür, dass im Zeitpunkt der Behördenentscheidung weitere Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG zu erwarten waren, da die bei der Kontrolle am 22. November 2023 festgestellten Bedingungen, unter denen die Tauben gehalten wurden, die gleichen Mängel aufwiesen, die schon bei den Kontrollen in den Jahren 2019 und 2020 bei der Taubenhaltung des Antragstellers festgestellt worden waren. Soweit das Verwaltungsgericht darauf verweist, dass der Antragsteller krank gewesen sei und die Tauben habe abgeben wollen, ändert dies nichts daran, dass er jedenfalls keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen hat, die Tauben gegebenenfalls durch andere Personen versorgen zu lassen. Im Zeitpunkt der Behördenentscheidung lagen auch keine aussagekräftigen Belege dazu vor, ob der Antragsteller seine Taubenhaltung endgültig aufgeben wollte. Darauf kommt es aber im Ergebnis nicht an, da das Verwaltungsgericht mit Recht beanstandet hat, dass jedenfalls die Ermessensentscheidungen der Antragsgegnerin rechtswidrig gewesen sind, dem Antragsteller nicht nur die Taubenhaltung, sondern jegliche Tierhaltung und -betreuung zu untersagen und daran anknüpfend die Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Züchten, Halten und Handeln von Hunden zu widerrufen. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist hier auch zu berücksichtigen, ob weitere Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Vorgaben nur bei bestimmten Tierarten oder Haltungsformen oder generell zu erwarten sind. Die Antragsgegnerin hat in dem Begründungsteil der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 4. Juni 2024 ausdrücklich darauf abgestellt, dass dem Antragsteller generell die Fähigkeit abgesprochen werde, Tiere artgerecht und ihren Bedürfnissen entsprechend zu halten. Unabhängig von der Art der gehaltenen Tiere hätte über einen mehrere Jahre hinweg anhaltenden Zeitraum immer wieder festgestellt werden können, dass der Antragsteller seine Tiere nur unzureichend versorge und in unhygienischen Zuständen halte. Die Anordnungen, artgerechte Haltungsbedingungen herzustellen und die Tiere regelmäßig einem Tierarzt vorzustellen, hätten bereits in der Vergangenheit nur übergangsweise zu einer Besserung der Haltungsbedingungen geführt. Die Art der konsequenten, schon fast strukturellen Vernachlässigung lasse darauf schließen, dass der Antragsteller generell nicht in der Lage oder willens sei, sich verantwortungsbewusst um ein tierisches Lebewesen zu kümmern. Diese Bewertung ist mit den vorangegangenen Sachverhaltsfeststellungen in derselben Ordnungsverfügung nicht zu vereinbaren. Die Umstände des Einzelfalls und die großen zeitlichen Abstände zwischen den festgestellten Zuwiderhandlungen werden entweder nicht gesehen oder nicht in gebotener Weise berücksichtigt. Die Antragsgegnerin hat sich nicht damit auseinandergesetzt, ob und in welchem Umfang weit zurückliegende Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Vorgaben auch heute noch Rückschlüsse auf das zukünftige Verhalten des Antragstellers zulassen. Vielmehr werden sämtliche im Sachverhaltsteil wiedergegebenen Feststellungen zur Missachtung von tierschutzrechtlichen Anforderungen in gleicher Weise zusammenfassend gewürdigt. Auf die bei der Kontrolle am 22. November 2023 getroffenen Feststellungen und mögliche Übereinstimmungen und Unterschiede zu früheren Feststellungen wird im Begründungsteil nicht gesondert eingegangen. Die Begründung der Ermessensentscheidung legt nahe, dass sich die Antragsgegnerin eher von den rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Tierhaltungs- und ‑betreuungsverbots hat leiten lassen, als die tatsächlichen Gegebenheiten in den Blick zu nehmen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wie die Antragsgegnerin zu der Schlussfolgerung kommen konnte, dass unabhängig von der Art der gehaltenen Tiere "über einen mehrere Jahre hinweg anhaltenden Zeitraum" immer wieder Mängel festgestellt worden seien und frühere Anordnungen "nur übergangsweise" zu einer Besserung der Haltungsbedingungen geführt hätten. Nach den vorangegangenen Sachverhaltsfeststellungen sind bei der gewerblichen Hundehaltung des Antragstellers nur in den Jahren 2009 bis 2011 Mängel festgestellt und ist eine Ordnungsverfügung zur Verbesserung der Haltungsbedingungen erlassen worden. Bei Nachkontrollen am 24. Oktober 2011, 19. März 2013 und 17. Juni 2019 war die Hundehaltung - abgesehen von einem umgekippten Wassernapf - mangelfrei. Vor diesem Hintergrund haben die Vorfälle in den Jahren 2009 bis 2011 zwischenzeitlich offenkundig ihre Aussagekraft verloren. Die gegenteilige Wertung der Antragsgegnerin ist mit der mehrjährigen beanstandungsfreien Hundehaltung des Antragstellers nicht in Einklang zu bringen und führt schon für sich genommen zur Rechtswidrigkeit der maßgeblich auch auf die weit zurückliegenden Verstöße gestützten Ermessensentscheidung. Soweit die Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung wiederholt in pauschaler Form darauf verweist, dass dem Antragsteller über einen sehr langen Zeitraum seit dem Jahr 2008 - mit einer kurzen Unterbrechung zwischen 2020 und 2023 - Verstöße gegen § 2 TierSchG nachgewiesen worden seien, stimmt dies nicht mit den Angaben in der angefochtenen Ordnungsverfügung überein, wonach zwischen dem 19. März 2013 und dem 2. Dezember 2019 keine Kontrollen stattgefunden haben, bei denen Mängel in der Tierhaltung des Antragstellers festgestellt wurden. Der Verweis auf eine mangelhafte tierärztliche Versorgung ist ebenfalls nicht hinreichend vollständig nachvollziehbar. Nach den in der Ordnungsverfügung vom 4. Juni 2024 geschilderten Sachverhaltsfeststellungen sind lediglich am 21. Januar 2020 und 24. Januar 2020 die jeweils einmaligen Anordnungen ergangen, einen Hund, eine Katze und mehrere Tauben tierärztlich untersuchen zu lassen. Auch wenn der Antragsteller diese Anordnungen nicht vollumfänglich umgesetzt hat, sind ähnliche Anordnungen später nicht mehr getroffen worden und ist der Vorwurf, der Antragsteller habe Anordnungen, Tiere "regelmäßig" einem Tierarzt vorzustellen, "nur übergangsweise" beachtet, nach Aktenlage nicht berechtigt. Insbesondere ist auch bei der Kontrolle am 22. November 2023 nicht festgestellt worden, dass die tierärztliche Versorgung der Tauben mangelhaft war. Der Antragsteller hat auch bei seiner Taubenhaltung nicht durchgängig die Anforderungen des § 2 TierSchG missachtet. Nach den Sachverhaltsfeststellungen der Antragsgegnerin konnten bei einer Kontrolle am 19. März 2020 keine Mängel in der Taubenhaltung des Antragstellers festgestellt werden. Erst bei der Kontrolle am 22. November 2023 sind erneut Mängel festgestellt worden. Auch wenn in der Zwischenzeit keine Kontrollen stattgefunden haben, rechtfertigt dies nicht die Feststellung, dass der Antragsteller Anordnungen zur Verbesserung der Haltungsbedingungen "nur übergangsweise" umgesetzt hat und generell nicht die Fähigkeit besitzt, Tiere artgerecht und ihren Bedürfnissen entsprechend zu halten. Vielmehr spricht nach den vorliegenden Erkenntnissen mehr dafür, dass der Antragsteller möglicherweise mit der Taubenhaltung, eventuell auch mit bestimmten Haltungsformen überfordert, ein allgemeines Tierhaltungs- und -betreuungsverbot aber nicht erforderlich ist. Der Widerruf der Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Züchten, Halten und Handeln von Hunden ist vor diesem Hintergrund ebenfalls ermessensfehlerhaft, da die Antragsgegnerin ihre Entscheidung maßgeblich auf das ausgesprochene umfassende Tierhaltungs- und -betreuungsverbot gestützt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.