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Beschluss

3 B 34/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für das Tatbestandsmerkmal "wiederholt" in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG gilt keine starre zeitliche Begrenzung; es reicht das Vorliegen von zwei erfolgsqualifizierten Zuwiderhandlungen. • Zeitliche Entfernung früherer Verstöße kann die Prognose über künftiges Verhalten mildern, gehört aber in die Einzelfallprognose und gegebenenfalls in die Ermessens- und Verhältnismäßigkeitsprüfung. • § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG erlaubt differenzierte Untersagungen der Betreuung; die praktische Reichweite eines Betreuungsverbots bemisst sich nach der konkreten Verantwortung und Obhutspflicht des Betreuers. • Die Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist gewahrt, wenn das Gericht den maßgeblichen Tatsachenstoff benennt und dessen Wertung erkennbar macht, auch wenn nicht jeder Einzelfall punktuell aufgearbeitet wird.
Entscheidungsgründe
Untersagung der Tierhaltung/Betreuung bei wiederholten tierschutzwidrigen Zuwiderhandlungen • Für das Tatbestandsmerkmal "wiederholt" in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG gilt keine starre zeitliche Begrenzung; es reicht das Vorliegen von zwei erfolgsqualifizierten Zuwiderhandlungen. • Zeitliche Entfernung früherer Verstöße kann die Prognose über künftiges Verhalten mildern, gehört aber in die Einzelfallprognose und gegebenenfalls in die Ermessens- und Verhältnismäßigkeitsprüfung. • § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG erlaubt differenzierte Untersagungen der Betreuung; die praktische Reichweite eines Betreuungsverbots bemisst sich nach der konkreten Verantwortung und Obhutspflicht des Betreuers. • Die Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist gewahrt, wenn das Gericht den maßgeblichen Tatsachenstoff benennt und dessen Wertung erkennbar macht, auch wenn nicht jeder Einzelfall punktuell aufgearbeitet wird. Der Kläger, ein Landwirt, focht eine Verfügung an, die ihm das Halten und Betreuen von Rindern untersagte. Amtstierärztliche Kontrollen in den Jahren 2002, 2004, 2007 und 2012 hatten erhebliche Mängel und tierschutzwidrige Zustände festgestellt. Vorinstanzen bejahten wiederholte und grobe Verstöße mit erheblichen oder länger anhaltenden Leiden der Tiere. Das Oberverwaltungsgericht nahm an, der Kläger sei ungeeignet, weil er trotz Anordnungen und Bußgeldern nicht nachhaltig Verhaltensänderung gezeigt habe, und erließ ein umfassendes Verbot. Der Kläger begehrte die Zulassung der Revision mit der Frage nach zeitlichen Grenzen für "wiederholte" Verstöße und nach der Zulässigkeit beschränkter Betreuungsverbote. • Tatbestandsmerkmal "wiederholt": Gesetzeswortlaut und Entstehungsgeschichte geben keinen Anlass, dem Merkmal eine zeitliche Begrenzung (z.B. vier oder sieben Jahre) beizulegen. Es genügt das Vorliegen von zwei erfolgsqualifizierten Zuwiderhandlungen, d.h. solche, durch die den Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt wurden. • Zeitliche Distanz früherer Verstöße ist zu berücksichtigen, beeinträchtigt aber nicht die Tatbestandsmäßigkeit; sie fließt in die Einzelfallprognose über die Bereitschaft und Fähigkeit künftigen rechtstreuen Verhaltens sowie in die Ermessens- und Verhältnismäßigkeitsprüfung ein. • Abgrenzung Betreuer/Halter: Halter ist, wer die Bestimmungsmacht und primäre Verantwortung trägt; Betreuer hat eine eigenständige, aus den übernommenen Aufgaben resultierende Obhuts- und Garantenpflicht. Übernimmt ein Betreuer verantwortliche Aufgaben, erstreckt sich seine Pflicht über bloße Teilhandlungen hinaus und gebietet umfassende Obhutspflichten. • Reichweite des Untersagungsverbots: § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG erlaubt differenzierte Untersagungen der Betreuung; ob ein gegenständlich beschränktes Betreuungsverbot geboten ist, richtet sich nach den konkreten Verhältnissen und der Zuverlässigkeit des Betroffenen. • Begründungspflicht: Das Oberverwaltungsgericht hat die maßgeblichen Missstände und deren Folgen für die Tiere benannt und gewürdigt; eine unverständliche oder unvollständige Urteilsbegründung liegt nicht vor, weil keine zentrale, entscheidungserhebliche Angabe unberücksichtigt geblieben ist. Die Beschwerde gegen die Versagung der Revisionszulassung bleibt ohne Erfolg; die Voraussetzungen für eine Revision sind nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass für die Annahme einer "wiederholten" Zuwiderhandlung im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG keine feste zeitliche Grenze gilt und zwei erfolgsqualifizierte Verstöße genügen. Soweit frühere Verstöße zeitlich weit zurückliegen, ist dies im Rahmen der Prognose und der Ermessensausübung zu berücksichtigen, ändert jedoch nichts an der Zulässigkeit eines umfassenden Betreuungsverbots, wenn die Umstände dies rechtfertigen. Die angefochtene Untersagung des Haltens und Betreuens von Rindern bleibt damit bestehen, weil der Kläger wiederholt und grob gegen tierschutzrechtliche Pflichten verstoßen und die Tiere erheblich geschädigt hat sowie keine Anhaltspunkte für eine nachhaltige Verhaltensänderung gegeben sind.