Beschluss
4 A 1081/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0623.4A1081.24.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.4.2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.4.2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen weckt nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 ‒ 2 BvR 2426/17 ‒, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 ‒ 7 AV 4.03 ‒, juris, Rn. 9. Daran fehlt es hier. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids keine Gewähr dafür geboten, dass sie ihr Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben werde, weil sie über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg ihre steuerlichen Pflichten in erheblichem Maße missachtet habe, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Zur ordnungsgemäßen Gewerbeausübung, die die Voraussetzung für die Annahme gewerberechtlicher Zuverlässigkeit ist, gehört es auch, öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten – von sich aus – rechtzeitig nachzukommen und es nicht auf Vollstreckungsmaßnahmen ankommen zu lassen. Die nachhaltige Verletzung solcher Pflichten kann je nach den Umständen des Einzelfalls den Schluss auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.6.1994 – 1 B 114.94 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2024 – 4 A 2177/23 –, juris, Rn. 7 f., m. w. N. Gemessen an diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung angenommen, weil die Klägerin nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Finanzamts seit Jahren Steuererklärungen nicht oder verspätet abgegeben habe und zur Beitreibung der von ihr geschuldeten Steuern durchweg Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erforderlich gewesen seien. Angesichts dessen habe die einmalige Begleichung offener Rückstände keine Gewähr für eine zukünftige Beachtung steuerlicher Pflichten geboten. Im Gegenteil werde die fehlende Gewähr hierfür dadurch bestätigt, dass schon bei Erlass der Gewerbeuntersagung neue Steuerrückstände offen gewesen seien, wenngleich sich diese auf eine Höhe belaufen hätten, die für sich genommen die Unzuverlässigkeit der Klägerin nicht hätten begründen können. Die Klägerin behauptet demgegenüber gänzlich unsubstantiiert und ohne diese Ausführungen mit schlüssigen Argumenten in Frage zu stellen, sie habe ihre steuerlichen Pflichten nicht über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg in erheblichem Maße missachtet. Sie habe diese erfüllt, wenn auch verspätet und mit Verspätungszinsen behaftet. Zur Begründung stützt sie sich mithin allein darauf, dass die aufgelaufenen Steuerschulden stets ausgeglichen worden seien, und zwar entweder durch sie selbst oder durch Pfändungs- und Einziehungsverfügungen des Finanzamts. Zurzeit stünden keine Steuerschulden mehr an. Auch künftig sei nicht zu erwarten, dass sie sich mit der Abgabe ihrer Steuererklärungen und den zu zahlenden Beträgen weiterhin so schwer tun werde wie in der Vergangenheit. Mit diesem Vorbringen zieht die Klägerin die Nichteinhaltung ihrer steuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten in der Vergangenheit gerade nicht in Zweifel, sondern räumt sie der Sache nach ein. Schon die nachhaltige im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils dokumentierte Nichteinhaltung dieser Pflichten rechtfertigt den Schluss auf die gewerbliche Unzuverlässigkeit der Klägerin. Auf eine der Sache nach allein geltend gemachte nachträgliche – und sogar regelmäßig verspätete – Tilgung offener Forderungen kann sich die Klägerin bereits deshalb nicht berufen, weil die Rechtmäßigkeit im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zu beurteilen ist. Sofern im Einzelfall ausnahmsweise die Gründe, die die Unzuverlässigkeit begründen, schon vor Ablauf des Karenzjahres wegfallen, kommt gerade unter Berücksichtigung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit nach § 35 Abs. 6 Satz 2 GewO auf Antrag in einem gesonderten Wiederaufnahmeverfahren eine frühere Wiedergestattung in Betracht, weil dann hierfür besondere Gründe vorliegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.1.2016 – 4 A 454/15 –, juris, Rn. 10. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Klägerin hat eine grundsätzliche Bedeutung „für [sich], aber auch die Allgemeinheit“ lediglich behauptet, nicht aber – wie erforderlich – eine bestimmte, noch nicht geklärte und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage formuliert und außerdem angegeben, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.12.2021 – 4 A 1726/19 –, juris, Rn. 14 f., m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.