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Beschluss

7 B 413/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0624.7B413.25.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.0000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.0000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 844/25 gegen die Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 31.1.2025, mit der dem Antragsteller die Nutzung der Remise Nr. 9 untersagt und die Entfernung der Rinder aufgegeben worden ist, wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung enthaltenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen, zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Dies gilt zunächst für das Vorbringen des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Antragsgegner sein Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt habe. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend macht, er habe bei dem Antragsgegner am 23.2.2025 einen Bauantrag für die Nutzungsänderung der Remise zum Stall gestellt, dieser sei offensichtlich genehmigungsfähig, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Eine - wie hier - auf die formelle Illegalität gegründete Nutzungsuntersagung stellt sich grundsätzlich selbst dann als verhältnismäßig dar, wenn das Vorhaben genehmigungsfähig ist. Das gilt auch für den Fall, dass ein entsprechender Bauantrag unverzüglich nach Kenntnis der Genehmigungspflichtigkeit des Vorhabens gestellt worden ist. Etwas anders kann ausnahmsweise gelten, wenn dieser - nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde - offensichtlich genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.2.2014 - 2 A 1181/13 -, juris, Rn. 11. Hier fehlt es bereits an der - aus Sicht der Baugenehmigungsbehörde - offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit. In dem angefochtenen Bescheid vom 31.1.2025 und der erstinstanzlichen Antragserwiderung vom 31.3.2025 führte der Antragsgegner aus, dass eine baurechtliche Genehmigung zur Umnutzung der Remise in einen Stall für Rinder nicht in Aussicht gestellt werden könne, die Remise erfülle nicht die baulichen Anforderungen an einen Rinderstall. Dass die Nutzungsänderung der Remise entgegen dieser Einschätzung offensichtlich genehmigungsfähig ist, hat der Antragsteller nicht dargelegt. So fehlen zum Beispiel schon Angaben zu den konkreten Tierzahlen und den pro Tier vorhandenen Stallgrundflächen. Auf die vom Antragsteller aufgeworfenen sonstigen Fragen der Genehmigungsfähigkeit kommt es somit nicht an. Soweit der Antragsteller geltend macht, ein Verkauf der in der Remise befindlichen Tiere komme nicht in Betracht, es handele sich um trächtige Kühe und Kälber bis zu einem Alter von 28 Tagen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass es ihm unmöglich ist, durch den Verkauf anderer transportfähiger Tiere in seinen weiteren Stallungen den Platz für die nicht transportfähigen Tiere aus der Remise zu schaffen. Er hat dabei auch nicht hinreichend aufgezeigt, warum es zur Unterbringung dieser Tiere eines „geschlossenen“ Bodens bedarf, der allein in der Remise vorhanden sein soll. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, ein Verkauf anderer transportfähiger Tiere komme nicht in Betracht, da jede Verringerung des Tierbestandes die Existenz seines Betriebes bedrohe, es bestünde die Gefahr der Insolvenz, verfängt nicht. Mit dieser Behauptung hat er weiterhin nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass auch eine nur vorübergehende Einstellung der in Rede stehenden Betriebstätigkeit über kurz oder lang zur Insolvenz führen könnte. Dem Darlegungserfordernis genügt auch nicht die eidesstattliche Versicherung vom 7.5.2025. Auch in dieser fehlt jegliche Darlegung und Substantiierung der im Falle der Umsetzung der Nutzungsuntersagung zu erwartenden Verluste, seiner aktuellen Vermögens- und Einkommenssituation und der zu erwartenden Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 16.5.2017 - 7 B 426/17 -, juris, Rn. 9, m. w. N. Der Senat vermag aufgrund der Aktenlage und unter Berücksichtigung des Vortrages des Antragstellers auch keine der Nutzungsuntersagung entgegenstehende Duldung zu erkennen. Eine rechtsbeachtliche Duldung ist erst dann anzunehmen, wenn die zuständige Baubehörde in Kenntnis der formellen und gegebenenfalls materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich mit dessen Existenz abzufinden gedenkt. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weit reichenden Folgen einer solchen sog. „aktiven Duldung“, bei der die Behörde an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert ist, muss den entsprechenden Erklärungen der Behörde mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung des illegalen Zustands erfolgen soll. Im Übrigen spricht Vieles dafür, dass eine länger andauernde Duldung oder Duldungszusage, soll sie Vertrauensschutz vermitteln, schriftlich erfolgen muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.8.2016 - 7 B 960/16 -, juris, Rn. 4. Daran gemessen sind konkrete Anhaltspunkt für eine „aktive Duldung“ nicht ersichtlich und auch nicht aufgezeigt. Alleine die längere Untätigkeit des Antragsgegners trotz der - von dem Antragsteller beschriebenen - Kontrollen seines Betriebes vor Ort reicht jedenfalls zur Annahme einer rechtsbeachtlichen Duldung nicht aus. Letztlich ergibt sich auch nichts anderes aus dem Vorbringen des Antragstellers, es sei nicht erkennbar, welche schwerwiegenden Nachteile oder nicht rückgängig zu machenden Gefahren eintreten würden, wenn er die Unterstände bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiter nutzen würde. Dazu hat das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zutreffend ausgeführt, bereits die formelle Illegalität einer Nutzung begründe wegen der Ordnungsfunktion des Bauaufsichtsrechts ein erhebliches öffentliches Interesse an der sofortigen Verhinderung dieser Nutzung. Anderenfalls würde der rechtstreue Bürger gegenüber dem rechtswidrig Handelnden in bedenklicher, das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit erschütternden Weise bevorzugt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.