Beschluss
6 B 547/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0627.6B547.25.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde der Antragsgegnerin in einem Konkurrentenstreitverfahren.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde der Antragsgegnerin in einem Konkurrentenstreitverfahren. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat die streitgegenständliche Auswahlentscheidung als rechtswidrig erachtet, weil die ihr zugrunde gelegte, am 13.5.2024 unterzeichnete Anlassbeurteilung des Antragstellers rechtsfehlerhaft sei. Es hat hierzu ausgeführt, es sei schon nicht hinreichend erkennbar, dass und ggf. wie zunächst die in die Beurteilung einbezogene Dienstverrichtung des Antragstellers vor der Freistellung ab dem 1.9.2020 bewertet worden sei. Bezüglich der sodann ab dem Zeitpunkt der Freistellung des Antragstellers erforderlichen fiktiven Fortschreibung im Sinne des § 9 LVO NRW fehle es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass überhaupt eine Referenz-/Vergleichsgruppe gebildet worden sei und die Beurteilung des Antragstellers für den Zeitraum der Dienstverrichtung anhand der durchschnittlichen Entwicklung vergleichbarer Beamter fiktiv fortgeschrieben worden sei. Vielmehr ergebe sich aus der Angabe, die Beurteilung betreffe die im Bauordnungs- und Planungsamt geleistete Arbeit und beziehe perspektivisch mit ein, wie sich der Antragsteller entwickelt hätte, wenn er bei seiner Tätigkeit im Bauordnungs- und Planungsamt geblieben wäre, dass allein seine Person in den Blick genommen worden sei. Im Übrigen reiche es auch nicht aus, eine "perspektivische Einbeziehung" anzuführen, ohne hierzu nähere Angaben zu machen. Ob der Beurteilung des Antragstellers vom 13.5.2024 weitere Mängel anhafteten, könne auf sich beruhen. Dem hält die Antragsgegnerin mit der Beschwerde erfolglos entgegen, sie habe eine fiktive Fortschreibung der letzten dienstlichen Tätigkeit des Antragstellers vor Aufnahme der Personalratstätigkeit vorgenommen; weshalb ihre Vorgehensweise rechtsfehlerhaft sein solle, sei in dem angefochtenen Beschluss nicht ausreichend begründet bzw. werde durch das Verwaltungsgericht nicht näher erläutert. Dieser Vortrag ist nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung auf die gefestigte höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung hingewiesen, wonach bei der fiktiven Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung der Dienstherr ausgehend von der letzten dienstlichen Beurteilung des Beamten eine Referenz- oder Vergleichsgruppe mit anderen Beamten bilden und ermitteln muss, wie die durchschnittliche berufliche Entwicklung der vergleichbaren Beamten verlaufen ist. In diesem Maß kann er zugunsten des freigestellten Beamten eine berufliche Entwicklung unterstellen, wie sie ohne die Freistellung voraussichtlich verlaufen wäre. Dabei ist mithin einer zu erwartenden Leistungssteigerung angemessen Rechnung zu tragen. Mit dem Rechtsinstitut der fiktiven Fortschreibung vergangener Beurteilungen wird nicht nur eine tatsächlich im Beurteilungszeitraum nicht erbrachte Dienstleistung fingiert, sondern auch eine Fortentwicklung der Leistungen entsprechend dem durchschnittlichen beruflichen Werdegang einer Gruppe vergleichbarer Beamter unterstellt. Vgl. OVG NRW, Beschluss 31.1.2022 - 6 B 1878/21 -, juris Rn. 8 ff. m. w. N. Hingegen ist es mit dem Leistungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, die Leistungen und Befähigungen ohne Anknüpfung an die durchschnittliche Entwicklung einer solchen Vergleichs- oder Referenzgruppe vollständig zu fingieren. Vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 13.7.2021 - 5 Bs 77/21 -, juris Rn. 11. Vergeblich macht die Antragsgegnerin dazu geltend, sie habe für die fiktive Betrachtung auch die Entwicklung vergleichbarer Beamten mit herangezogen. Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, das sei vorliegend nicht der Fall, sei Spekulation. Für die Behauptung, die Antragsgegnerin habe den genannten Vorgaben entsprochen, insbesondere die berufliche Entwicklung anhand einer Referenzgruppe nachgezeichnet, fehlt weiterhin jeglicher Anhalt; er wird auch mit der Beschwerde nicht im Ansatz benannt. Dass sich hierauf in den Verwaltungsvorgängen keinerlei Hinweis findet, wiegt umso schwerer, als nach der Rechtsprechung die für die Laufbahnnachzeichnung maßgeblichen Erwägungen schriftlich so ausführlich niederzulegen sind, dass die Bewerberauswahl unter Zugrundelegung der Nachzeichnung nachvollziehbar wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.8.2019 - 6 B 274/19 -, juris Rn. 30 m .w. N. Zur Frage der potentiellen Kausalität des Fehlers bzw. der Chancenlosigkeit des Antragstellers in einem neuen, rechtsfehlerfrei durchgeführten Auswahlverfahren verhält sich die Beschwerde nicht, so dass sich eine Befassung hiermit gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO erübrigt. Im Hinblick auf das nunmehr ggfs. neu durchzuführende Verfahren weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin: 1. Dienstliche Beurteilungen sind grundsätzlich auf der Grundlage der am Ende des Beurteilungszeitraums geltenden Vorschriften zu erstellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.11.2011 - 6 B 1173/11 -, juris Rn. 4. 2. Für Beurteilungszeiträume, für die der Beurteiler aus eigener Anschauung die gezeigten Leistungen nicht beurteilen kann, muss dieser sich die erforderlichen Kenntnisse über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des zu beurteilenden Beamten verschaffen. Der Beurteiler kann sich hierfür insbesondere auf die Berichte Vorgesetzter oder Mitteilungen Dritter stützen. Diese Mitteilungen oder Beurteilungsbeiträge müssen - wenn nichts Abweichendes bestimmt ist - nicht zwingend schriftlich erfolgen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102 = juris Rn. 47; Bay. VGH, Beschluss vom 18.1.2016 - 3 ZB 13.1994 -, juris Rn. 11. 3. Allein der Umstand, dass für einen Beamten über lange Zeit keine dienstliche Beurteilung erstellt worden ist, führt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zur Rechtswidrigkeit einer schließlich erstellten Beurteilung; anderenfalls wäre der Fehler nie mehr behebbar, sondern würde sich stetig vertiefen. Hiervon ausgehend kann der Beurteilungszeitraum (1.9.2017 bis 31.8.2020), den die Anlassbeurteilung des Antragstellers umfasst, auch nicht als "völlig willkürlich ausgewählt" angesehen werden, wie dieser ohne Begründung behauptet. Es dürfte vielmehr erforderlich sein, für diesen Zeitraum eine (gesonderte) dienstliche Beurteilung zu erstellen, um von den entsprechenden Bewertungen ausgehend eine (ordnungsgemäße) Nachzeichnung vorzunehmen. 4. Maßgeblich für die Auswahlentscheidung ist in erster Linie das Gesamturteil der zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 13.5.2025 - 2 VR 5.24 -, juris Rn. 29 m. w. N., das jeweils plausibel aus den Einzelbewertungen herzuleiten ist, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 1.3.2018 - 2 A 10.17 -, BVerwGE 161, 240 = juris Rn. 42 ff., im Streitfall allerdings bei allen Bewerbern auf die Note 4 (übertrifft die Anforderungen) lautet. Wenn sich indessen (so im Fall des Antragstellers) aus Einzelbewertungen im Rahmen der Leistungsmerkmale mit einem Schnitt von 3,125 und einem entsprechenden Befähigungsbild ein Gesamturteil von 4 ergeben soll, bedarf dies mindestens einer besonderen Begründung, etwa der Hervorhebung der entsprechenden Einzelmerkmale. Auch diese müsste allerdings plausibel sein. 5. Im Übrigen darf ein Personalratsmitglied nicht an Beschlüssen mitwirken, die eine eigene Angelegenheit betreffen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).