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Beschluss

19 A 3253/20.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0707.19A3253.20A.00
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Leitsätze
  • 1.

    Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit, den Zugang zu Gerichtsverhandlungen von (auch unangekündigten) Ausweiskontrollen interessierter Zuhörer abhängig zu machen, die der Sicherheit und ungestörten Durchführung der Verhandlung dienen.

  • 2.

    Die Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG gelten nicht nur für psychische Erkrankungen mit einem unklaren Krankheitsbild, sondern generell für die Substantiierung von abschiebungsrelevanten Erkrankungen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit, den Zugang zu Gerichtsverhandlungen von (auch unangekündigten) Ausweiskontrollen interessierter Zuhörer abhängig zu machen, die der Sicherheit und ungestörten Durchführung der Verhandlung dienen. 2. Die Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG gelten nicht nur für psychische Erkrankungen mit einem unklaren Krankheitsbild, sondern generell für die Substantiierung von abschiebungsrelevanten Erkrankungen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist weder wegen der behaupteten Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 5 VwGO (I.) noch wegen der gerügten Gehörsverletzung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO (II.) zuzulassen. I. Aus dem Zulassungsvorbringen der Kläger ergibt sich keine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 5 VwGO. Nach der letztgenannten Vorschrift ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn es auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. Hierzu machen die Kläger im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe die in § 55 VwGO i. V. m. § 169 Abs. 1 GVG vorgeschriebene Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung dadurch verletzt, dass es im Rahmen der Einlasskontrolle in das Gerichtsgebäude den Einlass nicht nur an eine Personen- und Gepäckkontrolle unter Einsatz eines Metalldetektors, sondern darüber hinaus zusätzlich an die Vorlage eines Lichtbildausweises geknüpft habe. Der Gerichtspräsident habe seine entsprechende Ermessensentscheidung „unter einem Ermessenstotalausfall“ getroffen, insbesondere keinen legitimen Zweck für die zusätzliche Ausweiskontrolle benannt. Ein Grund für die generelle Kontrolle des Lichtbildausweises zur Erhöhung der Sicherheit im Gericht oder zur ungestörten Durchführung der mündlichen Verhandlung sei nicht ersichtlich, weil weder Namen notiert würden noch ein sonstiger erkennbarer Datenabgleich stattfinde. Da in der Bundesrepublik Deutschland keine allgemeine Ausweispflicht bestehe, sei es zudem unverhältnismäßig, den Zutritt zu einem der Öffentlichkeit zugänglichen Gebäude von der Vorlage eines Ausweises abhängig zu machen. Das Fehlen eines Ausweises könne dazu führen, dass die interessierte Öffentlichkeit letztlich nicht an der Verhandlung teilnehme. Diese Rüge ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Grundsatz der Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung nach § 55 VwGO i. V. m. § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG im vorliegenden Verfahren gewahrt. Eine mündliche Verhandlung ist öffentlich im Sinn der letztgenannten Vorschrift, wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. September 2023 ‑ 9 B 14.23 - juris Rn. 9, und vom 20. Juli 2016 ‑ 9 B 64.15 ‑ juris Rn. 51; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Oktober 2021 ‑ 19 A 344/21.A ‑ juris Rn. 5, und vom 23. September 2021 ‑ 11 A 1394/21.A ‑ juris Rn. 5, jeweils m. w. N. Insofern muss grundsätzlich jedermann ohne Ansehung seiner Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen der Bevölkerung und ohne Ansehung bestimmter persönlicher Eigenschaften die Möglichkeit haben, an den Verhandlungen des Gerichts als Zuhörer teilzunehmen. Dies gilt aber nicht uneingeschränkt. Grenzen ergeben sich nicht nur aus den tatsächlichen Gegebenheiten wie der beschränkten Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze in den Gerichtssälen, sondern auch aus der Notwendigkeit, anderen für die Rechtspflege bedeutsamen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Dazu gehört insbesondere die Notwendigkeit, durch geeignete vorbeugende Maßnahmen für eine sichere und ungestörte Durchführung der Verhandlung zu sorgen. Denn eine sichere und ungestörte Verhandlung ist ebenso wesentlich wie die Kontrolle des Verfahrensgangs durch die Allgemeinheit. Vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1976 ‑ 3 StR 291/76 - juris Rn. 5 f. Maßnahmen, die den Zugang zu einer Gerichtsverhandlung nur unwesentlich erschweren und dabei eine Auswahl der Zuhörerschaft nach bestimmten persönlichen Merkmalen vermeiden, sind daher mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz zu vereinbaren, wenn sie der Sicherheit und Ungestörtheit der Verhandlung dienen. Worin solche Maßnahmen im Einzelfall bestehen, damit das angestrebte Ziel erreicht wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des das Hausrecht ausübenden Gerichtspräsidenten bzw. des die Sitzungspolizei ausübenden jeweiligen Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung. Daher kann der Zugang zu Gerichtsverhandlungen von (auch unangekündigten) Ausweiskontrollen interessierter Zuhörer, Durchsuchungen und ähnlichen Maßnahmen abhängig gemacht werden, die der Sicherheit und ungestörten Durchführung der Verhandlung dienen. Vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1976 ‑ 3 StR 291/76 ‑ juris Rn. 6 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2021 ‑ 19 A 344/21.A ‑ juris Rn. 12; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 26. Oktober 2010 ‑ OVG 10 B 2.10 - juris Rn. 58, und Beschluss vom 26. März 2010 ‑ OVG 3 N 33.10 - juris Rn. 7. Nach diesen Maßstäben ist die von den Klägern gerügte Praxis des Verwaltungsgerichts ermessensfehlerfrei, bei Betreten des Gebäudes ‑ neben der Durchführung von Personen- und Gepäckkontrollen mittels eines Metalldetektors ‑ grundsätzlich auch die Vorlage eines Ausweises zu verlangen. Diese Maßnahme erschwert den Zugang zu einer Gerichtsverhandlung nur unwesentlich, zumal das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil ‑ unwidersprochen ‑ mitgeteilt hat, bei Nichtvorlage eines gültigen Ausweisdokuments werde ein Zutritt zum Gerichtsgebäude nicht pauschal verweigert, sondern von der Einzelfallentscheidung des zuständigen Richters oder der Geschäfts- oder Behördenleitung abhängig gemacht. So im Ergebnis auch BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2008 ‑ 4 BN 30.08 - juris Rn. 3. Die Maßnahme dient ferner der Gewährleistung einer sicheren und ungestörten Durchführung der Verhandlung, weil die Identitätsfeststellung dazu beitragen kann, einen Einlass von gerichtsbekannt gewaltbereiten Personen sowie von Personen zu unterbinden, gegen die etwa ein Hausverbot verhängt ist. Soweit die Kläger in der Zulassungsbegründung allgemein die Ungeeignetheit von Ausweiskontrollen für die Erhöhung der Sicherheit rügen und in diesem Zusammenhang behaupten, auch im innereuropäischen Flugverkehr fänden „seit einigen Jahren keine Ausweiskontrollen mehr statt“, geht dieser Vergleich angesichts der unterschiedlichen Sicherheitsinteressen bei Flugreisen einerseits sowie beim Zutritt zu einem öffentlichen Gerichtsgebäude andererseits fehl. Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen zur Zulässigkeit von Ausweiskontrollen im Allgemeinen ist im hiesigen Fall nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass ein Zuhörer infolge der gerügten Ausweiskontrolle am Betreten des Gerichtsgebäudes und der Anwesenheit in der konkreten mündlichen Verhandlung gehindert war. II. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für den von den Klägern gerügten Gehörsverstoß. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO entgegen ihrer Auffassung nicht dadurch verletzt, dass es ihren in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag abgelehnt hat, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass die Klägerin zu 2. an Diabetes mellitus Typ 2 leidet, deshalb auf medikamentöse Behandlung angewiesen ist und ihr bei Behandlungsabbruch innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr ein Multiorganschaden, insbesondere ein erheblicher Verlust der Sehkraft, Nierenschäden und die Gefahr eines Infarktes bis zum Tod droht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO gebietet die Berücksichtigung von Beweisanträgen, die sich auf Tatsachen beziehen, welche nach der materiellen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts entscheidungserheblich sind. Die Ablehnung oder Nichtberücksichtigung solcher Anträge verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. März 2020 ‑ 2 BvR 113/20 ‑ juris Rn. 45 und vom 20. Dezember 2018 ‑ 1 BvR 1155/18 ‑ juris Rn. 11; BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2020 ‑ 1 B 39.20 ‑ juris Rn. 12 und vom 21. Januar 2020 ‑ 1 B 65.19 ‑ juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2025 ‑ 19 A 1556/19.A - juris Rn. 6 m. w. N. Das Verwaltungsgericht hat den genannten Beweisantrag mit der selbstständig tragenden Begründung abgelehnt, dieser sei unsubstantiiert. Es handele sich um einen Ausforschungsbeweisantrag, weil die Kläger ihre unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage „ins Blaue hinein“ aufgestellt hätten. Dass dieser Ablehnungsgrund nicht vom Prozessrecht gedeckt wäre, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Ein Beweisantrag ist unter anderem unzulässig und kann abgelehnt werden, wenn es sich um einen Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag handelt, wenn er also lediglich zum Ziel hat, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen, um auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen. Die Ablehnung eines Beweisantrags als unsubstantiiert kommt nur in Betracht, wenn für die zugrundeliegenden Tatsachenbehauptungen nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ behauptet worden sind. Welche Anforderungen vom Tatsachengericht an die Substantiierung gestellt werden dürfen, bestimmt sich zum einen danach, ob die zu beweisende Tatsache in den eigenen Erkenntnisbereich des Beteiligten fällt, und zum anderen nach der konkreten prozessualen Situation. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. August 2017 ‑ 9 B 3.17 ‑ juris Rn. 6, und vom 26. Juni 2017 ‑ 6 B 54.16 ‑ juris Rn. 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Mai 2022 ‑ 19 A 1629/21.A ‑ juris Rn. 8, vom 24. Juni 2021 ‑ 19 A 2593/20.A ‑ juris Rn. 10, und vom 24. Februar 2021 ‑ 19 A 1136/20.A ‑ juris Rn. 17. Beweistatsache ist hier das Vorliegen einer Diabetes mellitus Typ 2 und einer sich daraus ergebenden erheblichen Gesundheitsgefahr bei Rückkehr in das Heimatland der Klägerin zu 2. im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zu deren Substantiierung sind nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG die Vorgaben zu den qualitativen Anforderungen an ärztliche Atteste nach § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG zu berücksichtigen. Hiernach muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (Satz 2). Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (Satz 3). Diese Anforderungen gelten nicht nur für psychische Erkrankungen mit einem unklaren Krankheitsbild, wie etwa eine Posttraumatische Belastungsstörung, sondern generell für die Substantiierung von krankheitsbedingten Abschiebungsverboten. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 8. April 2024 ‑ 11 B 20.30362 - juris Rn. 51 (zu einer Diabetes-Erkrankung), und Beschluss vom 1. Oktober 2019 ‑ 9 ZB 19.33382 - juris Rn. 4; Hess. VGH, Beschluss vom 27. Oktober 2023 ‑ 6 B 1286/23 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 25. März 2020 ‑ OVG 10 N 4/20 - juris Rn. 8. Nach diesen Maßstäben durfte das Verwaltungsgericht ‑ nach seiner maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht ‑ den fraglichen Beweisantrag der Kläger zu Recht als unsubstantiiert ablehnen. Das Verwaltungsgericht hat dazu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, aus den vorgelegten Attesten ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass im Fall der Klägerin zu 2. ein Behandlungsabbruch innerhalb eines Jahres zu den behaupteten schweren Folgen führen werde. Im Urteil hat das Gericht ergänzend darauf verwiesen, dass der Beweisantrag mangels substantiierten Vortrags zu einer Diabetes-Erkrankung der Klägerin zu 2. abzulehnen gewesen sei. Insbesondere sei das von den Klägern hierfür einzig vorgelegte Attest der Fachärztin für Innere Medizin Dr. R. vom 2. September 2019 (samt Nachtrag vom 9. September 2019) unsubstantiiert, da es weder Angaben zu den Befundtatsachen, noch zum Schweregrad der Erkrankung, noch zu der genauen Behandlungsbedürftigkeit bzw. Therapie ‑ insbesondere zur Art der Medikation, der Dosierung und den zeitlichen Abständen ‑ enthalte. Zudem ergebe sich aus dem Attest nicht, dass durch einen Behandlungsabbruch eine alsbaldige Verschlimmerung eintreten würde, so dass der Klägerin zu 2. eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben drohte (S. 34 f. des Urteils). Hiergegen wenden die Kläger ohne Erfolg ein, das genannte fachärztliche Attest erfülle die Mindestanforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Substantiierung eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses. Es stelle die gesicherte Diagnose einer Diabetes mellitus Typ 2 und enthalte zudem Angaben zum Schweregrad, zur medikamentösen Behandlung und zu den voraussichtlichen Folgen eines Behandlungsabbruchs. Die vom Gericht darüber hinaus monierten fehlenden Angaben zur medizinischen Vorgeschichte sowie zur angewandten Methodik seien im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Damit stellen sie nach dem zuvor Ausgeführten die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Substantiierung nicht durchgreifend in Frage. Es kann dabei dahinstehen, ob im hier vorliegenden Fall einer diagnostizierten Diabetes mellitus Typ 2 im Hinblick auf die Angabe der Befundtatsachen sowie zur Methode der Tatsachenerhebung (ausnahmsweise) von den Mindestanforderungen an ärztliche Atteste in § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG hätte abgewichen werden können, da das Krankheitsbild ‑ anders als etwa eine Posttraumatische Belastungsstörung mit den ihr eigenen Unschärfen ‑ klar definierbar ist und die Diagnose auf objektiven Tatsachen (insbesondere Blutwerten) beruht. Denn die Kläger haben unabhängig von den diesen fehlenden Angaben die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur mangelnden Substantiierung im Hinblick auf die genaue Behandlungsbedürftigkeit bzw. Therapie nicht erschüttert. Im fraglichen Attest fehlen konkretere Angaben zur darin erwähnten „regelmäßige[n]“ und „dauerhaft[en]“ medikamentösen Therapie, insbesondere finden sich keine Angaben zu den zum damaligen Zeitpunkt verschriebenen Medikamenten, der Darreichungsform, der Dosierung und den zeitlichen Abständen der jeweiligen Einnahme. Hiergegen machen die Kläger im Wesentlichen geltend, die Angabe, dass die Klägerin zu 2. regelmäßig und dauerhaft Medikamente einnehmen müsse, sei vorliegend ausreichend, da die Angaben zur Medikation, Dosierung und den zeitlichen Abständen von dem gerade vorhandenen Wirkstoff und der Dosierung des Wirkstoffs in den einzelnen Tabletten abhinge. Dabei lassen sie allerdings außer Acht, dass es sich ‑ wie das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil festgestellt hat ‑ bei der diagnostizierten Diabetes mellitus Typ 2 um eine Erkrankung handelt, deren Behandlung sich je nach Schweregrad und Ausprägung im konkreten Einzelfall sehr unterschiedlich darstellen kann. Es handelt sich laut dem vom Verwaltungsgericht zitierten medizinischen Nachschlagewerk Pschyrembel bei der Diagnose Diabetes mellitus um eine Sammelbezeichnung für Glukosestoffwechselstörungen unterschiedlicher Ätiologie und Symptomatik mit relativem oder absolutem Insulinmangel und Hyperglykämie als gemeinsamem Kennzeichen. Die Therapie einer Diabetes mellitus Typ 2 erfolgt dabei üblicherweise auf Basis einer sog. Stufentherapie, wobei nach einer Basistherapie (Stufe 1) zuerst eine Monotherapie mit einem oralen Antidiabetikum (Stufe 2) und danach die Behandlung mit einem zusätzlichen Antidiabetikum oder ggf. zusätzlich supportive Insulintherapie bzw. alleinige Insulintherapie (Stufe 3) erfolgt, bevor eine (intensivierte) Insulintherapie durchgeführt wird (Stufe 4). https://www.pschyrembel.de/Diabetes%20mellitus/K05U4 Dies zugrunde gelegt war die Angabe der konkreten Medikation vorliegend erheblich. Denn insbesondere die Angabe der Anzahl der eingenommenen Präparate, der Darreichungsform, der Dosierung des oder der Medikamente und der Zeitabstände zwischen den (jeweiligen) Einnahmen sind erforderlich, um die Intensität der nach dem Attest notwendigen medikamentösen Behandlung der Diabetes mellitus Typ 2 beurteilen zu können. Diese wiederum ist entscheidend für die Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit bzw. in welchem Zeitraum bei einem Ausbleiben der Medikation im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland mit den im Attest bezeichneten gesundheitlichen Folgen für die Klägerin zu 2. bei einer „dauerhaften“ Blutzucker-Entgleisung zu rechnen wäre, insbesondere ob diese ‑ wie im Beweisantrag angegeben ‑ innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nach Behandlungsabbruch drohten. Daran ändert auch die Angabe der ICD‑10 Klassifizierung „E 11.90“ („Diabetes mellitus, Typ 2, ohne Komplikationen, nicht als entgleist bezeichnet“) im Attest nichts. Unabhängig von der Frage, ob hiermit der Schweregrad der Erkrankung hinreichend bezeichnet ist, macht es die fehlenden Angaben zur konkreten Medikation nicht entbehrlich, da damit nur der derzeitige Stand der Erkrankung (bei „regelmäßiger“ Einnahme der Medikamente) beschrieben wird. Da diese nach oben genannten Maßstäben nicht zu beanstandende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Beweisantrags selbständig trägt, kann vorliegend dahinstehen, ob die Ablehnung mit der zweiten selbstständig tragenden sinngemäßen Begründung, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt werden könnten, weil eine Behandlung von Diabetes in Eritrea möglich sei, ebenfalls vom Prozessrecht gedeckt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).