Beschluss
1 A 71/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0708.1A71.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren auf 1.670,19 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren auf 1.670,19 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das Zulassungsvorbringen in der – fristgerecht vorgelegten – Begründungsschrift vom 4. Januar 2022 nicht die begehrte Zulassung der Berufung wegen der allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers auf ungekürzten Unterhaltsbeitrag mit der folgenden Begründung abgewiesen: Die Klage auf Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2020 sei mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Das von dem Kläger verfolgte Ziel, ihm Unterhaltsbeitrag in ungekürzter Höhe zu zahlen, könne mit der Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2020 nicht erreicht werden. Der bestandskräftige Kürzungsbescheid vom 11. März 2020 bliebe davon unberührt. Die Verpflichtungsklage auf Gewährung eines ungekürzten Unterhaltsbeitrages sei unbegründet. Dem hierauf gerichteten Anspruch stehe entgegen, dass der die Kürzung des Unterhaltsbeitrags regelnde Bescheid vom 11. März 2020 bestandskräftig geworden sei. Aus welchen Gründen der Kläger gegen diesen Bescheid keine Klage erhoben habe, sei unerheblich. Entgegen der Ansicht des Klägers könne die Kürzung des Unterhaltsbeitrags auch nicht im Rahmen der Klage gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2020 einer gerichtlichen Kontrolle zugeführt werden. Der Bescheid vom 14. Dezember 2020 enthalte keine eigenständige Regelung des Unterhaltsbeitrags nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Er betreffe lediglich, wie sich bereits aus seiner Überschrift ergebe, die Ruhendstellung von Versorgungsbezügen wegen des Zusammentreffens mit Renten nach § 55 BeamtVG. Dass in dem als Anlage beigefügten Rechenwerk auch der Unterhaltsbeitrag eingestellt sei, ändere daran nichts. Der Unterhaltsbeitrag sei damit nicht erneut festgesetzt worden, sondern dieser sei ein bloßer Berechnungsposten. Die Beklagte habe hier lediglich den bereits festgesetzten Betrag in die Berechnung des sich bei Rentenanrechnung ergebenden Versorgungsbezugs eingestellt. 2. Hiergegen macht der Kläger geltend: Er verkenne nicht, dass der Bescheid vom 11. März 2020 eine Regelung zur Kürzung des Unterhaltsbeitrages enthalte. Diese betreffe allerdings den Zeitraum ab dem 1. Januar 2020. Dem streitgegenständlichen Bescheid vom 14. Dezember 2020 sei eine Anlage beigefügt, die mit dem Zusatz „Festsetzung der Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz“ überschrieben sei und für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2020 Geltung entfalten solle. Diese Anlage sei ebenfalls Teil des Bescheides vom 14. Dezember 2020. Der objektive Empfänger dieses Bescheides habe davon ausgehen müssen, dass sich die Rechtsbehelfsbelehrung auch auf diese Festsetzung der Höhe der Versorgungsbezüge beziehe. Diese Festsetzung sei in der Anlage als Ganzes dargestellt, also auch unter Berücksichtigung der Kürzung des Unterhaltsbeitrages in Höhe von 45 v. H. Der in der Anlage zum Bescheid ausgewiesene Hinterbliebenenfaktor betrage demnach nur noch 55 v. H. Der Kläger könne leider nicht mehr darlegen und durch Zeugen beweisen, welcher Mitarbeiter der Beklagten ihm die telefonische Mitteilung gemacht habe, auf den Bescheid vom 11. März 2020 werde noch ein weiterer Bescheid folgen, der die Höhe des Unterhaltsbeitrages verbindlich regele und mit Rechtsbehelfen angefochten werden könne. Vor diesem Hintergrund könne zu den Umständen des Telefonates nur Beweis angeboten werden durch Parteivernehmung des Klägers. Vor allem vor dem Hintergrund dieser telefonischen Mitteilung und des Inhalts des Bescheides vom 14. Dezember 2020 werde deutlich, weshalb es sich aus Sicht des Klägers um einen Bescheid gehandelt habe, der auch die Kürzung des Unterhaltsbeitrages zum Regelungsgegenstand habe und auch insoweit habe angefochten werden können. Dies gelte umso mehr, wenn man berücksichtige, dass der vorausgegangene Bescheid vom 11. März 2020 den Regelungszeitraum ab dem 1. Januar 2020 erfasse und der nachfolgende Änderungsbescheid vom 14. Dezember 2020 den Zeitraum ab dem 1. Juli 2020 regele. Das Gericht habe die (gemeint) Kürzungsregelung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG inhaltlich prüfen müssen. Die Kürzung wegen Dauer der Ehe und wegen des Alters der Ehefrau in einer Gesamthöhe von 45 v. H. sei nicht zu rechtfertigen. Insoweit werde auf den Inhalt des Widerspruchsschreibens vom 11. Januar 2021 verwiesen. 3. Dieses Vorbringen greift nicht durch. a) Soweit der Kläger vollumfänglich Bezug auf seinen Sachvortrag erster Instanz und den Vortrag im vorangegangenen Widerspruchsverfahren nimmt, verfehlt er bereits die o. g. Darlegungsanforderungen. Eine pauschale Bezugnahme auf bisheriges Vorbringen genügt diesen Anforderungen nicht. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Januar 2019 – 1 A 4171/18 –, juris, Rn. 33 f., und vom 21. März 2022 – 1 A 1982/20 –, juris, Rn. 7 f., jeweils m. w. N. b) Auch das Zulassungsvorbringen im Übrigen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Der Bescheid vom 14. Dezember 2020 enthält keine (erneute) anfechtbare Regelung der Höhe der Kürzungen des dem Kläger zustehenden Unterhaltsbeitrages nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG wegen des hohen Alters der Ehefrau (25 v. H.) und der kurzen Ehedauer (20 v. H.). Es trifft nicht zu, dass ein objektiver Empfänger den Bescheid vom 14. Dezember 2020 in dieser Weise verstehen musste oder konnte. Das Gegenteil ist der Fall. Dies folgt schon aus dem Betreff dieses Bescheides, der sich lediglich auf das „Zusammentreffen der Versorgungsbezüge mit Renten nach § 55 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)“ bezieht. Auch in den Gründen des Bescheides wird eingangs zunächst ausdrücklich auf die erfolgte Festsetzung der Versorgungbezüge, hier des Unterhaltsbeitrags mit Bescheid vom 11. März 2020, und den in diesem Zusammenhang erfolgten Vorbehalt, dass eine Rente bei der Versorgung berücksichtigt werden müsse, hingewiesen. Der Regelungsgehalt des Bescheides vom 14. Dezember 2020 erschöpft sich in dem Satz, die dem Kläger gewährte oder abgefundene Rente werde „daher“ – d.h. mit Blick auf den in der dem Bescheid vom 11. März 2020 enthaltenen Vorbehalt – angerechnet. Auch der dem Bescheid beigefügten „Anlage Festsetzung Versorgungsbezüge“ ist keine erneute Regelung der Kürzungen des Unterhaltsbeitrags zu entnehmen. Diese Anlage weist – wie die entsprechende Anlage zu dem Bescheid vom 11. März 2020 (mit dem Stand Januar 2020) – lediglich den sich aufgrund der Anwendung dieser festgesetzten Kürzungen ergebenden monatlichen Zahlbetrag (hier mit dem Stand Juli 2020) aus. Dieser findet sich als Rechnungsposten in der „Anlage Rentenanrechnung § 55 BeamtVG“ wieder. Nur insoweit ist die Anlage auch Bestandteil des Bescheides. Den Anlagen sind ausweislich der Gründe (nur) der Ruhensbetrag bzw. der Anrechnungsbetrag und die – nach Anrechnung der Rente – zahlbar bleibenden Versorgungsbezüge zu entnehmen. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Berechnung der monatlichen Versorgungsbezüge jeweils für unterschiedliche Zeiträume erfolgt ist. Dies trägt lediglich der Erhöhung des maßgeblichen Grundgehalts Rechnung. Regelt der Bescheid vom 14. Dezember 2020 einschließlich der Anlagen danach aus objektiver Sicht eindeutig nur die Anrechnung der Rente auf die (bereits bestandskräftig gekürzten) Versorgungsbezüge, kommt es – wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat – nicht darauf an, ob und aus welchen subjektiven Gründen der Kläger gemeint hat, der Bescheid enthalte eine erneute Regelung der Kürzungen des Unterhaltsbeitrags. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB – wie oben geschehen – durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgeblich, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 31. August 2022 – 6 A 9.20 –, juris, Rn. 16. Vor diesem Hintergrund kann unterstellt werden, dass das Telefonat so wie vom Kläger beschrieben stattgefunden hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren, die der Senat in Anwendung des § 63 Abs. 3 GKG unter Änderung der auf die Wertstufe bis 4.000,00 Euro lautenden erstinstanzlichen Festsetzung vornimmt, beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG, die Festsetzung des Streitwerts für Zulassungsverfahren zusätzlich auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG. Anzusetzen ist danach das Dreifache der Differenz zwischen dem gekürzten und dem ungekürzten Unterhaltsbeitrag. Der ungekürzte monatliche Unterhaltsbeitrag belief sich ab 1. Juli 2020 auf 1.237,18 Euro. Der vom Kläger in der Klagebegründung vom 26. Mai 2021 angeführte Betrag von 2.249,42 Euro bezieht sich auf das erdiente Ruhegehalt seiner verstorbenen Ehefrau. Berechnet auf einen Unterhaltsbeitrag von 1.237,18 Euro beträgt die angegriffene Kürzung in Höhe von 45 % monatlich 556,73 Euro. Dieser Wert multipliziert mit dem Faktor 3 führt auf den festgesetzten Betrag von 1.670,19 Euro. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.