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Beschluss

1 A 1982/20

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0321.1A1982.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 35.396,58 Euro und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren auf 34.823,76 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wie sie die Beklagte hier allein geltend macht, liegen vor, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung durch das fristgerechte Zulassungsvorbringen des Rechtsmittelführers mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt ist und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Dem Darlegungserfordernis i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt dabei nur ein solches Zulassungsvorbringen, das unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen erläutert, weshalb die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. 4 Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juni 2019 – 1 A 1559/19 –, juris, Rn. 2 und 5, sowie vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 2 und 16 f., m. w. N. 5 Hiervon ausgehend rechtfertigt das Zulassungsvorbringen aus der – fristgerecht vorgelegten – Begründungsschrift vom 18. August 2020 und aus dem ergänzenden Schriftsatz vom 25. September 2020 die begehrte Zulassung der Berufung nicht. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es der Sache nach nicht durch. 6 Das Verwaltungsgericht hat der Klage, mit der die Klägerin die Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung vom 27. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. April 2019 begehrt, im Kern mit der folgenden Begründung stattgegeben: Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Die Prognoseentscheidung der Beklagten nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG, dass keine Aussicht auf eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin innerhalb weiterer sechs Monate bestehe (UA S. 7) bzw. dass die Klägerin zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig sei (UA S. 10), sei nicht auf eine tragfähige Grundlage gestützt. Das herangezogene amtsärztliche Gutachten der Frau Dr. C. vom 18. Januar 2017 genüge nämlich nicht den inhaltlichen Anforderungen, die an ein ärztliches Gutachten im Zurruhesetzungsverfahren zu stellen seien. Fehlerhaft sei zunächst die in den tragenden Gründen erfolgte Bezugnahme auf die nicht mehr aktuelle amtsärztliche Begutachtung aus dem Jahre 2015, zumal diese noch zu der Annahme einer begrenzten Dienstfähigkeit gekommen sei. Mit ihren Ausführungen zu "gravierenden Problemen am Arbeitsplatz" habe die Amtsärztin keine medizinischen Feststellungen getroffen, sondern nur eine – bestrittene – Behauptung der Beklagten übernommen. Noch nicht den Schluss auf eine Dienstunfähigkeit erlaube auch ihre Äußerung, aus dem aktuell erstellten psychiatrischen Gutachten gehe hervor, dass die Bewältigung komplexer und unübersichtlicher Denkaufgaben und Situationen (Multitasking) eingeschränkt sei und die Fähigkeit zu sozialer Adaption Einbußen zeige. Es sei nämlich nicht von einem gänzlichen Fehlen der erwähnten Kompetenzen die Rede, sondern nur von diesbezüglichen Einschränkungen und Einbußen. Nicht auf einen ärztlichen Befund, sondern auf – ebenfalls bestrittene – Ausführungen der Beklagten sei die weitere Schlussfolgerung der Amtsärztin gestützt, dass die Klägerin dienstunfähig sei, weil sie während der Wiedereingliederung selbst Routine-Hilfsaufgaben nicht mehr habe bewältigen können. Fehlerhaft sei auch die Äußerung der Amtsärztin, dass vor dem Hintergrund der neurologischen Grunderkrankung, bei der jederzeit erneut Schübe auftreten könnten, davon auszugehen sei, dass eine volle Dienstfähigkeit innerhalb der kommenden sechs Monate nicht erreicht werde. Die Amtsärztin führe nämlich nicht aus, um welche Erkrankung es sich konkret handele, in welchem Verlaufszustand sie sich befinde und wie sie behandelt werde. Ihre Aussage, dass jederzeit Schübe auftreten könnten, sei vage und theoretisch und setze sich nicht mit den Besonderheiten der Multiplen Sklerose, von der die Amtsärztin nur habe ausgehen können, auseinander. Da sie vom Vorliegen einer chronisch progredienten Erkrankung ausgegangen sei, hätte sie ihr Urteil mit einer genaueren Verlaufsprognose begründen müssen. Es gebe nämlich unterschiedliche Verlaufstypen der Erkrankung (ursprünglich schubförmiger Verlaufstyp, der zehn bis zwanzig Jahre nach Krankheitsbeginn meist in einen sekundär-chronisch progredienten Verlauf übergehe; primär-chronischer Verlaufstyp, bei dem mit Krankheitsbeginn eine langsame Verschlechterung ohne klare Schübe eintrete). Wenn die Amtsärztin aber bei – damals unterstellter – Multipler Sklerose nur auf die Möglichkeit erneuter Schübe abstelle, wären alle solchermaßen erkrankten Beamten als dienstunfähig anzusehen, (was ersichtlich falsch sei). 7 a) Zur Begründung ihres Zulassungsantrags nimmt die Beklagte zunächst auf den Inhalt des rund 10 Seiten Text umfassenden Widerspruchsbescheides, der 5seitigen Klageerwiderung vom 27. September 2019, ihres weiteren 4seitigen Schriftsatzes vom 19. Dezember 2019 sowie der Hinweisverfügung des Verwaltungsgerichts vom 11. März 2020 Bezug. 8 Das greift ersichtlich nicht durch. Eine pauschale Bezugnahme auf früheres Vorbringen kann von vornherein nicht zur Zulassung der Berufung führen. Sie verfehlt das Erfordernis einer Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung nämlich schon im Ansatz, weil mit ihr weder ein konkreter Vortrag bezeichnet noch ein konkreter Bezug zu den Gründen der angefochtenen Entscheidung hergestellt wird. 9 Vgl. insoweit OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Januar 2019 – 1 A 4171/18 –, juris, Rn. 33 f., m. w. N., und vom 5. Februar 2019 – 1 A 2216/18 –, juris, Rn. 6; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 198 f., und Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124a Rn. 45 f. 10 Entsprechendes gilt für die pauschale Bezugnahme auf die rund drei Seiten umfassende gerichtliche Hinweisverfügung vom 11. März 2020, von deren Inhalt das Verwaltungsgericht nach seinem in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich gegebenen Hinweis im Übrigen noch vor dem Ergehen des angefochtenen Urteils abgerückt ist. 11 b) Die Beklagte rügt ferner, die Darstellung des Sachverhalts im Tatbestand des angefochtenen Urteils sei teilweise fehlerhaft, weshalb der Verdacht nahe liege, dass das Verwaltungsgericht auch falsche Schlussfolgerungen gezogen habe (Gliederungspunkt 1. der Zulassungsbegründungsschrift mit den Unterpunkten 1.1. und 1.2.). So sei die Feststellung falsch, die Klägerin leide seit 2008 an einer neurologischen Erkrankung "mit Verdacht auf Multiple Sklerose" (erster Absatz des Tatbestandes). Die Diagnose "Multiple Sklerose" sei vielmehr schon 2008 gestellt und von der Klägerin 2009 auch angegeben worden. Zudem habe die Klägerin am 1. September 2016 nicht, wie im Tatbestand festgehalten (UA S. 2, letzter Absatz), ihren Dienst wieder aufgenommen. Begonnen habe zu diesem Zeitpunkt vielmehr eine (erfolglos gebliebene) Wiedereingliederungsmaßnahme, bei der generell kein Dienst verrichtet werde. 12 Auch diesem Vortrag ist ungeachtet dessen, dass insoweit eine Berichtigung des Tatbestandes nach § 119 VwGO anzustreben gewesen wäre, nicht zu folgen. Das gilt schon deshalb, weil die Beklagte nicht im Ansatz dargelegt hat, dass die als fehlerhaft gerügten Sachdarstellungen sich auf die rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts ausgewirkt haben; solches ist im Übrigen auch nicht erkennbar. Unabhängig davon greift zumindest die Rüge, die die Tätigkeit während der Wiedereingliederung betrifft, auch der Sache nach nicht durch. Zwar hat das Verwaltungsgericht im Tatbestand tatsächlich von einer Aufnahme des Dienstes am 1. September 2016 gesprochen. Hierbei handelt es sich aber ersichtlich nur um eine– missverständliche – Formulierung. Dass dem Verwaltungsgericht bewusst war, dass die Tätigkeit während einer Wiedereingliederung kein Dienst ist, 13 vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2014– 1 A 1946/12 –, juris, Rn. 23 f., m. w. N., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2015– 2 B 64/14 –, juris, Rn. 6 ff., insb. Rn. 11, 14 ergibt sich nämlich aus den unmittelbar an diese Formulierung anschließenden Feststellungen, nach denen die Klägerin sich ab dem 1. September 2016 in einer stufenweisen Wiedereingliederung befunden und im Anschluss an diese Phase "ihren Dienst" entsprechend ihrer begrenzten Dienstfähigkeit verrichtet hat. 15 c) Ernstliche Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich auch nicht aus der – zutreffenden – Rüge (Gliederungspunkt 2.1. der Zulassungsbegründungsschrift), das Verwaltungsgericht habe die Beklagte in den Entscheidungsgründen als privatrechtlich organisiertes Postnachfolgeunternehmen ohne Ämterstruktur bezeichnet, obwohl es hier um die Zollverwaltung der Bundesrepublik Deutschland gehe. Es ist nämlich weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass diese Ausführungen des Gerichts, die auf die versehentliche Verwendung eines Textbausteins zurückzuführen sein dürften, das Entscheidungsergebnis beeinflusst haben. 16 d) Ferner macht die Beklagte geltend (Gliederungspunkt 2.2 der Zulassungsbegründungsschrift): Es treffe nicht zu, dass die "medizinischen Aussagen, Feststellungen und Schlussfolgerungen (…) ungeprüft übernommen worden" seien. Vielmehr hätten die Ausgangs- und die Widerspruchsbehörde das amtsärztliche Gesamtgutachten vom 18. Januar 2017 – unter Berücksichtigung des amtsärztlich-psychiatrischen Zusatzgutachtens – ausgewertet und eigenständige rechtliche Schlussfolgerungen gezogen. Nach dem Zusatzgutachten leide die Klägerin in körperlicher Hinsicht an einer leichten, auf die Multiple Sklerose zurückzuführenden Ataxie (Bewegungsstörung) und in psychischer Hinsicht an einem neurasthenischen Syndrom (Müdigkeits- oder Erschöpfungssyndrom). Die Bewältigung komplexer Denkaufgaben und das Multitasking seien eingeschränkt, und auch die soziale Adaptionsfähigkeit zeige Einbußen. Das psychische Beschwerdebild sei am ehesten als Ausdruck einer mäßigen hirnorganischen Wesensveränderung bei Multipler Sklerose zu deuten. Da die Wiedereingliederung gescheitert sei und die Klägerin zuletzt selbst Routine-Aufgaben nicht mehr habe bewältigen können, sei von ihrer Dienstunfähigkeit auszugehen. 17 Dieses Vorbringen verfehlt bereits die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Soweit die Beklagte mit ihm eine eigenständige Prüfung der Frage der Dienstunfähigkeit hervorhebt, betrifft es schon nicht die allein entscheidungstragende Erwägung, nach der das amtsärztliche Gutachten vom 18. Januar 2017 wegen der vom Verwaltungsgericht monierten Mängel schon keine tragfähige Grundlage für die Zurruhesetzungsentscheidung der Beklagten sein kann. Auch das weitere Vorbringen greift nicht durch. Das gilt zunächst für die bloße Wiedergabe der Diagnosen, die sich aus dem – nicht vorgelegten und nicht in den Akten befindlichen – Zusatzgutachten ergeben sollen, weil diese erst durch die Angabe aus ihnen folgender konkreter Beeinträchtigungen Aussagekraft für die Frage der Dienstfähigkeit entfalten können. Auch die weiter zitierten Angaben des Zusatzgutachters zu Einschränkungen bei der Bewältigung komplexer Denkaufgaben und bei dem Multitasking sowie zu Einbußen hinsichtlich der sozialen Adaptionsfähigkeit führen hier nicht weiter. Die Beklagte legt mit deren bloßer Wiedergabe nämlich nicht einmal ansatzweise dar, weshalb die diesbezügliche Bewertung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sein soll, die Feststellung lediglich von (nicht näher beschriebenen) Einschränkungen bzw. Einbußen erlaube noch nicht den Schluss auf eine Dienstunfähigkeit. Entsprechendes gilt für die Wiedergabe der – einem Amtsarzt ohnehin nicht zustehenden, sondern von dem Dienstherrn zu treffenden – Bewertung, es sei von der Dienstunfähigkeit der Klägerin auszugehen, weil die Wiedereingliederung gescheitert sei und die Klägerin zuletzt selbst Routine-Aufgaben nicht mehr habe bewältigen können. Dieses Zulassungsvorbringen setzt sich nämlich nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, die Amtsärztin stütze sich insoweit nicht auf medizinische Befunde, sondern auf bloße Bewertungen der Beklagten, denen die Klägerin zudem entgegengetreten sei. 18 e) Unter dem Gliederungspunkt 2.3. der Begründungsschrift rügt die Beklagte ferner, es komme (für die Verwertbarkeit des amtsärztlichen Gutachtens) weder auf die konkrete Benennung der neurologischen Grunderkrankung noch darauf an, ob diese schubweise oder schleichend fortschreite. Ausschlaggebend sei vielmehr allein, dass (überhaupt) gesundheitliche Einschränkungen vorlägen, die die Leistungsfähigkeit vollständig aufheben würden; namentlich komme es nach dem (ausführlich zitierten) Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2020 – 2 B 5.19 –, juris, Rn. 8 bis 10 und 13 bis 15) nicht auf die Ursachen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen an. Im Übrigen habe die Klägerin nach dem Zusatzgutachten bei der Zusatzbegutachtung selbst angegeben, dass sie an einer schubweise verlaufenden Multiplen Sklerose leide, dass die Wiedereingliederung wegen ihrer Sehstörungen gescheitert sei und dass sie selbst einfachste bürotechnische Routineaufgaben nicht habe bewältigen können. 19 Dieses Zulassungsvorbringen verkennt zunächst die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. 20 Welche Anforderungen an das ärztliche Gutachten im Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu stellen sind, ergibt sich aus § 48 Abs. 2 Satz 1 BBG. Nach dieser Vorschrift teilt die Ärztin oder der Arzt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Aus dieser Vorschrift folgt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, dass ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amtsärztliches) Gutachten sich nicht auf die Mitteilung des Untersuchungsergebnisses beschränken darf, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe mitteilen muss, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Das Gutachten muss danach sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d. h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. 21 Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 31. August 2017– 2 A 6.15 –, juris, Rn. 63, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 37.13 –, juris, Rn. 12 ("st. Rspr."), und Beschluss vom 13. März 2014 – 2 B 49.12 –, juris, Rn. 8 f., und OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2014 – 1 B 807/14 –, juris, Rn. 22, vom 11. Juni 2021 – 1 A 4946/18 –, juris, Rn. 30, und vom 29. Juli 2021 – 1 B 465/21 –, juris, Rn. 15. 22 Es kann deswegen keine Rede davon sein, dass eine Entscheidung über die Zurruhesetzung auch auf ein ärztliches Gutachten gestützt werden darf, das keine oder keine hinreichenden Angaben zu Befunden bzw. Diagnosen enthält. Dementsprechend betreffen die Äußerungen in dem von der Beklagten angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2020, nach denen die Ursachen der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beamten weder im Tatbestand des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG (entsprechend: § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG) noch auf der Rechtsfolgenseite der Norm berücksichtigt werden können, 23 vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2020– 2 B 5.19 –, juris, Rn. 9 f., 24 nicht die in dem Gutachten mitzuteilenden Befunde bzw. Diagnosen, sondern allein solche Umstände, die die Erkrankung oder sonstige gesundheitlichen Einschränkung ggf. "verursacht" haben mögen. Dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem zitierten Beschluss nur eine solche Aussage getroffen hat, tritt in diesem auch klar hervor. Dort hat es nämlich den Beamten, der geltend macht, dass seine Dienstunfähigkeit "(auch) durch ein (schuldhaftes) Verhalten des Dienstherrn hervorgerufen worden sei", darauf verwiesen, die dem Dienstherrn obliegende Fürsorge- und Schutzpflicht im Wege des (dafür geeigneten) Primär- oder Sekundärrechtsschutzes durchzusetzen. 25 Zwar ist die Amtsärztin ersichtlich vom Vorliegen einer chronisch progredienten Multiplen Sklerose ausgegangen (vgl. 1 b. des Gutachtens, wo von der "bekannten neurologischen Erkrankung" die Rede ist, und 5. des Gutachtens). Es liegt aber auf der Hand, dass es für die Beurteilung der Dienstfähigkeit der Klägerin gerade auch darauf ankommt, in welchem Verlaufszustand diese Erkrankung sich aktuell – d. h. bei der (letzten) Verwaltungsentscheidung – befindet, wie die Erkrankung aktuell behandelt wird und welche konkreten Leistungseinschränkungen sie bei der Klägerin aktuell und prognostisch hervorruft. Der – zutreffenden – Bewertung des Verwaltungsgerichts, das Gutachten enthalte hierzu keine konkreten Angaben und könne die Annahme der Dienstunfähigkeit auch deshalb nicht tragen, hat die Beklagte mit der Zulassungsbegründungsschrift nichts entgegengesetzt. (Bestrittene) Angaben, die die Klägerin nach dem nicht vorgelegten Zusatzgutachten gegenüber dem Zusatzgutachter gemacht haben soll, ändern an dieser Bewertung nichts. Sie können allenfalls Grundlage einer – hier vermissten – konkreten Befundung sein, diese aber nicht ersetzen. 26 f) Schließlich macht die Beklagte noch geltend, sie halte die Angaben der behandelnden Privatärzte (Stellungnahme der Frau Dr. E. vom 14. März 2017 und Attest der Frau Dr. I. vom 11. September 2019) für "unzutreffend bzw. für nicht den Tatsachen entsprechend" und könne deshalb nicht nachvollziehen, warum das Verwaltungsgericht diesen Angaben sowie der Behauptung der Klägerin, die Diagnose einer Multiplen Sklerose müsse nach neuerer Erkenntnis revidiert werden, ohne weitere Prüfung oder Hinzuziehung eines amtsärztlichen Gutachtens oder eines Gerichtsgutachters geglaubt habe (Gliederungspunkt 2.4. der Zulassungsbegründungsschrift). 27 Auch dieses Zulassungsvorbringen verfehlt die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Das Verwaltungsgericht hat die von der Beklagten angeführten Angaben der Privatärztinnen und den Vortrag der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 14. Mai 2020, die Diagnose "Multiple Sklerose" habe sich nicht bestätigt, nämlich nur im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung wiedergegeben (UA S. 3, dritter Absatz, bzw. S. 4, zweiter Absatz), aus ihnen aber keine rechtlichen Folgerungen abgeleitet. 28 Lediglich ergänzend sei insoweit darauf hingewiesen, dass die Beklagte die Stellungnahme der Frau Dr. E. vom 14. März 2017 nicht hinreichend gewürdigt haben dürfte. Zunächst war die Stellungnahme im Zurruhesetzungsverfahren überhaupt zu berücksichtigen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist nämlich der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, 29 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2021 – 1 A 1120/18 –, juris, Rn. 41 f., m. w. N., 30 hier also der Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch am 15. April 2019. Die Stellungnahme dürfte es ferner erforderlich gemacht haben, eine erneute, sich mit ihr auseinandersetzende Äußerung der Amtsärztin anzufordern und diese sodann zu würdigen. Zwar kommt, wie die Beklagte auch geltend macht, der medizinischen Beurteilung eines Amtsarztes und eines von ihm zugezogenen Facharztes unter bestimmten Voraussetzungen ein eingeschränkter Vorrang vor der Beurteilung des behandelnden Privatarztes zu, wenn beide Beurteilungen zum selben Krankheitsbild des Beamten voneinander abweichen. Hat aber der Privatarzt seinen medizinischen Befund näher erläutert, so muss der Amtsarzt auf diese Erwägungen eingehen und nachvollziehbar darlegen, warum er ihnen nicht folgt. 31 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2014– 2 B 3.13 –, juris, Rn. 18 f., und OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2014 – 1 B 807/14 –, juris, Rn. 15 f., jeweils m. w. N. 32 Zwar handelte es sich nicht um eine fachärztliche Stellungnahme, da Frau Dr. E. Fachärztin für Allgemeinmedizin, für Innere Medizin und Kardiologin ist. Sie hat aber in ausdrücklicher Kenntnis der laufenden neurologischen Mitbehandlung der Klägerin ausgeführt, dass zu dem möglichen schubweisen Verlauf der neurologischen Erkrankung der Klägerin nicht prognostiziert werden könne, wann und mit welchen Symptomen ein Schub auftrete; aktuell sei die Klägerin "diesbezüglich stabil". Unabhängig von dem Vorstehenden wäre wohl sogar eine gänzlich neue amtsärztliche Begutachtung angezeigt gewesen, weil das Gutachten im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bereits mehr als zwei Jahre alt war und daher nicht mehr hinreichend aktuell gewesen sein dürfte. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 34 Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 40, 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Bei der Ermittlung der danach anzusetzenden Summe der Bezüge, die der Klägerin im Kalenderjahr der Einlegung des Rechtsmittels (2020) als aktiver Beamtin nach A 6 BBesO ohne Berücksichtigung der nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile zu zahlen wären, ist hier auf das bei Einlegung des Rechtsmittels (17. Februar 2020) bekanntgemachte, für den betroffenen Beamten geltende Besoldungsrecht (hier: das Besoldungsrecht für Beamtinnen und Beamte des Bundes) abzustellen, also schon auf die Beträge nach den Regelungen des BBVAnpG 2018/2019/2020 vom 8. November 2018, BGBl. I S. 1810. Damit ergeben sich hier bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 monatliche Bezüge i. H. v. 2.923,89 Euro (Januar und Februar 2020) bzw. i. H. v. 2.954,88 Euro (restliche Monate des Jahres); daraus resultiert ein Jahresbetrag i. H. v. 35.396,58 Euro. 35 Die Änderung des von dem Verwaltungsgericht für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzten Streitwerts (Wertstufe bis 40.000,00 Euro) beruht auf den §§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 (Befugnis zur Änderung von Amts wegen), 40, 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Bei der Ermittlung des Jahresbetrages 2019, der hier mit Blick auf die Klageerhebung am 12. Mai 2019 maßgeblich ist, ist zu berücksichtigen, dass das monatliche Grundgehalt sich erst ab dem 1. April 2019 auf 2.923,89 Euro erhöht und zuvor noch auf 2.836,25 Euro belaufen hat. Das führt auf einen Jahresbetrag von 34.823,76 Euro (8.508,75 Euro + 26.315,01 Euro), der noch in eine niedrigere als die vom Verwaltungsgericht festgesetzte Wertstufe fällt. 36 Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.