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Beschluss

1 A 1118/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0709.1A1118.25.00
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Tenor

Der Antrag wird verworfen. Er ist gemäß § 84 Satz 1 SG bereits unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung gegen ein Urteil eines Verwaltungsgerichts, das einen Verwaltungsakt nach dem 4. Abschnitt des Soldatengesetzes zum Gegenstand hat, ausgeschlossen. Bei dem streitgegenständlichen Verwaltungsakt vom 5. September 2023 handelt es sich um einen solchen Verwaltungsakt, da mit diesem Bescheid der Kläger bis zum 30. April 2043 gemäß § 67 Abs. 5 Halbsatz 2 Fall 2 SG, einer Vorschrift nach dem 4. Abschnitt des Soldatengesetzes, wegen ernstlicher Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr von Reservistendienstleistungen zurückgestellt worden ist.

Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG wegen der unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung der angegriffenen Entscheidung nicht erhoben werden (Vgl. zur Bedeutung einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung für die Erhebung von Gerichtskosten Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung, 11/2022, § 21 GKG 2004, Rn. 30, m. w. N.).

Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird verworfen. Er ist gemäß § 84 Satz 1 SG bereits unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung gegen ein Urteil eines Verwaltungsgerichts, das einen Verwaltungsakt nach dem 4. Abschnitt des Soldatengesetzes zum Gegenstand hat, ausgeschlossen. Bei dem streitgegenständlichen Verwaltungsakt vom 5. September 2023 handelt es sich um einen solchen Verwaltungsakt, da mit diesem Bescheid der Kläger bis zum 30. April 2043 gemäß § 67 Abs. 5 Halbsatz 2 Fall 2 SG, einer Vorschrift nach dem 4. Abschnitt des Soldatengesetzes, wegen ernstlicher Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr von Reservistendienstleistungen zurückgestellt worden ist. Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG wegen der unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung der angegriffenen Entscheidung nicht erhoben werden (Vgl. zur Bedeutung einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung für die Erhebung von Gerichtskosten Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung, 11/2022, § 21 GKG 2004, Rn. 30, m. w. N.). Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.