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Urteil

10 D 17/23.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0709.10D17.23NE.00
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Leitsätze

Bei der Überplanung eines Grundstücks mit einer privaten Grünfläche sind die Nutzungsmöglichkeiten, die der Eigentümer bisher hatte, wie auch diejenigen, die ihm nach der Planung verbleiben sollen, als wichtige private Belange in die Abwägung einzustellen.

Setzt der Plangeber eine private Grünfläche ohne weitere Zweckbestimmung fest, hat dies zur Folge, dass auf dem Grundstück keine baulichen Anlagen zulässig sind.

Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB ist nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn der Flächennutzungsplan für ein Grundstück eine Wohnbaufläche darstellt.

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 47 „Q.-straße“ der Stadt U. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Überplanung eines Grundstücks mit einer privaten Grünfläche sind die Nutzungsmöglichkeiten, die der Eigentümer bisher hatte, wie auch diejenigen, die ihm nach der Planung verbleiben sollen, als wichtige private Belange in die Abwägung einzustellen. Setzt der Plangeber eine private Grünfläche ohne weitere Zweckbestimmung fest, hat dies zur Folge, dass auf dem Grundstück keine baulichen Anlagen zulässig sind. Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB ist nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn der Flächennutzungsplan für ein Grundstück eine Wohnbaufläche darstellt. Der Bebauungsplan Nr. 47 „Q.-straße“ der Stadt U. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 47 „Q.-straße“ der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan). Sie ist Eigentümerin des unbebauten und 1.703 m² großen Grundstücks Gemarkung O., Flur 10, Flurstück 583. Das Grundstück liegt in nordwestlicher Randlage innerhalb des Plangebiets und grenzt südlich an die an der südlich der Gemeindestraße „E.-straße“ vorhandene und außerhalb des Plangebiets im nördlichen Vorderland der Grundstücke liegende Wohnbebauung an. Westlich an das Grundstück der Antragstellerin grenzt ein im Eigentum der Antragsgegnerin stehendes, ebenfalls unbebautes und im Plangebiet liegendes Grundstück (Gemarkung O., Flur 10, Flurstück 800). Südlich grenzt ein in West-Ost-Richtung verlaufender Wirtschaftsweg an beide Grundstücke an. Östlich und (weiter) südlich zum Grundstück der Antragstellerin befinden sich gegenwärtig noch landwirtschaftlich genutzte Flächen. Das etwa 5,2 ha große Plangebiet liegt im Süden des Ortsteils Y. im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Das Plangebiet wird im Norden durch die bestehende Ortslage Y., im Osten durch einen Sportplatz, im Süden durch landwirtschaftliche Flächen und im Westen durch die N.-straße 13 begrenzt. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin stellte bisher für das Plangebiet im westlichen Teil Flächen für die Landwirtschaft, im nördlichen Teil - auch für das Grundstück der Antragstellerin - Wohnbauflächen und im östlichen Teil Grünflächen dar. Der Bebauungsplan setzt ein allgemeines Wohngebiet und ein Sondergebiet, die beide - südlich bzw. östlich - an das Grundstück der Antragstellerin grenzen, eine Gemeinbedarfsfläche mit den Zweckbestimmungen Kindertagesstätte bzw. Schule, Verkehrsflächen und mehrere Grünflächen fest. Hinsichtlich des Grundstücks der Antragstellerin sowie des hierzu westlich belegenen Nachbargrundstücks der Antragsgegnerin setzt der Bebauungsplan jeweils eine private Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) ohne weitere Zweckbestimmung fest. Entlang der nördlichen Grenze des allgemeinen Wohngebiets sieht der Bebauungsplan eine Straßenverkehrsfläche vor, die im Osten vor dem vorgenannten Grundstück der Antragstellerin in einem Wendehammer endet und das Grundstück der Antragstellerin nicht erreicht. Mit dem Bebauungsplan ist beabsichtigt, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Verlagerung der Gemeinschaftsgrundschule aus dem Ortskern heraus und deren Erweiterung sowie für die Errichtung einer Kindestagesstätte zu schaffen, um das Angebot der sozialen Infrastruktur zu erweitern. Zudem sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Seniorenwohn- und Pflegeheim in Verbindung mit Angeboten für betreutes Wohnen für Senioren geschaffen werden. In seiner Sitzung vom 1. Juli 2021 beschloss der Sonderausschuss Y. der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ausschuss) die Aufstellung des Bebauungsplans, die Einleitung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, was am 13. Juli 2021 öffentlich bekannt gemacht wurde. Der Entwurf des Bebauungsplans lag im Zeitraum vom 13. Juli 2021 bis zum 20. August 2021 öffentlich aus. In der Sitzung vom 16. Februar 2022 beschloss der Ausschuss die Offenlage mit der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden für den Bebauungsplan gemäß §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB. Der Planentwurf war in der Zeit vom 2. März 2022 bis zum 4. April 2022 öffentlich ausgelegt, was am 23. Februar 2022 öffentlich bekannt gemacht worden war. In der Sitzung vom 29. September 2022 beschloss der Rat der Antragsgegnerin (im Folgenden: Rat) den Bebauungsplan als Satzung, die am 29. November 2022 öffentlich bekannt gemacht wurde. Nach Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplans mit Beschluss des Ausschusses vom 1. Juli 2021 hatte der Rat in der Sitzung vom 23. Juni 2022 die 34. Änderung des Flächennutzungsplans (im Folgenden: Flächennutzungsplan) beschlossen, die von der Bezirksregierung Köln unter dem 22. September 2022 genehmigt worden war. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 29. November 2022. Der Flächennutzungsplan stellt die Flächen im Plangebiet nunmehr als Wohnbauflächen, als sonstige Sondergebiete, als Gemeinbedarfs- und Verkehrsflächen und u. a. das Grundstück der Antragstellerin als Grünfläche dar. Die Antragstellerin hat am 31. Januar 2023 den Normenkontrollantrag gestellt. Zu dessen Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Antrag sei zulässig. Ihre privaten Belange in Gestalt der zukünftigen Nutzbarkeit ihres Grundstücks seien beeinträchtigt. Die Ausweisung ihres Grundstücks, das vormals im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt gewesen sei, als Grünfläche stelle eine „Quasi-Enteignung“ dar und begründe einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Der Bebauungsplan sei materiell rechtswidrig. Da die öffentliche Straße nicht bis zu ihrem Grundstück reiche, verfüge sie über keinen Zugang mehr zu ihrem Grundstück, wodurch ihr jede Nutzung - selbst die als private Grünfläche - verwehrt sei. Durch die Planung seien ihre privaten Belange vor allem im Hinblick auf die Beeinträchtigung der zukünftigen Nutzung ihres Grundstücks betroffen. Diese seien in der Planung teils unberücksichtigt geblieben, ihre Interessen falsch interpretiert und unrichtig abgewogen worden. Es sei willkürlich, dass für ihr Grundstück nicht ebenfalls ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt worden sei. Sie sei entgegen der Annahme der Antragsgegnerin bereit gewesen, auf ihrem Grundstück Investitionen in Form einer Bebauung nach den grundlegenden Zielen des Bebauungsplans vorzunehmen. Aufgrund der fehlenden Zweckbestimmung der privaten Grünfläche dürfe diese nur als begrünte Fläche eingerichtet und unterhalten werden, was eine vollstände Entwertung der Grundstücksnutzung darstelle. Der Ausschluss jedweder sinnigen Nutzung könne nie dem Planungsmaßstab von § 1 Abs. 7 BauGB entsprechen. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. 47 „Q.-straße“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zu dessen Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan genüge den Anforderungen an die städtebauliche Rechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die Festsetzung des Grundstücks der Antragstellerin als private Grünfläche sei integraler Bestandteil eines schlüssigen, auf Nachhaltigkeit und Ausgewogenheit ausgerichteten städtebaulichen Gesamtkonzepts für das Plangebiet. Die Einbeziehung des Grundstücks der Antragstellerin in das Plangebiet sei erforderlich gewesen, um das Entstehen von „Fremdkörpern“ bzw. „Inseln“ im Siedlungsgefüge zu verhindern, die entweder als unintegrierte Außenbereichsflächen oder als potenzielle Baulücken im unbeplanten Innenbereich die städtebauliche Ordnung beeinträchtigten. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Alle maßgeblichen Belange seien vollständig ermittelt, in ihrer Gewichtigkeit und wechselseitigen Beziehung richtig bewertet und zu einem gerechten Ausgleich gebracht worden. Es sei mit Art. 14 GG vereinbar, dass die bisher kaum nutzbare Außenbereichsfläche der Antragstellerin als private Grünfläche überplant worden sei. Durch die Festsetzung als private Grünfläche werde die bisher faktisch nicht vorhandene bauliche Nutzung lediglich planungsrechtlich gesichert. Die Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks der Antragstellerin seien weder wesentlich beeinträchtigt worden noch seien ihre Belange unberücksichtigt geblieben. Hinsichtlich der nun gerügten fehlenden Erschließung fehle es der Antragstellerin bereits an einer konkreten, abwägungsrelevanten Rechtsposition, auf die sie sich berufen könne. Das Grundstück sei vor Aufstellung des aktuellen Bebauungsplans nicht erschlossen gewesen im Sinne von § 4 Abs. 1 BauO NRW 2018. Die Antragstellerin hat am 31. Januar 2023 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO gestellt, den der Senat mit Beschluss vom 11. August 2023 - 10 B 112/23.NE - abgelehnt hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses sowie des Verfahrens 10 B 112/23.NE, der beigezogenen Aufstellungsvorgänge zu dem streitgegenständlichen Bebauungsplan sowie zur 34. Änderung des Flächennutzungsplans Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig (dazu A.) und begründet (dazu B.). A. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Wer als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet von den Regelungen eines Bebauungsplans unmittelbar betroffen ist, kann regelmäßig geltend machen, dass die Festsetzungen in unzulässiger Weise Inhalt und Schranken seines Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) bestimmen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. August 2020 ‑ 4 CN 4.19 -, juris Rn. 10, und vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, juris Rn. 10 ff.; OVG NRW, Urteil vom 4. Oktober 2010 - 10 D 30/08.NE -, juris Rn. 31. Die Antragstellerin trägt hinreichend substantiiert Tatsachen vor, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. Der Bebauungsplan beplant das bis dahin im Außenbereich i. S. v. § 35 BauGB belegene, so bereits OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 - 10 B 112/23.NE -, juris Rn. 13, und im Alleineigentum der Antragstellerin stehende Flurstück 583 mit einer privaten Grünfläche und unterwirft dieses damit den satzungsmäßigen Beschränkungen. Die getroffene Festsetzung bewirkt, dass nun selbst das zuvor nach § 35 BauGB gegebene beschränkte Bebauungsrecht ausgeschlossen ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Mai 1993 ‑ 4 NB 3.93 -, juris Rn. 8, und vom 25. Mai 1993 - 4 NB 50.92 -, juris Rn. 15. B. Der Antrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan ist unwirksam. Er weist durchgreifende materielle Mängel in Gestalt von beachtlichen Fehlern bei der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung auf (dazu I.). Diese führen zu dessen Gesamtunwirksamkeit (dazu II.) I. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) und stellt inhaltlich Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Es ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 31. Oktober 2024 - 10 D 279/21.NE -, juris Rn. 84, vom 27. Mai 2024 - 10 D 78/22.NE -, juris Rn. 38, und vom 29. September 2023 - 10 D 320/21.NE -, juris Rn. 92 f., m. w. N. Dabei ist ein Mangel im Abwägungsvorgang i. S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB nur beachtlich, wenn er innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans als Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB). Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 ‑, juris Rn. 15, und Beschluss vom 16. März 2010 - 4 BN 66.09 -, juris Rn. 31. Gemessen daran weist die Planung in Bezug auf das Eigentumsrecht der Antragstellerin einen Mangel im Abwägungsvorgang auf (dazu 1.). Dieser Mangel ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich (dazu 2.) und von der Antragstellerin fristgerecht i. S. v. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 BauGB gerügt worden (dazu 3.) 1. Der Rat hat den abwägungserheblichen Belang der Antragstellerin, von Beeinträchtigungen ihres Eigentumsrechts durch die Festsetzung einer privaten Grünfläche auf ihrem Grundstück verschont zu bleiben, fehlerhaft abgewogen. Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den bei der Bauleitplanung zu berücksichtigenden privaten Belangen. Es schützt nicht nur die Substanz des Eigentums, sondern erfordert auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes, wenn die Ausübung des Eigentumsrechts eingeschränkt werden soll. Die städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Die Nutzungsmöglichkeiten, die die Eigentümer der im Plangebiet gelegenen Grundstücke bisher hatten, sind, wie auch diejenigen, die ihnen nach der Planung verbleiben sollen, als wichtige private Belange in die Abwägung einzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, juris Rn. 14, m. w. N., und Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Urteile vom 28. August 2024 - 10 D 126/22.NE -, juris Rn. 89, und vom 14. April 2022 - 10 D 17/20.NE -, juris Rn. 40. Dies zugrunde gelegt, ist die Abwägung fehlerhaft, da der Rat schon die Auswirkungen der Festsetzung der privaten Grünfläche auf das Eigentumsrecht der Antragstellerin nicht zutreffend erkannt hat. a. Der Rat ist im Rahmen der Abwägung davon ausgegangen, dass das Grundstück der Antragstellerin wie das nordwestlich angrenzende Grundstück unbebaut bleiben solle und entsprechend der bisherigen Nutzung als private Grünfläche festgesetzt werde. Dabei hat der Rat zutreffend erkannt, dass das Grundstück der Antragstellerin gemäß der bei Beschlussfassung ausgeübten tatsächlichen Nutzung weitgehend einer Grünfläche entsprach und in der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch gültigen Fassung des Flächennutzungsplans für dieses eine Wohnbaufläche dargestellt war (Abwägungstabelle aus September 2022, S. 1). Richtig war auch seine Einschätzung, dass das Grundstück bisher im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB lag (Abwägungstabelle aus September 2022, S. 1). Auf dieser Tatsachengrundlage ist er jedoch ausweislich der zum Gegenstand seiner Beschlussfassung gemachten Abwägungstabelle aus September 2022 davon ausgegangen, durch die Festsetzung als private Grünfläche erfahre das Grundstück „keine Verschlechterung hinsichtlich der planungsrechtlichen Nutzungsmöglichkeiten“ (dort S. 1 f.) bzw. „es bestünden derzeit keine planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine bauliche Nutzung des Grundstücks, die durch die Festsetzungen des Bebauungsplans möglicherweise eingeschränkt werden könnten“ (dort S. 3). Beides triff nicht zu. Die Festsetzung der privaten Grünfläche auf dem Grundstück der Antragstellerin führt dazu, dass die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben dort (weiter) eingeschränkt wird, da das Grundstück der bisher nach § 35 BauGB grundsätzlich möglichen Bebaubarkeit entzogen wird. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Mai 1993 - 4 NB 3.93 -, juris Rn. 8, und vom 25. Mai 1993 - 4 NB 50.92 -, juris Rn. 15. Vgl. auch Bay. VGH, Urteile vom 30. Juli 2021 - 9 N 18.1995 -, juris Rn. 33, und vom 16. Juni 2006 - 1 N 03.2347 -, juris Rn. 27 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB). Die fehlende Zweckbestimmung der festgesetzten privaten Grünfläche hat entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Antragsgegnerin sogar zur Folge, dass auf dem Grundstück überhaupt keine baulichen Anlagen mehr zulässig sind. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. April 2017 - 4 B 11.17 -, juris Rn. 8, und vom 22. Oktober 2012 - 4 BN 36.12 -, juris Rn. 4; Bischopink, in: Bischopink/Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Auflage 2021, Rn. 714; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1974 - 4 C 14.74 -, juris Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2003 - 10 B 629/03 -, juris Rn. 6, beide jeweils zu öffentlichen Grünflächen. b. Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 BauGB war auch nicht von vornherein ausgeschlossen, weil der Flächennutzungsplan für das Grundstück der Antragstellerin bisher eine Wohnbaufläche darstellte. Zwar kann dies die Annahme begründen, dass dem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB entgegenstehen, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht. Dies ist aber nicht zwingend. Ob sich die öffentlichen Belange im Einzelfall durchsetzen, ist eine Frage ihres jeweiligen Gewichts und der Abwägung mit dem Vorhaben. Dabei ist dem gesteigerten Durchsetzungsvermögen privilegierter Außenbereichsvorhaben gebührend Rechnung zu tragen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 - 4 C 2.16 -, juris Rn. 38, m. w. N. c. Die von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte bisher fehlende verkehrliche Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin im bauordnungsrechtlichen Sinne vermag von vornherein nichts daran zu ändern, dass die Einschätzung des Rates, das Grundstück erfahre „keine Verschlechterung der planungsrechtlichen Nutzungsmöglichkeit“ aus den vorgenannten Gründen unzutreffend ist. Während das Grundstück bisher bei einer (ggf. noch vorzunehmenden bauordnungsrechtlichen wegemäßigen) Erschließung hätte bebaut werden können, ist diese Möglichkeit nun unabhängig davon nicht mehr gegeben. Hat die Antragsgegnerin die privaten Belange der Antragstellerin bereits im Grundsatz verkannt, führt schon dieser Fehler zur Nichtigkeit der Festsetzung der privaten Grünfläche für das Grundstück der Antragstellerin. Damit kommt es nicht darauf an, dass die Antragsgegnerin infolge ihrer unzutreffenden Annahmen des Weiteren weder die Möglichkeit einer das Eigentumsrecht stärker schonenden Planung in Betracht gezogen noch sich damit auseinandergesetzt hat, ob Schwere und Nutzen des Eingriffs in einem ausgewogenen Verhältnis stehen. Vgl. zu den Anforderungen im Einzelnen: BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 6.01 -, juris Rn. 10 ff.; OVG NRW, Urteile vom 24. April 2024 - 2 D 81/22.NE -, juris Rn. 131, vom 14. April 2022 - 10 D 17/20.NE -, juris Rn. 42, und vom 16. Sep-tember 2005 - 7 D 62/04.NE -, juris Rn. 112 ff. 2. Der aufgezeigte Abwägungsfehler ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich. Der Rat der Antragsgegnerin hat die von der Planung berührten Eigentumsbelange der Antragstellerin, die ihm hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend in die Abwägung eingestellt. Dieser Mangel ist auch offensichtlich, weil er sich ohne Weiteres aus den vorliegenden Aufstellungsvorgängen ergibt. Der Abwägungsfehler ist schließlich auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Das ist der Fall, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Vgl. zu den Anforderungen BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, juris Rn. 16, vom 18. November 2004 - 4 CN 11.03 -, juris Rn. 25, und vom 21. August 1981 - 4 C 57.80 -, juris Rn. 27; OVG NRW, Urteile vom 28. August 2024 - 10 D 126/22.NE -, juris Rn. 90 f., vom 26. April 2024 - 10 D 278/20.NE -, juris Rn. 69, vom 25. Januar 2021 - 2 D 98/19.NE -, juris Rn. 135, vom 12. Dezember 2012 - 10 D 85/10.NE -, juris 79, und vom 25. März 2009 - 7 D129/07.NE -, juris Rn. 89. Dies ist hier der Fall. Es erscheint nicht als ausgeschlossen, dass der Rat in Kenntnis der Eigentumsbeeinträchtigung der Antragstellerin - der Veränderung der planungsrechtlichen Situation durch die Überplanung der Außenbereichsfläche als private Grünfläche ohne Zweckbestimmung - anders geplant oder von der Planung insgesamt Abstand genommen hätte. 3. Die Antragstellerin hat die Fehler im Abwägungsvorgang innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 BauGB hinreichend gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht. Gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB endete die ab der Bekanntmachung des Bebauungsplans am 29. November 2022 laufende Jahresfrist mit Ablauf des 29. Novembers 2023. Bereits in den der Antragsgegnerin zugestellten Schriftsätzen des Verfahrens 10 B 112/23.NE vom 31. Januar 2023 und vom 5. Juni 2023 hatte die Antragstellerin vorgebracht, die Möglichkeiten der Nutzung ihres Grundstücks würden durch den Bebauungsplan weiter eingeschränkt, als dies bereits jetzt der Fall sei, bzw. nunmehr scheide auch eine Bebauung nach § 35 BauGB aus. II. Die Unwirksamkeit der Festsetzung der privaten Grünfläche auf dem Grundstück der Antragstellerin führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt. Die Unwirksamkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung hat nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit zur Folge, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen Teil erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Vgl. BVerwG, Urteile 25. Januar 2022 - 4 CN 5.20 -, juris Rn. 16, vom 17. Oktober 2019 - 4 CN 8.18 -, juris 37, und vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, juris Rn. 30; OVG NRW, Urteile vom 28. August 2024 - 10 D 126/22.NE -, juris Rn. 96, vom 27. März 2024 - 10 D 41/19.NE -, juris Rn. 56, und vom 30. Mai 2023 - 10 D 187/20.NE -, juris Rn. 48. Jedenfalls an letzterem fehlt es vorliegend. Aus den Ausführungen im Rahmen der Planbegründung (dort S. 14 u. 20) und in den zum Gegenstand seiner Beschlussfassung gemachten Abwägungstabellen (S. 1 ff.) ergibt sich die Absicht, gerade das Grundstück der Antragstellerin unbebaut zu lassen, da dies nach den Vorstellungen des Rates wesentlich für die Erreichung der von ihm mit dem Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Ziele war. Entgegen des Vorbringens der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung würde dieses Ziel nicht auch ohne die Festsetzung der privaten Grünfläche schon deshalb erreicht, weil das Grundstück mangels (wegemäßiger) Erschließungsmöglichkeit ebenfalls unbebaut bliebe. Eine solche Erschließung wäre auch über die nördlich gelegenen Flurstücke 584 und 585 denkbar. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.