Urteil
4 C 2/16
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Schutz der Funktionsfähigkeit von Radaranlagen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB gewährt Betreibern klagebefugten Drittschutz.
• Eine bloße Möglichkeit oder abstrakte Gefährdung einer Störung genügt nicht automatisch, um ein privilegiertes Außenbereichsvorhaben unzulässig zu machen; es kommt auf die konkrete Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung an.
• Dem Deutschen Wetterdienst (DWD) steht im Rahmen von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 i.V.m. § 35 Abs. 1 BauGB kein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum oder ein Letztentscheidungsrecht zu; die Gerichte prüfen vollumfänglich.
Entscheidungsgründe
Keine Unzulässigkeit von Windenergieanlagen trotz Radarbeeinträchtigung; DWD ohne Letztentscheidungsbefugnis • Der Schutz der Funktionsfähigkeit von Radaranlagen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB gewährt Betreibern klagebefugten Drittschutz. • Eine bloße Möglichkeit oder abstrakte Gefährdung einer Störung genügt nicht automatisch, um ein privilegiertes Außenbereichsvorhaben unzulässig zu machen; es kommt auf die konkrete Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung an. • Dem Deutschen Wetterdienst (DWD) steht im Rahmen von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 i.V.m. § 35 Abs. 1 BauGB kein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum oder ein Letztentscheidungsrecht zu; die Gerichte prüfen vollumfänglich. Die Klägerin, Trägerin des Deutschen Wetterdienstes (DWD), rügt die Genehmigung dreier Windenergieanlagen durch die Behörde in regionalplanerischen Vorranggebieten. Die Anlagen liegen etwa 10,4–11,0 km von der bestehenden Wetterradaranlage des DWD entfernt. Der DWD hatte gegen die Erhöhung bzw. Errichtung der Anlagen wegen möglicher Störungen der Radarfunktionsfähigkeit Einwendungen erhoben. Die Genehmigungsbehörde wies die Einwendungen zurück und erteilte die Baugenehmigungen. Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht wiesen die Klagen ab; das Oberverwaltungsgericht sah zwar eine Beeinträchtigung der Radarfunktionen, aber kein Entgegenstehen des öffentlichen Belangs nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB. Der DWD machte in der Revision geltend, ihm müsse ein Beurteilungsspielraum oder ein Letztentscheidungsrecht zustehen. • Klagebefugnis: § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB begründet Drittschutz zugunsten erkennbare Betreiber von Radaranlagen, daher ist die Klage zulässig. • Begriffsanwendung: Der Schutz der "Radaranlagen" umfasst auch Wetterradaranlagen; eine Störung liegt vor, wenn die Aufgabenerfüllung verhindert, verschlechtert, verzögert oder spürbar erschwert wird. • Abgrenzung zur LuftVGerichtspraxis: Wie bei Störungen von Flugsicherungseinrichtungen ist nicht jede Beeinflussung eine Störung; es bedarf einer Funktionsbeeinträchtigung, die sich auf die Aufgabenerfüllung auswirkt. • Vollprüfung durch Gerichte: Art. 19 Abs. 4 GG gebietet, dass Gerichte die Rechts- und Tatsachenfeststellungen der Verwaltung grundsätzlich vollständig prüfen; eingeschränkte gerichtliche Kontrolle kommt nur ausnahmsweise und nur bei eindeutiger gesetzlicher Grundlage in Betracht. • Kein DWD-Letztentscheidungsrecht: Weder das BauGB noch das DWD-Gesetz geben dem DWD einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum oder eine Letztentscheidungsbefugnis; die rechtliche Entscheidung über Zulässigkeit trifft die Genehmigungsbehörde. • Keine Funktionsgrenzen der Rechtsprechung: Die geforderten Fragen zur Relevanz der Daten und zum Einfluss der Windenergieanlagen sind auf Erfahrungswissen überprüfbar; es liegt kein ungesicherter wissenschaftlicher Streit vor, der richterliche Entscheidung ausschlösse. • Ergebnis der Abwägung: Das Oberverwaltungsgericht hat nach einer nachvollziehenden Abwägung und aufgrund eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zu Recht angenommen, dass die festgestellten Beeinträchtigungen der Radarfunktionsfähigkeit kein überwiegendes Gewicht haben und dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Die Revision der Klägerin ist unbegründet; die angegriffenen Genehmigungen für die drei Windenergieanlagen bleiben wirksam. Das Gericht bestätigt, dass der DWD zwar klagebefugt ist, ihm aber kein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum oder ein Letztentscheidungsrecht zusteht. Entscheidend ist die konkrete Gewichtung der Beeinträchtigungen der Aufgabenerfüllung der Radaranlage; nach Überzeugung des Gerichts führen die prognostizierten Beeinträchtigungen nicht zu einer solchen Überwiegung des öffentlichen Belangs nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB, dass die privilegierten Vorhaben unzulässig wären. Die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt.