Beschluss
10 A 1455/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0710.10A1455.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.004,15 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.004,15 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2020, mit dem diese gegenüber der Klägerin u. a. ein Zwangsgeld zur Durchsetzung einer Ordnungsverfügung in Höhe von 5.000 Euro sowie Auslagen in Höhe von 4,15 Euro festgesetzt hatte, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Zwangsgeldfestsetzung sei formell wie materiell rechtmäßig. Die Verpflichtung der Klägerin zum Abbruch der Trafostation ergebe sich aus der unanfechtbar gewordenen Ordnungsverfügung der Beklagten vom 28. März 2012. Auch Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Die Zwangsmittelfestsetzung erweise sich als verhältnismäßig und sei nicht verwirkt. Das Angebot eines Austauschmittels im Sinne von § 21 Satz 2 OBG NRW stünde schon deshalb nicht entgegen, weil es bereits an einem fristgerechten Antrag der Klägerin nach § 21 Satz 3 OBG NRW fehle. Die Klägerin stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass der Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelfestsetzung das Angebot eines Austauschmittels i. S. d. § 21 Satz 2 OBG NRW in Gestalt eines Alternativstandorts für die Trafostation entgegenstünde. Die übrigen Annahmen des Verwaltungsgerichts greift die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht an. a. Erfolglos macht die Klägerin geltend, in allen Stufen des Verwaltungszwangsverfahren sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 58 VwVG NRW) zu beachten, so dass u.a. die Vollstreckung auszusetzen sei, wenn der Pflichtige ernsthaft anbiete, den Zweck der zu vollstreckenden Ordnungsverfügung auf andere Weise herbeizuführen, er mithin ein Austauschmittel anbiete; dies gelte unabhängig von der in § 21 Satz 3 OBG NRW bestimmten Frist. Insoweit fehlt es schon an der gebotenen Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Auch dieses geht davon aus, das Angebot eines Austauschmittels finde im Rahmen der Vollstreckung der Ordnungsverfügung Berücksichtigung. Allerdings könne gemäß § 21 Satz 3 OBG NRW von dem Pflichtigen ein Austauschmittel nur bis zum Ablauf der dem Betroffenen für die Ausführung der Ordnungsverfügung gesetzten Frist beantragt werden. Diese Frist habe vorliegend drei Wochen ab Bestandskraft der Ordnungsverfügung vom 28. März 2012 betragen. Die Bestandskraft sei mit Zustellung des die beantragte Zulassung der Berufung ablehnenden Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im April 2014 eingetreten, ein Austauschmittel jedoch frühestens mit E-Mail vom 2. Oktober 2019 angeboten worden. Bei der Frist nach § 21 Satz 3 OBG NRW handle es sich um eine gesetzliche Frist, die behördlich nicht verlängert werden könne. Nach Fristablauf des § 21 Satz 3 OBG NRW bleibe es dem Pflichtigen unbenommen, zu einem späteren Zeitpunkt Austauschmittel vorzuschlagen und die Behörde ggfs. im Klagewege zu einer Entscheidung hierüber zu verpflichten. Mit Verstreichen der Frist verliere der Pflichtige seinen im Rahmen des Vollstreckungsermessens der Behörde originär zu berücksichtigenden Anspruch auf Überprüfung des Austauschmittels. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen schon nicht substantiiert auseinander. Der im Zulassungsvorbringen angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden (Urteil vom 28. Januar 2016 - 9 K 630/15) ist die von der Klägerin verallgemeinernd dargestellte Aussage, die Vollstreckung sei auszusetzen, wenn der Pflichtige ein Austauschmittel anbiete, schon nicht zu entnehmen. Bei einem Austauschmittel handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Instrument, das dem Ordnungspflichtigen gestattet, an Stelle der von der Behörde zulässigerweise geforderten Maßnahme zur Gefahrenabwehr eine andere, ihm - aus welchem Grund auch immer - genehmere Maßnahme wählen zu können. § 21 Satz 2 OBG NRW setzt voraus, dass der Betroffene die aus seiner Sicht gleich geeignete Maßnahme zur Gefahrenabwehr konkret benennt, und zwar innerhalb der Frist des § 21 Satz 3 OBG NRW. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2004 - 7 B 2142/04 -, juris Rn. 17; s. auch Nayeb Agha/Pietsch, in: Möstl/Kugelmann, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht NRW, OBG (31. Ed., Stand: 15. Mai 2025), § 21 Rn. 9. b. Auf ernstliche Zweifel führt auch nicht der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe das Austauschmittel geprüft und die streitgegenständliche Ordnungsverfügung in zutreffender Weise nicht darauf gestützt, dass das Austauschmittel nicht innerhalb der Vornahmefrist angeboten worden sei; hierdurch habe die Beklagte das gerichtliche Prüfprogramm determiniert. Die Annahme der Klägerin, dass die Behörde die gerichtliche Überprüfungsbefugnis ‑ und damit auch die Beachtung einer gesetzlichen Frist - in der dargestellten Weise bestimmen kann, trifft nicht zu. Dies folgt auch nicht aus der von ihr zur Begründung angeführten Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 16. Oktober 2006 - 1 ME 171/06 -), die einen gänzlich anderen Sachverhalt betrifft. Mit Blick auf § 21 Satz 3 OBG NRW war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, sich mit den weiteren Voraussetzungen des § 21 Satz 2 OBG NRW in seiner Entscheidung auseinanderzusetzen. 2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Gegenstand des Zulassungsverfahrens ist die Festsetzung des Zwangsgelds. Der Streitwert ist auf dessen Höhe festzusetzen (vgl. Ziffer 13 Buchstabe a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2019, BauR 2019, 610). Hinzuzurechnen waren die ebenfalls angegriffenen Auslagen in voller Höhe. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).