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Beschluss

15 B 1225/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0710.15B1225.24.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. Dezember 2024 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. Dezember 2024 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- € festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat nach Maßgabe des Entscheidungstenors Erfolg. Die Sache ist in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Vgl. zur Zulässigkeit der Zurückverweisung im Beschwerdeverfahren bei Entscheidungen gemäß §§ 80, 80a und 123 VwGO: OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2022 ‑ 13 C 6/22 ‑, juris, Rn. 20; Bay. VGH, Beschluss vom 15. April 2020 - 11 CS 20.316 -, juris, Rn. 11; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2. Juni 2017 - NC 9 S 1244/17 -, juris, Rn. 1; OVG S.-A., Beschluss vom 12. Dezember 2009 - 3 M 392/09 -, juris, Rn. 2; OVG M.‑V., Beschluss vom 22. April 2009 - 1 M 22/09 -, juris, Rn. 20; Blanke, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 130 Rn. 3. Die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind erfüllt, weil das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache entschieden und der Antragsteller die Zurückverweisung beantragt hat. Das Verwaltungsgericht hat keine Sachentscheidung getroffen. Es hat den im Namen des Antragstellers gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung abgelehnt, der Antrag sei unzulässig, weil die I. UG der Aufforderung zur Vorlage einer schriftlichen Prozessvollmacht nicht nachgekommen sei. Die Aufforderung sei geboten gewesen, nachdem der Antragsteller mitgeteilt habe, keinen Auftrag zur Klagerhebung und Eilantragstellung erteilt zu haben. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 16. Juni 2025 beantragt, die Sache zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Die Prozessentscheidung des Verwaltungsgerichts hält der Prüfung nicht stand, weil es für die Vorlage der Prozessvollmacht keine wirksame Frist gesetzt und der Antragsteller mit der Beschwerde eine Prozessvollmacht vorgelegt hat. Gemäß § 67 Abs. 6 Satz 2 VwGO kann die Prozessvollmacht nachgereicht werden. Daher kann die Erteilung und Vorlage einer Prozessvollmacht mit genehmigender Wirkung der bisherigen Prozessführung rückwirkend erfolgen. Dies gilt in jedem Fall für eine zum Zeitpunkt der Nachreichung noch nicht abgeschlossene Instanz. Bei Nachreichung erst in einer nachfolgenden Instanz – wie sie hier vorliegt – ist eine Heilung für die vorhergehende Instanz ebenfalls möglich. Dies gilt allerdings nicht, wenn in der Vorinstanz trotz ordnungsgemäßer Fristsetzung keine schriftliche Vollmacht vorgelegt wurde und der Rechtsbehelf deshalb aufgrund einer Prozessentscheidung ohne Erfolg geblieben ist. Denn anderenfalls würde einer zu Recht ergangenen Entscheidung nachträglich die Grundlage entzogen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 ‑ 16 B 1385/13 -, juris, Rn. 3; grundlegend bereits: Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 17. April 1984 - GmS-OGB 2/83 -, juris, Rn. 15, jeweils m. w. N. Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller die Prozessvollmacht mit seiner Beschwerde auch für die Vorinstanz rückwirkend vorgelegt. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob die nach Aktenlage auf den 18. Dezember 2024 datierte Vollmacht noch vor oder erst nach „Ergehen“ des angegriffenen Beschlusses vom 17. Dezember 2024 erteilt wurde. Vgl. zu den in Betracht kommenden Zeitpunkten des Wirksamwerdens der gerichtlichen Entscheidung: Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 116 Rn. 23 ff. Die auf das Fehlen der Vollmacht gestützte Prozessentscheidung ist jedenfalls deshalb fehlerhaft ergangen, weil das Verwaltungsgericht zur Vorlage der Vollmacht keine wirksame Frist gesetzt hat. Zur Nachreichung der Vollmacht kann das Gericht eine Frist bestimmen, § 67 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO. Der Fristsetzung kommt keine ausschließende Wirkung, aber eine besondere Warnfunktion in dem Sinne zu, dass nach Ablauf der Frist nicht mehr zugewartet werden muss und eine die spätere Heilung des Mangels ausschließende Prozessentscheidung möglich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1985 - 9 C 105.84 -, juris, Rn. 10; Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 67 Rn 70; Schramm, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 1. Januar 2025, § 67 Rn. 71; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 67 Rn. 27; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 67 Rn. 49. Wegen dieser besonderen Bedeutung der Fristsetzung muss die gerichtliche Verfügung unterschrieben und ihre Ausfertigung gemäß § 56 Abs. 1 VwGO förmlich zugestellt werden. Vgl. Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 67 Rn. 69, Schramm, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 1. Januar 2025, § 67 Rn. 71, jeweils m. w. N.; zu § 53 Abs. 1 FGO in der Annahme einer Ausschlussfrist: BFH, Urteil vom 12. September 1995 - IX R 72/94 -, juris, Rn. 9; allgemein zum Zustellungserfordernis bei fristauslösenden Anordnungen des Gerichts siehe Kimmel, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 1. Januar 2025, § 52 Rn. 8. An einer wirksamen Zustellung fehlt es hier. Für die Zustellung gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung (§ 56 Abs. 2 VwGO). Die Zustellung elektronischer Dokumente richtet sich nach § 173 ZPO. Hiernach muss die elektronische Zustellung unter anderem an Rechtsanwälte (vgl. § 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen werden, das an das Gericht zu übermitteln ist. Eine solche Zustellung hat das Verwaltungsgericht nicht veranlasst. Am 9. Dezember 2024 wurde die bloße elektronische Übersendung der Fristsetzung ohne Empfangsbekenntnis an das besondere Anwaltspostfach (beA) des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers verfügt. Dieser Zustellungsmangel ist nicht nach § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 189 ZPO geheilt. Gemäß § 189 ZPO gilt ein unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangenes Schriftstück in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Die Vorschrift findet aber keine Anwendung, wenn das Gericht – wie hier – keine förmliche Zustellung beabsichtigt hat. Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 8. Mai 2006 - 5 E 329/05 -, juris, Rn. 3, Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 56 Rn. 82, jeweils m. w. N. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5. Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der nicht angegriffenen Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).