Beschluss
NC 9 S 1244/17
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2017:0602.NC9S1244.17.0A
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Leitsätze
Im Beschwerdeverfahren können innerhalb der Begründungsfrist auch neue Tatsachen vorgetragen oder neue Beweismittel vorgelegt werden (Änderung der Rechtsprechung, VGH Mannheim, Beschluss vom 08.11.2004 - 9 S 1536/04 -, NVwZ-RR 2006, 74).(Rn.5)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2017 - NC 7 K 5232/16 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Karlsruhe zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Beschwerdeverfahren können innerhalb der Begründungsfrist auch neue Tatsachen vorgetragen oder neue Beweismittel vorgelegt werden (Änderung der Rechtsprechung, VGH Mannheim, Beschluss vom 08.11.2004 - 9 S 1536/04 -, NVwZ-RR 2006, 74).(Rn.5) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2017 - NC 7 K 5232/16 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Karlsruhe zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts erweist sich (nunmehr) als rechtsfehlerhaft. Auf den Antrag des Antragstellers ist er deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit ist an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, weil es noch nicht in der Sache selbst entschieden hat (vgl. § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes abgelehnt, weil der Antragsteller das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses nicht glaubhaft gemacht habe; er habe trotz Aufforderung durch das Verwaltungsgericht keine aktuelle eidesstattliche Versicherung vorgelegt, dass er noch keine endgültige oder vorläufige Voll- oder Teilzulassung zum Studium der Medizin erhalten habe. Jedenfalls mit dem Beschwerdeschriftsatz hat der Antragsteller nun eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt. Damit besteht für den geltend gemachten Anspruch ein Anordnungsgrund; es fehlt auch ersichtlich nicht am Rechtsschutzinteresse. Der Umstand, dass der Antragsteller nicht dargelegt oder gar glaubhaft gemacht hat, dass die angeforderte eidesstattliche Versicherung dem Verwaltungsgericht auf dessen Aufforderung hin übersandt worden ist, führt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht dazu, dass die Vorlage im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen wäre. Der Gesetzgeber hat weder für das erstinstanzliche Eilverfahren eine Verpflichtung zum umfassenden und abschließenden Sachvortrag noch für das Beschwerdeverfahren, das eine neue Tatsacheninstanz eröffnet, eine (formelle) Präklusion angeordnet. Daher ist der Beschwerdeführer nicht gehindert, neue Gründe vorzutragen und neue Beweismittel vorzulegen, selbst wenn ihm diese bereits früher bekannt waren bzw. zur Verfügung standen oder von ihm erst nachträglich geschaffen wurden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30.01.2017 - 4 CE 16.2575 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.2004 - 21 B 2399/03 -, juris; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 146 Rn. 13c; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 83; Stuhlfauth, in: Bader/ Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 146 Rn. 30; Jeromin, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 146 Rn. 34; Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 29; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 146 Rn. 42; vgl. auch - zum Berufungszulassungsrecht - BVerwG, Beschlüsse vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 32, vom 11.11.2002 - 7 AV 3.02 - Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 31 und vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 -, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1). An der im Beschluss vom 08.11.2004 (- 9 S 1536/04 -, NVwZ-RR 2006, 74) vertretenen Rechtsauffassung (so auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.07.2012 - 12 ME 75/12 -, juris) hält der Senat ungeachtet des Umstands nicht mehr fest, dass sie auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen ist. Die Entscheidung über die Zurückverweisung nach § 130 Abs. 2 VwGO VwGO - diese Vorschrift ist im Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbar (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, a.a.O., § 130 Rn. 3) - liegt im Ermessen des Senats. Das Ermessen ist dabei durch den Regel-Ausnahme-Grundsatz des § 130 Abs. 1 und 2 VwGO vorgeformt, wonach die Zurückverweisung den Ausnahmefall darstellt. Maßgeblich sind dabei insbesondere Gründe der Prozessökonomie und der Verfahrensbeschleunigung sowie des Rechtsschutzes, etwa die Verkürzung des Rechtsweges (vgl. Senatsurteil vom 07.02.2014 - 9 S 2518/13 -, VBlBW 2014, 305, m.w.N.). Ausgehend hiervon macht der Senat von seinem Ermessen dahingehend Gebrauch, dass er die Sache zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverweist. In NC-Verfahren sind zur gebotenen Aufklärung des Sachverhalts regelmäßig umfangreiche Ermittlungen erforderlich. Im Hinblick darauf und in Anbetracht der Aufgabenverteilung zwischen der Beschwerdeinstanz und der Eingangsinstanz hält der Senat eine Zurückverweisung für angemessen. Auch eine Verkürzung des Rechtswegs wird so vermieden. Die Kostenentscheidung - bei der ggf. ein Verschulden des Antragstellers an der zunächst unterbliebenen Vorlage der eidesstattlichen Versicherung zu berücksichtigen ist - bleibt der Endentscheidung vorbehalten (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 130 Rn. 12). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).