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Beschluss

6 B 407/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0710.6B407.25.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Städtischen Oberverwaltungsrats, der sich in einem Konkurrentenstreitverfahren dagegen wehrt, dass er wegen Nichterfüllung eines konstitutiven Anforderungsmerkmals bereits in einem ersten Auswahlschritt aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen worden ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Städtischen Oberverwaltungsrats, der sich in einem Konkurrentenstreitverfahren dagegen wehrt, dass er wegen Nichterfüllung eines konstitutiven Anforderungsmerkmals bereits in einem ersten Auswahlschritt aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen worden ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem mit der Beschwerde nur noch verfolgten Antrag des Antragstellers zu entsprechen, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle der Bereichsleitung ‑ Bereich 3‑2/ Soziales (Entgeltgruppe 15 TVöD mit Zulage bzw. Besoldungsgruppe A 16 LBesG NRW) ‑ mit einem Konkurrenten zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden und eine Wartefrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer für ihn negativen Auswahlentscheidung an ihn abgelaufen ist. Das Verwaltungsgericht hat die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs durch den Antragsteller verneint und angenommen, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller bereits in einem ersten Auswahlschritt aus dem Bewerbungsverfahren ausschließen durfte, weil er das zulässigerweise aufgestellte konstitutive Anforderungsmerkmal "mehrjährige Leitungs- und Führungserfahrung" nicht erfülle. Diese Annahme wird durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. 1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die in der Stellenausschreibung genannte Bewerbungsvoraussetzung "mehrjährige Leitungs- und Führungserfahrung" eine zulässige zwingende Vorgabe des Anforderungsprofils ist. Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass es sich bei dem im Anforderungsprofil genannten Anforderungsmerkmal "mehrjährige Leitungs- und Führungserfahrung" um ein konstitutives Merkmal handelt, mithin um eine zwingende Vorgabe im Anforderungsprofil, die zudem anhand objektiv überprüfbarer Kriterien feststellbar ist. Gegen die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, die Aufstellung dieses konstitutiven Merkmals sei auch mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, wendet sich die Beschwerde ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Anforderungsprofil mit dem in Rede stehenden Merkmal der "mehrjährige[n] Leitungs- und Führungserfahrung" keine unzulässige Einschränkung des Bewerberfeldes enthält. Den ‑ im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats stehenden ‑ rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, wonach Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG das angestrebte Statusamt ist und dienstpostenbezogene Anforderungsmerkmale bei Vergabeentscheidungen im Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG deshalb nur im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung denkbar sind und voraussetzen, dass die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber - allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26.3.2024 ‑ 2 VR 10.23 ‑, BVerwGE 182, 59 = juris Rn. 30 ff. m. w. N., OVG NRW, Beschluss vom 17.6.2024 ‑ 6 B 150/24 ‑, juris Rn. 7 ff., teilt die Beschwerde. Ihr Einwand, diese Voraussetzungen habe die Antragsgegnerin vorliegend indes nicht dargelegt, greift nicht durch. Vielmehr liegen die genannten Voraussetzungen unter Berücksichtigung der Ausführungen der Antragsgegnerin zur Rechtfertigung des Anforderungsmerkmals vor. a. Die Antragsgegnerin hat entgegen der Auffassung der Beschwerde dargelegt, dass für die Wahrnehmung des streitgegenständlichen Dienstpostens eine mehrjährige Leitungs- und Führungserfahrung erforderlich ist. Nach der Aufgabenbeschreibung des Dienstpostens "Bereichsleitung (Bereich 3-2/ Soziales)" zählen zum Aufgabengebiet des Dienstposteninhabers insbesondere die Leitung, Steuerung und strategische Weiterentwicklung des Bereiches 3-2/ Soziales im Rahmen der strategischen, politischen und finanziellen Ziele der Antragsgegnerin, die Personalentwicklung im Bereich Soziales in Kooperation mit dem Bereich 4-1 (Personal und Organisation), die Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht für die derzeit rund 160 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Koordinierung und Grundsatzentscheidungen sowie die Vertretung der Belange des Bereiches verwaltungsintern und extern. Diese Aufgabenbeschreibung steht im Einklang mit den Funktionen der Organisationseinheit "Bereich", wie sie in Ziff. 3.4.2 Sätze 1 und 2 der Allgemeinen Geschäftsanweisung für die Stadtverwaltung der Antragsgegnerin - AGA - geregelt sind. Danach obliegt Bereichsleitungen die Leitung und Führung ihres Bereiches. Im Rahmen dessen nehmen sie die Organisations-, Personal- und Finanzverantwortung sowie die Vertretung des Bereiches nach innen und außen sowie insbesondere die Dienst- und Fachaufsicht über die ihnen zugeordneten Beschäftigten wahr. Angesichts dieses Aufgabenbereichs und der Größe des der Bereichsleitung unterstehenden Personalkörpers ist das Erfordernis einer vorangegangenen mehrjährigen praktischen Leitungs- und Führungserfahrung ohne Weiteres plausibel. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin in einem internen, vom Bereich 4-6/ Recht gefertigten Vermerk vom 14.11.2024 das Erfordernis des von ihr aufgestellten Anforderungsmerkmals "mehrjährige Leitungs- und Führungserfahrung" ausführlich und plausibel dargelegt. Sie hat insbesondere ausgeführt, es handele sich bei der ausgeschriebenen Stelle um eine Bereichsleitungsstelle einer kreisfreien (Groß-)Stadt. Innerhalb der Verwaltungsorganisation der Antragsgegnerin stelle die Organisationseinheit "Bereich" nach der ‑ in der Regel von Beigeordneten geleiteten – Organisationseinheit "Dezernat" die zweithöchste Organisationsform im Verwaltungsaufbau dar. Die Bereichsleitung in einer kreisfreien Stadt verlange von dem Stelleninhaber Führungsqualitäten, deren Vorhandensein anhand objektiver Kriterien feststellbar sein müsse. Im Bereich 3-2/ Soziales würden im Wesentlichen die (Sozial-)Leistungen der existenzsichernden Grundversorgung, Leistungen nach dem AsylbLG, der Bildung und Teilhabe, nach dem BAföG sowie Leistungen für ältere Menschen, Pflegebedürftige und behinderte Menschen erbracht. Die Aufgabenerledigung sei mit der Verwaltung ganz erheblicher Finanzmittel verbunden, außerdem müsse der Bereich unter besonderen Herausforderungen, etwa wie zuletzt wiederholt ein stark angestiegener Zustrom von geflüchteten Menschen, die Erfüllung seiner Aufgaben sicherstellen. Der Bereich 3-2/ Soziales sei mit 142,5 vollzeitäquivalenten Planstellen zudem ein verhältnismäßig großer Bereich mit entsprechender Personalverantwortung seiner Leitung. Im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren hat die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung vom 4.2.2025 nochmals ausführlich zur Rechtfertigung des Anforderungsmerkmals vorgetragen. Sie hat dargelegt, dass ausgehend von den in Ziff. 3.4.2 AGA grundlegend bestimmten Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Bereichsleitungen diesen auf Grund der Stellung der Organisationseinheit "Bereich" (vormals "Amt") in der Verwaltung der Antragsgegnerin im Allgemeinen Aufgaben obliegen, die auf dieser organisatorischen Ebene des Verwaltungsaufbaus Leitungs- und Führungserfahrung erforderlich machen. Sie hat weiter nachvollziehbar erläutert, dass und warum auch für die hier in Rede stehende Leitung des Bereiches 3-2/ Soziales im Besonderen praktische Leitungs- und Führungserfahrung erforderlich sind. In diesem Bereich seien zurzeit 142,5 vollzeitäquivalente Planstellen eingerichtet und tatsächlich 171 Personen beschäftigt. Der Bereich sei in vier Fachbereiche untergliedert. Diese Personalstärke sowie die in dem Bereich zu erfüllenden Aufgaben, die zu verwaltenden Finanzmittel sowie die Zahl der externen Ansprechpartner ("Kundinnen und Kunden") erforderten praktische Leitungs- und Führungserfahrung, insbesondere um strategische Ziele zu definieren und deren Umsetzung sicherzustellen, Teams effektiv zu führen, Konflikte zu erkennen und zu lösen sowie die Motivation der Mitarbeitenden zu fördern und ein positives Arbeitsumfeld zu schaffen und zu erhalten, Mitarbeitende durch Kommunikation, Überzeugungskraft und klare Zielsetzungen auf gemeinsame Ziele auszurichten, um auch unter Zeitdruck oder bei begrenzten Ressourcen fundierte Entscheidungen zu treffen, und um darauf vorbereitet zu sein, die mit einer Bereichsleitung verbundene Verantwortung zu tragen. Diese Ausführungen rechtfertigen das in Rede stehende Anforderungsmerkmal. Es liegt auf der Hand, dass die Leitung des Bereiches 3-2/ Soziales mit dem beschriebenen Aufgabenbereich und mit derzeit rund 170 Mitarbeitenden Leitungs- und Führungserfahrung zwingend erfordert, weil Leitung und Führung, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, zu den wesentlichen Aufgaben des Dienstpostens gehören. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller hiergegen ein, es sei unzutreffend, die Leitung und Führung des Personals als wesentlichen und überwiegenden Teil der Aufgaben der Bereichsleitung anzusehen, weil sowohl die Dienst- und Fachaufsicht als auch die Aufgabenerfüllung im Einzelnen den der Bereichsleitung untergeordneten Organisationseinheiten (Stabsstellenleitungen, Fachbereichsleitungen, Sachgebietsleitungen und Teamleitungen) zugewiesen seien. Er meint, es sei offensichtlich, dass bei (rund) 160 Mitarbeitenden die Aufgabenerfüllung im Einzelnen sowie die Dienst- und Fachaufsicht nicht von einer Person, der Bereichsleitung, wahrgenommen werde. So obliege etwa den Fachbereichsleitungen die Leitung und Führung ihres Fachbereichs; sie nähmen die Dienst- und Fachaufsicht über die ihnen zugeordneten Beschäftigten wahr. Den Sachgebietsleitungen wiederum obliege die Planung sowie Koordinierung der Aufgabenerfüllung sowie die Führung der zugeordneten Beschäftigten unter Wahrnehmung der Fach- und ggf. der Dienstaufsicht. Auch Konflikte mit Kundinnen und Kunden würden in den jeweiligen Fachbereichen und Sachgebieten geregelt. Dieses Verständnis von Aufgabenerfüllung durch die Bereichsleitung verkennt indes grundlegend den hierarchisch gegliederten Verwaltungsaufbau der Antragsgegnerin sowie die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Bereichsleitung. Die Aufgaben der unterhalb der Bereichsleitungen liegenden Organisationseinheiten, insbesondere der Fachbereichsleitungen und Sachgebietsleitungen, entbinden die Bereichsleitung nicht von den ihr obliegenden Aufgaben und der ihr obliegenden Verantwortung. Insbesondere entfällt durch die Aufgabenerfüllung auf den nachgeordneten Ebenen, anders als die Beschwerde wohl meint, weder die Aufgabe der Leitung des Bereichs noch die Personalverantwortung der Bereichsleitung für die ihr zugeordneten Beschäftigten. b. Auch der Einwand des Antragstellers, die Aufstellung des konstitutiven Merkmals der "mehrjährige[n] Leitungs- und Führungserfahrung" widerspreche dem Laufbahnprinzip, weil erwartet werden könne, dass die Bewerber ‑ jedenfalls er als Beamter im Statusamt A 14 ‑ die für den Dienstposten erforderlichen Führungsqualitäten bzw. eine grundsätzliche Führungseignung mitbrächten, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin verlangt als Anforderung nicht Führungsqualitäten oder Führungseignung, sondern vielmehr konkret praktische (mehrjährige Leitungs- und) Führungserfahrung. Dass die Bewerber diese Erfahrung regelmäßig mitbringen, behauptet der Antragsteller selbst nicht. Abgesehen davon trifft im Übrigen auch die Auffassung des Antragstellers nicht zu, von ihm als Beamter im Statusamt A 14 könne erwartet werden, dass er für den ausgeschriebenen Dienstposten geeignet sei. Zwar wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächst höheren Statusamt zugeordnet sind. Das gilt aber zum einen nicht für den Fall, dass die Wahrnehmung des Dienstpostens ‑ wie hier ‑ zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt. Zum anderen hat sich der Antragsteller, der sich im Statusamt eines Städtischen Oberverwaltungsrats (Besoldungsgruppe A 14) befindet, hier auf einen nach A 16 LBesG NRW bewerteten Dienstposten beworben, so dass er auch nach dem Laufbahnprinzip nicht zwingend als geeignet anzusehen ist, den streitgegenständlichen Dienstposten auszufüllen. c. Erfolglos bleibt auch das gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerdevorbringen, die Antragsgegnerin habe nachvollziehbar dargelegt, dass die Bereichsleitung sofort handlungsfähig sein müsse, was es ausschließe, dass sie sich die Leitungs- und Führungsfähigkeiten erst auf dem Dienstposten aneigne. Da Leitung und Führung des rund 170 Mitarbeitende umfassenden Bereichs wesentliche Aufgaben der Bereichsleitung sind, ist es offensichtlich, dass sich ein Bewerber ohne die geforderte mehrjährige Leitungs- und Führungserfahrung die für die Erfüllung der Aufgaben des streitgegenständlichen Dienstpostens erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich "Leitung und Führung" nicht in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung verschaffen kann. d. Der Antragsteller rügt weiter eine Verletzung der Dokumentationspflicht durch die Antragsgegnerin. Er meint, die Antragsgegnerin habe im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung keine Erwägungen dokumentiert, die sich zu zwingend erforderlichen Eigenschaften und Fähigkeiten für die Aufgabenwahrnehmung der streitgegenständlichen Stelle der Bereichsleitung verhielten. Auch diese Rüge greift nicht durch. Zwar ist es zutreffend, dass für die Frage, ob eine beamtenrechtliche Auswahlentscheidung die Rechte des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt, allein die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung maßgeblich und eine nach diesem Zeitpunkt eingetretene tatsächliche Veränderung für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nicht von Bedeutung ist. Die für die Auswahlentscheidung wesentlichen Auswahlerwägungen hat der Dienstherr zudem schriftlich zu dokumentieren, um eine gerichtliche Kontrolle der Entscheidung zu ermöglichen. Vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 26.3.2024 - 2 VR 10.23 -, BVerwGE 182, 59 = juris Rn. 18 f. Eine solche Dokumentation hat die Antragsgegnerin hier jedoch vorgenommen. Im Auswahlvermerk vom 26.11.2024 hat sie ausgeführt, der Antragsteller erfülle die Bewerbungsvoraussetzung "mehrjährige Leitungs- und Führungserfahrung (…)" nicht, weshalb seine Bewerbung aus Rechtsgründen nicht weiter zu berücksichtigen sei. Dabei hat die Antragsgegnerin ausdrücklich auf den Vermerk des Bereichs 4-6/ Recht vom 14.11.2024 Bezug genommen, der sich ausführlich mit der Frage der Zulässigkeit des aufgestellten konstitutiven Anforderungsmerkmals beschäftigt und sich insbesondere auch dazu verhält, dass und warum die geforderte mehrjährige Leitungs- und Führungserfahrung für den streitgegenständlichen Dienstposten aus Sicht der Antragsgegnerin zwingend erforderlich ist. Die Rüge der Beschwerde, die Antragsgegnerin habe im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung keine Erwägungen zur Erforderlichkeit des Anforderungsmerkmals der Leitungs- und Führungserfahrung dokumentiert, trifft damit schon tatsächlich nicht zu. Sollte die Beschwerde weiter geltend machen wollen, eine vertiefende Rechtfertigung des Anforderungsmerkmals im gerichtlichen Verfahren ‑ wie hier durch die Antragsgegnerin erfolgt ‑ sei nicht zulässig, trifft auch das nicht zu. Denn dadurch wird weder eine nachträgliche Änderung der Sachlage berücksichtigt noch eine wesentliche Auswahlerwägung nachgeschoben. 2. Das Verwaltungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass der Antragsteller die erforderliche "mehrjährige Leitungs- und Führungserfahrung" nicht aufweist, weil er sowohl während seiner Zuweisung an die OBM Oberhausener Gebäudemanagement GmbH vom 1.1.2001 bis zum 30.9.2005 als auch während seiner anschließenden Tätigkeit im Gesundheitsmanagement vom 1.10.2005 bis zu seiner Freistellung als Personalratsmitglied ab dem 4.2.2013 (bis heute) keine Leitungs- und Führungsaufgaben gehabt hat. Hiergegen wendet die Beschwerde ein, es sei unberücksichtigt geblieben, dass der Antragsteller während der Zuweisung an die U. GmbH mit Aufgaben der Innenrevision, als Datenschutzbeauftragter und im Bereich der Organisation mit der Planung und Durchführung von Projekten beauftragt gewesen sei, und dass er während seiner Tätigkeit im Gesundheitsmanagement unmittelbar dem Beigeordneten unterstellt und u. a. mit Steuerungsfunktionen, Geschäftsführung eines Arbeitskreises, Aufgaben als Gesundheitsmanager, der Bearbeitung der Ergebnisse einer Mitarbeiterumfrage, einer Projektdurchführung, Gesundheitszirkeln, Gesundheitstagen und Nichtraucherschutz betraut gewesen sei. Damit ist jedoch weder behauptet noch sonst ersichtlich, dass diese Tätigkeiten Leitungs- und Führungserfahrung vermittelt hätten. Entsprechendes gilt für den Einwand der Beschwerde, es müssten die "weiteren Laufbahnentwicklungen des Antragstellers" berücksichtigt werden, nämlich seine Teilnahme an der Personalentwicklungsmaßnahme "Führungskräfte", seine Ausbildung als betrieblicher Gesundheitsmanager und seine erfolgreiche modulare Qualifizierung innerhalb der Laufbahngruppe 2. Zudem ist für die Frage, ob der Antragsteller das konstitutive Anforderungsmerkmal der mehrjährigen Leitungs- und Führungserfahrung erfüllt, unerheblich, welche Kenntnisse und Fähigkeiten er durch die genannten Tätigkeiten möglicherweise erlangt hat. 3. Der abschließende Einwand, das Verwaltungsgericht habe nicht beachtet, dass die dienstlichen Beurteilungen das maßgebliche Auswahlkriterium bei der Auswahlentscheidung blieben, ist verfehlt. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Dienstherr über die Eignung des Bewerberfeldes auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden kann. Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen, können in einem ersten Auswahlschritt ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20.5.2025 - 2 VR 3.25 -, juris Rn. 25 m. w. N. Das war hier, wie ausgeführt, der Fall, so dass eine Einbeziehung des Antragstellers in den Qualifikationsvergleich nicht zu erfolgen hatte. 4. Mit der Beschwerde wird nicht beanstandet, dass die Beigeladene für die Stellenbesetzung nicht in Betracht komme; ein solcher Einwand wäre auch ungeeignet, dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen. Gleichwohl merkt der Senat an, dass grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Beförderung ‑ hier in ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 ‑ im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vorliegen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.12.2017 - 2 VR 2.16 -, BVerwGE 161, 59 = juris Rn. 32 und 44; Hess. VGH, Beschluss vom 11.7.2019 ‑ 1 B 2402/18 ‑, ZBR 2020, 53 = juris Rn. 13. Damit unterliegt sowohl die Zulassung von Bewerbern Zweifeln, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 noch nicht innehaben, vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 19.8.2020 - 6 B 943/20 -, juris Rn. 2 m. w. N., als auch ‑ erst recht ‑ die Zulassung solcher Bewerber, die an einer modularen Qualifizierung im Sinne des § 25 LVO erst noch erfolgreich teilnehmen müssen. Jedenfalls aber geht es nicht an, die Beigeladene ohne eine weitere den rechtlichen Vorgaben entsprechende Auswahlentscheidung nicht nur in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15, sondern auch in ein solches der Besoldungsgruppe A 16 zu befördern. Ginge die Antragsgegnerin gleichwohl so vor, wäre mindestens letztere Beförderung anfechtbar. Jeder erkennbaren rechtlichen Fundierung entbehrt allerdings (erst recht) die seitens des Personalrats vertretene Auffassung, "statusrechtlich" bestehe "unzweifelhaft" ein Vorsprung des Antragstellers gegenüber der Beigeladenen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Die Erhöhung des Streitwerts gegenüber der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das Verfahren erster Instanz, die bestehen bleibt, beruht auf § 40 GKG. Danach ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgeblich, die den Rechtszug einleitet. Unter Berücksichtigung der Erhöhung der Bezüge (u. a.) für Beamte der Besoldungsgruppe A 16 zum 1.2.2025 ist der Streitwert für das im April 2025 eingeleitete Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festzusetzen (8.046,84 Euro für Januar 2025 und + 11 x 8.489,42 Euro für Februar bis Dezember 2025 = 101.430,46 Euro; ein Viertel davon sind 25.357,62 Euro). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).