Beschluss
7 B 272/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0715.7B272.25.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage - 8 K 7546/24 - gegen die Nutzungsuntersagung vom 26.9.2024 und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gegen die Zwangsgeldandrohung in Höhe von 3.000 Euro abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die angegriffenen Maßnahmen seien überwiegender Wahrscheinlichkeit zufolge rechtmäßig. Das dagegen gerichtete Vorbringen der Antragstellerin führt nicht zur Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Die Antragstellerin wendet ein, es liege eine Baugenehmigung für den Betrieb einer Spielhalle vor, die auch die hier in Rede stehende Nutzung als Wettbüro abdecke. Dieses Vorbringen erschüttert nicht die ausführlich begründete tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, eine Nutzung als Wettbüro sei nicht generell von der Variationsbreite einer Baugenehmigung für eine Spielhallennutzung umfasst. Anhaltspunkte, die im vorliegenden Einzelfall eine andere Würdigung rechtfertigen könnten, ergeben sich für den Senat im Übrigen auch nicht aus den zwischenzeitlich vorgelegten Baugenehmigungen der Antragsgegnerin vom 1.9.1978 und 15.4.1991, die eine Spielhallennutzung betreffen. Aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses kann ferner nicht von einem Ermessensmangel der - tragend auf die formelle Illegalität der Wettbüronutzung gestützten - Nutzungsuntersagung wegen einer unter Hinweis auf einen gestellten Bauantrag behaupteten Genehmigungsfähigkeit der untersagten Nutzung ausgegangen werden. Die abschließende Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der in Rede stehenden Wettbüronutzung mag ggf. in dem Klageverfahren 8 K 2881/25 erfolgen, das die Antragstellerin wegen ihres mit Bescheid vom 18.3.2025 abgelehnten Baugenehmigungsantrags vom 17.12.2024 betreibt. Entgegen der Meinung der Antragstellerin rechtfertigt das Vorliegen der ordnungsrechtlichen Wettvermittlungserlaubnis vom 10.11.2021 im Übrigen für sie keine günstigere Beurteilung; in dieser Erlaubnis wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass weitere Erlaubnisse, z. B. nach dem Baurecht, unberührt bleiben und dass diese bei der jeweils zuständigen Behörde zu beantragen sind. Soweit die Antragstellerin rügt, es gehe um existenzielle Interessen, weil sie - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - über lediglich drei Filialen im P. Stadtgebiet zur Vermittlung von Sportwetten verfüge, von denen eine aus anderen Gründen geschlossen sei und eine weitere sowie die hier streitige von Nutzungsuntersagungen betroffen seien, ist damit ein Ermessensmangel der Nutzungsuntersagung nicht hinreichend aufgezeigt. Ein durchgreifender rechtlicher Mangel der Zwangsgeldandrohung ergibt sich auch nicht mit Blick auf die durchgeführte Versiegelung; die Siegel sind gemäß der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung von der Antragsgegnerin entfernt worden; deshalb ist aus dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen, dass die Zwangsgeldandrohung zur Aufrechterhaltung des - zur Durchsetzung der voraussichtlich rechtmäßigen Nutzungsuntersagung - erforderlichen Vollstreckungsdrucks nicht gerechtfertigt wäre. Eine anderweitige Beurteilung rechtfertigen schließlich nicht die umfangreichen Ausführungen der Antragstellerin, mit denen sie die Behandlung ihres Bauantrags und unzureichende Ermittlungen der Antragsgegnerin zum Genehmigungsbestand bemängelt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.