Beschluss
7 B 603/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0715.7B603.25.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Gründe für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 934/25 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 18.9.2024 für die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern und einer gemeinsamen Tiefgarage anzuordnen, sind nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines Beschlusses u. a. ausgeführt, nach der im Eilrechtsschutzverfahren allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spreche Überwiegendes dafür, dass die Baugenehmigung nicht gegen baunachbarschützende Vorschriften verstoße. Insbesondere könne sich die Antragstellerin wegen eines eigenen Abstandsflächenverstoßes nach dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben nicht auf einen Verstoß gegen das Abstandsrecht berufen. Soweit die Antragstellerin geltend macht, das Verwaltungsgericht gehe fälschlicherweise davon aus, dass sie sich nicht auf den Abstandsflächenverstoß des Hauses A zu ihren Lasten berufen könne, die vorliegenden Abstandsflächenverstöße seien nicht vergleichbar, das Verwaltungsgericht habe lediglich eine mathematische Betrachtung angestellt, obwohl eine Gesamtbewertung erforderlich sei, dabei sei die Qualität der Beeinträchtigungen von wesentlicher Bedeutung, im Gegensatz zum nachbarlichen Gebäude verfüge ihre - der Nachbargrenze zugewandte - Gebäudewand über mehrere Fenster, so dass der Abstandsflächenverstoß wegen des beeinträchtigten Lichteinfalls für sie eine ganz andere Qualität habe, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, sowohl nach dem Maß des gegenseitigen Grenzverstoßes als auch nach der Qualität der Beeinträchtigungen liege eine Vergleichbarkeit der die Nachbarn wechselseitig beeinträchtigenden Abstandsverstöße vor, insbesondere liege die Höhe des Hauses A noch unterhalb der Höhe des Hauses der Antragstellerin, auch befänden sich in der grenzständig zum Flurstück 138 errichteten seitlichen Wand des Hauses der Antragstellerin Fensteröffnungen, während das streitgegenständliche Vorhaben - anders als das zu beseitigende vorherige Haus - keine Fenster in der dem Haus der Antragstellerin zugewandten seitlichen Hauswand aufweise. Dieser rechtlichen Bewertung schließt sich der Senat an. Das Verwaltungsgericht hat - entgegen dem Beschwerdevorbringen - keine reine mathematische Betrachtung vorgenommen, sondern die Gesamtumstände berücksichtigt, wenn auch mit einem anderen als dem von der Antragstellerin gewünschten Ergebnis. Insoweit verweist der Senat auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses. Das weitere Vorbringen der Antragstellerin, ihr Gebäude sei „vermutlich“ um das Jahr 1900 herum erbaut worden, es sei jedenfalls in einer Zeit errichtet worden, in der Abstandsvorschriften in der heutigen bekannten Form noch nicht existiert hätten, diesen Aspekt habe das Verwaltungsgericht gänzlich unberücksichtigt gelassen, rechtfertigt ebenfalls kein anderes Ergebnis. Die Antragstellerin hat damit schon den Entstehungszeitpunkt ihres Gebäudes nicht hinreichend dargelegt. Es fehlt zudem an der Herleitung der geltend gemachten Abstandsflächenfreiheit zum Entstehungszeitpunkt des Gebäudes. So gehören die Vorschriften über Abstände von Gebäuden zu den ältesten Regelungen des Baurechts und hatten vor der ab 1919 geltenden Einheitsbauverordnung für Städte Eingang in örtliche Baupolizeiverordnungen gefunden. Vgl. Johlen in Gädtke/Johlen/Wenzel/Hanne/Kaiser/ Koch/Plum, BauO NRW, 14. Auflage, § 6 Rn. 1 ff., m. w. N. Das weitere Vorbringen der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass von dem Vorhaben keine erdrückende Wirkung ausgehe, es habe unberücksichtigt gelassen, dass auch negative Auswirkungen für die Wegeparzelle des Flurstückes 138 entstünden, verfängt schon deshalb nicht, weil der insoweit vorgetragene Eindruck des „Eingemauertseins“ nicht hinreichend substantiiert worden ist. Auch aus der Gesamtbetrachtung der Wirkungen von Haus A und Haus B ergibt sich nichts Anderes. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das an der N.-straße geplante Haus B zum Haus der Antragstellerin einen Abstand von mehr als 16 m einhält. Die Annahme einer erdrückenden Wirkung scheidet ersichtlich aus. Dass das Vorhaben die Antragstellerin schützende Brandschutzvorschriften nicht einhalten könnte, hat sie mit ihrem Vorbringen, die Baugenehmigung dürfe nicht gegen materielles Baurecht verstoßen, nicht dargetan und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Letztlich kann sich die Antragstellerin auch nicht auf eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs berufen, weil das Verwaltungsgericht ihr am 16.5.2025 einen Schriftsatz der Antragsgegnerin ohne Fristsetzung zur Stellungnahme zugestellt und - ohne ihre Stellungnahme abzuwarten - vor Ablauf von zwei Wochen am 30.5.2025 entschieden habe. Eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO, wie sie hier vorliegt, kann mit der Behauptung von erstinstanzlich vorgekommenen Verfahrensfehlern grundsätzlich nicht erfolgreich geführt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.4.2024 - 7 B 124/24 -, juris, Rn. 6 f., m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.