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Beschluss

7 B 124/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0411.7B124.24.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 2 K 5567/23 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 1.9.2023 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Anordnung der Einstellung der Bauarbeiten erweise sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, auch die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 1.000,00 Euro begegne keinen Bedenken. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zur Änderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Antragsteller ziehen die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie hätten ihr Vorhaben unter wesentlicher Abweichung von der Baugenehmigung vom 29.4.2019 ins Werk gesetzt, nicht durchgreifend in Zweifel. Sie machen geltend, es liege keine wesentliche Abweichung vor, dies hätten sie in ihrer Antragsschrift vom 5.10.2023 sowie im Schriftsatz vom 27.10.2023 ausgeführt, eine Nutzung des Dachgeschosses als Wohnraum sei nicht beabsichtigt, soweit das Vorhaben in Abweichung von der Baugenehmigung ausgeführt worden sei, handele es sich nur um Modifikationen, die allenfalls einen Nachtrag zur Baugenehmigung erforderlich machten. Dies greift nicht durch. Soweit die Antragsteller auf Schriftsätze aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren verweisen, fehlt es schon an der gebotenen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Im Übrigen zeigen sie nicht auf, dass die von ihnen selbst vorgetragenen Abweichungen von der Baugenehmigung vom 29.4.2019 keine wesentlichen Änderungen im Sinne eines aliuds darstellten. Die Antragsteller haben angegeben, in dem im hinteren Grundstücksbereich gelegenen Anbau ein Fenster im Dachgeschoss geändert bzw. ein Fenster im Dach eingebracht und eine Öffnung in der zur Dachkonstruktion führenden Decke eingefügt zu haben, um später eine Aufschiebetreppe einbauen zu können. Dabei handelt es sich - insbesondere mit Blick auf die Anforderungen aus §§ 31, 34 Abs. 2, 37 BauO NRW - um Abweichungen, aufgrund derer sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit neu stellt. Nichts anderes ergibt sich aus der Rüge der Antragsteller, die Antragsgegnerin sei selbst nicht davon ausgegangen, die Öffnung in der Decke und der Austausch des Fensters bedürften der Überprüfung in einem Baugenehmigungsverfahren, auch in der gerichtlichen Verfügung vom 2.11.2023 sei dies nicht angesprochen worden. Soweit sie damit sinngemäß eine Gehörsverletzung in Form einer Überraschungsentscheidung gelten machen sollten, führte dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Vgl. dazu allgemein etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 22.8.2018 - 1 B 1024/18 -, juris, und vom 9.4.2021 - 6 B 2032/20 -, juris, jeweils m. w. N. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass die Antragsgegnerin - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - ermessensfehlerhaft gehandelt hätte. Die Antragsteller tragen vor, es sei unverhältnismäßig, alle Arbeiten sowohl am Neubau als auch am Bestandsgebäude zu untersagen, die von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht angeführten Gründe bezögen sich nur auf den Neubau. Beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauO NRW 2018 besteht regelmäßig ein öffentliches Interesse an der Untersagung aller Arbeiten, die im Zusammenhang mit dem konkreten Bauvorhaben stehen. Handelt es sich um ein einheitliches Vorhaben, betrifft die Einstellung regelmäßig sämtliche Arbeiten, ohne dass es darauf ankäme, ob Teile des Vorhabens isoliert betrachtet nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen, nur in Ausnahmefällen dürfte unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten eine Teileinstellung in Betracht zu ziehen sein. Vgl. van Schewick/Rasche-Sutmeier in Schulte/Radeisen/Schulte/van Schewick/Rasche-Sutmeier/Wiesmann, Die neue Bauordnung in Nordrhein-Westfalen, Handkommentar, 2019, § 81 Rn. 8. Die Baugenehmigung vom 29.4.2019 betrifft das einheitliche Vorhaben „Umbau und Erweiterung zu einem Dreifamilienhaus“, sonstige Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall sind nicht ersichtlich. Zudem haben die Antragsteller die Möglichkeit, eine Baugenehmigung unter Einbeziehung der Änderungen zu beantragen, davon haben sie bislang - trotz entsprechender Ankündigung - keinen Gebrauch gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.